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{'item': 'G307 2253766-1'}

Obsah (33)§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 41a§ 302§ 12§ 307§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67§ 2§ 21§ 58§ 291a§ 23§ 41§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 11§ 43a§ 7§ 13Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlG307 2253766-1 SpruchG307 2253766-1/7E, G307 2253766-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm. 9 BFA.VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins. „

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit 9 BFA.VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. III.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch drei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX , Zahl XXXX , vom 23.11.2021, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verpflichtet gewesen wäre, bis zum 03.04.2021 die Integrationsprüfung „A2“ zu absolvieren, dieser jedoch ein nicht den gesetzlichen Bestimmungen des IntG entsprechendes ÖSD-Zertifikat „A2“ vom 21.07.2021 in Vorlage gebracht habe. Unter einem wurde ein von der BH XXXX angefertigtes Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 23.11.2021 übersandt.
  2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 23.11.2021, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verpflichtet gewesen wäre, bis zum 03.04.2021 die Integrationsprüfung „A2“ zu absolvieren, dieser jedoch ein nicht den gesetzlichen Bestimmungen des IntG entsprechendes ÖSD-Zertifikat „A2“ vom 21.07.2021 in Vorlage gebracht habe. Unter einem wurde ein von der BH römisch 40 angefertigtes Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 23.11.2021 übersandt.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 26.11.2021, dem BF zugestellt am 09.12.2021, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, es stünde laut Ermittlungstand fest, dass die Ableitung seines Aufenthaltstitels vom 09.01.2019 zu Unrecht erfolgt sei, zumal der ursprüngliche Aufenthaltstitel erschlichen worden sei und er zudem die notwendige Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, weshalb beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
  4. Mit E-Mail vom 23.12.2021 brachte der BF diverse Unterlagen in Vorlage, ohne dazu näher Stellung zu beziehen.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.03.2022, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 Z 1, 4 und 5 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.03.2022, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, 4 und 5 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per Post eingebrachten und am 31.03.2022 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per Post eingebrachten und am 31.03.2022 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen sowie die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.04.2022 vorgelegt, wo sie am 08.04.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger, geschieden, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Der BF ehelichte im Jahr 2016 die kosovarische Staatsangehörige XXXX , ehemals XXXX , geb. XXXX , welche sich seit 22.12.2014 in Österreich aufhält. Dieser wurde erstmals am 26.12.2014 ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt. Zuletzt war sie im Besitz eines am 13.12.2015

§ 41aAbs.

9 NAG ausgestellten und nach wiederholten Verlängerungen letztlich bis 14.12.2020 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Am 12.11.2020 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalts EU“, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato noch nicht entschieden wurde. Der BF ehelichte im Jahr 2016 die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 , ehemals römisch 40 , geb. römisch 40 , welche sich seit 22.12.2014 in Österreich aufhält. Dieser wurde erstmals am 26.12.2014 ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt. Zuletzt war sie im Besitz eines am 13.12.2015

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellten und nach wiederholten Verlängerungen letztlich bis 14.12.2020 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Am 12.11.2020 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalts EU“, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato noch nicht entschieden wurde. Der BF hält sich seit 14.03.2019 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung von 14.04.2020 bis 09.06.2020 – durchgehend gemeldet in Österreich auf, wurde ihm

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG am 09.01.2019 erstmals eine Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ als Familienangehöriger einer über einen solchen Aufenthaltstitel verfügenden Drittstaatsangehörigen erteilt und dieser einmalig bis 10.01.2021 verlängert. Der BF hält sich seit 14.03.2019 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung von 14.04.2020 bis 09.06.2020 – durchgehend gemeldet in Österreich auf, wurde ihm

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG am 09.01.2019 erstmals eine Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ als Familienangehöriger einer über einen solchen Aufenthaltstitel verfügenden Drittstaatsangehörigen erteilt und dieser einmalig bis 10.01.2021 verlängert. Am 04.01.2021 stellte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde einen neuerlichen Verlängerungsantrag, dieser wurde jedoch bis dato keiner Enderledigung zugeführt. Ein vom BF am 21.06.2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Zahl XXXX , vom 12.12.2017, mangels Erbringens der notwendigen Nachweise abgewiesen. Ein vom BF am 21.06.2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Zahl römisch 40 , vom 12.12.2017, mangels Erbringens der notwendigen Nachweise abgewiesen. Am XXXX .2020 wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX wieder geschieden und diese mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB, als Beteiligte

