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{'item': 'I423 2214657-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlI423 2214657-1 Spruch, , I423 2214657-1/25E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO DR, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max Schmerlingstraße 2/2 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 10.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2022: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KONGO DR, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max Schmerlingstraße 2/2 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 10.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2022: A)

  1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. und
  2. beschlossen: Aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird das Verfahren dazu eingestellt.Aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird das Verfahren dazu eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl durch die anwesende Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei, als auch durch die belangte Behörde am 29.04.2022 auf die Erhebung der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl durch die anwesende Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei, als auch durch die belangte Behörde am 29.04.2022 auf die Erhebung der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2214657.1.00

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