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{'item': 'I412 2180399-8'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlI412 2180399-8 Spruch, I412 2180399-8/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem amtwegig eingeleiteten

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Die Volksgruppe Fulani bringen Menschen um und ich fürchte um mein Leben. Weiters erhoffe ich mir in Österreich Arbeit.“
  3. Am 07.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab befragt nach seinen Fluchtgründen an: „Der Grund, warum ich Nigeria verlassen habe ist, weil ich Landwirt war. Leute von der Volksgruppe Fulani brachten ihre Kühe zu unseren Feldern. Die Kühe haben dann unser Gras gefressen. Leute der Fulani töten auch Christen.“
  4. Mit Bescheid vom 15.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheid vom 15.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, I414 2180399-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  7. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 01.08.2018 den ersten Folgeantrag – und zweiten Antrag – auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit denselben Fluchtgründen wie im Erstverfahren: „[…] nämlich, dass die „Fulanis“ mich umbringen werden.“ Er wolle nun aber angeben, dass seine Knieprobleme auf eine Verletzung durch die Fulanis zurückgehen und, dass er zunehmend an Nieren- und Wirbelsäulenbeschwerden leide. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
  8. Von der belangten Behörde wurde Dr. R. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dr. R. fasste alle beigebrachten ärztlichen Unterlagen zusammen und stellte am 06.12.2018 folgende Leiden fest:
  9. Metabolisches Syndrom mit Übergewicht,
  10. Bluthochdruck,
  11. hypertensive Nephropathie und Proteinurie (nicht entzündliche Nierenkrankheit),
  12. cor hypertonicum (Hochdruckherz) und
  13. fundus hypertonicus II (chronische Gefäßveränderung). Ebenso wurde die Medikation festgestellt.
  14. Von der belangten Behörde wurde Dr. R. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dr. R. fasste alle beigebrachten ärztlichen Unterlagen zusammen und stellte am 06.12.2018 folgende Leiden fest:
  15. Metabolisches Syndrom mit Übergewicht,
  16. Bluthochdruck,
  17. hypertensive Nephropathie und Proteinurie (nicht entzündliche Nierenkrankheit),
  18. cor hypertonicum (Hochdruckherz) und
  19. fundus hypertonicus römisch zwei (chronische Gefäßveränderung). Ebenso wurde die Medikation festgestellt.
  20. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wies die belangten Behörde den Antrag vom 01.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).
  21. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wies die belangten Behörde den Antrag vom 01.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).
  22. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, Zl. I412 2180399-2, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  23. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und stellte am 18.04.2019 einen zweiten Folgeantrag – sohin seinen insgesamt dritten Antrag – auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung Folgendes an: „Alle Angaben meiner ersten Einvernahme bleiben aufrecht. Anfang Jänner habe ich mit einem Freund aus Nigeria namens „ XXXX “ telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass ich von verfeindeten Dorfbewohnern gesucht werde. Zwischen meinem Dorf, in dem ich gelebt habe und dem verfeindeten Dorf hatte es viele Streitigkeiten gegeben, es führte auch dazu, dass Brände gelegt wurden. Einige Menschen kamen dabei um. Mich bezichtigt man an der Beteiligung an den Brandstiftungen und somit dem Tod dieser Menschen. Diese Streitigkeiten und Vorfälle haben 2015 stattgefunden. Mein Freund hat mich gewarnt in mein Heimatdorf zurückzukehren, weil ich sonst gelyncht werde.“Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung Folgendes an: „Alle Angaben meiner ersten Einvernahme bleiben aufrecht. Anfang Jänner habe ich mit einem Freund aus Nigeria namens „ römisch 40 “ telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass ich von verfeindeten Dorfbewohnern gesucht werde. Zwischen meinem Dorf, in dem ich gelebt habe und dem verfeindeten Dorf hatte es viele Streitigkeiten gegeben, es führte auch dazu, dass Brände gelegt wurden. Einige Menschen kamen dabei um. Mich bezichtigt man an der Beteiligung an den Brandstiftungen und somit dem Tod dieser Menschen. Diese Streitigkeiten und Vorfälle haben 2015 stattgefunden. Mein Freund hat mich gewarnt in mein Heimatdorf zurückzukehren, weil ich sonst gelyncht werde.“
  24. Am 09.05.2019 wurde der BF niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Der BF gab hierbei zunächst an, aufgrund seines Gesundheitszustandes seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. In Nigeria würde es niemanden geben, der sich um ihn kümmere, während er in Österreich ins Krankenhaus sowie zum Arzt gehen könne. In Nigeria würde er keine gute medizinische Versorgung vorfinden, zudem sei diese teuer und für ihn nicht leistbar. Auf Nachfrage verwies der BF auf sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Fulani, welche Kühe auf das Land des BF getrieben und dadurch das Farmland zerstört hätten. „Damals“ hätten Leute aus dem Stamm des BF Leute des Fulani-Stammes getötet. Im Dezember 2018 oder Jänner 2019 habe der BF von einem Freund erfahren, dass die Fulani nach wie vor nach ihm suchen und ihn töten würden, sofern sie ihn sähen. Als Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf seine vorangegangenen Verfahren brachte der BF vor, dass er im vorangegangenen Verfahren nicht erzählt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Wenngleich ihm das bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bekannt gewesen sei, habe er es nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.
