RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlL515 2204416-1 SpruchL515 2204416-1/12E, L515 2204416-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die volljährige beschwerdeführende Partei („bP1“) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und gemeinsam mit ihrer minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Tochter („bP2“), ebenfalls eine georgische Staatsangehörige, im Bundesgebiet aufhältig. römisch eins.
- Die volljährige beschwerdeführende Partei („bP1“) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und gemeinsam mit ihrer minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Tochter („bP2“), ebenfalls eine georgische Staatsangehörige, im Bundesgebiet aufhältig. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der Beschwerdeführenden Parteien (gemeinsam als „bP“ bezeichnet) wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit den Original übereinstimmend):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der Beschwerdeführenden Parteien (gemeinsam als „bP“ bezeichnet) wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit den Original übereinstimmend): „… Aus der vorhandenen Aktenlage ergibt sich, dass Sie am 31.10.2007 ins Bundesgebiet eingereist sind. Sie verfügten zunächst über ein vom 31.10.2007 bis 29.2.2008 gültig gewesenes Visum D, in weiterer Folge über eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, gültig gewesen vom 18.10.2007 bis 18.10.2007, in weiterer Folge über eine vom 19.10.2008 bis 19.10.2009 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Ihr diesbezüglicher Verlängerungsantrag vom 25.9.2009 wurde mangels erzielter Schulerfolge zunächst von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 16.10.2009 zu Zahl XXXX abgewiesen, Ihre dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 22.7.2010 zu Zahl XXXX rechtskräftig ab.Aus der vorhandenen Aktenlage ergibt sich, dass Sie am 31.10.2007 ins Bundesgebiet eingereist sind. Sie verfügten zunächst über ein vom 31.10.2007 bis 29.2.2008 gültig gewesenes Visum D, in weiterer Folge über eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, gültig gewesen vom 18.10.2007 bis 18.10.2007, in weiterer Folge über eine vom 19.10.2008 bis 19.10.2009 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Ihr diesbezüglicher Verlängerungsantrag vom 25.9.2009 wurde mangels erzielter Schulerfolge zunächst von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom 16.10.2009 zu Zahl römisch 40 abgewiesen, Ihre dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 22.7.2010 zu Zahl römisch 40 rechtskräftig ab. Mit Bescheid vom 9.2.2011 zu Zahl XXXX wurden Sie gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Ihrer dagegen erhobenen Berufung folgte zunächst die Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 14.3.2011 zu XXXX nicht und wurden Sie per Zustelldatum 30.3.2011 mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX , XXXX , vom 28.3.2011 zu Zahl XXXX über Ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. Mit Beschluss vom 9.5.2011 zu Zahl AW 2011/18/0095-3 wurde Ihrer zu Zahl 2011/18/0104 behängenden Beschwerde gegen den oa Bescheid der XXXX aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 21.7.2011 zu Zahl XXXX behob der Verwaltungsgerichtshof aus im Erkenntnis begründend näher erläuterten Zuständigkeitserwägungen den oa Bescheid der XXXX .Mit Bescheid vom 9.2.2011 zu Zahl römisch 40 wurden Sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Ihrer dagegen erhobenen Berufung folgte zunächst die Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Bescheid vom 14.3.2011 zu römisch 40 nicht und wurden Sie per Zustelldatum 30.3.2011 mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom 28.3.2011 zu Zahl römisch 40 über Ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. Mit Beschluss vom 9.5.2011 zu Zahl AW 2011/18/0095-3 wurde Ihrer zu Zahl 2011/18/0104 behängenden Beschwerde gegen den oa Bescheid der römisch 40 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 21.7.2011 zu Zahl römisch 40 behob der Verwaltungsgerichtshof aus im Erkenntnis begründend näher erläuterten Zuständigkeitserwägungen den oa Bescheid der römisch 40 . Am XXXX wurde Ihre Tochter (von in der Geburtsurkunde nicht genanntem Vater) XXXX in XXXX geboren.Am römisch 40 wurde Ihre Tochter (von in der Geburtsurkunde nicht genanntem Vater) römisch 40 in römisch 40 geboren. Mit Telefax vom 27.5.2015 gab Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, dem Landesverwaltungsgericht XXXX zu dg GZ VGW-151/031/549/2014 die Auflösung der Vollmacht bekannt.Mit Telefax vom 27.5.2015 gab Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 zu dg GZ VGW-151/031/549/2014 die Auflösung der Vollmacht bekannt. Letztlich bestätigte das Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom 8.6.2015 zu GZ VGW-151/031/549/2014 [vormals UVS-FRG/55/9714/2011 sowie VGW-151/055/549/2014] den angefochtenen obzitierten Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX mit der Maßgabe, dass anstelle einer Ausweisung eine auf § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 gestützte Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieses Erkenntnis ist seit 30.6.2015 rechtskräftig und unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.Letztlich bestätigte das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Erkenntnis vom 8.6.2015 zu GZ VGW-151/031/549/2014 [vormals UVS-FRG/55/9714/2011 sowie VGW-151/055/549/2014] den angefochtenen obzitierten Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 mit der Maßgabe, dass anstelle einer Ausweisung eine auf Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gestützte Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieses Erkenntnis ist seit 30.6.2015 rechtskräftig und unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug. Vor diesem Hintergrund stellten Sie am 13.8.2015 persönlich beim Bundesamt verfahrensgegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für sich selbst und eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für Ihre Tochter.Vor diesem Hintergrund stellten Sie am 13.8.2015 persönlich beim Bundesamt verfahrensgegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für sich selbst und eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für Ihre Tochter. Mit Schreiben vom 13.8.2015 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, sich schriftlich ordnungsgemäß auf „Vollmacht erteilt gem § 8 RAO“ berufend, gaben Sie eine „Stellungnahme zum Antrag gem § 55 Abs. 1 AsylG“ iSe Begründung ab.Mit Schreiben vom 13.8.2015 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, sich schriftlich ordnungsgemäß auf „Vollmacht erteilt gem Paragraph 8, RAO“ berufend, gaben Sie eine „Stellungnahme zum Antrag gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG“ iSe Begründung ab. Mit folgendem Schreiben vom 13.7.2017, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 17.7.