TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 07.04.2021, Zl. Jv 3767/20z-33 (519 Rev 581/21m), betreffend Pauschalgebühren
TP 1 GGG, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Pauschalgebühr
TP 1 GGG € 737,75 beträgt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Pauschalgebühr
TP 1 GGG € 737,75 beträgt. II. Der Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage – Selbstbewertung des Klägers: € 4.900,−) in Höhe von € 345,40, zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 353,40 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage – Selbstbewertung des Klägers: € 4.900,−) in Höhe von € 345,40, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 353,40 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als „Widerspruch und Einwendung“ bezeichnete Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei, der Beschwerdeführer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit geboten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte jedoch nicht ein. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 07.04.2021, Zl. Jv 3767/20z-33 (519 Rev 581/21m), wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 11.11.2020 außer Kraft getreten sei und dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 737,50 (inkl. der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,−) zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 07.04.2021, Zl. Jv 3767/20z-33 (519 Rev 581/21m), wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 11.11.2020 außer Kraft getreten sei und dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 737,50 (inkl. der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−) zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich ausschließlich auf das der Gebührenvorschreibung zugrundeliegende Zivilverfahren und auf diverse Exekutionsverfahren. Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm die Pauschalgebühren nachgelassen werden und machte für die Erstellung der Beschwerde und für Kopien Kosten in Höhe von € 500, geltend. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Klage vom 10.10.2019 zur Zl. 35 C 1000/19z beim Bezirksgericht Vöcklabruck begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Fällung des folgenden Urteils: „
2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Diese Wirkung tritt ex lege und somit unmittelbar rechtsgestaltend ein. Es bedarf keiner behördlichen Entscheidung, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Diese Wirkung tritt ex lege und somit unmittelbar rechtsgestaltend ein. Es bedarf keiner behördlichen Entscheidung, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. § 7 Abs. 2 GEG bietet auch keine Rechtsgrundlage dafür, um mit rein deklarativer Wirkung bescheidmäßig festzustellen, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Sofern in § 57 Abs. 3 AVG normiert wird, dass das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen ist, handelt es sich bei dieser Bestätigung nur um eine formlose Beurkundung ohne Bescheidcharakter. Die Partei hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung oder – wenn sie meint, der Bescheid sei noch nicht außer Kraft getreten – auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihr Antrag abgewiesen wird (vgl. VwGH 23.02.1990, 89/18/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 43 mwN).Paragraph 7, Absatz 2, GEG bietet auch keine Rechtsgrundlage dafür, um mit rein deklarativer Wirkung bescheidmäßig festzustellen, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Sofern in Paragraph 57, Absatz 3, AVG normiert wird, dass das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen ist, handelt es sich bei dieser Bestätigung nur um eine formlose Beurkundung ohne Bescheidcharakter. Die Partei hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung oder – wenn sie meint, der Bescheid sei noch nicht außer Kraft getreten – auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihr Antrag abgewiesen wird vergleiche VwGH 23.02.1990, 89/18/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57,, Rz 43 mwN). Ein bescheidmäßiges Absprechen über das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ist somit unzulässig. Anforderungen an einen Bescheid: Die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine im Indikativ getroffenen Feststellungen, sondern gibt lediglich unter dem Titel „Verfahrensgang und Sachverhalt“ den Verfahrensablauf im Konjunktiv wieder. Es ist weder erforderlich noch ausreichend, jeden einzelnen Verfahrensschritt anzuführen, zB wann der Kostenakt der Präsidentin des Landesgerichts vorgelegt wurde oder die Wiedergabe des (nahezu) vollständigen Wortlauts des Schreibens an den Beschwerdeführer über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Notwendig sind dagegen jene Tatsachenfeststellungen (im Indikativ), auf Basis derer die Pauschalgebühr zu ermitteln ist. Trotz dieser offensichtlichen Schwächen des angefochtenen Bescheides kann aber aus der rechtlichen Beurteilung in Zusammenschau mit dem geschilderten Verfahrensablauf geschlossen werden, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Präsidentin des Landesgerichts Wels ausgeht. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
a) Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).