  25. Am 12.06.2019 wurde der BF ein weiteres Mal durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte er ein Empfehlungsschreiben eines Pfarrers vor und brachte einen schriftlichen Antrag auf Feststellung ein, ob jene fünf seitens des BF aufgrund einer Nierenerkrankung eingenommenen Medikamente (bescheinigt durch Befund seiner Hausärztin vom 07.06.2019) in Nigeria verfügbar seien. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab er lediglich an, „vor zwei Wochen“ von jenem Freund, mit welchem er im Dezember 2018 oder Jänner 2019 telefoniert habe und, welcher ihm hierbei mitgeteilt habe, dass die Fulani nach wie vor nach ihm suchen würden, eine Textnachricht erhalten habe, welche im Wesentlichen abermals besage, dass die Fulani ihn nach wie vor suchten und umbringen wollten (Inhalt der englischsprachigen Nachricht auf dem Telefon des BF, abgesendet von einem britischen Mobiltelefon: „Thanks god, that we escaped from Nigeria, because the fulani people are still looking for us to kill us. My family told me this“).
  26. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.04.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 und Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde ihm gemäß § 55a Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
  27. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.04.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde ihm gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  28. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2019, I417 2180399-3/3E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  29. Am 07.08.2019 stellte der BF den dritten Folgeantrag – und vierten Antrag – auf internationalen Schutz, den er neuerlich damit begründete, nach wie vor von den Fulani gesucht zu werden. Ein weiterer Grund sei seine Krankheit, die in Nigeria nicht behandelbar wäre.
  30. Am 02.09.2019 wurde der BF von der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag einvernommen. Er erklärte, aufgrund seines Gesundheitszustandes und der ihm drohenden Verfolgung durch die Fulani erneut einen Asylantrag gestellt zu haben. Außerdem sei er Mitglied der BIAFRA-Bewegung, sodass ihm in Nigeria Verfolgung durch die Polizei drohe.
  31. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.09.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.09.2019, I412 2180399-4/5E, entschied das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid, dass die gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  32. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.09.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.09.2019, I412 2180399-4/5E, entschied das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid, dass die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  33. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.08.2019 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).
  34. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.08.2019 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2020, Zl. I413 2180399-5/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 26.11.2020 in Rechtskraft.
  35. Am 16.12.2020 stellte der BF seinen vierten Folgeantrag – und insgesamt fünften Antrag – auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2020 erklärte er, die bereits im ersten Asylantrag genannten Gründe aufrecht zu halten. Als neuen Fluchtgrund wolle er angeben, dass er vorige Woche im Spital gewesen sei. Sein Zustand habe sich verschlechtert und der Arzt dort habe bestätigt, dass sein Blutdruck sehr hoch sei. Er habe einen Termin am 14.04.2021 zur weiteren Behandlung. In Nigeria könne er nicht behandelt werden. Außerdem würden die Fulani Leute immer noch nach ihm suchen. Vor drei Wochen habe er eine SMS erhalten, dass er nicht zurückkommen solle. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dort aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu sterben.
