RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlL514 2215951-2 SpruchL514 2215951-2/28E, L514 2215951-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 SMG, sowie nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, SMG, sowie nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (bei einem Strafrest von 2 Monaten 4 Stunden und 50 Minuten) bedingt entlassen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (bei einem Strafrest von 2 Monaten 4 Stunden und 50 Minuten) bedingt entlassen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die zu oben Pkt. 2 gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde; gleichzeitig vom Widerruf zu der zu oben Pkt. 3 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die zu oben Pkt. 2 gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde; gleichzeitig vom Widerruf zu der zu oben Pkt. 3 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
- Am 11.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei ihm eingangs mitgeteilt wurde, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen wider ihn zu erlassen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Verurteilungen vorgehalten, eine genauere Befragung dahingehend fand jedoch nicht statt, vielmehr machte der Beschwerdeführer umfassende Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in deutscher Sprache.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2019, Zl. 184814501/181143939, wurde wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.); ferner wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2019, Zl. 184814501/181143939, wurde wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L526 2215951-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L526 2215951-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
- Am 27.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur ergänzenden Befragung betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen niederschriftlich einvernommen. Hiezu wurde er von der JA XXXX vorgeführt.
- Am 27.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur ergänzenden Befragung betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen niederschriftlich einvernommen. Hiezu wurde er von der JA römisch 40 vorgeführt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit 18 Monaten wegen seiner Drogenabhängigkeit in Therapie befände, zurzeit nehme er das Substitutionsmittel Methadon. Seine Eltern wären beide krank, befänden sich zurzeit aber in der Türkei. Eine Schwester würde in einem Kindergarten arbeiten, die zweite Schwester sei vor kurzem Mutter geworden. Er selbst beabsichtige, nach seiner Entlassung seine Freundin zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei für niemanden sorgepflichtig, er habe jedoch Kreditschulden. Sein letzter lebender Verwandter in der Türkei, sein Onkel, sei inzwischen verstorben. Zu den in Österreich lebenden Verwandten brachte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Aufstellung in Vorlage. Am 28.05.2019 übermittelte eine Schwester des Beschwerdeführers eine Aufstellung von in Österreich befindlichen Angehörigen. Am 06.06.2019 wurde von der Anstaltsärztin des JA XXXX eine psychiatrische Stellungnahme übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit leide und sich einer substitutionsgestützten Suchtherapie unterziehe. Unter den geschützten Bedingungen sei der Zustand im Längsschnitt relativ stabil.Am 06.06.2019 wurde von der Anstaltsärztin des JA römisch 40 eine psychiatrische Stellungnahme übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit leide und sich einer substitutionsgestützten Suchtherapie unterziehe. Unter den geschützten Bedingungen sei der Zustand im Längsschnitt relativ stabil.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.06.2019, Zl. XXXX , wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.); ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA aus, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in Österreich zweifelslos familiäre Bindungen bestünden, jedoch sei die Schwere der begangenen Rechtsbrüche höher zu werten um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die Fortsetzung der Suchtmitteltherapie sei in der Türkei problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei weder kranken- noch sozialversichert. In einer Gesamtbeurteilung würden sich die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot von sechs Jahren als gerechtfertigt und notwendig erweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tage wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tage wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den, dem Beschwerdeführer am 18.06.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser, vertreten durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 über das unbefristete Daueraufenthaltsrecht „Daueraufenthalt EU“ verfüge, er auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei und daher unter die Anwendung des Artikel 6 ARB 1/80 falle. Die strafgerichtlichen Verurteilungen würden alle mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, nunmehr befände er sich aber in Therapie. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge müsse unabhängig vom Umstand, ob ihm eine entsprechende gültige Karte ausgestellt wurde, betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei daher einem Unionsbürger gleichgestellt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Abteilung L526 zugewiesen. Mit Beschluss vom 16.07.2019, L526 2215951-2/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde der Abteilung L514 die Rechtssache zur Erledigung zugewiesen.
- Wider den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, ungebührlicher Weise störenden Lärm, lautem Beschimpfen und Herumspucken eine Geldstrafe verhängt.