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen gemäß § 45 AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:Mit folgendem Schreiben vom 13.7.2017, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 17.7.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen gemäß Paragraph 45, AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme: […] Hierauf retournierte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Rechtsanwalt Andreas LEPSCHI mit Begleitschreiben vom 17.7.2017 das oa Parteiengehör per Post im Original: In Ihrem Verfahren sei das Vollmachtsverhältnis bereits seit 2015 aufgelöst, es bestehe kein Kontakt mehr zu Ihnen und Ihrer Tochter. Für die weitere Verfahrensführung veränderte diese Mitteilung jedoch nichts, da zwischen 13.8.2015 (erstmaliges Einschreiten von Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI in das gegenständliche Verfahren unter Berufung auf eine ihm von Ihnen erteilte Vollmacht im Zuge der Antragseinbringung) und Zustellung des oa schriftlich eingeräumten Parteiengehörs keine Mitteilung über eine etwaige Vollmachtsauflösung an die Behörden erfolgte und die Zustellung daher jedenfalls rechtswirksam erfolgt ist. Jedenfalls erfolgte darüber hinaus Ihrerseits keine weitere Reaktion. Sie legten bis dato keine weiteren Unterlagen mehr vor, insbesondere stellten Sie auch keinen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Mängelheilung.Jedenfalls erfolgte darüber hinaus Ihrerseits keine weitere Reaktion. Sie legten bis dato keine weiteren Unterlagen mehr vor, insbesondere stellten Sie auch keinen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Mängelheilung. …“ I.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 13.8.2015 gem. § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 in Bezug auf die bP1 bzw. gem. § 58 Abs. 11 Z 2 leg cit in Bezug auf die bP2 zurückgewiesen. In Bezug auf die bP2 wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch eins.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 13.8.2015 gem. Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG 2005 in Bezug auf die bP1 bzw. gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg cit in Bezug auf die bP2 zurückgewiesen. In Bezug auf die bP2 wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zum Privat- und Familienleben der bP traf die bB ausführliche Feststellungen, wonach die bP1 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und über ein verwandtschaftliches Netz verfüge. In Bezug auf die bP1 sei ferner hervorgekommen, dass sie ausschließlich unter dem Vorwand, für angebliche Aufenthaltszwecke vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen zu benötigen, in das Bundesgebiet eingereist sei und habe ihr Aufenthalt lediglich bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres letzten Verlängerungsantrages als „Schüler“ im Juli 2010 vorübergehend und – weil sie zumindest den letzten Aufenthaltszweck einer Schulausbildung vorgetäuscht habe – lediglich formal legalisiert werden können. Überdies habe die bP1 ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als die erste Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Auch sei der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung bzw. allfälligen Aufrechterhaltung familiärer bzw. privater Bindungen ungewiss und nicht dauerhaft gewesen. Die bP seien auf die Leistungen der Grundversorgung angewiesen und nicht selbster-haltungsfähig. Im Fall der bP1 sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zu jenem, welcher dem im Verfahrensgang angeführten und die Rückkehrentscheidung tragenden Erkenntnis des VwG XXXX vom 08.06.2015 zugrunde gelegen habe, nicht eingetreten. Eine solche habe auch in der Geburt der bP2 nicht erblickt werden können, da diese Geburt zeitlich vor der Fassung des angeführten Erkenntnisses gelegen sei. Schließlich habe die bP1 den zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und jenem der seinerzeitigen Rückkehr-entscheidung gelegenen Zeitraum von mehr als drei Jahren auch bei einer für sie schonendsten Bewertungsweise nicht für eine relevante Integration genutzt.Im Fall der bP1 sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zu jenem, welcher dem im Verfahrensgang angeführten und die Rückkehrentscheidung tragenden Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 08.06.2015 zugrunde gelegen habe, nicht eingetreten. Eine solche habe auch in der Geburt der bP2 nicht erblickt werden können, da diese Geburt zeitlich vor der Fassung des angeführten Erkenntnisses gelegen sei. Schließlich habe die bP1 den zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und jenem der seinerzeitigen Rückkehr-entscheidung gelegenen Zeitraum von mehr als drei Jahren auch bei einer für sie schonendsten Bewertungsweise nicht für eine relevante Integration genutzt. In Bezug auf die bP2 verwies die bB im Wesentlichen auf die Umstände der bP
- Im Ergebnis sei im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, die privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und stelle sich die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP2 vor dem Hintergrund der gezielten und beharrlichen Missachtung der Mutter – als deren gesetzlichen Vertreterin – gegenüber den Bestimmungen des NAG als verhältnismäßig dar. Nach Ansicht der bB stehe einer meritorischen Entscheidung zusätzlich jedenfalls auch § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG entgegen, da die bP1 (in für die bP2 zurechenbarer Weise) keine identitätsbescheinigende Urkundenvorlage vorgenommen habe, wozu sie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV verpflichtet und befähigt gewesen wäre. Nach Ansicht der bB stehe einer meritorischen Entscheidung zusätzlich jedenfalls auch Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG entgegen, da die bP1 (in für die bP2 zurechenbarer Weise) keine identitätsbescheinigende Urkundenvorlage vorgenommen habe, wozu sie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV verpflichtet und befähigt gewesen wäre. Da im Fall der bP1 weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. Da im Fall der bP1 weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. I.4.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 17.08.2018 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei:römisch eins.4.