  36. Am 19.03.2021 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht. An seinem Gesundheitszustand habe sich geändert, dass er vor rund einem Monat eine Maske erhalten habe, die ihm beim Atmen helfe. Außerdem habe er vor rund vier bis fünf Monaten eine SMS-Nachricht von einem mittlerweile nach Großbritannien geflüchteten nigerianischen Freund erhalten, wonach er nach wie vor in Nigeria gesucht werde.
  37. Am 01.04.2021 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit der vom BF aktuell benötigten Medikamente und Behandlungen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.05.2021 hatte zum Ergebnis, dass alle angefragten Fachärzte und Medikamente bzw. Alternativen aus derselben Medikationsgruppe in Nigeria verfügbar sind.
  38. Mit Schreiben des BFA vom 07.05.2021 wurde dem BF das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.05.2021 fristgerecht ein. Der BF machte zusammengefasst geltend, dass die Behandlung in Nigeria kostspielig wäre und sich außerdem die Gesamtsituation in Nigeria insbesondere in medizinischer Hinsicht seit Ausbruch der Covid 19 Krise drastisch verschlechtert habe, sodass die Anfragebeantwortung mit Vorsicht zu genießen und anders zu bewerten wäre als unter normalen Umständen.
  39. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.). Dem BF wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)
  40. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und sich die ihn betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht geändert habe.
  41. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.06.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es liege aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF sehr wohl ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vor, der eine inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz erforderlich mache. Das fünfjährige Einreiseverbot sei zu Unrecht gegen ihn erlassen worden, zumal er kein einziges Mal im Bundesgebiet straffällig geoworden sei. Eine Mittellosigkeit liege nicht vor, er erhalte Grundversorgung.
  42. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021, Zl. XXXX , war gegen den BF zudem eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von € 400,-- verhängt worden, weil er durch die Stellung von insgesamt fünf offensichtlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursacht habe.
  43. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021, Zl. römisch 40 , war gegen den BF zudem eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von € 400,-- verhängt worden, weil er durch die Stellung von insgesamt fünf offensichtlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursacht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.07.2021, W195 2244022-1/2E, als unbegründet ab.
  44. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2021, Zl. I406 2180399-6/3E, wurde die vom BF gegen den Bescheid vom 02.06.2021 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  45. Am 18.10.2021 erhob der BF eine außergewöhnliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2021 betreffend die Mutwillensstrafe.
  46. Am 04.11.2021 stellte der BF den fünften Folgeantrag – und insgesamt sechsten Antrag – auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zusammengefasst vor, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil er sich nicht illegal in Österreich aufhalten wolle und weil er krank sei und sich in Österreich behandeln lassen wolle. Zudem gebe es in Nigeria viele verschiedene Volksgruppen. Eine dieser Volksgruppen gebe regelmäßig ihre Kühe auf seine Felder. Trotz Warnungen, hätten sie nicht damit aufgehört und damit gedroht, ihn zu töten.
  47. Mit Ladung vom 29.11.2021 wurde der BF zur Einvernahme betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz für 06.12.2021 bei der belangten Behörde geladen. Der BF hat diese Ladung am 29.11.2021 nachweislich übernommen. Gleichgehend mit der Ladung zur Einvernahme wurden dem BF auch die aktuellen Länderinformationen zu Nigeria (Stand 03.09.2021) übermittelt. Auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurden diese Schriftstücke zur Kenntnis gebracht.
  48. Am 06.12.2021 erschien der BF unentschuldigt nicht zur anberaumten Einvernahme bei der belangten Behörde.
  49. Am Nachmittag des 06.12.2021 langte eine zweizeilige E-Mail bei der belangten Behörde ein, in der sich Herr I. R. im Namen des BF für das Nicht-Erscheinen entschuldigte und anführte, dass der BF krank sei.
  50. Am Nachmittag des 06.12.2021 langte eine zweizeilige E-Mail bei der belangten Behörde ein, in der sich Herr römisch eins. R. im Namen des BF für das Nicht-Erscheinen entschuldigte und anführte, dass der BF krank sei.