- Wider den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, ungebührlicher Weise störenden Lärm, lautem Beschimpfen und Herumspucken eine Geldstrafe verhängt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufschub gemäß § 39 SMG bis zum XXXX .2022 gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 30.07.2021, Zl. XXXX , wurde (ein Teil der) Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis zum römisch 40 .2022 gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 30.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde (ein Teil der) Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.07.2020 beantragt dieser durch seine rechtliche Vertretung die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Mit Note vom 16.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte und ein Fragenkatalog zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
- Mit Note vom 28.09.2021 wurde das XXXX ersucht über den Therapiefortschritt des Beschwerdeführers Auskunft zu geben.
- Mit Note vom 28.09.2021 wurde das römisch 40 ersucht über den Therapiefortschritt des Beschwerdeführers Auskunft zu geben.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass wider den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet worden sei. Das Diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am 04.01.2022 eingestellt.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass wider den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet worden sei. Das Diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 04.01.2022 eingestellt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch größtenteils aufwuchs. Auf Wunsch des Vaters befand sich der Beschwerdeführer von seinem
- bis zum
- Lebensjahr in der Türkei, wo er bei seinen Großeltern lebte. Nach seiner Rückkehr nach Österreich ging er in XXXX zur Schule und begann eine Lehre als Dachdecker, welche er jedoch nicht abschloss. 1.
- Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch größtenteils aufwuchs. Auf Wunsch des Vaters befand sich der Beschwerdeführer von seinem
- bis zum
- Lebensjahr in der Türkei, wo er bei seinen Großeltern lebte. Nach seiner Rückkehr nach Österreich ging er in römisch 40 zur Schule und begann eine Lehre als Dachdecker, welche er jedoch nicht abschloss. Seit 10.10.2006 verfügt der Beschwerdeführer über einen unbefristeten „Daueraufenthalt – EU“; das ihm zuletzt ausgestellte Dokument war bis 15.09.2018 gültig und befindet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung dieser Karte seit 22.10.2018 in Bearbeitung. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, diese sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, welche wie die Eltern, in XXXX wohnen; sein Bruder ist bereits verstorben. Es leben darüber hinaus mehrere Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie die Großeltern des Beschwerdeführers in Österreich; alle besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Türkei lebte zuletzt noch ein inzwischen verstorbener Onkel mütterlicherseits. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, diese sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, welche wie die Eltern, in römisch 40 wohnen; sein Bruder ist bereits verstorben. Es leben darüber hinaus mehrere Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie die Großeltern des Beschwerdeführers in Österreich; alle besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Türkei lebte zuletzt noch ein inzwischen verstorbener Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau; ferner Türkisch, etwas Englisch, Arabisch und Italienisch. Der Beschwerdeführer war in Österreich immer wieder kurzfristig erwerbstätig; zurzeit bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist aufgrund multiplen Substanzmissbrauchs seit fast 20 Jahren drogenabhängig und zudem spielsüchtig. Er begann erstmalig während des Strafvollzuges in der JA XXXX am 11.01.2017 auf eigenen Wunsch eine Therapie wegen seiner Abhängigkeitserkrankung, an der er zumindest bis 27.02.2019 regelmäßig teilnahm. Im Zuge seiner letzten Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt und begab er sich daraufhin in das XXXX , einer Einrichtung für die stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkrankungen, wo er sich von XXXX stationär aufhielt und sodann bis XXXX .2021 in Form eines ganztägigen ambulanten Settings verblieb. Der Beschwerdeführer hat diese Therapie positiv abgeschlossen.Der Beschwerdeführer ist aufgrund multiplen Substanzmissbrauchs seit fast 20 Jahren drogenabhängig und zudem spielsüchtig. Er begann erstmalig während des Strafvollzuges in der JA römisch 40 am 11.01.2017 auf eigenen Wunsch eine Therapie wegen seiner Abhängigkeitserkrankung, an der er zumindest bis 27.02.2019 regelmäßig teilnahm. Im Zuge seiner letzten Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG gewährt und begab er sich daraufhin in das römisch 40 , einer Einrichtung für die stationäre und ambulante Therapie bei Abhängigkeitserkrankungen, wo er sich von römisch 40 stationär aufhielt und sodann bis römisch 40 .2021 in Form eines ganztägigen ambulanten Settings verblieb. Der Beschwerdeführer hat diese Therapie positiv abgeschlossen. 1.
