RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.05.2022 GeschäftszahlW225 2251131-1 Spruch, W225 2251131-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 29.10.2021, Zl. 2021-0.681.159:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 29.10.2021, Zl. 2021-0.681.159: A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und bei der XXXX jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG (Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt). Mit diesen Anträgen begehrte die Beschwerdeführerin jeweils die Übermittlung der folgenden Umweltinformationen:
- Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und bei der römisch 40 jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG (Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt). Mit diesen Anträgen begehrte die Beschwerdeführerin jeweils die Übermittlung der folgenden Umweltinformationen: „a. den Bescheid/die Bescheide, mit denen der Bau des Verschiebebahnhofs sowie der Betrieb eisenbahnrechtlich genehmigt wurde(n); b. alle bei der Behörde erliegenden, bisher erhobenen Ergebnisse von durchgeführten lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX durchgeführt wurden;b. alle bei der Behörde erliegenden, bisher erhobenen Ergebnisse von durchgeführten lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 durchgeführt wurden; c. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2003 im Rahmen des Programms der schalltechnischen Sanierung der Eisenbahnbestandsstrecken; d. alle Unterlagen zum Einreichprojekt 2003 für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen; e. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs XXXX ;e. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs römisch 40 ; f. alle Unterlagen zu den ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2009 bis 2016 zur Sicherstellung, dass es aufgrund der Umstellung beim Vorschub mit Hemmschuhaufläufen auf der Gleisbremsanlage zu keiner Verschlechterung der Verschub-Emissionen gekommen ist; g. alle Unterlagen zu den ab Herbst 2020 laufenden Untersuchungen im Bereich der Gleisbremse zur aktuellen Lärmbelastung; h. alle gutachterlichen und behördlichen Stellungnahmen zu lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen betreffend die von den Anrainern wahrgenommen Lärmzunahme im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX ;h. alle gutachterlichen und behördlichen Stellungnahmen zu lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen betreffend die von den Anrainern wahrgenommen Lärmzunahme im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 ; i. alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX ;i. alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 ; j. (allenfalls anonymisierte) Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen.“j. (allenfalls anonymisierte) Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2021 wurde die Frist zur Beantwortung des an die belangte Behörde gerichteten Antrages auf Erteilung der Umweltinformationen auf zwei Monate erstreckt. Die Frist zur Beantwortung des an die XXXX gestellten Antrages wurde weder durch die belangte Behörde noch durch die XXXX erstreckt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2021 bei der XXXX urgierte.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2021 wurde die Frist zur Beantwortung des an die belangte Behörde gerichteten Antrages auf Erteilung der Umweltinformationen auf zwei Monate erstreckt. Die Frist zur Beantwortung des an die römisch 40 gestellten Antrages wurde weder durch die belangte Behörde noch durch die römisch 40 erstreckt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2021 bei der römisch 40 urgierte.
- Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Umweltinformationen.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen.
- Mit Schreiben vom 27.07.2021 urgierte die Beschwerdeführerin erneut bei der XXXX und schränkte zugleich den am 09.07.2021 an diese gerichteten Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen um die von der belangten Behörde bereits übermittelten Unterlagen ein.
- Mit Schreiben vom 27.07.2021 urgierte die Beschwerdeführerin erneut bei der römisch 40 und schränkte zugleich den am 09.07.2021 an diese gerichteten Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen um die von der belangten Behörde bereits übermittelten Unterlagen ein.
- Per E-Mail vom 04.10.2021 verwies die XXXX die Beschwerdeführerin auf die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen und teilte mit, dass kein Anlass bestehen würde, einen allfällig vorhandenen Schriftverkehr mit Dritten gegenüber dazu Unbefugten zu teilen.
- Per E-Mail vom 04.10.2021 verwies die römisch 40 die Beschwerdeführerin auf die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen und teilte mit, dass kein Anlass bestehen würde, einen allfällig vorhandenen Schriftverkehr mit Dritten gegenüber dazu Unbefugten zu teilen.
- Mit Schreiben vom 06.10.2021, eingelangt am 11.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UIG über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen.
