RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlL516 2133781-5 Spruch, L516 2133781-5/40E L516 2133783-5/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu L516 2133781-5), und 2.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu L516 2133783-5), beide StA Georgien, vertreten durch die KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020, Zahlen 1091484704/190748575 und 1091484802/190748597, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu L516 2133781-5), und 2.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu L516 2133783-5), beide StA Georgien, vertreten durch die KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020, Zahlen 1091484704/190748575 und 1091484802/190748597, zu Recht: A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. A), In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des siebenjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind georgische Staatsangehörige. Das BFA erteilte den Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.02.2020 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage.Das BFA erteilte den Beschwerdeführenden mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.02.2020 (römisch eins.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch zwei.) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte (römisch drei.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.5.2020, mit welcher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG ersatzlos aufgehoben worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des BFA mit Erkenntnis vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.5.2020, mit welcher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos aufgehoben worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des BFA mit Erkenntnis vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführenden brachten am 19.04.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren dazu wurde am 22.04.2022 zugelassen und den Beschwerdeführenden wurde vom BFA jeweils eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt. Das Verfahren zu jenen Anträgen ist gegenwärtig beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. (IZR (OZ L516 2133781-5/39 und L516 2133783-5/32))1.1 Die Beschwerdeführenden brachten am 19.04.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren dazu wurde am 22.04.2022 zugelassen und den Beschwerdeführenden wurde vom BFA jeweils eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Das Verfahren zu jenen Anträgen ist gegenwärtig beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. (IZR (OZ L516 2133781-5/39 und L516 2133783-5/32))
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zu den gegenwärtig anhängigen Anträgen der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz beruhen auf den entsprechenden aktuellen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister(IZR).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen. (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 RS 10) 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078). Zum gegenständlichen Fall 3.3 Gegenwärtig ist beim BFA ein Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz vom 19.04.2022 anhängig. Es wird daher in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Es wird daher in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. Zu B) Revision 3.4 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2133781.5.00