2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. § 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet
3a GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199).Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet
Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199). § 15 Abs. 3a GGG stellt nach seinem klaren Wortlaut darauf ab, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren den GEGENSTAND EINER KLAGE bildet, womit einem in der bloßen Bezeichnung der Rechtssache des Urteils genannten, nur auf einer Bewertung durch die Partei nach § 56 Abs. 2 JN beruhenden Wert des Streitgegenstandes keine gerichtsgebührenrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG stellt nach seinem klaren Wortlaut darauf ab, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren den GEGENSTAND EINER KLAGE bildet, womit einem in der bloßen Bezeichnung der Rechtssache des Urteils genannten, nur auf einer Bewertung durch die Partei nach Paragraph 56, Absatz 2, JN beruhenden Wert des Streitgegenstandes keine gerichtsgebührenrechtliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). In der Klage wird vom Beschwerdeführer (in Punkt 1.) die Feststellung begehrt, dass das Pfandrecht in Höhe von 1.600.000, Schilling nicht zu Recht besteht. Dieser Geldbetrag bildet den Gegenstand der Klage, ohne dass es sich dabei um ein Leistungsbegehren handelt. Daher bildet dieser (in Euro umzurechnende) Geldbetrag die Bemessungsgrundlage und nicht die durch den Kläger erfolgte Bewertung des Streitgegenstands, der von € 1.500, ausging. Die belangte Behörde zog bei der Umrechnung der ATS 1.600.000, einen Kurs von 13,76 heran und ging von einer Bemessungsgrundlage von € 116.279,06 aus. Tatsächlich betrug der Fixkurs ab 01.01.199 jedoch 13,7603 (1 EUR = ATS 13,7603). Dies ergibt somit umgerechnet einen Wert von € 116.276,53, der die Bemessungsgrundlage bildet. Dazu sind
2 GGG die weiteren in der Klage geltend gemachten Ansprüche (Punkte 2. bis 5.) hinzuzurechnen. Da hinsichtlich dieser Ansprüche keine der Sonderbestimmungen der §§ 15 und 16 GGG zur Anwendung kommt, erfolgt die Bewertung
Damit kann der Bewertung des Beschwerdeführers gefolgt werden, der von € 3.000, ausging.Dazu sind
Paragraph 15, Absatz 2, GGG die weiteren in der Klage geltend gemachten Ansprüche (Punkte 2. bis 5.) hinzuzurechnen. Da hinsichtlich dieser Ansprüche keine der Sonderbestimmungen der Paragraphen 15 und 16 GGG zur Anwendung kommt, erfolgt die Bewertung
Paragraph 14, GGG nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Damit kann der Bewertung des Beschwerdeführers gefolgt werden, der von € 3.000, ausging.
4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus (vgl. RV 366 Blg NR GP XVI, S 32):
Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus vergleiche Regierungsvorlage 366 Blg NR Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, S 32): „Wird hingegen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses (entweder gleichzeitig mit der Klage oder während des Verfahrens) gestellt, so sind hierfür keine weiteren Gerichtgebühren vorgesehen, weil in diesen Fällen mit der für die Klage zu bezahlenden Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch die Gebühren des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgegolten sein sollen.“ Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nur für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten. Der Beschwerdeführer beantragte gleichzeitig mit der Klage auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag wurde im Zuge eines Zivilprozesses gestellt und ist daher nicht gebührenpflichtig. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben somit zusammengerechnet € 119.276,53. Dieser Betrag ist
2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden und die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 119.277,.Die geltend gemachten Ansprüche ergeben somit zusammengerechnet € 119.276,53. Dieser Betrag ist
Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden und die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 119.277,.
TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 70.000 Euro bis 140.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 2.919,. Nach Anmerkung 1 unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf gerundet € 119.277,. Die Klage wurde wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, weshalb sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel ermäßigt. Die Pauschalgebühr beträgt daher € 729,75.
1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 737,75 ergibt.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 737,75 ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich ausschließlich auf das der Gebührenvorschreibung zugrundeliegende Zivilverfahren und auf diverse Exekutionsverfahren. Sofern in der Beschwerde die Aufhebung der in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse und Prozesshandlungen begehrt wird, besteht jedoch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Nachlass der Gerichtsgebühren:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Nachlass der Gerichtsgebühren: Gebühren und Kosten können
2 GEG auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gebühren und Kosten können
Paragraph 9, Absatz 2, GEG auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet
4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Nachlass der Gerichtsgebühren besteht
4 GEG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Nachlass der Gerichtsgebühren besteht
Paragraph 9, Absatz 4, GEG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. Zu A) III. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:Zu A) römisch drei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: Der Beschwerdeführer machte für die Erstellung der Beschwerde und für Kopien Kosten in Höhe von € 500, geltend.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht und der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2243104.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.