- Mit Schreiben vom 06.10.2021, eingelangt am 11.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, UIG über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 iVm mit § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 19.01.2022, hg. eingelangt am 28.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diverse Umweltinformationen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Antrag auf Erteilung der folgenden Umweltinformationen: „I. (allenfalls anonymisierte) weitere beim BMK und bei der XXXX eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen„I. (allenfalls anonymisierte) weitere beim BMK und bei der römisch 40 eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen II. sowie alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX . römisch zwei. sowie alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 . III. Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträger betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“römisch drei. Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträger betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“ Mit Schreiben vom 06.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UIG über die folgenden begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen:„I. (Allenfalls anonymisierte) bei der XXXX eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen (jedenfalls aber mit sichtbarem Datum) sowieMit Schreiben vom 06.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, UIG über die folgenden begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen:, „I. (Allenfalls anonymisierte) bei der römisch 40 eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen (jedenfalls aber mit sichtbarem Datum) sowie II. alle bei der Behörde und/oder der XXXX erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX . Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“römisch zwei. alle bei der Behörde und/oder der römisch 40 erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 . Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 iVm mit § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt: „[…] Zu beachten ist, dass die Behörde keine Umweltinformationen übermitteln kann, die unter die Mitteilungsschranken des § 6 Abs 1 Z 4 UIG fallen, weil das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. […] Mit dem Schreiben der Behörde vom
- September 2021, GZ 2021-0.493.579 und den 523 Beilagen wurden Ihnen sämtliche Informationen iSd § 2 iVm § 4 Abs 1 UIG zu allen Fragepunkten Ihrer Anfrage vom
- Juli 2021 bereitgestellt. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen bei der Behörde vor. In diesem Schreiben (Beilage 1) wurden Sie des Weiteren im Detail darauf hingewiesen, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden, welche noch nicht finalisiert werden konnten. Diese Materialen werden derzeit aufbereitet, sind noch nicht vollständig und können aus diesem Grund gem. § 6 Abs 1 Z 4 UIG nicht übermittelt werden.“„[…] Zu beachten ist, dass die Behörde keine Umweltinformationen übermitteln kann, die unter die Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG fallen, weil das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. […] Mit dem Schreiben der Behörde vom
- September 2021, GZ 2021-0.493.579 und den 523 Beilagen wurden Ihnen sämtliche Informationen iSd Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, UIG zu allen Fragepunkten Ihrer Anfrage vom
- Juli 2021 bereitgestellt. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen bei der Behörde vor. In diesem Schreiben (Beilage 1) wurden Sie des Weiteren im Detail darauf hingewiesen, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden, welche noch nicht finalisiert werden konnten. Diese Materialen werden derzeit aufbereitet, sind noch nicht vollständig und können aus diesem Grund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG nicht übermittelt werden.“ Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angeforderten Umweltinformationen bloß ansatzweise ermittelt und sohin nur unzureichende Ermittlungstätigkeiten gesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht fest.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
- Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (in der Folge: „UIG“) lautet auszugsweise: „Ziel des Gesetzes §
- Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
- Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch,
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;,
- Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Umweltinformationen §
- Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.Paragraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über,
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;,
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;,
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;,
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;,
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;,
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Informationspflichtige Stellen § 3.
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
- juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.Paragraph 3,
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –,
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;,
- Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;,
- juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;,
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder
- eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn,
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder,
- eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar,
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder,
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
- Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über,
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;,
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;,
- Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;,
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;,
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungspflicht § 5.