- Es liegen fünf rechtskräftige Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor: Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 SMG, sowie nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (später auf fünf Jahre verlängert) bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2011 mehreren Abnehmern in einer Gesamtmenge von ca. 200 Gramm Heroin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, um sich Suchtgift bzw. Mittel zum Suchtgifterwerb zu verschaffen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und den längeren Tatzeitraum. Der Tatzeitraum Sommer 2011 ist auch Grundlage des Urteils des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2012, Zl. XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (bei einem Strafrest von 2 Monaten 4 Stunden und 50 Minuten) bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde später widerrufen, der Vollzug der Haftstrafe hat stattgefunden.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, SMG, sowie nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (später auf fünf Jahre verlängert) bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2011 mehreren Abnehmern in einer Gesamtmenge von ca. 200 Gramm Heroin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, um sich Suchtgift bzw. Mittel zum Suchtgifterwerb zu verschaffen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und den längeren Tatzeitraum. Der Tatzeitraum Sommer 2011 ist auch Grundlage des Urteils des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (bei einem Strafrest von 2 Monaten 4 Stunden und 50 Minuten) bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde später widerrufen, der Vollzug der Haftstrafe hat stattgefunden. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer früher aus der Haft entlassen wurde, dies unter Setzung einer dreijährigen bzw. später verlängerten fünfjährigen Probezeit.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer früher aus der Haft entlassen wurde, dies unter Setzung einer dreijährigen bzw. später verlängerten fünfjährigen Probezeit. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017 in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden und gewerbsmäßigen Verkauf überlassen, nämlich Heroin; sowie selbst zum nicht ausschließlichen persönlichen Gebrauch und zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der Beschwerdeführer hat dadurch auch das Verbrechen des Suchtgifthandels – wie bereits bei seiner Verurteilung vom XXXX .2012 – begangen und wirkte vor Gericht durch seine leugnende Verantwortung wenig glaubwürdig.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden und gewerbsmäßigen Verkauf überlassen, nämlich Heroin; sowie selbst zum nicht ausschließlichen persönlichen Gebrauch und zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der Beschwerdeführer hat dadurch auch das Verbrechen des Suchtgifthandels – wie bereits bei seiner Verurteilung vom römisch 40 .2012 – begangen und wirkte vor Gericht durch seine leugnende Verantwortung wenig glaubwürdig. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .2020 durch Aufzwängen einer Balkontür in die Wohnung einer Person einzudringen versucht, wobei er bei der Ausführung der Tat betreten wurde und die Flucht ergriff. Die Tat diente der Finanzierung seiner Drogensucht. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war als mildernd, die drei einschlägigen Vorstrafen wiederum als erschwerend. Dem Beschwerdeführer wurde ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis zum XXXX .2022 gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde (ein Teil der) Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127,, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .2020 durch Aufzwängen einer Balkontür in die Wohnung einer Person einzudringen versucht, wobei er bei der Ausführung der Tat betreten wurde und die Flucht ergriff. Die Tat diente der Finanzierung seiner Drogensucht. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war als mildernd, die drei einschlägigen Vorstrafen wiederum als erschwerend. Dem Beschwerdeführer wurde ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis zum römisch 40 .2022 gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde (ein Teil der) Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen aggressivem Verhalten an diesem Tage gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, ungebührlicher Weise störenden Lärm, lautem Beschimpfen und Herumspucken eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. Der Beschwerdeführer hat in Richtung eines Polizisten gespuckt, er hat diesen laut beschimpft und mehrmals mit den Händen – trotz Abmahnung – wild auf Augenhöhe gestikuliert; auch hat er – trotz Aufforderung – den Sicherheitsabstand massiv unterschritten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer bei der dem Verhalten zugrundeliegenden Amtshandlung laut herumgeschrien. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Amtshandlung auch in Gewahrsame genommen.1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen aggressivem Verhalten an diesem Tage gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, ungebührlicher Weise störenden Lärm, lautem Beschimpfen und Herumspucken eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. Der Beschwerdeführer hat in Richtung eines Polizisten gespuckt, er hat diesen laut beschimpft und mehrmals mit den Händen – trotz Abmahnung – wild auf Augenhöhe gestikuliert; auch hat er – trotz Aufforderung – den Sicherheitsabstand massiv unterschritten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer bei der dem Verhalten zugrundeliegenden Amtshandlung laut herumgeschrien. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Amtshandlung auch in Gewahrsame genommen. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass wider den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet worden ist. Dem liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor der Haustüre seines Vaters in stark alkoholisierten Zustand angetroffen wurde. Dieser hat ihn nicht in die Wohnung gelassen, da ein Betretungsverbot seit XXXX .2021 besteht, woraufhin der Beschwerdeführer die Türe beschädigt hat. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2022 eingestellt.Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass wider den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet worden ist. Dem liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vor der Haustüre seines Vaters in stark alkoholisierten Zustand angetroffen wurde. Dieser hat ihn nicht in die Wohnung gelassen, da ein Betretungsverbot seit römisch 40 .2021 besteht, woraufhin der Beschwerdeführer die Türe beschädigt hat. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2022 eingestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschriften vor dem BFA vom 11.01.2019 und vom 27.05.2019 sowie durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2019 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 09.07.