  51. Mit Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom 06.12.2021, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 09.12.2021, wurde dieser aufgefordert sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Einvernahmetermin zu begründen. Gleichzeitig erging die Aufforderung zum Asylverfahren Stellung zu nehmen, ein Reisedokument vorzulegen und allfällige medizinische Unterlagen sowie entscheidungsrelevante Änderungen im Sachverhalt binnen Wochenfrist bekanntzugeben.
  52. Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.12.2021 teilte diese mit, dass der BF am 06.12.2021 krank gewesen und auch beim Arzt gewesen sei. Weitere medizinische Unterlagen gäbe es nicht, auch würde der BF „gewöhnlicherweise“ keine Medikamente einnehmen sowie weder Krankheiten noch Beschwerden haben. Der BF hätte zudem bereits am 20.05.2021 einen nigerianischen Reisepass beantragt, diesen bis dato jedoch noch nicht erhalten. Diesbezüglich waren der E-Mail auch Screenshots „The Nigeria Immigration Service“ datiert mit 19.05.2021 beigefügt. Weiters wurde abermals die ärztliche Bestätigung betreffend der durchgemachten Covid-19 Infektion vom 18.10.2021, ansonsten aber keinerlei weitere Unterlagen übermittelt.
  53. Mit Bescheid vom 22.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).
  54. Mit Bescheid vom 22.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
  55. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, Zl. I405 2180399-7/3E als unbegründet abgewiesen wurde.
  56. Am 23.02.2022 stellte der Beschwerde den gegenständlich sechsten Folgeantrag (insgesamt siebten Antrag) auf internationalen Schutz, wobei er erneut vorbrachte, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert. Er müsse mit einem Gerät einschlafen und täglich Medikamente nehmen.
  57. Einer Ladung der belangten Behörde für den 30.03.2022 leistete der Beschwerdeführer nicht Folge. Über seine Rechtsvertretung wurde mit E-Mail vom 29.03.2022 mitgeteilt, dass dieser krank sei, eine Krankmeldung werde noch übermittelt.
  58. Da eine Übermittlung der Krankmeldung unterblieb, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Email an die Rechtsvertretung vom 01.04.2022 auf, diese nachzureichen und mitzuteilen, um welche Art der Erkrankung es sich beim Beschwerdeführer handle, welche Medikamente er einnehme und wie lange er sich in Behandlung befinde und allfällige medizinische Unterlagen vorzulegen.
  59. Mit E-Mail vom 05.04.2022 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Krankmeldung nicht erhalten konnte. Ein medizinischer Befund vom 28.03.2022 wurde beigelegt.
  60. Am 27.04.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, es gehe ihm jetzt schlechter, sein Blutdruckproblem sei schlechter und auch das Nierenproblem sei schlechter. Er könne nicht gut atmen und müsse daher mit einer Maske in der Nacht schlafen. Er habe einen Termin in einem Schlaflabor, es könne auch sein, dass er ins Krankenhaus überwiesen werde. Aktuelle Befunde konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Zu seinem Fluchtvorbringen gab er an, es sei alles gleich geblieben. Die Fulani Leute würden immer noch nach ihm suchen und sagen, dass sie ihn umbringen würden.
  61. Mit gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid vom 27.04.2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert habe. Es stehe zudem fest, dass diesem wiederholt und inhaltsgleich vorgebrachtem Fluchtvorbringen bereits anlässlich aller vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Auch betreffend die Behandlung der Erkrankungen liege bereits eine umfassende Abklärung vor und stehe zudem fest, dass alle vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (oder zumindest als Alternative geeignete) im Herkunftsstaat verfügbar und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien. Es liege somit auch diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt vor. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens erforderliche stationäre Krankenhausaufenthalte habe der Beschwerdeführer nicht angeführt, es sei daher auch objektiv betrachtet davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung sondern eine Stabilisierung des Gesundheitszustands ergeben habe. Auch aus der Krankengeschichte vom 28.03.2022 lasse sich diesbezüglich keine Veränderung entnehmen.