§ 12zweiter Fall St

GB sowie des Vergehens der Bestechung

§ 307Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2020 wurde die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 wieder geschieden und diese mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB, als Beteiligte

Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. XXXX wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, sie habe den Rudolf K. bestimmt, dass er als Beamter des XXXX , mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch zu missbrauchen, dass er ihr zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.12.2014, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne diese auch nur ansatzweise zu überprüfen einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erteilen, indem sie über Vermittlung durch Naser S. und Mag. Marina M dazu aufforderte. Zudem habe die Exfrau des BF dem Rudolf K. als Beamten des XXXX , sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme des zuvor genannten Amtsgeschäftes (Ausstellung eines Aufenthaltstitels an die BF) Vorteile gewährt, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, im Wege des Naser S. und der Mag. Marina M., dadurch, dass sie ihm über die genannten Vermittler Bargeld in der Höhe von € 2.000,00 zukommen ließ. römisch 40 wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, sie habe den Rudolf K. bestimmt, dass er als Beamter des römisch 40 , mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch zu missbrauchen, dass er ihr zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.12.2014, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne diese auch nur ansatzweise zu überprüfen einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erteilen, indem sie über Vermittlung durch Naser S. und Mag. Marina M dazu aufforderte. Zudem habe die Exfrau des BF dem Rudolf K. als Beamten des römisch 40 , sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme des zuvor genannten Amtsgeschäftes (Ausstellung eines Aufenthaltstitels an die BF) Vorteile gewährt, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, im Wege des Naser S. und der Mag. Marina M., dadurch, dass sie ihm über die genannten Vermittler Bargeld in der Höhe von € 2.000,00 zukommen ließ. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von der rechtswidrigen Erlangung eines Aufenthaltstitels durch seine Frau Kenntnis hatte. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und konnte nicht festgestellt werden, dass er über berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt. Der BF hat am 21.07.2021 die Deutsch-Prüfung des Niveaus „A2“ bestanden, jedoch bis dato die „Integrationsprüfung A2“ iSd. Integrationsgesetzes nicht absolviert. Von 08.04.2019 bis 31.10.2020, 01.01.2020 bis 08.11.2020 und 08.05.2021 bis 30.09.2021 ging der BF Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seit 24.11.2020 aufrecht bei der Firma XXXX , in XXXX beschäftigt. Der BF bringt monatlich netto ungefähr etwa € 1.750,00 (14 Mal jährlich) ins Verdienen und besitzt in XXXX , eine Mietwohnung, welche er bis 2024 benutzen darf.Von 08.04.2019 bis 31.10.2020, 01.01.2020 bis 08.11.2020 und 08.05.2021 bis 30.09.2021 ging der BF Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seit 24.11.2020 aufrecht bei der Firma römisch 40 , in römisch 40 beschäftigt. Der BF bringt monatlich netto ungefähr etwa € 1.750,00 (14 Mal jährlich) ins Verdienen und besitzt in römisch 40 , eine Mietwohnung, welche er bis 2024 benutzen darf. Besondere Integrationsleistungen hat der BF nicht erbracht. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel samt den von ihm gestellten Verlängerungsanträgen sowie der bis dato unerledigt gebliebene Letztantrag können dem Zentralen Fremdenregister (IZR) entnommen werden. Dort scheinen zudem die der Frau des BF erteilten Aufenthaltstitel, deren Verlängerungen sowie der bis dato unerledigt gebliebene Letztantrag auf. Ferner wurde von der zuständigen NAG-Behörde, der BH XXXX , mit E-Mail vom 12.04.2022 dem BVwG mitgeteilt, dass mit der Entscheidung über den von der geschiedenen Frau des BF gestellten Verlängerungsantrag noch zugewartet werde (siehe OZ 5) und liegt eine Ausfertigung des den Erstantrag des BF im Jahr 2017 abweisenden oben zitierten Bescheides im Akt ein (siehe AS 7f). 2.2.
