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{'item': 'L501 2242902-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 67§ 64§ 8a§ 40§ 6§ 414§ 17Art 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlL501 2242902-1 Spruch, L501 2242902-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichischen Gesundheitskasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.09.2020, GZ. römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichischen Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge „belangte Behörde“) der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX . (in der Folge „GmbH“) aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 11.426,20 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Zusätzlich bestehe auf der Beitragskontonummer XXXX in der Landesstelle Salzburg aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 5.591,75 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen. Der Gesamtrückstand aller Haftungen samt Nebengebühren betrage daher EUR 17.017,95 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge „belangte Behörde“) der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 . (in der Folge „GmbH“) aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 11.426,20 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Zusätzlich bestehe auf der Beitragskontonummer römisch 40 in der Landesstelle Salzburg aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 5.591,75 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen. Der Gesamtrückstand aller Haftungen samt Nebengebühren betrage daher EUR 17.017,95 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen. Da die Beiträge trotz Fälligkeit noch nicht bezahlt worden wären, werde die beschwerdeführende Partei ersucht, den Rückstand bis spätestens 31.8.2020 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sprechen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

§ 64

ASVG vom selben Tag beigelegt, laut dem eine Forderung von 11 426,20 bestehe.Da die Beiträge trotz Fälligkeit noch nicht bezahlt worden wären, werde die beschwerdeführende Partei ersucht, den Rückstand bis spätestens 31.8.2020 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt, laut dem eine Forderung von 11 426,20 bestehe. I.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2018 bis Juni 2018 in Höhe von EUR

  1. 015,59 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 22.9.2020 3,38 % aus EUR
  2. 015,59, zu bezahlen hat.römisch eins.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die bP als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2018 bis Juni 2018 in Höhe von EUR

  1. 015,59 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 22.9.2020 3,38 % aus EUR
  2. 015,59, zu bezahlen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei und, da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei. Der beschwerdeführenden Partei sei mit Schreiben vom 21.7.2020 Gelegenheit geboten worden dazutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei (§ 25 Abs. 3 AVG). Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen wäre. Dem Bescheid waren zwei Rückstandsausweise vom selben Tag angeschlossen, laut denen Forderungen in Höhe von EUR 5.606,52 und EUR 5.409,07 bestehen.Begründend wurde ausgeführt, dass ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei und, da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei. Der beschwerdeführenden Partei sei mit Schreiben vom 21.7.2020 Gelegenheit geboten worden dazutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei (Paragraph 25, Absatz 3, AVG). Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen wäre. Dem Bescheid waren zwei Rückstandsausweise vom selben Tag angeschlossen, laut denen Forderungen in Höhe von EUR 5.606,52 und EUR 5.409,07 bestehen. Mit Schreiben vom 19.10.2020 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und ersuchte um Verfahrenshilfe, da sie mittellos und der österreichischen Sprache nicht ganz mächtig sei. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid „Einspruch“ erhoben und um Verfahrenshilfe angesucht habe.

§ 8aAbs. 8 Vw

GVG werde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hiermit vorgelegt.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid „Einspruch“ erhoben und um Verfahrenshilfe angesucht habe.

Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG werde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hiermit vorgelegt. Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.5.2021, L501 2236554-2/4E, abgewiesen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.5.2021 legte die belangte Behörde die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde vom 19.10.2020 vor.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.5.2021 legte die belangte Behörde die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde vom 19.10.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Die bP vertrat als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin die Primärschuldnerin ab dem 12.03.2018 bis zur Bestellung von XXXX zum Liquidator mit Wirksamkeit vom 20.06.2018.Die bP vertrat als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin die Primärschuldnerin ab dem 12.03.2018 bis zur Bestellung von römisch 40 zum Liquidator mit Wirksamkeit vom 20.06.
  5. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2018, XXXX , wurde betreffend die Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft war infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 12.01.2019 wurde im Firmenbuch die Löschung

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2018, römisch 40 , wurde betreffend die Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft war infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 12.01.2019 wurde im Firmenbuch die Löschung

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen. Die belangte Behörde hat die bP im Verfahren nicht aufgefordert, bezogen auf den Beurteilungszeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten des DG aushafteten, welche Mittel ihm an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt samt Annexakten sowie durch die Einsichtnahme in das Firmenbuch. Das Fehlen einer entsprechenden Aufforderung an die bP ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben vom 21.07.2021; dieses fordert (nur) auf, „innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sprechen.“ Auch im Bescheid finden sich (nur) folgende Ausführungen: „Dem Vertreter wurde mit Schreiben vom 21.07.2020 Gelegenheit geboten darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmögliche gewesen ist (§45 Abs. 3 AVG). Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt […]“.Das Fehlen einer entsprechenden Aufforderung an die bP ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben vom 21.07.2021; dieses fordert (nur) auf, „innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.“ Auch im Bescheid finden sich (nur) folgende Ausführungen: „Dem Vertreter wurde mit Schreiben vom 21.07.2020 Gelegenheit geboten darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmögliche gewesen ist (§45 Absatz 3, AVG). Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt […]“. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung II.3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).römisch zwei.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). II.3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet bzw. sofern Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung vorliegen, mit dieser. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag.römisch zwei.3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet bzw. sofern Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung vorliegen, mit dieser. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. Diese der Behörde obliegende Ermittlungspflicht wurde verfahrensgegenständlich nicht wahrgenommen. Die am Beginn des Verfahrens gestandene Aufforderung diente vorrangig einer ersten Informationsaufnahme zum Grund der Haftung („innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sprechen“) und war keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungs- bzw. Informationspflicht zu genügen (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN).Diese der Behörde obliegende Ermittlungspflicht wurde verfahrensgegenständlich nicht wahrgenommen. Die am Beginn des Verfahrens gestandene Aufforderung diente vorrangig einer ersten Informationsaufnahme zum Grund der Haftung („innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen“) und war keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungs- bzw. Informationspflicht zu genügen vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). II.3.3. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Haftungsumfanges nur ansatzweise ermittelt. Es liegen keine Ergebnisse vor, welche das Bundesverwaltungsgericht allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte. Die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht sohin im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die belangte Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. römisch zwei.3.3. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Haftungsumfanges nur ansatzweise ermittelt. Es liegen keine Ergebnisse vor, welche das Bundesverwaltungsgericht allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte. Die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht sohin im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die belangte Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Auch lagen keine Rechtsfragen vor, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Auch lagen keine Rechtsfragen vor, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2242902.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.