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2015)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.Paragraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn,
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;,
- das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;,
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;,
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
- internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- Rechte an geistigem Eigentum;
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen
(2)Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:,
- internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;,
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;,
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;,
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;,
- Rechte an geistigem Eigentum;,
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;,
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:1. Schutz der Gesundheit;2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:, 1. Schutz der Gesundheit;, 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.oder, 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 7.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.Paragraph 7,
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.“
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.“ 3.1.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge: B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge: B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bei besonders gravierenden oder krassen Ermittlungslücken kann gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ein angefochtener Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen werden. Solche Lücken liegen vor allem dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rz. 14, m.w.N.). Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2018/19/0556, Rz. 12, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegebenen Fall die ergänzenden Ermittlungstätigkeiten den Grad besonders gravierender bzw. krasser Ermittlungslücken erreicht haben. Bei besonders gravierenden oder krassen Ermittlungslücken kann gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ein angefochtener Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen werden. Solche Lücken liegen vor allem dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rz. 14, m.w.N.). Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2018/19/0556, Rz. 12, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegebenen Fall die ergänzenden Ermittlungstätigkeiten den Grad besonders gravierender bzw. krasser Ermittlungslücken erreicht haben. Durch die belangte Behörde erfolgte weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin begehrten Umweltinformationen noch eine stichhaltige Begründung der Ablehnung der Erteilung der gewünschten Umweltinformationen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält, wie bereits oben angeführt, im Wesentlichen lediglich den pauschalen Verweis darauf, dass mit Schreiben vom 03.09.2021 und den 523 Beilagen sämtliche Informationen iSd § 2 iVm § 4 Abs. 1 UIG zu allen Fragepunkten bereitgestellt worden seien, was augenscheinlich jedoch nicht der Fall ist (siehe auch ELAK-BMK 2021-0.681.159, S. 54 f), und dass darüber hinaus keine weiteren Informationen vorliegen würden bzw. derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden würden, welche noch nicht finalisiert worden seien und diese somit gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 UIG nicht übermittelt werden konnten.Durch die belangte Behörde erfolgte weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin begehrten Umweltinformationen noch eine stichhaltige Begründung der Ablehnung der Erteilung der gewünschten Umweltinformationen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält, wie bereits oben angeführt, im Wesentlichen lediglich den pauschalen Verweis darauf, dass mit Schreiben vom 03.09.2021 und den 523 Beilagen sämtliche Informationen iSd Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, UIG zu allen Fragepunkten bereitgestellt worden seien, was augenscheinlich jedoch nicht der Fall ist (siehe auch ELAK-BMK 2021-0.681.159, S. 54 f), und dass darüber hinaus keine weiteren Informationen vorliegen würden bzw. derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden würden, welche noch nicht finalisiert worden seien und diese somit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG nicht übermittelt werden konnten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, mit welchen der 523 Unterlagen dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen worden ist bzw. welche Umweltinformationen der Beschwerdeführerin mit welcher Begründung verwehrt worden sind. Auch geht dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass das BMK gemeinsam mit der XXXX , dem Land XXXX und der Stadt XXXX eine schalltechnische Untersuchung im Zuge des Bestandslärmschutzprogrammes beauftragt habe und voraussichtlich bis Herbst 2021 Handlungsempfehlungen erarbeitet werden würden und dass neben diesen schalltechnischen Untersuchungen die XXXX außerdem ein Forschungsprojekt an der Gleisbremse beauftragt habe und dass dieses Projekt voraussichtlich 2022 abgeschlossen werden würde. Diese Projekte stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang zu den angeforderten Umweltinformationen (siehe Pkt. II.1.). Daraus ist lediglich ersichtlich, dass das BMK gemeinsam mit der römisch 40 , dem Land römisch 40 und der Stadt römisch 40 eine schalltechnische Untersuchung im Zuge des Bestandslärmschutzprogrammes beauftragt habe und voraussichtlich bis Herbst 2021 Handlungsempfehlungen erarbeitet werden würden und dass neben diesen schalltechnischen Untersuchungen die römisch 40 außerdem ein