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 17.08.2018 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei: Die gegenständlichen Bescheide seien alleine auf Grundlage der Akteninhalte erlassen worden. Die bP habe infolge einer unterbliebenen Einvernahme keine Möglichkeit gehabt, ausführlich zu ihrem Privat- und Familienleben und jenem der bP2 in Österreich Stellung zu nehmen. Die bB habe die Nichtdurchführung der Einvernahme in ihren Bescheiden mit keinem Wort begründet, was aufgrund des aus dem Akteninhalt hervorgehenden, erheblichen Integrationsgrads der bP nicht nachvollziehbar sei. In Bezug auf die bP2 sei festzuhalten, dass die behördlichen Feststellungen zum Großteil die bP1 betreffen. Die bB habe den Grad der Integration der bP2 überhaupt nicht geprüft und keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Ebenso habe die bB auch nicht die Bindungen der bP2 zu ihrem Heimatstaat gewürdigt, insbesondere seien keine Länderfeststellungen getroffen worden. Eine mängelfreie Beweiswürdigung habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil die bB es unterlassen habe, vollständige Länderberichte zu recherchieren und die bP einzuvernehmen. Rechtlich könne dem Standpunkt der bB, dass in Bezug auf die bP1 eine entschiedene Sache gem. § 58 Abs 10 AsylG vorliege, nicht gefolgt werden, da seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sehr wohl maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien. Die bP2 sei zwar im Zeitpunkt des die Rückkehrentscheidung tragenden Erkenntnisses bereits geboren, ihre Existenz darin jedoch mit keinem Wort berücksichtigt oder gewürdigt worden. Die Geburt der bP2 und das hierdurch begründete Familienleben würden daher jedenfalls eine meritorische Entscheidung gebieten. Zudem seien seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 08.06.2015 und dem gegenständlichen Bescheid vom 17.07.2018 mehr als drei Jahre vergangen und habe die bP1 in dieser Zeitspanne weitere Integrationsschritte gesetzt, die unter diesem Gesichtspunkt ebenso eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen würden. Rechtlich könne dem Standpunkt der bB, dass in Bezug auf die bP1 eine entschiedene Sache gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliege, nicht gefolgt werden, da seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sehr wohl maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien. Die bP2 sei zwar im Zeitpunkt des die Rückkehrentscheidung tragenden Erkenntnisses bereits geboren, ihre Existenz darin jedoch mit keinem Wort berücksichtigt oder gewürdigt worden. Die Geburt der bP2 und das hierdurch begründete Familienleben würden daher jedenfalls eine meritorische Entscheidung gebieten. Zudem seien seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 08.06.2015 und dem gegenständlichen Bescheid vom 17.07.2018 mehr als drei Jahre vergangen und habe die bP1 in dieser Zeitspanne weitere Integrationsschritte gesetzt, die unter diesem Gesichtspunkt ebenso eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen würden. Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachten die bP vor, dass das Parteiengehör der bB vom 13.07.2017 nie rechtmäßig zugestellt worden sei und die bP alleine vor diesem Hintergrund schon ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben könnten. Darüber hinaus seien sämtliche in den eingeforderten Dokumenten/Unterlagen ausgewiesenen Tatsachen aktenkundig und deren Vorlage daher nicht erforderlich gewesen. Zum Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG brachten die bP vor, dass das Parteiengehör der bB vom 13.07.2017 nie rechtmäßig zugestellt worden sei und die bP alleine vor diesem Hintergrund schon ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben könnten. Darüber hinaus seien sämtliche in den eingeforderten Dokumenten/Unterlagen ausgewiesenen Tatsachen aktenkundig und deren Vorlage daher nicht erforderlich gewesen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung monierten die bP, dass die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Verfahren die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiegen würden. Auch wenn die relevanten Anknüpfungspunkte zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, als der Verfahrensausgang noch nicht feststand, sei insbesondere auf die lange Verfahrensdauer (knapp 3 Jahre) vor der bB verwiesen, die die bP nicht zu verantworten hätten, zumal sie sich dem Verfahren nie entzogen und immer an allen Verfahrenshandlungen mitgewirkt hätten. Dass in dieser relativ langen Zeit ein Privat- und Familienleben in Österreich entstanden ist, könne den bP nicht vorgeworfen werden. Die bB habe im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG das Kindeswohl der bP2 nicht berücksichtigt, was bei der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach gefestigter Rechtsprechung stets zu erfolgen habe. Die bB habe im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG das Kindeswohl der bP2 nicht berücksichtigt, was bei der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach gefestigter Rechtsprechung stets zu erfolgen habe. Zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass die bP in Georgien keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte hätten, die sie bei einer Rückkehr finanziell oder anderwärtig unterstützen könnten; in Österreich lebe hingegen der Bruder der bP1, zu dem ein besonderes Naheverhältnis bestehe und der sie auch in finanzieller Hinsicht unterstützen würde. Im Ergebnis seien die „Rückkehrentscheidungen“ (gemeint wohl: die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP2) im Lichte der voranstehenden Erwägungen sowie infolge der langen Aufenthaltsdauer (die bP2 sei in Österreich geboren und habe praktisch keinen Bezug zu Georgien) und der verfestigten sozialen Integration der bP auf Dauer für unzulässig zu erklären und den bP daher Aufenthaltsberechtigungen nach den § 55 f. AsylG zu erteilen. Im Ergebnis seien die „Rückkehrentscheidungen“ (gemeint wohl: die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP2) im Lichte der voranstehenden Erwägungen sowie infolge der langen Aufenthaltsdauer (die bP2 sei in Österreich geboren und habe praktisch keinen Bezug zu Georgien) und der verfestigten sozialen Integration der bP auf Dauer für unzulässig zu erklären und den bP daher Aufenthaltsberechtigungen nach den Paragraph 55, f. AsylG zu erteilen. I.4.
- Der Beschwerde wurden eine Bestätigung über den GVS-Leistungsbezug, Bestätigungen über die Wohnverhältnisse der bP in Form von Zahlungsbelegen über die entrichtete Miete und Auszügen aus dem Mietvertrag, eine Kopie der Geburtsurkunde der bP2, zwei Kopien der Personendatenseiten sowohl des abgelaufenen als auch gegenwärtigen Reisepasses der bP1 sowie jeweils eine Kopie der E-Card der bP und diverse Nachweise zu den Lebensumständen der bP beigefügt. römisch eins.4.
