RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlG314 2253037-1 Spruch, G314 2253037-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am 27.01.2021 in Linz wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Mit ihrer Eingabe vom XXXX beantwortete die BF die Fragen. Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am 27.01.2021 in Linz wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Mit ihrer Eingabe vom römisch 40 beantwortete die BF die Fragen. Nachdem gegen die BF wegen der Verletzung von § 3 Abs 1 Z 3 Oö. SDLG rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 400 verhängt worden war, erließ das BFA gegen sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit eineinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Bestrafung wegen der gewerbsmäßigen Ausübung der Prostitution ohne die dafür notwendigen Untersuchungen begründet. Die BF habe dadurch die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit tatsächlich und erheblich gefährdet. Erschwerend komme hinzu, dass sie die Prostitution trotz der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Situation ausgeübt habe. Es sei zu befürchten, dass sie bei neuerlichen kontaktbeschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die aufgrund steigender Infektionszahlen realistisch seien, wieder zur illegalen Prostitution zurückkehren werde, zumal sie keine Ausbildung habe und (abgesehen von der Prostitution) nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, sodass sie auf die Einnahmen daraus angewiesen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wiege schwerer als das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, weil sie keine Familienangehörigen im Inland habe und sich ihr Privatleben hier auf die Tätigkeit als Prostituierte beschränke. Nachdem gegen die BF wegen der Verletzung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. SDLG rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 400 verhängt worden war, erließ das BFA gegen sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit eineinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Bestrafung wegen der gewerbsmäßigen Ausübung der Prostitution ohne die dafür notwendigen Untersuchungen begründet. Die BF habe dadurch die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit tatsächlich und erheblich gefährdet. Erschwerend komme hinzu, dass sie die Prostitution trotz der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Situation ausgeübt habe. Es sei zu befürchten, dass sie bei neuerlichen kontaktbeschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die aufgrund steigender Infektionszahlen realistisch seien, wieder zur illegalen Prostitution zurückkehren werde, zumal sie keine Ausbildung habe und (abgesehen von der Prostitution) nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, sodass sie auf die Einnahmen daraus angewiesen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wiege schwerer als das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, weil sie keine Familienangehörigen im Inland habe und sich ihr Privatleben hier auf die Tätigkeit als Prostituierte beschränke. Gegen diesen Bescheid, der der BF am XXXX zugestellt wurde, richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie durch das Aufenthaltsverbot ihre Existenzgrundlage verlieren würde, zumal in ihrem Herkunftsstaat die Prostitution nicht erlaubt sei. Zwischen XXXX und XXXX habe sie sämtliche Kontrolluntersuchungen vornehmen lassen und sei rechtmäßig als Prostituierte tätig gewesen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der erstmaligen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung sei unverhältnismäßig. Von der BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus; es sei keine negative Prognose zu erstellen. Da sie nur ein Mal rechtswidrig die Prostitution ausgeübt habe, sei auch die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die BF Kopien aus ihrem Gesundheitsbuch gemäß § 2 Z 7 Oö. SDLG vor. Gegen diesen Bescheid, der der BF am römisch 40 zugestellt wurde, richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie durch das Aufenthaltsverbot ihre Existenzgrundlage verlieren würde, zumal in ihrem Herkunftsstaat die Prostitution nicht erlaubt sei. Zwischen römisch 40 und römisch 40 habe sie sämtliche Kontrolluntersuchungen vornehmen lassen und sei rechtmäßig als Prostituierte tätig gewesen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der erstmaligen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung sei unverhältnismäßig. Von der BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus; es sei keine negative Prognose zu erstellen. Da sie nur ein Mal rechtswidrig die Prostitution ausgeübt habe, sei auch die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die