  5. Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel samt den von ihm gestellten Verlängerungsanträgen sowie der bis dato unerledigt gebliebene Letztantrag können dem Zentralen Fremdenregister (IZR) entnommen werden. Dort scheinen zudem die der Frau des BF erteilten Aufenthaltstitel, deren Verlängerungen sowie der bis dato unerledigt gebliebene Letztantrag auf. Ferner wurde von der zuständigen NAG-Behörde, der BH römisch 40 , mit E-Mail vom 12.04.2022 dem BVwG mitgeteilt, dass mit der Entscheidung über den von der geschiedenen Frau des BF gestellten Verlängerungsantrag noch zugewartet werde (siehe OZ 5) und liegt eine Ausfertigung des den Erstantrag des BF im Jahr 2017 abweisenden oben zitierten Bescheides im Akt ein (siehe AS 7f). Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges können wiederum die Erwerbszeiten des BF entnommen werden und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die nicht bzw. nur unzureichend erbrachten Integrationsleistungen ergeben sich aus dem fehlenden Vorbringen eines darauf schließen lassenden Sachverhaltes seitens des BF. Dieser zeigte bis auf Erwerbstätigkeiten und Deutschkenntnisse keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen, wie beispielsweise Mitgliedschaften in Vereinen, besonderes soziales Engagement, gemeinnützige- und/oder unentgeltliche Leistungen im sozialen- oder öffentlichen Bereich oder dergleichen. Die Verurteilung der Frau des BF samt den näheren Ausführungen zu deren Straftaten, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX (siehe OZ 6). Die Feststellung, dass der BF nichts von den Straftaten seiner Frau wusste, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die nahelegten, dass der BF von den besagten Verhaltensweisen seiner Frau wusste. Ein gegen den BF allenfalls geführtes Strafverfahren ist nicht aktenkundig und spricht die Tatsache, dass sich seine Frau bereits im Jahr 2014 ihren Aufenthaltstitel erschlichen hat, der BF seine Frau erst im Jahr 2016 geheiratet und erstmals am 21.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, welcher mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Zahl XXXX , vom 12.12.2017 abgewiesen wurde (siehe AS 7ff), mangels zeitlichen Konnexes dagegen, dass der BF von den kriminellen Machenschaften seiner Frau wusste. In Ermangelung stichhaltiger Hinweise, dass der BF in die strafbaren Handlungen seiner Frau eingeweiht war, kann diesen letztlich nicht unterstellt werden, von den erwähnten Handlungen seiner Frau gewusst zu haben. Die Verurteilung der Frau des BF samt den näheren Ausführungen zu deren Straftaten, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 (siehe OZ 6). Die Feststellung, dass der BF nichts von den Straftaten seiner Frau wusste, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die nahelegten, dass der BF von den besagten Verhaltensweisen seiner Frau wusste. Ein gegen den BF allenfalls geführtes Strafverfahren ist nicht aktenkundig und spricht die Tatsache, dass sich seine Frau bereits im Jahr 2014 ihren Aufenthaltstitel erschlichen hat, der BF seine Frau erst im Jahr 2016 geheiratet und erstmals am 21.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, welcher mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Zahl römisch 40 , vom 12.12.2017 abgewiesen wurde (siehe AS 7ff), mangels zeitlichen Konnexes dagegen, dass der BF von den kriminellen Machenschaften seiner Frau wusste. In Ermangelung stichhaltiger Hinweise, dass der BF in die strafbaren Handlungen seiner Frau eingeweiht war, kann diesen letztlich nicht unterstellt werden, von den erwähnten Handlungen seiner Frau gewusst zu haben. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie der Aufenthalt seiner Frau in Österreich konnten durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister ermittelt werden und war mangels substantiierten Vorbringens, krank und/oder arbeitsunfähig zu sein, die uneingeschränkte Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF festzustellen. Ferner unterstreicht die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF dessen festgestellten Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit und wird im oben zitierten Strafurteil festgehalten, dass die Frau des BF sich seit oben genannten Zeitpunkt in Österreich aufhält. Die vom BF absolvierte Deutschprüfung des Niveaus „A2“ beruht auf einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten ÖSD Zertifikat „A2“ der VHS XXXX vom 21.07.2021 (siehe AS 121) und konnte er das von ihm eingegangene Mietverhältnis durch die