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{'item': 'I403 2250933-1'}

Obsah (5)§ 67Art. 27Art. 28§ 9§ 138

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlI403 2250933-1 SpruchI403 2250933-1/26E, I403 2250933-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 67FPG idg

F BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot"

Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze"

Art. 27

Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze"

Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung"

Art. 28

Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung"

Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „

(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9Abs. 1 bis 3 BFA-VG idg

F BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 28.04.2014 mit einem Nebenwohnsitz und ab dem 30.11.2015 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und ihm in Anbetracht seiner seit Dezember 2014 regelmäßig ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zukam (und überdies auch in Anbetracht seiner Angehörigeneigenschaft zu B.S.B. als deren Ehegatte zusätzlich auf Grundlage von § 52 Abs. 1 Z 1 NAG), wobei ihm am 01.12.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft auch eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, so bedarf es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a Abs. 1 NAG - unabhängig von einer etwaigen behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0169, mwN) - eines mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 28.04.2014 mit einem Nebenwohnsitz und ab dem 30.11.2015 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und ihm in Anbetracht seiner seit Dezember 2014 regelmäßig ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukam (und überdies auch in Anbetracht seiner Angehörigeneigenschaft zu B.S.B. als deren Ehegatte zusätzlich auf Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), wobei ihm am 01.12.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft auch eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, so bedarf es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG - unabhängig von einer etwaigen behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0169, mwN) - eines mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Angehörigeneigenschaft zu B.S.B. als deren Ehegatte bereits ab seiner neuerlichen Nebenwohnsitzmeldung ab 28.04.2014 rechtmäßig auf Grundlage von § 52 Abs. 1 Z 1 NAG im Bundesgebiet aufhielt, ist gegenständlich in Betracht zu ziehen, dass er noch vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist abermals straffällig wurde, indem er bereits im Februar 2019 eine andere Person durch das Versetzen von zwei bis drei Schlägen in das Gesicht, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Nasenbeinprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte, was letztlich in seiner Verurteilung vom 14.05.2019 durch das Bezirksgericht XXXX wegen Körperverletzung resultierte. Sein dieser Verurteilung zugrundeliegendes, strafrechtswidriges Fehlverhalten stellt vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität verweist (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), unstreitig eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG dar und ist vom Vorliegen einer solchen auszugehen (siehe zum Gleichklang dieser Bestimmung mit Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie, der darauf abstellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024), so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 NAG für den Fremden entgegen; damit stellt sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG nicht mehr (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, mwN).Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Angehörigeneigenschaft zu B.S.B. als deren Ehegatte bereits ab seiner neuerlichen Nebenwohnsitzmeldung ab 28.04.2014 rechtmäßig auf Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im Bundesgebiet aufhielt, ist gegenständlich in Betracht zu ziehen, dass er noch vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist abermals straffällig wurde, indem er bereits im Februar 2019 eine andere Person durch das Versetzen von zwei bis drei Schlägen in das Gesicht, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Nasenbeinprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte, was letztlich in seiner Verurteilung vom 14.05.2019 durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Körperverletzung resultierte. Sein dieser Verurteilung zugrundeliegendes, strafrechtswidriges Fehlverhalten stellt vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität verweist vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), unstreitig eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar und ist vom Vorliegen einer solchen auszugehen (siehe zum Gleichklang dieser Bestimmung mit Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie, der darauf abstellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024), so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, oder Paragraph 52, Absatz eins, NAG für den Fremden entgegen; damit stellt sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG nicht mehr vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, mwN). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen insgesamt fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag (vgl. Punkt II.1.). So war der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich im Bereich der Eigentums- und der Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten und wurde zunächst am 11.11.2009 seitens des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, nachdem er im September 2009 eine fremde Geldbörse, welche er gefunden hatte und in welcher sich 70 Euro an Bargeld sowie eine Bankomatkarte befanden, mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und überdies versuchte, mit der entfremdeten Bankomatkarte eine Behebung an einem Bankomaten zu tätigen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da die Karte sofort eingezogen wurde.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen insgesamt fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag vergleiche Punkt römisch zwei.1.). So war der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich im Bereich der Eigentums- und der Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten und wurde zunächst am 11.11.2009 seitens des Landesgerichts römisch 40 wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, nachdem er im September 2009 eine fremde Geldbörse, welche er gefunden hatte und in welcher sich 70 Euro an Bargeld sowie eine Bankomatkarte befanden, mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und überdies versuchte, mit der entfremdeten Bankomatkarte eine Behebung an einem Bankomaten zu tätigen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da die Karte sofort eingezogen wurde. Die bedingte Strafnachsicht hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, kurze Zeit später und innerhalb offener Probezeit erneut und sogar erheblich gravierender straffällig zu werden, sodass er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2010 wegen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und zugleich die bedingte Strafnachsicht aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Februar bis April 2010 insgesamt zwei Ladendiebstähle und zwei versuchte Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es sich bei dem Diebesgut zumeist um Elektronikartikel und Computerzubehör im Gesamtwert von etwa 400 Euro handelte. Im Zuge eines versuchen Diebstahls im Februar 2010 hatte er überdies eine weibliche Person, welche ihn am Verlassen des Geschäftslokals hindern wollte, mit Gewalt, und zwar indem er mit ihrem Kinderwagen gegen ihre Beine fuhr und sie mit Gewalt wegdrückte, zu einer Handlung, und zwar zum Freimachen des Ausganges des Geschäftslokals genötigt und im Zuge desselben Tatgeschehens zudem eine weitere Person mit einem Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese eine Rötung und Schwellung am linken Auge erlitt, am Körper verletzt.Die bedingte Strafnachsicht hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, kurze Zeit später und innerhalb offener Probezeit erneut und sogar erheblich gravierender straffällig zu werden, sodass er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2010 wegen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und zugleich die bedingte Strafnachsicht aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Februar bis April 2010 insgesamt zwei Ladendiebstähle und zwei versuchte Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es sich bei dem Diebesgut zumeist um Elektronikartikel und Computerzubehör im Gesamtwert von etwa 400 Euro handelte. Im Zuge eines versuchen Diebstahls im Februar 2010 hatte er überdies eine weibliche Person, welche ihn am Verlassen des Geschäftslokals hindern wollte, mit Gewalt, und zwar indem er mit ihrem Kinderwagen gegen ihre Beine fuhr und sie mit Gewalt wegdrückte, zu einer Handlung, und zwar zum Freimachen des Ausganges des Geschäftslokals genötigt und im Zuge desselben Tatgeschehens zudem eine weitere Person mit einem Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese eine Rötung und Schwellung am linken Auge erlitt, am Körper verletzt. Nachdem gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens bereits nach seiner zweiten Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt worden war, kehrte er im Jahr 2014 zu seiner Ehefrau und Tochter nach Österreich zurück. Nachdem er anschließend für einige Jahre strafrechtlich unauffällig geblieben war, wurde er in den Jahren 2019, 2020 und 2021 noch drei weitere Male rechtskräftig verurteilt, zunächst seitens des Bezirksgerichts XXXX am 14.05.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, nachdem er im Februar 2019 eine andere Person durch das Versetzen von zwei bis drei Schlägen in das Gesicht, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Nasenbeinprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte.Nachdem gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens bereits nach seiner zweiten Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt worden war, kehrte er im Jahr 2014 zu seiner Ehefrau und Tochter nach Österreich zurück. Nachdem er anschließend für einige Jahre strafrechtlich unauffällig geblieben war, wurde er in den Jahren 2019, 2020 und 2021 noch drei weitere Male rechtskräftig verurteilt, zunächst seitens des Bezirksgerichts römisch 40 am 14.05.