- Der Beschwerde wurden eine Bestätigung über den GVS-Leistungsbezug, Bestätigungen über die Wohnverhältnisse der bP in Form von Zahlungsbelegen über die entrichtete Miete und Auszügen aus dem Mietvertrag, eine Kopie der Geburtsurkunde der bP2, zwei Kopien der Personendatenseiten sowohl des abgelaufenen als auch gegenwärtigen Reisepasses der bP1 sowie jeweils eine Kopie der E-Card der bP und diverse Nachweise zu den Lebensumständen der bP beigefügt. I.
- Die Rechtssache wurde der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung L515 mit Wirksamkeit vom 8.10.2018 abgenommen und der Gerichts-abteilung W234 neu zugewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die angeführte Abnahme im Hinblick auf Veränderungen im Personalstand zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Gerichtsabteilungen erforderlich sei. römisch eins.
- Die Rechtssache wurde der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 25.9.2018 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung L515 mit Wirksamkeit vom 8.10.2018 abgenommen und der Gerichts-abteilung W234 neu zugewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die angeführte Abnahme im Hinblick auf Veränderungen im Personalstand zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Gerichtsabteilungen erforderlich sei. I.
- Am 09.10.2018 legte die bP1 in Ergänzung ihrer Beschwerde vom 17.08.2018 Bestätigungen über Arbeitszusagen als Haushaltshilfe sowie diverse Nachweise über ihre erworbenen Deutschkenntnisse vor. römisch eins.
- Am 09.10.2018 legte die bP1 in Ergänzung ihrer Beschwerde vom 17.08.2018 Bestätigungen über Arbeitszusagen als Haushaltshilfe sowie diverse Nachweise über ihre erworbenen Deutschkenntnisse vor. I.
- Mit Eingabe vom 25.10.2021 brachte die bP1 eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes zur Vorlage, aus dem im Wesentlichen eine Schwangerschaft der bP1 mit errechnetem Geburtstermin ab März 2021 hervorgeht. Nähere Informationen zum Schwangerschaftsverlauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und erfolgte hierzu keine weitere Äußerung seitens der bP
- römisch eins.
- Mit Eingabe vom 25.10.2021 brachte die bP1 eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes zur Vorlage, aus dem im Wesentlichen eine Schwangerschaft der bP1 mit errechnetem Geburtstermin ab März 2021 hervorgeht. Nähere Informationen zum Schwangerschaftsverlauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und erfolgte hierzu keine weitere Äußerung seitens der bP
- I.
- Am 02.03.2022 wurde seitens der bP1 eine (nicht mit Datum versehene) Auskunft der zuständigen Personenstandsbehörde beigebracht, wonach sich die bP1 zur Eheschließung bzw. einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit angemeldet habe und als Trauungstermin der 23.02.2022 in Aussicht genommen worden sei. römisch eins.
- Am 02.03.2022 wurde seitens der bP1 eine (nicht mit Datum versehene) Auskunft der zuständigen Personenstandsbehörde beigebracht, wonach sich die bP1 zur Eheschließung bzw. einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit angemeldet habe und als Trauungstermin der 23.02.2022 in Aussicht genommen worden sei. I.
- Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde der Gerichtsabteilung W234 die unerledigte Rechtssache wieder abgenommen und wiederum der ho. Gerichtsabteilung L515 mit Wirksamkeit vom 4.4.2022 zur Erledigung zugewiesen. römisch eins.
- Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde der Gerichtsabteilung W234 die unerledigte Rechtssache wieder abgenommen und wiederum der ho. Gerichtsabteilung L515 mit Wirksamkeit vom 4.4.2022 zur Erledigung zugewiesen. I.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022 wurde die bP2 eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP2 insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die Lage im Herkunftsstaat, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Anhang wurden der bP2 Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt.römisch eins.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022 wurde die bP2 eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP2 insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die Lage im Herkunftsstaat, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Anhang wurden der bP2 Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt I.
- wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher im zitierten Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar:1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher im zitierten Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 wurde am XXXX in Satschchere in Georgien geboren, absolvierte in Georgien die Grund- und Mittelschule und studierte im Anschluss am Institut XXXX und Recht die Fachrichtung „ XXXX “. Vor ihrer Ausreise lebte die bP1 mit ihren Eltern in XXXX . Sie war in Georgien nicht berufstätig; ihr Unterhalt wurde von den Eltern bestritten. Die bP2 wurde am 24.02.2013 in Österreich geboren und besucht derzeit in XXXX die Volksschule. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 wurde am römisch 40 in Satschchere in Georgien geboren, absolvierte in Georgien die Grund- und Mittelschule und studierte im Anschluss am Institut römisch 40 und Recht die Fachrichtung „ römisch 40 “. Vor ihrer Ausreise lebte die bP1 mit ihren Eltern in römisch 40 . Sie war in Georgien nicht berufstätig; ihr Unterhalt wurde von den Eltern bestritten. Die bP2 wurde am 24.02.2013 in Österreich geboren und besucht derzeit in römisch 40 die Volksschule. Die bP1 reiste am 31.10.2007 legal im Besitz eines von 31.10.2007 bis 29.02.2008 gültigen und von der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei ausgestellten Visums der Kategorie „D“ in das Bundesgebiet ein. In weiterer Folge wurde der bP1 von der zuständigen Aufenthalts- bzw. Titelbehörde MA 35 ein Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit bis 18.10.2008 erteilt, den sie für einen Aufenthalt bzw. eine Tätigkeit als „Au-Pair-Mädchen“ beanspruchte. Am 02.10.2008 brachte die bP1 einen „Zweckänderungsantrag“ bei der MA 35 als „Schülerin“ ein. Die bP1 besuchte als ordentliche Studierende von 01.09.2008 bis 30.09.2009 im
- Semester das XXXX . Aus diesem Grund erhielt die bP1 den begehrten Aufenthaltstitel als „Schüler“, welcher bis 01.08.2009 gültig war. Am 02.10.2008 brachte die bP1 einen „Zweckänderungsantrag“ bei der MA 35 als „Schülerin“ ein. Die bP1 besuchte als ordentliche Studierende von 01.09.2008 bis 30.09.2009 im