Vorlage einer Ablichtung des aktuellen Mietvertrages darlegen (siehe AS 199f).Die vom BF absolvierte Deutschprüfung des Niveaus „A2“ beruht auf einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten ÖSD Zertifikat „A2“ der VHS römisch 40 vom 21.07.2021 (siehe AS 121) und konnte er das von ihm eingegangene Mietverhältnis durch die Vorlage einer Ablichtung des aktuellen Mietvertrages darlegen (siehe AS 199f). Dass der BF bis dato die Integrationsprüfung iSd. Integrationsgesetztes noch nicht absolviert hat, ist dem Umstand geschuldet, dass er bis dato keine entsprechende Bestätigung in Vorlage gebracht hat. Zwar hat er den Nachweis für seine Anmeldung zur besagten Prüfung durch Vorlage einer Anmeldebestätigung der Sprachschule XXXX , in XXXX , vom 05.11.2021 (siehe AS 125f) erbracht. Jedoch wurde seinerseits von ihm bis dato weder behauptet, zur besagten Prüfung angetreten zu sein oder diese bestanden zu haben, noch ein Beweis einer erfolgreichen Ablegung in Vorlage gebracht.Dass der BF bis dato die Integrationsprüfung iSd. Integrationsgesetztes noch nicht absolviert hat, ist dem Umstand geschuldet, dass er bis dato keine entsprechende Bestätigung in Vorlage gebracht hat. Zwar hat er den Nachweis für seine Anmeldung zur besagten Prüfung durch Vorlage einer Anmeldebestätigung der Sprachschule römisch 40 , in römisch 40 , vom 05.11.2021 (siehe AS 125f) erbracht. Jedoch wurde seinerseits von ihm bis dato weder behauptet, zur besagten Prüfung angetreten zu sein oder diese bestanden zu haben, noch ein Beweis einer erfolgreichen Ablegung in Vorlage gebracht. Dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 HStV. Dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, HStV. Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde und die sich den aktuellen Datenständen öffentlichen Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister) wiederspiegeln. 2.2.
  6. Wie das dem BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör des BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. anzubieten. Der BF hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, als er diverse Dokumente, seine bestandene Deutschprüfung auf des Niveaus “A2“, seine Anmeldung zur Integrationsprüfung, seine Wohnungsmiete sowie seinen monatlichen Verdienst betreffend, in Vorlage gebracht hat (siehe AS 119f). Darüber hinaus gab der BF jedoch keine Stellungnahme ab und äußerte sich mit keinem Wort zum angekündigten Vorhaben des BFA. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde erstmals vorbringt, über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte zu verfügen, ist ihm sein diesbezügliches Schweigen vor dem BFA entgegenzuhalten. Darüber hinaus wurden vom BF keine verifizierbaren Angaben zu den behaupteten Bezugspunkten, wie deren Namen oder Wohnadressen, getätigt. Davon ausgehend, dass eine rational denkende Person in der Lage sein muss, die Bedeutung eines fremdenrechtlichen Verfahrens, welches eine Rückkehrentscheidung zum Thema hat, zu erfassen, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF es vor dem BFA unterlassen haben soll, trotz nunmehriger Behauptung, familiäre und soziale Kontakte in Österreich zu pflegen, derartige Bezugspunkte in Österreich zu benennen. Der Umstand, dass er relevante Bezugspersonen vor dem BFA nicht genannt und zudem in der gegenständlichen Beschwerde keine näheren Angaben zu diesen getätigt hat, lässt im Ergebnis auf das Fehlen berücksichtigungswürdiger Bezugspunkte in Österreich schließen. Durch die pauschale Behauptung des Bestehens familiärer und sozialer Bezüge im Bundesgebiet gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung in Bezug auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Ferner hat der BF keinen neuen relevanten Sachverhalt vorgebracht und damit auch keine Ermittlungsmängel seitens der belangten Behörde aufgezeigt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  9. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  10. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  11. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist weder im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft noch ist er EWR-Bürger, und aufgrund seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist weder im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft noch ist er EWR-Bürger, und aufgrund seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).3.1.3.