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, nachdem er im Februar 2019 eine andere Person durch das Versetzen von zwei bis drei Schlägen in das Gesicht, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Nasenbeinprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Auch dieses Mal hielt die bedingte Strafnachsicht den Beschwerdeführer nicht davon ab, kurze Zeit später und innerhalb offener Probezeit erneut straffällig zu werden, sodass er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und zugleich die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, nachdem er im August 2020 seine Ehegattin B.S.B. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge eines Telefongesprächs sinngemäß äußerte: „Ich werde euch alle umbringen“.Auch dieses Mal hielt die bedingte Strafnachsicht den Beschwerdeführer nicht davon ab, kurze Zeit später und innerhalb offener Probezeit erneut straffällig zu werden, sodass er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.10.2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und zugleich die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, nachdem er im August 2020 seine Ehegattin B.S.B. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge eines Telefongesprächs sinngemäß äußerte: „Ich werde euch alle umbringen“. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in zwei offenen Probezeiten befand, wurde er schlussendlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.11.2021 noch ein weiteres Mal wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt und zugleich die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung ebenfalls auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Nachbarin zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber telefonisch androhte, er werde ihr den Kopf abschneiden und wenig später vor ihrer Wohnungstüre erschien, darauf einschlug und davor herumtobte.Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in zwei offenen Probezeiten befand, wurde er schlussendlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.11.2021 noch ein weiteres Mal wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt und zugleich die Probezeit bezüglich seiner vorangegangenen Verurteilung ebenfalls auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Nachbarin zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber telefonisch androhte, er werde ihr den Kopf abschneiden und wenig später vor ihrer Wohnungstüre erschien, darauf einschlug und davor herumtobte. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung, seine raschen Rückfälle innerhalb offener Probezeiten, sowie einmalig das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet wurden. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der letzten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers keine hervor, zuvor wurden teils seine geständige Verantwortung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Wiedererlangung gestohlener Gegenstände sowie seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung, seine raschen Rückfälle innerhalb offener Probezeiten, sowie einmalig das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet wurden. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der letzten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers keine hervor, zuvor wurden teils seine geständige Verantwortung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Wiedererlangung gestohlener Gegenstände sowie seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern auch in seinem Herkunftsstaat Ungarn bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insgesamt drei Mal aufgrund diverser Eigentums- sowie Gewaltdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde und auch mehrjährige Haftstrafen zu verbüßen hatte (vgl. Punkt II.1.), wobei er mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Stadtgericht XXXX vom 09.11.2004 wegen Raubes, Sachbeschädigung, Störung der öffentlichen Ordnung, sowie schwerer Körperverletzung mit der Folge einer dauernden erheblichen Entstellung oder Behinderung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zugleich seine schwerwiegendste Verurteilung zu verantworten hatte.Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern auch in seinem Herkunftsstaat Ungarn bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insgesamt drei Mal aufgrund diverser Eigentums- sowie Gewaltdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde und auch mehrjährige Haftstrafen zu verbüßen hatte vergleiche Punkt römisch zwei.1.), wobei er mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Stadtgericht römisch 40 vom 09.11.2004 wegen Raubes, Sachbeschädigung, Störung der öffentlichen Ordnung, sowie schwerer Körperverletzung mit der Folge einer dauernden erheblichen Entstellung oder Behinderung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zugleich seine schwerwiegendste Verurteilung zu verantworten hatte. Die Vielzahl der seitens des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität verübten Straftaten in Österreich sowie in Ungarn über einen Zeitraum von 20 Jahren (gerechnet von seiner ersten Verurteilung in Ungarn im August 2001 bis zu seiner jüngsten Verurteilung in Österreich vom November 2021), wobei ihn - wie aus seiner persönliche kriminellen Historie erkenntlich ist - weder das bereits verspürte Haftübel, noch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen, sein Berufsleben und schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und selbst seine ihm nunmehr drohende und nachweislich per schriftlichen Ermahnung der belangten Behörde vom 21.10.2020 zur Kenntnis gebrachte Aufenthaltsbeendigung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallneigung dar. Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität bis zuletzt und über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten, resultierend in insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Ungarn zu teils unbedingten Freiheitsstrafen, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten im gegebenen Zusammenhang erneut das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität zu betonen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN).Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität bis zuletzt und über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten, resultierend in insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Ungarn zu teils unbedingten Freiheitsstrafen, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten im gegebenen Zusammenhang erneut das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität zu betonen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits aus eigenem den sozialen Dienst der Justizanstalt kontaktiert, um einen Termin bezüglich einer zukünftigen Anti-Gewalt-Therapie zu vereinbaren und er überdies in der Beschwerdeverhandlung angab, nach seiner Entlassung einen Alkoholentzug machen zu wollen, da all seine Straftaten stets mit seinem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden seien, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits aus eigenem den sozialen Dienst der Justizanstalt kontaktiert, um einen Termin bezüglich einer zukünftigen Anti-Gewalt-Therapie zu vereinbaren und er überdies in der Beschwerdeverhandlung angab, nach seiner Entlassung einen Alkoholentzug machen zu wollen, da all seine Straftaten stets mit seinem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden seien, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer unstreitig mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau B.S.B. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter M.S. ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, dessen Intensität jedoch in mehrfacher Hinsicht abgeschwächt wird. So ist insbesondere festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr seit 06.10.2021 durchgehend in Haft befindet, sodass die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und Tochter, welche zuvor ab dem 15.04.2016 bestanden hatte, bereits seit geraumer Zeit aufgelöst ist und besteht zwischen B.S.B. und dem Beschwerdeführer auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, zumal B.S.B. ihren Lebensunterhalt ihrerseits zuletzt über den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bestritt, während der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Inhaftierung - konkret von 17.08.2021 bis 30.09.2021 – ebenfalls Arbeitslosengeld bezog. Sofern im Verfahren seitens des Beschwerdeführers und B.S.B. ins Treffen geführt wurde, dass sie gemeinsam einen Kredit zu bedienen hätten, ist zu betonen, dass eine Begleichung der monatlichen Kreditraten durch den Beschwerdeführer einerseits nicht an seinen Aufenthalt in Österreich geknüpft ist und andererseits sieht die österreichische Rechtsordnung für den Fall, dass es dem Beschwerdeführer und/oder B.S.B. nicht möglich sein sollte, ihren Kredit zu bedienen, ebenfalls eigene Instrumente wie etwa den Privatkonkurs vor.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer unstreitig mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau B.S.B. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter M.S. ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, dessen Intensität jedoch in mehrfacher Hinsicht abgeschwächt wird. So ist insbesondere festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr seit 06.10.2021 durchgehend in Haft befindet, sodass die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und Tochter, welche zuvor ab dem 15.04.2016 bestanden hatte, bereits seit geraumer Zeit aufgelöst ist und besteht zwischen B.S.B. und dem Beschwerdeführer auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, zumal B.S.B. ihren Lebensunterhalt ihrerseits zuletzt über den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bestritt, während der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Inhaftierung - konkret von 17.08.2021 bis 30.09.2021 – ebenfalls Arbeitslosengeld bezog. Sofern im Verfahren seitens des Beschwerdeführers und B.S.B. ins Treffen geführt wurde, dass sie gemeinsam einen Kredit zu bedienen hätten, ist zu betonen, dass eine Begleichung der monatlichen Kreditraten durch den Beschwerdeführer einerseits nicht an seinen Aufenthalt in Österreich geknüpft ist und andererseits sieht die österreichische Rechtsordnung für den Fall, dass es dem Beschwerdeführer und/oder B.S.B. nicht möglich sein sollte, ihren Kredit zu bedienen, ebenfalls eigene Instrumente wie etwa den Privatkonkurs vor. In Bezug auf M.S., die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers – nicht um die Minderjährigen selbst handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).In Bezug auf M.S., die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers – nicht um die Minderjährigen selbst handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Der mit "Kindeswohl"