Forschungsprojekt an der Gleisbremse beauftragt habe und dass dieses Projekt voraussichtlich 2022 abgeschlossen werden würde. Diese Projekte stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang zu den angeforderten Umweltinformationen (siehe Pkt. römisch zwei.1.). Das erkennende Gericht geht zudem davon aus, dass der belangten Behörde, jedenfalls aber der XXXX , bekannt sein müsste, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Jedenfalls erscheint es dem erkennenden Gericht fraglich, wie solche Dokumente, die Auskunft über die Art von bereits in Verwendung stehenden Bremssegmenten oder Dokumente über Änderungen als nicht fertig angesehen werden können. Jedenfalls hat die belangte Behörde es in diesem Zusammenhang unterlassen taugliche Ermittlungsschritte zu setzen und entsprechende Feststellungen zu treffen.Das erkennende Gericht geht zudem davon aus, dass der belangten Behörde, jedenfalls aber der römisch 40 , bekannt sein müsste, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Jedenfalls erscheint es dem erkennenden Gericht fraglich, wie solche Dokumente, die Auskunft über die Art von bereits in Verwendung stehenden Bremssegmenten oder Dokumente über Änderungen als nicht fertig angesehen werden können. Jedenfalls hat die belangte Behörde es in diesem Zusammenhang unterlassen taugliche Ermittlungsschritte zu setzen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Zudem ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass der XXXX durchaus Anrainerbeschwerden, welche von der belangten Behörde offensichtlich als Umweltinformationen iSd § 2 UIG beurteilt worden sind, vorliegen könnten (ELAK-BMK 2021-0.493.579, S. 226 und ELAK-BMK 2021-0.681.159, S. 34). Auch hier erscheint es dem erkennenden Gericht fraglich, wie solche Dokumente als nicht vollständig angesehen werden können. Auch in diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde es unterlassen taugliche Ermittlungsschritte zu setzen und entsprechende Feststellungen zu treffen.Zudem ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass der römisch 40 durchaus Anrainerbeschwerden, welche von der belangten Behörde offensichtlich als Umweltinformationen iSd Paragraph 2, UIG beurteilt worden sind, vorliegen könnten (ELAK-BMK 2021-0.493.579, S. 226 und ELAK-BMK 2021-0.681.159, S. 34). Auch hier erscheint es dem erkennenden Gericht fraglich, wie solche Dokumente als nicht vollständig angesehen werden können. Auch in diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde es unterlassen taugliche Ermittlungsschritte zu setzen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Es fehlen somit wesentliche Ermittlungsergebnisse (u.a. Auseinandersetzung mit den begehrten Umweltinformationen, konkrete Begründung der Ablehnung der Erteilung dieser Informationen), wodurch der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. 3.1.
- Im konkreten Fall ist zudem festzuhalten, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ - zu diesen gehört das Bundesverwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht - gemäß § 3 Abs. 1 UIG erfolgen kann.Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ - zu diesen gehört das Bundesverwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UIG erfolgen kann. In Rahmen einer ähnlichen Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz bereits folgendes ausgesprochen: „Für den vorliegenden Fall, in dem die Verwaltungsbehörde - wie bereits dargelegt - jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, bedeutet dies, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht berechtigt wäre, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen wird.“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 36)„Für den vorliegenden Fall, in dem die Verwaltungsbehörde - wie bereits dargelegt - jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, bedeutet dies, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht berechtigt wäre, von der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG wahrgenommen wird.“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 36) Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, welche der begehrten Informationen der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden sind, ob es sich bei diesen von der Beschwerdeführerin begehrten und noch nicht mitgeteilten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt, diese vorhanden sind und ob diesen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen könnten. Sollte es sich bei den begehrten und noch nicht mitgeteilten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handeln und diesen keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen, so werden die Informationen in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Form mitzuteilen, ansonsten die Mitteilung - allenfalls in Teilen - neuerlich nach entsprechend getroffenen Feststellungen mit Bescheid zu verweigern sein.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, welche der begehrten Informationen der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden sind, ob es sich bei diesen von der Beschwerdeführerin begehrten und noch nicht mitgeteilten Informationen um Umweltinformationen iSd Paragraph 2, UIG handelt, diese vorhanden sind und ob diesen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen könnten. Sollte es sich bei den begehrten und noch nicht mitgeteilten Informationen um Umweltinformationen iSd Paragraph 2, UIG handeln und diesen keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen, so werden die Informationen in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Form mitzuteilen, ansonsten die Mitteilung - allenfalls in Teilen - neuerlich nach entsprechend getroffenen Feststellungen mit Bescheid zu verweigern sein. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W225.2251131.1.00