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: „§ 24.

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Der mit „Bestimmungen über die Familienzusammenführung“ betitelte § 46 NAG lautet:Der mit „Bestimmungen über die Familienzusammenführung“ betitelte Paragraph 46, NAG lautet: „§ 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. f und i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43cinnehat,1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt,
  3. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54a

verfügt oderd) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt oder e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. f und i Ausl

BG zu Grunde, innehat.3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

§§ 43Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

(6)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet: „§ 9.

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art.

III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet: „§ 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)“Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)“ Der mit „Integrationskurs (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)“ betitelte § 10 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV lautet:Der mit „Integrationskurs (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)“ betitelte Paragraph 10, Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV lautet: „§ 10.
(1)Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs

§ 13Int

G angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.„§ 10.

(1)Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs

Paragraph 13, IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.

(2)Ein Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(3)Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel

Abs. 1 zu erreichen.“

(3)Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel

Absatz eins, zu erreichen.“ Der mit „Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung“ betitelte § 19 IntG-DV lautet:Der mit „Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung“ betitelte Paragraph 19, IntG-DV lautet: „§ 19.

(1)Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2) oder der Anlage E (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
(2)Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über
  1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des GER und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder
  2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des GER und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Bei Nichtbestehen einer Integrationsprüfung sind die jeweiligen Prüfungskandidaten und die Prüfungskandidatinnen schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen. Die Integrationsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist jedoch nicht zulässig.
(4)Binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann in schriftlicher Form beim ÖIF um Einsicht in die schriftliche Prüfungsleistung und in Folge um erneute Bewertung durch einen anderen Bewerter oder eine andere Bewerterin des ÖIF ersucht werden. Die Einsicht hat unter Aufsicht eines qualifizierten Mitarbeiters oder einer qualifizierten Mitarbeiterin des ÖIF zu erfolgen, wobei die Unterlagen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nicht ausgehändigt werden dürfen.“ Der mit Schutz des Privat und Familienlebens betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit Schutz des Privat und Familienlebens betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B

  1. September 2015, Ra 2015/21/0111; B
  2. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).“ (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133)„Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B

  1. September 2015, Ra 2015/21/0111; B
  2. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).“ vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.
  3. Der BF hält sich seit 14.03.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf, ist seit 09.01.2019 im Besitz eines zuletzt bis 10.01.2021 verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und hat am 04.01.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

§ 31Abs. 1 FPG i

Vm. § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als durchgehend rechtmäßig. 3.1.5. Der BF hält sich seit 14.03.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf, ist seit 09.01.2019 im Besitz eines zuletzt bis 10.01.2021 verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und hat am 04.01.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als durchgehend rechtmäßig. Der Frau des BF wurde im Jahre 2014 ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt und in weiterer Folge

§ 41aAbs.

9 NAG, wonach im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf Antrag ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ zu erteilen ist, wenn sie (Z 1 leg cit) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005, oder (Z 2 leg cit) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ erteilt. Dem BF wurde auf seinen Antrag hin im Jahr 2019 ein Aufenthaltstitel

§ 46Abs. 1 Z 2 NAG unter Bezugnahme auf seine Ehe mit seiner (Ex)

Frau, einer kosovarischen Staatsbürgerin die im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist, erteilt. Mittlerweile wurde die Exfrau des BF mit Urteil des LG XXXX verurteilt, weil sie sich des Amtsmissbrauches und der Bestechung zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G vor dem 12.12.2014 schuldig gemacht hat.Der Frau des BF wurde im Jahre 2014 ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt und in weiterer Folge

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wonach im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf Antrag ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ zu erteilen ist, wenn sie (Ziffer eins, leg cit) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, oder (Ziffer 2, leg cit) für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ erteilt. Dem BF wurde auf seinen Antrag hin im Jahr 2019 ein Aufenthaltstitel

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unter Bezugnahme auf seine Ehe mit seiner (Ex)Frau, einer kosovarischen Staatsbürgerin die im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist, erteilt. Mittlerweile wurde die Exfrau des BF mit Urteil des LG römisch 40 verurteilt, weil sie sich des Amtsmissbrauches und der Bestechung zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG vor dem 12.12.2014 schuldig gemacht hat. Der Exfrau des BF wurde seinerzeit aufgrund ihrer Bestechung eines Amtsträgers und dessen rechtwidrigen Verhaltens ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G – sohin unrechtmäßig – erteilt und ihr in weiterer Folge aufbauend auf den rechtswidrig erlangten Aufenthaltstitel ein Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG seitens der NAG-Behörde zuerkannt. Dem BF wiederum wurde ein Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe mit seiner Exfrau und der damit verwirklichten Eigenschaft des Familienangehörigen

§ 46Abs.

1 Z 1 NAG – sohin einzig aufgrund der Tatsache, dass seiner Frau seinerzeit durch ihr Zutun unrechtmäßig ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G, welcher Grundlage für deren Aufenthaltstitelerteilung

dem NAG war, erteilt wurde – erteilt. Der Exfrau des BF wurde seinerzeit aufgrund ihrer Bestechung eines Amtsträgers und dessen rechtwidrigen Verhaltens ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG – sohin unrechtmäßig – erteilt und ihr in weiterer Folge aufbauend auf den rechtswidrig erlangten Aufenthaltstitel ein Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG seitens der NAG-Behörde zuerkannt. Dem BF wiederum wurde ein Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe mit seiner Exfrau und der damit verwirklichten Eigenschaft des Familienangehörigen