- Weiters durch Einsichtnahme in die Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2012 zu XXXX , vom XXXX .2017 zu XXXX und vom XXXX .2020 und XXXX .2021 zu XXXX und durch Einholung von Auskünften auf dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, und nach dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschriften vor dem BFA vom 11.01.2019 und vom 27.05.2019 sowie durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2019 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 09.07.
- Weiters durch Einsichtnahme in die Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2012 zu römisch 40 , vom römisch 40 .2017 zu römisch 40 und vom römisch 40 .2020 und römisch 40 .2021 zu römisch 40 und durch Einholung von Auskünften auf dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, und nach dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Abstammung, und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und auf die im Akt befindliche Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 10.10.2006 über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und der letzte Antrag auf Verlängerung zuletzt am 22.10.2018 vom zuständigen Magistrat verlängert wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Aus dem AJ-WEB ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit Notstandshilfe bezieht und in den letzten Jahren immer wieder, jedoch nie längere Zeit durchgängig als Arbeiter erwerbstätig war. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Jahr 2012 zügig eine Arbeitsstelle aufgenommen hatte und – trotz seiner Abhängigkeiten – von April 2015 bis Mai 2017 als Arbeiter beschäftigt war. Nach seiner vorletzten Enthaftung im XXXX 2019 fand er allerdings nicht mehr ins Erwerbsleben zurück, erhielt zuerst Arbeitslosengeld, dann Notstandshilfe – dies bis zur Inhaftierung am XXXX .
- 2.
- Aus dem AJ-WEB ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit Notstandshilfe bezieht und in den letzten Jahren immer wieder, jedoch nie längere Zeit durchgängig als Arbeiter erwerbstätig war. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Jahr 2012 zügig eine Arbeitsstelle aufgenommen hatte und – trotz seiner Abhängigkeiten – von April 2015 bis Mai 2017 als Arbeiter beschäftigt war. Nach seiner vorletzten Enthaftung im römisch 40 2019 fand er allerdings nicht mehr ins Erwerbsleben zurück, erhielt zuerst Arbeitslosengeld, dann Notstandshilfe – dies bis zur Inhaftierung am römisch 40 .
- 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, jedoch in Österreich geboren wurde, von seinem
- bis
- Lebensjahr in der Türkei lebte und sich sodann regelmäßig und rechtmäßig in Österreich aufhielt, wo er die Schule besuchte, bisher Erwerbstätigkeiten nachging, sowie die Feststellungen zu seinen privaten Verhältnissen und zu seinen Familienangehörigen in Österreich wie auch in der Türkei, gründen sich auf den Akteninhalt, sowie den dahingehend glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Einvernahmen vor dem BFA am 11.01.2019 und 27.05.2019, die wiederum mit dem Schreiben seiner Schwester vom 28.05.2019 und den vom erkennenden Gericht eingeholten Registerauszügen in Einklang stehen. Dem Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers zu diesem steht und es trotz strafgerichtlicher Verurteilungen und Drogensucht zu keinem Kontaktabbruch gekommen ist. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Note vom 16.07.2021 übermittelten Fragen blieben jedoch unbeantwortet. 2.
- Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig wie auch spielsüchtig ist bzw war, ergibt sich aus seinen Aussagen in den strafgerichtlichen wie auch verwaltungsbehördlichen Akten und den Schreiben der Therapieeinrichtungen. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.05.2019 sprach er selbst von einer 16jährigen Drogensucht (AS 174) und stimmt dies auch mit den Verfahrensakten und seinem Lebenslauf überein. Die Feststellungen zur Therapie gründen sich auf das Schreiben des XXXX vom 29.07.2020 und vom 29.09.2021 wonach der Beschwerdeführer am 21.07.2021 seine Therapie positiv abgeschlossen habe und dieser Umstand auch dem Landesgericht für XXXX mitgeteilt worden sei. Auf telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer bis Jänner 2021 stationär im SHH befand und sodann an einer jeweils ganztägigen ambulanten Therapie teilnahm. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Drogenentzug ergeben sich aus den Schreiben und der Teilnahmebestätigung des Psychologischen Dienstes der JA XXXX vom 05.06.2018 und vom 27.02.2019.2.
- Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig wie auch spielsüchtig ist bzw war, ergibt sich aus seinen Aussagen in den strafgerichtlichen wie auch verwaltungsbehördlichen Akten und den Schreiben der Therapieeinrichtungen. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.05.2019 sprach er selbst von einer 16jährigen Drogensucht (AS 174) und stimmt dies auch mit den Verfahrensakten und seinem Lebenslauf überein. Die Feststellungen zur Therapie gründen sich auf das Schreiben des römisch 40 vom 29.07.2020 und vom 29.09.2021 wonach der Beschwerdeführer am 21.07.2021 seine Therapie positiv abgeschlossen habe und dieser Umstand auch dem Landesgericht für römisch 40 mitgeteilt worden sei. Auf telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer bis Jänner 2021 stationär im SHH befand und sodann an einer jeweils ganztägigen ambulanten Therapie teilnahm. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Drogenentzug ergeben sich aus den Schreiben und der Teilnahmebestätigung des Psychologischen Dienstes der JA römisch 40 vom 05.06.2018 und vom 27.02.
- 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf einem eingeholten Strafregisterauszug sowie die seitens der Behörde in Vorlage gebrachten Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen gründen sich auf der vorgelegten Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion. Der Beschwerdeführer hatte sich in seinen Verfahren nicht immer geständig gezeigt, offenkundig hängen aber sämtliche Straftaten mit seiner Drogensucht zusammen. Bei der letzten Verurteilung am XXXX .2020 zeigte sich der Beschwerdeführer reumütig geständig und gab sein Drogenproblem wie auch die multiple Substanzabhängigkeit zu. Grund der Anklage war in diesem Fall kein Suchtmittelvergehen, sondern ein versuchter Einbruchsdiebstahl, der allerdings in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers steht. Dieser letzten Tat am XXXX .2020 ging die oben dargestellte Verwaltungsübertretung voran und kann diese bereits als „Vorgeschichte“ gedeutet werden.2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf einem eingeholten Strafregisterauszug sowie die seitens der Behörde in Vorlage gebrachten Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen gründen sich auf der vorgelegten Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion. Der Beschwerdeführer hatte sich in seinen Verfahren nicht immer geständig gezeigt, offenkundig hängen aber sämtliche Straftaten mit seiner Drogensucht zusammen. Bei der letzten Verurteilung am römisch 40 .2020 zeigte sich der Beschwerdeführer reumütig geständig und gab sein Drogenproblem wie auch die multiple Substanzabhängigkeit zu. Grund der Anklage war in diesem Fall kein Suchtmittelvergehen, sondern ein versuchter Einbruchsdiebstahl, der allerdings in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers steht. Dieser letzten Tat am römisch 40 .2020 ging die oben dargestellte Verwaltungsübertretung voran und kann diese bereits als „Vorgeschichte“ gedeutet werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise: §
- RückkehrentscheidungParagraph 52, Rückkehrentscheidung [...]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen. [...] § 53. EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der durch das Fremdenpolizeirechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobene Absatz 4 des § 9 BFA-VG lautete wie folgt:Der durch das Fremdenpolizeirechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobene Absatz 4 des Paragraph 9, BFA-VG lautete wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.