- Semester das römisch 40 . Aus diesem Grund erhielt die bP1 den begehrten Aufenthaltstitel als „Schüler“, welcher bis 01.08.2009 gültig war. Mit 25.09.2009 brachte die bP1 im Zuge einer geänderten Wohnsitznahme bei der BH XXXX XXXX einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ein. Dem in weiterer Folge ergangenen Negativbescheid der BH XXXX XXXX ist zu entnehmen, dass die bP1 von insgesamt neun Schulfächern acht Mal „nicht beurteilt“ wurde und einmal die Note „nicht genügend“ erhalten hatte. Da die bP1 somit keinen schulischen Erfolg nachweisen konnte und aufgrund des genannten Notenspiegels ein nicht ernsthaftes Interesse seitens der bP1 an der Ausbildung im Bundesgebiet angenommen wurde, wies die BH XXXX mit Bescheid vom 16.10.2009 den Verlängerungsantrag der bP1 ab. Auch die Berufungsbehörde ging in weiterer Folge davon aus, dass die bP1 keinen Schulerfolg erbringen habe können und überdies keine Gründe angeführt habe, wonach unabwendbare oder unvorhersehbare, der Einflusssphäre der bP1 entzogene Gründe vorlägen, welche eine Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ trotz des Ausbleibens des Schulerfolges gerechtfertigt hätten, und wies aus diesem Grund die erhobene Berufung der bP1 mit Bescheid vom 22.07.2010, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Mit 25.09.2009 brachte die bP1 im Zuge einer geänderten Wohnsitznahme bei der BH römisch 40 römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ein. Dem in weiterer Folge ergangenen Negativbescheid der BH römisch 40 römisch 40 ist zu entnehmen, dass die bP1 von insgesamt neun Schulfächern acht Mal „nicht beurteilt“ wurde und einmal die Note „nicht genügend“ erhalten hatte. Da die bP1 somit keinen schulischen Erfolg nachweisen konnte und aufgrund des genannten Notenspiegels ein nicht ernsthaftes Interesse seitens der bP1 an der Ausbildung im Bundesgebiet angenommen wurde, wies die BH römisch 40 mit Bescheid vom 16.10.2009 den Verlängerungsantrag der bP1 ab. Auch die Berufungsbehörde ging in weiterer Folge davon aus, dass die bP1 keinen Schulerfolg erbringen habe können und überdies keine Gründe angeführt habe, wonach unabwendbare oder unvorhersehbare, der Einflusssphäre der bP1 entzogene Gründe vorlägen, welche eine Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ trotz des Ausbleibens des Schulerfolges gerechtfertigt hätten, und wies aus diesem Grund die erhobene Berufung der bP1 mit Bescheid vom 22.07.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX , XXXX , vom 09.02.2011, Zl. XXXX , wurde die bP1 gemäß § 53 Abs. 1 FPG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP1 seit dem 05.03.2010 (zumal die BH XXXX der bP1 eine Bestätigung nach § 24 NAG mit Gültigkeit von 04.12.2009 bis 04.03.2010 ausgestellt hatte) unrechtmäßig aufhalte. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom 09.02.2011, Zl. römisch 40 , wurde die bP1 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die bP1 seit dem 05.03.2010 (zumal die BH römisch 40 der bP1 eine Bestätigung nach Paragraph 24, NAG mit Gültigkeit von 04.12.2009 bis 04.03.2010 ausgestellt hatte) unrechtmäßig aufhalte. Der in weiterer Folge erhobenen Berufung/Beschwerde gab das VwG XXXX mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl. VGW-151/031/549/2014, nicht statt, bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass anstelle einer Ausweisung eine auf § 52 Abs.1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. vor BGBl. I Nr. 87/2012, gestützte Rückkehrentscheidung erlassen wird und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe fand vor dem VwG XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu der weder die bP1 noch ihre anwaltliche Vertretung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – erschienen. Dem genannten Erkenntnis wurde auf Basis des do. Akteninhaltes zugrunde gelegt, dass die bP1 ledig ist und keine Sorgepflichten hat. Der in weiterer Folge erhobenen Berufung/Beschwerde gab das VwG römisch 40 mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl. VGW-151/031/549/2014, nicht statt, bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass anstelle einer Ausweisung eine auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, gestützte Rückkehrentscheidung erlassen wird und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe fand vor dem VwG römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu der weder die bP1 noch ihre anwaltliche Vertretung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – erschienen. Dem genannten Erkenntnis wurde auf Basis des do. Akteninhaltes zugrunde gelegt, dass die bP1 ledig ist und keine Sorgepflichten hat. Die bP haben – trotz rechtswirksam zugestellten Parteiengehörs und Aufforderung zur Urkundenvorlage samt entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichtvorlage, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch (gegebenenfalls mit Apostille versehene) Geburtsurkunden im Original vorgelegt, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung der eingeforderten Unterlagen erbracht. Auch stellten sie keinen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV. Die bP haben – trotz rechtswirksam zugestellten Parteiengehörs und Aufforderung zur Urkundenvorlage samt entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichtvorlage, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch (gegebenenfalls mit Apostille versehene) Geburtsurkunden im Original vorgelegt, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung der eingeforderten Unterlagen erbracht. Auch stellten sie keinen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, AsylG-DV. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde und arbeitsfähige Frau. Bei den bP liegen nach dem Akteninhalt keine Erkrankungen vor; sie sind sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht gesund. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die bP1 hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest in Gestalt der Eltern der bP1 verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest in Gestalt der Eltern der bP1 verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Pflege und der Unterhalt der minderjährigen bP2 werden aktuell durch die Mutter bewerkstelligt. Über den Vater der bP2 verfügt das ho. Gericht keine Inforamtionen. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt –soweit zumutbar – nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich leben der Bruder sowie der Ehemann (Eheschließung am 23.02.2022) der bP
- Eine besondere Beziehungsintensität bzw. ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis der bP zum Bruder der bP1 kam nicht hervor, mit dem Ehemann der bP1 besteht seit dem 07.04.2022 jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz. Die bP1 hält sich in Österreich seit rund 14 Jahren auf, die bP2 ihrer Geburt entsprechend kürzer. Die bP1 hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert, diese vorrangig als Ergänzungsprüfung in einem Vorstudienlehrgang auf dem zertifizierten Niveau B2 abgelegt und kann in Zusammenhalt mit dem aufenthaltsbedingten Erwerb von Deutschkenntnissen davon ausgegangen werden, dass die bP1 die deutsche Sprache auf ebendieser Niveaustufe beherrscht. Die bP2 wurde in Österreich geboren, besucht in Österreich auch die Volksschule und weist ihrem Alter und Bildungsgrad entsprechende Deutschkenntnisse auf. Die bP1 beherrscht die georgische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP haben im Bundesgebiet – durch Unterstützungsschreiben dokumentierte –Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. In Bezug auf die bP1 liegen zwei mit August 2018 datierte Arbeitsplatzzusagen für eine Beschäftigung als Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vor, ansonsten kam jedoch nicht hervor, dass die bP1 in Österreich je berufstätig oder ehrenamtlich aktiv gewesen ist. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und sind seit dem 13.08.2008 (die bP2 seit der Geburt) durchgehend im Bundesgebiet mit Wohnsitzen gemeldet. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Gemäß der Einschätzung der bB steht die Identität der bP nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP: II.1.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP1 eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP1 eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
- Beweiswürdigung 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. 2.