BF Kopien aus ihrem Gesundheitsbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Oö. SDLG vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die am XXXX in Rumänien geborene BF, eine rumänische Staatsangehörige, hat einen bis XXXX gültigen rumänischen Personalausweis. Ihre Muttersprache ist Rumänisch; sie spricht nicht gut Deutsch. Die am römisch 40 in Rumänien geborene BF, eine rumänische Staatsangehörige, hat einen bis römisch 40 gültigen rumänischen Personalausweis. Ihre Muttersprache ist Rumänisch; sie spricht nicht gut Deutsch. Die BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit Ende XXXX hält sie sich mit Unterbrechungen immer wieder im Bundesgebiet auf, um hier Sexualdienstleistungen gegen Entgelt auszuüben. Ihren Wohnsitz in Rumänien behielt sie währenddessen bei. Ab XXXX war sie wiederholt mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, zuletzt von XXXX bis XXXX . Eine Hauptwohnsitzmeldung bestand nie. Eine Anmeldebescheinigung wurde weder beantragt noch ausgestellt. Nach der Erstuntersuchung am XXXX wurden weitere für die Ausübung der Prostitution vorgeschriebene amtsärztliche Kontrolluntersuchungen am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX durchgeführt und im Gesundheitsbuch der BF eingetragen. Die BF hat in Österreich einen Freundeskreis, aber keine Familienangehörigen.Die BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit Ende römisch 40 hält sie sich mit Unterbrechungen immer wieder im Bundesgebiet auf, um hier Sexualdienstleistungen gegen Entgelt auszuüben. Ihren Wohnsitz in Rumänien behielt sie währenddessen bei. Ab römisch 40 war sie wiederholt mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 . Eine Hauptwohnsitzmeldung bestand nie. Eine Anmeldebescheinigung wurde weder beantragt noch ausgestellt. Nach der Erstuntersuchung am römisch 40 wurden weitere für die Ausübung der Prostitution vorgeschriebene amtsärztliche Kontrolluntersuchungen am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 durchgeführt und im Gesundheitsbuch der BF eingetragen. Die BF hat in Österreich einen Freundeskreis, aber keine Familienangehörigen. Im XXXX hielt sich die BF im Bundesgebiet auf. Am XXXX übte sie in XXXX ohne gültiges Gesundheitsbuch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Kunden aus. Dies wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am XXXX festgestellt. Über die BF wurde deshalb mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom XXXX wegen Verletzung von § 3 Abs 1 Z 3 Oö. SDLG eine Geldstrafe von EUR 400 verhängt, die bereits beglichen wurde. Abgesehen davon hat die BF nicht gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Sie hat vor, in Österreich weiterhin sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt - unter Einhaltung der Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen – auszuüben. Im römisch 40 hielt sich die BF im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 übte sie in römisch 40 ohne gültiges Gesundheitsbuch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Kunden aus. Dies wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am römisch 40 festgestellt. Über die BF wurde deshalb mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom römisch 40 wegen Verletzung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. SDLG eine Geldstrafe von EUR 400 verhängt, die bereits beglichen wurde. Abgesehen davon hat die BF nicht gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Sie hat vor, in Österreich weiterhin sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt - unter Einhaltung der Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen – auszuüben. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) Personalausweis in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Aufgrund ihrer Herkunft ist von muttersprachlichen Rumänischkenntnissen auszugehen, zumal sie laut ihren Angaben gegenüber der Polizei im Verwaltungsstrafverfahren „nicht gut“ Deutsch spricht und eine Verständigung mit der beigezogenen Rumänischdolmetscherin problemlos möglich war. Das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung geht aus den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX hervor. Aufenthalte im Bundesgebiet als Sexarbeiterin ab XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Gesundheitsbuch und den Nebenwohnsitzmeldungen laut ZMR. Dies deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Rumänien wird anhand der Stellungnahme der BF an das BFA („Ich lebe nicht immer in Österreich“) festgestellt und steht in Einklang damit, dass im Bundesgebiet laut ZMR nur Neben-, aber keine Hauptwohnsitzmeldungen bestehen. Im IZR ist weder eine Anmeldebescheinigung noch ein darauf gerichteter Antrag der BF ersichtlich. Die Feststellungen zu den durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen folgenden mit der Beschwerde vorgelegten Kopien aus ihrem Gesundheitsbuch.Das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung geht aus den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 hervor. Aufenthalte im Bundesgebiet als Sexarbeiterin ab römisch 40 ergeben sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Gesundheitsbuch und den Nebenwohnsitzmeldungen laut ZMR. Dies deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Rumänien wird anhand der Stellungnahme der BF an das BFA („Ich lebe nicht immer in Österreich“) festgestellt und steht in Einklang damit, dass im Bundesgebiet laut ZMR nur Neben-, aber keine Hauptwohnsitzmeldungen bestehen. Im IZR ist weder eine Anmeldebescheinigung noch ein darauf gerichteter Antrag der BF ersichtlich. Die Feststellungen zu den durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen folgenden mit der Beschwerde vorgelegten Kopien aus ihrem Gesundheitsbuch. Aus der Stellungnahme der BF an das BFA geht hervor, dass sie keine Verwandten in Österreich hat („… ich bin allein in Österreich …“). Ein hier bestehender Bekanntenkreis ergibt sich schon daraus, dass sie am XXXX zusammen mit drei Freundinnen aufgegriffen wurde.Aus der Stellungnahme der BF an das BFA geht hervor, dass sie keine Verwandten in Österreich hat („… ich bin allein in Österreich …“). Ein hier bestehender Bekanntenkreis ergibt sich schon daraus, dass sie am römisch 40 zusammen mit drei Freundinnen aufgegriffen wurde. Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch am 20.01.2021 geht aus den Angaben der BF gegenüber der Polizei hervor. Die Strafverfügung vom XXXX ist aktenkundig und laut E-Mail vom XXXX seit XXXX rechtskräftig. Die Begleichung der Geldstrafe ergibt sich daraus, dass die eingehobene vorläufige Sicherheit von EUR 400 laut Strafverfügung auf die Strafe angerechnet wurde.Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch am 20.01.2021 geht aus den Angaben der BF gegenüber der Polizei hervor. Die Strafverfügung vom römisch 40 ist aktenkundig und laut E-Mail vom römisch 40 seit römisch 40 rechtskräftig. Die Begleichung der Geldstrafe ergibt sich daraus, dass die eingehobene vorläufige Sicherheit von EUR 400 laut Strafverfügung auf die Strafe angerechnet wurde. Anhaltspunkte für weitere Verstöße der BF gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, liegen nicht vor. Die Feststellung, dass sie vorhat, in Österreich weiterhin als Sexarbeiterin tätig zu sein, basiert auf dem Beschwerdevorbringen. Da sie laut ihrem Gesundheitsbuch im XXXX und XXXX und im XXXX (nach dem Vorfall vom XXXX und der Strafe vom XXXX ) den vorgeschriebenen amtsärztlichen Kontrolluntersuchungen nachgekommen ist und am XXXX ein Lungenröntgen durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass sie der Untersuchungspflicht auch in Zukunft nachkommen wird. Anhaltspunkte für weitere Verstöße der BF gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, liegen nicht vor. Die Feststellung, dass sie vorhat, in Österreich weiterhin als Sexarbeiterin tätig zu sein, basiert auf dem Beschwerdevorbringen. Da sie laut ihrem Gesundheitsbuch im römisch 40 und römisch 40 und im römisch 40 (nach dem Vorfall vom römisch 40 und der Strafe vom römisch 40 ) den vorgeschriebenen amtsärztlichen Kontrolluntersuchungen nachgekommen ist und am römisch 40 ein Lungenröntgen durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass sie der Untersuchungspflicht auch in Zukunft nachkommen wird. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in § 53 Abs 3 FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine Gefährdung nach § 67 Abs 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens würde nur dann erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der BF abzuleiten wäre, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, zumal sie sich nach ihrer Betretung am XXXX regelmäßig amtsärztlichen Untersuchungen unterzog und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie – von ihrer erstmaligen verwaltungsrechtlichen Bestrafung gänzlich unbeeindruckt – ihre Untersuchungspflicht neuerlich negieren wird. Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens würde nur dann erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der BF abzuleiten wäre, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, zumal sie sich nach ihrer Betretung am römisch 40 regelmäßig amtsärztlichen Untersuchungen unterzog und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie – von ihrer erstmaligen verwaltungsrechtlichen Bestrafung gänzlich unbeeindruckt – ihre Untersuchungspflicht neuerlich negieren wird. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2253037.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.