- Das BFA stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG, wonach die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen würden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Diesbezüglich hat das BFA zwar die Verurteilungen aus dem Strafregister in den Bescheid hineinkopiert, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtverhalten des Fremden samt konkreter Feststellungen aus welchen Umständen heraus die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei, unterblieb jedoch. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat das BFA weiter festgehalten, dass zwar zweifelslos familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch sei die Schwere der begangenen Rechtsbrüche höher zu werten, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Daran anknüpfend wurde weiters ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren verhängt und festgehalten, dass Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, u.a. wegen Suchtmittelhandels als äußerst schwer anzusehen seien und somit ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe und Sicherheit bestehen würde.3.
- Das BFA stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, wonach die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen würden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht. Diesbezüglich hat das BFA zwar die Verurteilungen aus dem Strafregister in den Bescheid hineinkopiert, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtverhalten des Fremden samt konkreter Feststellungen aus welchen Umständen heraus die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei, unterblieb jedoch. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat das BFA weiter festgehalten, dass zwar zweifelslos familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch sei die Schwere der begangenen Rechtsbrüche höher zu werten, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Daran anknüpfend wurde weiters ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren verhängt und festgehalten, dass Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, u.a. wegen Suchtmittelhandels als äußerst schwer anzusehen seien und somit ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe und Sicherheit bestehen würde. In weiterer Folge verkennt die belangte Behörde aber die Rechtslage, bezogen auf die konkreten Umstände und das Profil des Beschwerdeführers. 3.
- Das BFA hat korrekterweise die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht, da der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom XXXX .2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und zudem weitere rechtskräftige Freiheitsstrafen – auch wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen – vorliegen. Darunter fallen auch zwei Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtgiftmittelhandels welche besonders schwer wiegen; dazu kommt der Rückfall trotz stationärer Drogentherapie während der Inhaftierung in den Jahren 2017 und 2019 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder von seinen Eltern aufgenommen wurde, ihn dieses soziale Netzwerk aber bis dato nie von der Begehung weiterer Taten abhalten konnte. 3.
- Das BFA hat korrekterweise die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht, da der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom römisch 40 .2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und zudem weitere rechtskräftige Freiheitsstrafen – auch wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen – vorliegen. Darunter fallen auch zwei Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtgiftmittelhandels welche besonders schwer wiegen; dazu kommt der Rückfall trotz stationärer Drogentherapie während der Inhaftierung in den Jahren 2017 und 2019 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder von seinen Eltern aufgenommen wurde, ihn dieses soziale Netzwerk aber bis dato nie von der Begehung weiterer Taten abhalten konnte. Zusammengefasst ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Zusammengefasst ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Dazu kommt gegenständlich, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich geboren wurde damit ab seiner Geburt im Jahr 1981 - bis auf den Zeitraum von seinem
- bis
- Lebensjahr - durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte, wurde bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG von der belangten Behörde nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. Dazu kommt gegenständlich, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich geboren wurde damit ab seiner Geburt im Jahr 1981 - bis auf den Zeitraum von seinem
- bis
- Lebensjahr - durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte, wurde bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG von der belangten Behörde nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 zwar aufgehoben wurde, die darin enthaltenen Wertungen jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. ua. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; sowie 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 zwar aufgehoben wurde, die darin enthaltenen Wertungen jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich sind. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vergleiche ua. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; sowie 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge). Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN).Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN). 3.