- Seitens des ho. Gerichts wird der Umstand, dass die Identität der bP nicht feststeht angezweifelt, zumal diese mittels eines Visums in das Bundesgebiet einreiste und in der Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte. Dies legt nahe, dass durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Akte es der bB möglich gewesen wäre, nähere Informationen über die Identität der bP zu erlangen. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Georgien sind für die bP1 als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen.römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Georgien sind für die bP1 als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und gegenständlich somit im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung auszugehen ist. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.
- Rechtliche Beurteilung: ,
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
- Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.
- Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.
- Weitere relevante Bestimmungen:römisch zwei.3.
- Weitere relevante Bestimmungen: § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK lautet:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 86/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: "
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige ,
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ II.3.4.
- Zum Antrag der bP1:römisch zwei.3.4.
- Zum Antrag der bP1: 3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des VwG XXXX vom 08.06.2015 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun vermochte, die unter diesem Gesichtspunkt eine meritorische Neubewertung des Sachverhalts gebieten würde. 3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des VwG römisch 40 vom 08.06.2015 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun vermochte, die unter diesem Gesichtspunkt eine meritorische Neubewertung des Sachverhalts gebieten würde. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche ErlRV (BGBl römisch eins 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, AsylG, S 4 u Anmerkung 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG [aF, nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58 AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [aF, nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58, AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Da der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Da der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E
- Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E
- Oktober 2013, 2012/22/0068). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Die bP begründet ihren Antrag auf folgende Umstände (Ungeachtet des bereits beschriebenen „Neuerungsverbotes“ im Verfahren im Rechtsmittelverfahren wird auch auf die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eingegangen): - Geburt der bP2 und das zwischen den bP bestehende Privat- und Familienleben - Sprachkenntnisse auf Niveau B2 - Arbeitsplatzzusagen als Haushaltshilfe - Ehe und das zwischen dem Ehegatten und den bP bestehende Privat- und Familienleben Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (insbesondere hinsichtlich der Geburt der bP2), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, dass dieser Umstand von der bP1 nicht vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachverhaltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung (insbesondere hinsichtlich der Eheschließung der bP1) eingetreten sind, nach der für das BFA maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Die bP1 brachte darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb dieser Umstand im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann. Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (insbesondere hinsichtlich der Geburt der bP2), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, dass dieser Umstand von der bP1 nicht vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachverhaltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung (insbesondere hinsichtlich der Eheschließung der bP1) eingetreten sind, nach der für das BFA maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Die bP1 brachte darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb dieser Umstand im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt –wie bereits erwähnt- besonders für die verbesserten Deutschkenntnisse, welche sichtlich bereits – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden und kommt diesem Umstand daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts bloß untergeordnete Bedeutung zu. Hinsichtlich der erstmalig in der Beschwerde beigebrachten Einstellungszusagen und der Eheschließung der bP1 ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände einen Sachverhalt darstellen, der sichtlich nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung verwirklicht wurde und somit im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur der Entscheidungskognition des ho. Gerichts entzogen ist, ferner war sich die bP1 zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und setzte sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise während der folgenden Monate und Jahre ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (der fortgesetzte Aufenthalt bildet im bereits erörterten Umfang keinen neuen Sachverhalt) fort, bzw. ergibt sich aus dem Erk. des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, dass dieser Umstand keinen relevanten neuen Sachverhalt darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der bB, dass letztlich auch insoweit keine für eine meritorische Neuentscheidung maßgebliche Sachverhaltsänderung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK anzunehmen ist, nicht zu beanstanden. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt –wie bereits erwähnt- besonders für die verbesserten Deutschkenntnisse, welche sichtlich bereits – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden und kommt diesem Umstand daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts bloß untergeordnete Bedeutung zu. Hinsichtlich der erstmalig in der Beschwerde beigebrachten Einstellungszusagen und der Eheschließung der bP1 ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände einen Sachverhalt darstellen, der sichtlich nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung verwirklicht wurde und somit im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur der Entscheidungskognition des ho. Gerichts entzogen ist, ferner war sich die bP1 zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und setzte sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise während der folgenden Monate und Jahre ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (der fortgesetzte Aufenthalt bildet im bereits erörterten Umfang keinen neuen Sachverhalt) fort, bzw. ergibt sich aus dem Erk. des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, dass dieser Umstand keinen relevanten neuen Sachverhalt darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der bB, dass letztlich auch insoweit keine für eine meritorische Neuentscheidung maßgebliche Sachverhaltsänderung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK anzunehmen ist, nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des VwG XXXX über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP1 bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht- die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des VwG römisch 40 über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP1 bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn –wovon das ho. Gericht nicht ausgeht- die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die nunmehr grundlegend vorgebrachte Geburt der bP2 und den Einwand der bP1, dass diese als Tatsache keinen Eingang in die Rückkehrentscheidung gefunden habe, unter Zugrundelegung der oa. Judikatur darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft einer Entscheidung einen fundamentalen Grundsatz jeder rechtsstaatlichen Verfahrensordnung darstellt und diese grundsätzlich mit sich bringt, dass über eine erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, zumal einer neuerlichen Erledigung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht. Dieses Prozesshindernis steht sogar jenen Tatsachen entgegen, welche die Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht vorgebracht haben, aber zum Zeitpunkt der Erstentscheidung (objektiv) bereits vorhanden waren und können auch die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 27.2.2022, Ra 2021/01/0417 zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich die dort getroffenen Ausführungen auf das Asylverfahren beschränken. Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten. Soweit die bP1 daher vorbringt, dass die Geburt der bP2 in der Rückkehrentscheidung – ausweislich der dort getroffenen Feststellungen – nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass es an der bP1 gelegen gewesen wäre, diesen Umstand dort im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht initiativ darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Gelegenheit hierzu hatte sie allemal, zumal der betreffenden Entscheidung des VwG XXXX zu entnehmen ist, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und die bP1 trotz ordnungsgemäßer Ladung dieser (unentschuldigt) ferngeblieben war. Hinweise auf diesbezügliche Hinderungsgründe sind der Aktenlage jedenfalls nicht zu entnehmen und wurden seitens der bP1 auch nie releviert. Dahingegen erweckt die bP1 auch durch ihr Prozessverhalten vor der bB vielmehr den Eindruck einer gröblichen Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflicht, zumal sie auch dort – trotz ordnungsgemäßer Verständigung – weder eine Urkundenvorlage noch eine weitergehende Äußerung zu ihrem Privat- und Familienleben erstattete. Wenn die bP1 in diesem Zusammenhang vorbringt, die Zustellung des betreffenden Parteiengehörs an den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter der bP1 erweise sich als nicht rechtswirksam, zumal das zugrundeliegende Vollmachtsverhältnis bereits seit 2015 aufgelöst sei, ist ihr zu entgegnen, dass aus dem gesamten Akteninhalt eine bis zum Zustellungszeitpunkt vorgelegen habende Mitteilung über eine etwaige Vollmachtsauflösung seitens der bP1 mit Außenwirkung nicht ersichtlich ist, sondern diese erst infolge der Retournierung des Schriftsatzes durch den Vertreter erstattet wurde (die für die Behörde bzw. für das Gericht verbindliche Außenwirkung trat erst mit dem Umstand der Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnis ein). Damit verkennt sie gleichzeitig auch die für das Zustellverfahren maßgebliche Rechtslage, wonach ein Recht auf neuerliche Zustellung eines behördlichen Schriftstückes jedenfalls nicht (mehr) besteht, wenn die Zustellung bereits einmal rechtswirksam erfolgt ist ( vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487). Zumal das Vollmachtsverhältnis zum Zustellungszeitpunkt mangels entsprechender Erklärung der bP1 nicht als aufgelöst galt, stellte sich die Zustellung an die (seinerzeitige) rechtsfreundliche Vertretung jedenfalls als rechtswirksam dar und kann daher auch vor diesem Hintergrund eine mangelnde Mitwirkung der bP1 an der Feststellung des Sachverhaltes angenommen werden. Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP1 durch die Stellung des nunmehrigen Antrages und die kontinuierliche Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflichten die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht.Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten. Soweit die bP1 daher vorbringt, dass die Geburt der bP2 in der Rückkehrentscheidung – ausweislich der dort getroffenen Feststellungen – nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass es an der bP1 gelegen gewesen wäre, diesen Umstand dort im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht initiativ darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Gelegenheit hierzu hatte sie allemal, zumal der betreffenden Entscheidung des VwG römisch 40 zu entnehmen ist, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und die bP1 trotz ordnungsgemäßer Ladung dieser (unentschuldigt) ferngeblieben war. Hinweise auf diesbezügliche Hinderungsgründe sind der Aktenlage jedenfalls nicht zu entnehmen und wurden seitens der bP1 auch nie releviert. Dahingegen erweckt die bP1 auch durch ihr Prozessverhalten vor der bB vielmehr den Eindruck einer gröblichen Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflicht, zumal sie auch dort – trotz ordnungsgemäßer Verständigung – weder eine Urkundenvorlage noch eine weitergehende Äußerung zu ihrem Privat- und Familienleben erstattete. Wenn die bP1 in diesem Zusammenhang vorbringt, die Zustellung des betreffenden Parteiengehörs an den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter der bP1 erweise sich als nicht rechtswirksam, zumal das zugrundeliegende Vollmachtsverhältnis bereits seit 2015 aufgelöst sei, ist ihr zu entgegnen, dass aus dem gesamten Akteninhalt eine bis zum Zustellungszeitpunkt vorgelegen habende Mitteilung über eine etwaige Vollmachtsauflösung seitens der bP1 mit Außenwirkung nicht ersichtlich ist, sondern diese erst infolge der Retournierung des Schriftsatzes durch den Vertreter erstattet wurde (die für die Behörde bzw. für das Gericht verbindliche Außenwirkung trat erst mit dem Umstand der Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnis ein). Damit verkennt sie gleichzeitig auch die für das Zustellverfahren maßgebliche Rechtslage, wonach ein Recht auf neuerliche Zustellung eines behördlichen Schriftstückes jedenfalls nicht (mehr) besteht, wenn die Zustellung bereits einmal rechtswirksam erfolgt ist ( vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487). Zumal das Vollmachtsverhältnis zum Zustellungszeitpunkt mangels entsprechender Erklärung der bP1 nicht als aufgelöst galt, stellte sich die Zustellung an die (seinerzeitige) rechtsfreundliche Vertretung jedenfalls als rechtswirksam dar und kann daher auch vor diesem Hintergrund eine mangelnde Mitwirkung der bP1 an der Feststellung des Sachverhaltes angenommen werden. Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP1 durch die Stellung des nunmehrigen Antrages und die kontinuierliche Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflichten die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht. Zum behauptetermaßen verletzten Parteiengehör ist weiter festzuhalten, dass sich die bB einerseits am Ermittlungsergebnis des Verfahrens, in dem in Bezug auf die bP1 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, orientierte (der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist der bP1 aus dem in diesem Verfahren erlassenen Erkenntnis bekannt) und sie im gegenständlichen Verfahren keinen weitergehenden Sachverhalt heranzog als jenen, welcher von der bP1 vorgetragen wurde bzw. ihr notorisch bekannt sein muss. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Die Behörde ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss, den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Die Behörde ist ebenso nicht verhalten, dem Antragsteller seine eigenen Angaben vorzuhalten (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560) Letztlich bedürfen auch notorisch bekannte Tatsachen dann keines Vorhaltes, wenn sie nicht nur für die Behörde, sondern auch für die Partei notorisch sind (VwGH 16.7.1985 85/07/0060).Zum behauptetermaßen verletzten Parteiengehör ist weiter festzuhalten, dass sich die bB einerseits am Ermittlungsergebnis des Verfahrens, in dem in Bezug auf die bP1 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, orientierte (der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist der bP1 aus dem in diesem Verfahren erlassenen Erkenntnis bekannt) und sie im gegenständlichen Verfahren keinen weitergehenden Sachverhalt heranzog als jenen, welcher von der bP1 vorgetragen wurde bzw. ihr notorisch bekannt sein muss. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Die Behörde ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss, den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN). Die Behörde ist ebenso nicht verhalten, dem Antragsteller seine eigenen Angaben vorzuhalten (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560) Letztlich bedürfen auch notorisch bekannte Tatsachen dann keines Vorhaltes, wenn sie nicht nur für die Behörde, sondern auch für die Partei notorisch sind (VwGH 16.7.1985 85/07/0060). Die bP nannte keine relevanten Teile des objektiven Sachverhalts, welche eines weitergehenden Parteiengehörs bedurft hätten und ergab sich auch im Rahmen der ho. Ermittlungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein solcher Sachverhalt. Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach in diesem Punkt spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach in diesem Punkt spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. 3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG auch in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.3.4.1.
- Die Behörde wies den Antrag der bP1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG auch in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP1 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (Paragraph 8, AsylG-DV) bei der Behörde (Paragraph 7, AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte. Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit auch jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt ist.Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit auch jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belang ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belang ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (Paragraph 7, AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft, in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP1 im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch Paragraphen 7, 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP1 im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP1 nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte. Die bP1 wartete darüber hinausgehend noch ein Jahr mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstattete die bP1 in diesem Zeitraum kein Vorbringen, dass ihr die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt.Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP1 nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte. Die bP1 wartete darüber hinausgehend noch ein Jahr mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstattete die bP1 in diesem Zeitraum kein Vorbringen, dass ihr die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP1 trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte.Gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP1 trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte. Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP1 ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd §§ 7 iVm 8 AsylG-DV vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen. Hinsichtlich des Einwands der bP1, sie habe ihren Mitwirkungspflichten mangels Zustellung des betreffenden Aufforderungsschreibens nie entsprechen können, sei darauf hingewiesen, dass sich dieser aus den unter Punkt 3.4.1.
- dargelegten Erwägungen (zum Zustellverfahren) als unbeachtlich darstellt. Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP1 ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd Paragraphen 7, in Verbindung mit 8 AsylG-DV vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen. Hinsichtlich des Einwands der bP1, sie habe ihren Mitwirkungspflichten mangels Zustellung des betreffenden Aufforderungsschreibens nie entsprechen können, sei darauf hingewiesen, dass sich dieser aus den unter Punkt 3.4.1.
- dargelegten Erwägungen (zum Zustellverfahren) als unbeachtlich darstellt. Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG an und wies den Antrag zurück.Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG an und wies den Antrag zurück. 3.4.1.
- Abschließend weist das ho. Gericht drauf hin, dass die zurückweisende Entscheidung gem. § 58 Abs. 11 AsylG keine res judicata bewirkt und auch die Sperrwirkung für eine meritorische Entscheidung des Abs. 10 leg. cit. nur für jenen Zeitraum gilt, in dem kein neuer relevanter Sachverhalt entstand. Für den Fall, dass zwischenzeitig ein neuer Sachverhalt entstanden sein sollte, wäre eine weitere Antragstellung gem. § 55 AsylG einer inhaltlichen Entscheidung zugänglich.3.4.1.
- Abschließend weist das ho. Gericht drauf hin, dass die zurückweisende Entscheidung gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG keine res judicata bewirkt und auch die Sperrwirkung für eine meritorische Entscheidung des Absatz 10, leg. cit. nur für jenen Zeitraum gilt, in dem kein neuer relevanter Sachverhalt entstand. Für den Fall, dass zwischenzeitig ein neuer Sachverhalt entstanden sein sollte, wäre eine weitere Antragstellung gem. Paragraph 55, AsylG einer inhaltlichen Entscheidung zugänglich. Der Ausgang eines solchen Verfahrens würde nach Ansicht des ho. Gerichts sichtlich auch davon abhängen, ob und inwieweit die bP1 ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nachkäme. 3.4.1.
- Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 58 Abs. 9 Z1 bis 3 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, Z1 bis 3 AsylG lautet: „
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“ § 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ § 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: „
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ode