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG – sohin einzig aufgrund der Tatsache, dass seiner Frau seinerzeit durch ihr Zutun unrechtmäßig ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG, welcher Grundlage für deren Aufenthaltstitelerteilung

dem NAG war, erteilt wurde – erteilt. Insofern die belangte Behörde aufgrund dieses Umstandes die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 NAG als erfüllt ansieht, unterliegt sie einem Rechtsirrtum, zumal sich die Anwendung von § 52 Abs. 4 Z 1 FPG aufgrund eines bereits abgelaufenen Aufenthaltstitels und vom BF rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gegenständlich als nicht einschlägig erweist. Insofern die belangte Behörde aufgrund dieses Umstandes die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG als erfüllt ansieht, unterliegt sie einem Rechtsirrtum, zumal sich die Anwendung von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG aufgrund eines bereits abgelaufenen Aufenthaltstitels und vom BF rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gegenständlich als nicht einschlägig erweist. Der VwGH hat dazu wie folgt ausgeführt: „Die Bestimmung der Z 1 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht (vgl. Vw

GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227 sowie VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031).„Die Bestimmung der Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 entgegensteht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227 sowie VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031). Der oben beschriebene Sachverhalt erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen iSd. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.

der besagten Norm bedarf es des Vorliegens eines der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehenden Versagungsgrundes

§ 11Abs.

1 und 2 NAG. Insofern dem BF nicht vorgehalten werden kann, vom illegalen Erwerb des Aufenthaltstitels seiner Frau gewusst zu haben, gefährdet der Aufenthalt des BF auch nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG. Laut Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 nämlich eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und muss der Fremde dabei selbst ein Verhalten setzen, dass die Gefährdungsannahme

§ 11Abs. 4 Z 1 NAG 2005 rechtfertigt (vgl. Vw

GH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Ferner bedarf es bei der Bezugnahme im Rahmen der § 11 Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG 2005 (idF des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) Anhand der genannten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass ein Verhalten eines Fremden dem Grunde nach nur dann als die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdend iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs 4 Z 1 NAG angesehen werden kann, wenn es bewusst oder wissentlich – sohin schuldhaft – rechtswidrig erfolgt. Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der oben beschriebene Sachverhalt erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen iSd. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG.

der besagten Norm bedarf es des Vorliegens eines der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehenden Versagungsgrundes

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG. Insofern dem BF nicht vorgehalten werden kann, vom illegalen Erwerb des Aufenthaltstitels seiner Frau gewusst zu haben, gefährdet der Aufenthalt des BF auch nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG. Laut Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 nämlich eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und muss der Fremde dabei selbst ein Verhalten setzen, dass die Gefährdungsannahme

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 rechtfertigt vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Ferner bedarf es bei der Bezugnahme im Rahmen der Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) Anhand der genannten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass ein Verhalten eines Fremden dem Grunde nach nur dann als die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdend iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG angesehen werden kann, wenn es bewusst oder wissentlich – sohin schuldhaft – rechtswidrig erfolgt. Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Unbeschadet dessen hat der BF zudem die Zweijahresfrist für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd. 9 IntG untätig verstreichen lassen und bis dato die dafür notwendige Integrationsprüfung nicht positiv abgelegt. Zwar hat der BF ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung des Niveaus „A2“ in Vorlage gebracht.

§ 9Int

G iVm. §§ 10 und 19 IntG-DV gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mit Bestehen der Integrationsprüfung des Niveaus „A2“, welche neben Deutschkenntnissen auch weitere Prüfungsinhalte umfasst und durch ein formgebundenes Zertifikat nachzuweisen ist, als erfüllt. Mit dem vom BF vorgelegten ÖSD-Zertifikat der VHS Korneuburg, welches einzig das Bestehen einer Deutschprüfung auf „A2“-Niveau bescheinigt, hat dieser die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd. IntG nicht nachzuweisen vermocht. Der BF wäre jedoch

§ 9Int

G verpflichtet gewesen, die besagte Integrationsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung seines Aufenthaltstitels positiv abzulegen.Unbeschadet dessen hat der BF zudem die Zweijahresfrist für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd. 9 IntG untätig verstreichen lassen und bis dato die dafür notwendige Integrationsprüfung nicht positiv abgelegt. Zwar hat der BF ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung des Niveaus „A2“ in Vorlage gebracht.

Paragraph 9, IntG in Verbin

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