- Eine derartig gewichtige vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal Mal rechtskräftig in Österreich verurteilt, wobei sämtliche Straftaten mit seiner Drogenabhängigkeit in direktem (Besitz und Erwerb von Suchtmittel; Suchtgiftmittelhandel) oder indirektem (Beschaffungskriminalität durch versuchten [Einbruchs-]diebstahl) in Zusammenhang standen. Die Taten des Beschwerdeführers sollen in keinster Weise geschönt werden und zeigt auch der rasche Rückfall nach der ersten Therapie das hohe Risiko weiterer Straffälligkeit. Für die Bewertung, ob von gravierender Straffälligkeit gesprochen werden kann, ist der Aspekt der bestehenden Abhängigkeit aber dennoch zu berücksichtigen. Genauso wie etwa die Tatsache, dass es bei den Vermögensdelikten immer beim Versuch geblieben ist. Die ersten beiden Verurteilungen hängen – mit Blick auf den Tatzeitraum – jedenfalls zusammen; schwer wiegt dabei die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgiftmittelhandels, wobei die Strafe unter Anwendung des § 27 Abs. 5 SMG in Höhe von (insgesamt) lediglich acht Monaten verhängt wurde, weil der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Die diesbezügliche Haftstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Fünf Jahre – und eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten – später wurde der Beschwerdeführer wieder wegen Suchtgiftmittelhandels und weiterer Drogendelikte verurteilt; dieses Mal zu zwei Jahren Haft. Er stand dabei gemeinsam mit einem zweiten Angeklagten vor Gericht, beide hatten anderen Heroin überlassen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Heroin für den persönlichen Gebrauch angehalten. Das zuständige Landesgericht stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer durch seine leugnende Verantwortung wenig glaubwürdig erschien, dies vor allem auch dahingehend, dass sich der zweite Angeklagte umfassend geständig zeigte und die Aussagen der Abnehmer und Ergebnisse einer Telefonüberwachung vorlagen. Der Strafrahmen des in Anwendung kommenden § 28a Absatz 2 SMG betrug ein bis zehn Jahre und blieb das zuständige Gericht im unteren Bereich des Strafrahmens.Die ersten beiden Verurteilungen hängen – mit Blick auf den Tatzeitraum – jedenfalls zusammen; schwer wiegt dabei die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgiftmittelhandels, wobei die Strafe unter Anwendung des Paragraph 27, Absatz 5, SMG in Höhe von (insgesamt) lediglich acht Monaten verhängt wurde, weil der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Die diesbezügliche Haftstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Fünf Jahre – und eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten – später wurde der Beschwerdeführer wieder wegen Suchtgiftmittelhandels und weiterer Drogendelikte verurteilt; dieses Mal zu zwei Jahren Haft. Er stand dabei gemeinsam mit einem zweiten Angeklagten vor Gericht, beide hatten anderen Heroin überlassen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Heroin für den persönlichen Gebrauch angehalten. Das zuständige Landesgericht stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer durch seine leugnende Verantwortung wenig glaubwürdig erschien, dies vor allem auch dahingehend, dass sich der zweite Angeklagte umfassend geständig zeigte und die Aussagen der Abnehmer und Ergebnisse einer Telefonüberwachung vorlagen. Der Strafrahmen des in Anwendung kommenden Paragraph 28 a, Absatz 2 SMG betrug ein bis zehn Jahre und blieb das zuständige Gericht im unteren Bereich des Strafrahmens. Während der folgenden Inhaftierung begab sich der Beschwerdeführer erstmalig – und auf eigenen Wunsch – in eine stationäre Behandlung, wobei er die regelmäßig stattfindenden Termine stets wahrnahm und sichtlich bemüht war, sein Drogenproblem in den Griff zu bekommen. Dass dem nach der Entlassung im XXXX 2019 nicht so war, belegen die Vorkommnisse vom XXXX
- Während der folgenden Inhaftierung begab sich der Beschwerdeführer erstmalig – und auf eigenen Wunsch – in eine stationäre Behandlung, wobei er die regelmäßig stattfindenden Termine stets wahrnahm und sichtlich bemüht war, sein Drogenproblem in den Griff zu bekommen. Dass dem nach der Entlassung im römisch 40 2019 nicht so war, belegen die Vorkommnisse vom römisch 40
- Aus der Strafverfügung vom 13.05.2020 zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurz vor Mittag mit aggressivem Verhalten gegenüber Polizisten in Erscheinung getreten ist. Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Drogen genommen hatte, kann den Akten nicht entnommen werden. Sicher ist, dass er sodann am XXXX .2020 versucht hat, durch Aufzwängen einer Balkontür in eine Wohnung einzubrechen, um sich Geld zum Erwerb vom Drogen zu verschaffen. Bei der Ausführung der Tat ist er jedoch betreten worden und ergriff die Flucht; er wurde am gleichen Tag festgenommen und inhaftiert. Seine Verantwortung in der diesbezüglichen Verhandlung vor dem Landesgericht für XXXX vom XXXX .2020 war vollumfassend und gestand er seine multiple Substanzabhängigkeit ein: „Ich nehme Heroin, Kokain, Crystal Meth, MTC, MTA, Gras, Ecstasy – alles was Sie sich denken können.