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{'item': 'L525 2177535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlL525 2177535-1 Spruch, L525 2177535-1/24E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 beschlossen: A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. und III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und römisch drei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. und zu Recht erkannt: A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. XXXX wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A3) Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben. A3) Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2177535.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.