  62. Mit gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid vom 27.04.2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert habe. Es stehe zudem fest, dass diesem wiederholt und inhaltsgleich vorgebrachtem Fluchtvorbringen bereits anlässlich aller vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Auch betreffend die Behandlung der Erkrankungen liege bereits eine umfassende Abklärung vor und stehe zudem fest, dass alle vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (oder zumindest als Alternative geeignete) im Herkunftsstaat verfügbar und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien. Es liege somit auch diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt vor. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens erforderliche stationäre Krankenhausaufenthalte habe der Beschwerdeführer nicht angeführt, es sei daher auch objektiv betrachtet davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung sondern eine Stabilisierung des Gesundheitszustands ergeben habe. Auch aus der Krankengeschichte vom 28.03.2022 lasse sich diesbezüglich keine Veränderung entnehmen.
  63. Der gegenständliche Akt langte beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 28.04.2022 zur amtswegigen Überprüfung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  64. Feststellungen: Der zu I. geschilderte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt und den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Vorakten. Dieser Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.Der zu römisch eins. geschilderte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt und den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Vorakten. Dieser Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Es leben keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar. Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, Zl. I414 2180399-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. Im Verfahren zum letzten (fünften) Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 26.01.2022 wie folgt festgestellt: „Der BF leidet an arterieller Hypertonie, chronischer Niereninsuffizienz, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und einer chronischen Asthma-Erkrankung. Zudem leidet der BF an einem obstruktiven Schlafapnoe Syndrom (kurzzeitige Atemaussetzer im Schlaf) sowie einer Ventilationsstörung (Störung der Atmung), weswegen eine nCPAP-Therapie (kontinuierlicher Luftstrom über Nasenmaske beim Schlafen) eingeleitet wurde. Diese Erkrankungen bestanden bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Im September 2021 hat der BF eine SARS-CoV-2 Infektion überstanden. Die Verfügbarkeit der meisten vom BF benötigten Medikamente und bzw. alternativen Wirkstoffe in Nigeria wurde bereits in den vorangegangenen Asylverfahren abgeklärt und als gegeben festgestellt. Auch die bei der gegenständlichen Antragstellung erstmals angeführten Medikamente Diovan 80 mg, welches den Wirkstoff Valsartan enthält und Amlodipin 5 mg sind in Nigeria verfügbar. Es besteht keine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF, die unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Er ist nicht pflege- oder rehabilitätionsbedürftig und auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nicht entgegen.“ Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2018 mit Erkenntnis zu I414 2180399-1/8E keine maßgebliche Änderung eingetreten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem nunmehr siebten Antrag und sechsten Folgeantrag auf internationalen Schutz, wonach sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, kann nicht gefolgt werden. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
  65. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag und den Folgeanträgen wurden dem diesbezüglich vorgelegten Behördenakt und den vorliegenden Gerichtsakten entnommen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag vom 23.02.2022 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2022 ergeben sich aus dem im Akt des BFA einliegenden Niederschriften: Der Beschwerdeführer hielt im vorliegenden Folgeverfahren seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht und behauptete zudem, dass sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe. Dass auch am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Vorverfahren keine maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verfahren der vorherigen Anträge. Wie auch die belangte Behörde ausführt, ist der Krankengeschichte vom 28.03.2022 keine Veränderung zu entnehmen und wurde bereits in den Vorverfahren geprüft, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Nigeria verfügbar und zugänglich ist. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, es habe sich keine Veränderung in der Zusammenstellung/Dosierung seiner Medikamente ergeben. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des BFA. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes erkennbar. Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage und wurde eine Änderung der der Lage in Nigeria vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
  66. Rechtliche Beurteilung: Zu A) emäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.emäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG
  67. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
  68. Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2021, Zl. I406 2180399-6/3E bestätigte Rückkehrentscheidung erlassen, welche aktuell noch aufrecht ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  69. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  70. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  71. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  72. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2022 wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit den Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber den Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Auf den missbräuchlichen Zweck der gegenständlichen Antragstellung deutet unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits den sechsten Folgeantrag stellte, und einer Ladung der belangten Behörde nicht Folge leistete, ohne eine Krankmeldung vorlegen zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nach Nigeria jedenfalls nicht automatisch und wurden keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Auch diesbezüglich liegt kein veränderter Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt vor, an dem das letzte Verfahren abgeschlossen wurde. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.04.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.04.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2180399.8.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.