“ Der Beschwerdeführer wurde unter Anwendung des Strafsatzes des § 129 Abs. 2 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet wurden. Die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet und wurde der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren etwa zur Hälfte ausgeschöpft. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG wurde stattgegeben und ein Aufschub bis XXXX .2022 gewährt. Aus der Strafverfügung vom 13.05.2020 zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurz vor Mittag mit aggressivem Verhalten gegenüber Polizisten in Erscheinung getreten ist. Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Drogen genommen hatte, kann den Akten nicht entnommen werden. Sicher ist, dass er sodann am römisch 40 .2020 versucht hat, durch Aufzwängen einer Balkontür in eine Wohnung einzubrechen, um sich Geld zum Erwerb vom Drogen zu verschaffen. Bei der Ausführung der Tat ist er jedoch betreten worden und ergriff die Flucht; er wurde am gleichen Tag festgenommen und inhaftiert. Seine Verantwortung in der diesbezüglichen Verhandlung vor dem Landesgericht für römisch 40 vom römisch 40 .2020 war vollumfassend und gestand er seine multiple Substanzabhängigkeit ein: „Ich nehme Heroin, Kokain, Crystal Meth, MTC, MTA, Gras, Ecstasy – alles was Sie sich denken können.“ Der Beschwerdeführer wurde unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet wurden. Die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet und wurde der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren etwa zur Hälfte ausgeschöpft. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG wurde stattgegeben und ein Aufschub bis römisch 40 .2022 gewährt. Der Beschwerdeführer begab sich in Folge am 16.07.2020 in stationäre Behandlung, verblieb in dieser bis Jänner 2021 und folgte daran ein ganztägiges ambulantes Setting bis Juli
- Die Therapieeinrichtung bestätigte einen positiven Abschluss der Therapie, wobei der Zeitraum bis zu Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zu kurz ist, um von einer langfristigen erfolgreichen Therapie zu sprechen. Der Beschwerdeführer wohnt wieder bei seinen Eltern; der Bezug der Notstandshilfe – sprich die Nicht-Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit – kann dem Beschwerdeführer ob der Umstände und der Zeitlinie im Entscheidungszeitpunkt nicht angelastet werden. 3.
- In einer Gesamtzusammenschau ergibt sich daher aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 40-jährigen Beschwerdeführer, der beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über starke familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (vgl. nochmals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden sowie VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, betreffend grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).3.
- In einer Gesamtzusammenschau ergibt sich daher aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 40-jährigen Beschwerdeführer, der beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über starke familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen vergleiche nochmals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden sowie VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, betreffend grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge). 3.
- Die Rückkehrentscheidung, die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Nebenaussprüche und das verhängte Einreiseverbot erweisen sich damit als unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 29.07.2020 nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aber auch in Hinblick darauf, dass für den Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis ergeben hätte, eine solche unterbleiben (vgl. hiezu auch VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). In der Beschwerde selbst wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, erst in der Stellungnahme vom 29.07.2020 und dies in Hinblick auf das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks va. zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Diese wurden aber vom erkennenden Gericht – wie im Übrigen auch von der belangten Behörde – nicht in Zweifel gezogen.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 29.07.2020 nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aber auch in Hinblick darauf, dass für den Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis ergeben hätte, eine solche unterbleiben vergleiche hiezu auch VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). In der Beschwerde selbst wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, erst in der Stellungnahme vom 29.07.2020 und dies in Hinblick auf das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks va. zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Diese wurden aber vom erkennenden Gericht – wie im Übrigen auch von der belangten Behörde – nicht in Zweifel gezogen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2215951.2.00