§ 138ABGB idg

F BGBl. I Nr. 175/2021 lautet:Der mit "Kindeswohl"

Paragraph 138, ABGB idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021, lautet: „In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“ Dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten (vgl. etwa betreffend das in seinem § 28 Abs. 1 Z 2 ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen") und haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, mwN, insbesondere auch aus der Rechtsprechung des VfGH).Dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten vergleiche etwa betreffend das in seinem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, neugefasste Paragraph 138, ABGB heranzuziehen") und haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, mwN, insbesondere auch aus der Rechtsprechung des VfGH). Hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im Jahr 2009 in Österreich zur Welt kam und gemeinsam mit ihrer Mutter B.S.B. bereits mehrere Jahre in Österreich ohne den Beschwerdeführer zubrachte, nachdem gegen diesen bereits nach seiner zweiten rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2010 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt worden war. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer bestand hingegen erst ab dem 15.04.2016 (und bis zu dessen Inhaftierung am 06.10.2021), wobei der Beschwerdeführer nur mäßig in die tägliche Erziehung und Betreuung seiner Tochter eingebunden war und M.S. den Beschwerdeführer bislang lediglich zweimal gemeinsam mit B.S.B. in der Haft besuchte. Wenngleich der Beschwerdeführer seine Tochter und seine Ehefrau finanziell in den letzten Jahren stets unterstützt hatte, so war es doch primär B.S.B., welche sich im Alltag um M.S. gekümmert hatte und ist die tägliche Versorgung und Erziehung von M.S. durch B.S.B. auch ohne den Beschwerdeführer weiterhin gewährleistet. Wenngleich es B.S.B. und M.S. nicht zumutbar ist, nach Ungarn zu übersiedeln und B.S.B. einen solchen Umzug im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch kategorisch ausschloss, so ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der örtlichen Nähe Ungarns und insbesondere seiner Heimatstadt XXXX zu Österreich auch möglich, weiterhin persönliche Kontakte zu B.S.B. und M.S. zu pflegen und stehen regelmäßigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes – etwa an den Wochenenden oder in den Schulferien – keine gewichtigen Hindernisse entgegen, während der Kontakt ergänzend auch über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann, zumal M.S. kein Kleinkind mehr ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246, mit Verweis auf die Judikatur des VfGH). Eine nachhaltige Entfremdung der Tochter M.S. von ihrem leiblichen Vater kann somit in jedem Fall hintangehalten werden und erscheinen "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen", welche iSd § 138 Z 9 ABGB eine Komponente des Kindeswohls darstellen, auch im Falle einer Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin gewährleistet, zumal B.S.B. in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, sie könne sich vorstellen, den Beschwerdeführer regelmäßig in Ungarn zu besuchen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter durch sein Verhalten in alkoholisiertem Zustand gelitten hat. Aktuell ist der Wunsch von M.S. nach einem regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater nicht gegeben. Ihre Mutter stellt ihre engste Bezugsperson dar, zu der eine intensive affektive Bindung gegeben ist. Eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kann daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls akzeptiert werden. Wenngleich es B.S.B. und M.S. nicht zumutbar ist, nach Ungarn zu übersiedeln und B.S.B. einen solchen Umzug im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch kategorisch ausschloss, so ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der örtlichen Nähe Ungarns und insbesondere seiner Heimatstadt römisch 40 zu Österreich auch möglich, weiterhin persönliche Kontakte zu B.S.B. und M.S. zu pflegen und stehen regelmäßigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes – etwa an den Wochenenden oder in den Schulferien – keine gewichtigen Hindernisse entgegen, während der Kontakt ergänzend auch über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann, zumal M.S. kein Kleinkind mehr ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246, mit Verweis auf die Judikatur des VfGH). Eine nachhaltige Entfremdung der Tochter M.S. von ihrem leiblichen Vater kann somit in jedem Fall hintangehalten werden und erscheinen "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen", welche iSd Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB eine Komponente des Kindeswohls darstellen, auch im Falle einer Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin gewährleistet, zumal B.S.B. in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, sie könne sich vorstellen, den Beschwerdeführer regelmäßig in Ungarn zu besuchen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter durch sein Verhalten in alkoholisiertem Zustand gelitten hat. Aktuell ist der Wunsch von M.S. nach einem regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater nicht gegeben. Ihre Mutter stellt ihre engste Bezugsperson dar, zu der eine intensive affektive Bindung gegeben ist. Eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kann daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls akzeptiert werden. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte und ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von B.S.B. und M.S. und seinen weiteren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, insbesondere im Hinblick auf seine hierzulande ab Dezember 2014 regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten, bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108) und überdies erst kürzlich betont, dass auch problematische Verhaltensweisen innerhalb der Familie, wie sie etwa der Beschwerdeführer infolge seines Alkoholkonsums an den Tag gelegt hatte, was regelmäßig zu Streit und letztlich sogar dazu führte, dass sich B.S.B. im Zuge eines Vorfalles im Jahr 2020 dazu veranlasst sah, gemeinsam mit M.S. zu einer Freundin nach Ungarn zu flüchten, in Bezug auf die Intensität familiärer Bindungen als relativierend miteinbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/21/0335). Angesichts dessen erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich als maßgeblich gemindert.Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte und ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von B.S.B. und M.S. und seinen weiteren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, insbesondere im Hinblick auf seine hierzulande ab Dezember 2014 regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten, bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108) und überdies erst kürzlich betont, dass auch problematische Verhaltensweisen innerhalb der Familie, wie sie etwa der Beschwerdeführer infolge seines Alkoholkonsums an den Tag gelegt hatte, was regelmäßig zu Streit und letztlich sogar dazu führte, dass sich B.S.B. im Zuge eines Vorfalles im Jahr 2020 dazu veranlasst sah, gemeinsam mit M.S. zu einer Freundin nach Ungarn zu flüchten, in Bezug auf die Intensität familiärer Bindungen als relativierend miteinbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/21/0335). Angesichts dessen erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich als maßgeblich gemindert. Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder in seinem Heimatstaat Ungarn niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und ist gesund, zudem spricht er nach wie vor seine Muttersprache und verfügt in Ungarn auch über familiäre Anknüpfungspunkte, etwa in Gestalt seines Schwagers, bei welchem er bereits in den Jahren 2011 bis 2014 zur Miete gelebt hatte, oder weiteren Angehörigen von B.S.B. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es bedarf im Hinblick auf das gehäufte strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentums- oder Gewaltkriminalität mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Zu berücksichtigen ist gegenständlich, dass die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers welche seinen drei Verurteilungen in Ungarn und seinen ersten beiden Verurteilungen in Österreich in den Jahren 2009 und 2010 zugrunde lagen, bereits viele Jahre zurückliegen und er sich im Anschluss daran für einen Zeitraum von etwa neun Jahren wohlverhalten hat und zumindest im Bereich der Eigentumskriminalität bislang gar nicht mehr in Erscheinung trat. Was seine drei jüngsten Verurteilungen anbelangt, so wurden die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen einmal zur Gänze und einmal zum weit überwiegenden Teil bedingt nachgesehen. Darüber hinaus ist auch seine Aufenthaltsdauer in Anschlag zu bringen und ins Kalkül zu ziehen, dass er kurz vor dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in Österreich stand, den überwiegenden Teil seines nunmehrigen Aufenthaltes angemeldeten Erwerbstätigkeiten nachging und in Gestalt seiner Ehefrau und Tochter auch über seine gewichtigsten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls tatsächlich – wie von ihm im Verfahren auch angekündigt - durch die Absolvierung einer Anti-Gewalt-Therapie und eines Alkoholentzuges eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. 3.
  13. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Verhalten setzt, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen lässt. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2250933.1.00

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