Obsah (39)
Art. 133Art. 131§ 1Art. 24§ 8Art. 30Art. 26§ 8aArt. 73Artikel 59Artikel 20Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 25Artikel 21Artikel 22Artikel 23Artikel 52Artikel 41Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 17Artikel 18Artikel 32Artikel 38Art. 77§ 19§ 22§ 10§ 59§ 9§ 18§ 3Art. 15§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW113 2225523-1 SpruchW113 2225522-1/16E, W113 2225522-1/16E W113 2225523-1/16E W113 2225525-1/16E W113 2225529-1/
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte für die Antragsjahre 2015-2018 Mehrfachanträge-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Am
- und 29.11.2018 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für alle gegenständlichen Antragsjahre weniger landwirtschaftliche Flächen als beantragt vorgefunden wurden.
- Über den Mehrfachantrag-Flächen 2015 sprach die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wurden EUR 7.969,- an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 24,8283 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 35,8272 ha, einer ermittelten Fläche von 34,2856 ha und einer Differenzfläche von 1,5416 ha aus. Eine Rückforderung von EUR 232,93 wurde ausgesprochen und eine Flächensanktion verhängt. Über den Mehrfachantrag-Flächen 2016 sprach die AMA in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wurden EUR 8.077,12 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 24,8283 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 34,6958 ha, einer ermittelten Fläche von 33,1716 ha und einer Differenzfläche von 1,5242 ha aus. Eine Rückforderung von EUR 95,86 wurde ausgesprochen. Über den Mehrfachantrag-Flächen 2017 sprach die AMA in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wurden EUR 8.426,17 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 28,4788 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 35,5127 ha, einer ermittelten Fläche von 34,2624 ha und einer Differenzfläche von 1,2503 ha aus. Eine Rückforderung von EUR 232,56 wurde ausgesprochen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid betreffend das Antragsjahr 2018 vom 14.05.2019 wurden EUR 8.402,45 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 28,4788 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 34,8330 ha, einer ermittelten Fläche von 33,3196 ha und einer Differenzfläche von 1,5133 ha aus.
- Dagegen richten sich die binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28.12.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle werde beanstandet, weil sich zum Zeitpunkt Neuschnee auf den Feldern und Weiden befunden habe, mittels GPS eine Erfassung der natürlichen Bewirtschaftungsgrenze bis zum Stamm nicht möglich sei und das Bachbett viel zu groß herausgezeichnet worden sei. Mit einem 10prozentigen Abzug für nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Hutweiden sei die beschwerdeführende Partei nicht einverstanden, da sie die Hutweiden gepflegt habe, der Pflanzenbewuchs dort zu 100 % aus Futterpflanzen bestehe, ein Bewuchs mit Bäumen kaum ersichtlich sei und die vorhandenen bis zum Stamm grün seien. Auch sei ein Abzug für vorhandene Viehsteige nicht gerechtfertigt, weil diese Viehsteige zu 100 % begrünt seien, was der Prüfer wegen des Neuschnees nicht habe überprüfen können. Feldstück 4 sei seit Jahren als sonstige Grünlandfläche beantragt worden und vom Prüfer komplett aus der Nutzung genommen worden. Die Feldstücke 1, 4, 5, 13 und 14 seien 2016 und 2018 von Unwettern betroffen gewesen, Rekultivierungsmaßnahmen seien in der Folge durchgeführt worden. Weiters seien rückwirkende Kontrollen in die Jahre 2014 bis 2017 nicht nachvollziehbar, weil sich die Landschaft inzwischen verändert habe.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Stellungnahme des Kontrollorgans vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: Eine Flächenkontrolle sei möglich gewesen, die GPS-Messungen seien bis zur natürlichen Bewirtschaftungsgrenze vorgenommen worden. Der Bachverlauf sei per GPS in der Natur ermittelt worden, er spiegle sich nicht mehr auf dem Luftbild, da sich der Verlauf im Jahr 2018 verändert habe. Der 10prozentige Abzug bei den Hutweiden sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um 100prozentige Futterflächen handle. Das Feldstück 4 sei ab 2018 als Hoffläche ermittelt worden, da laut Auskunft der beschwerdeführenden Partei sowieso immer Siloballen auf dieser Fläche liegen würden. Die Nutzung in den Vorjahren sei wie beantragt ermittelt worden. Zur höheren Gewalt in den Jahren 2016 und 2018 sei anzumerken, dass die Zerstörung von Landschaftselementen von der beschwerdeführenden Partei individuell zu melden gewesen wäre, eine solche Meldung liege jedoch nicht vor. Zu den rückwirkenden Kontrollen für die Jahre 2014 bis 2017 werde angemerkt, dass natürlich auch berücksichtigt worden sei, dass ein Elektroweidezaun im Spätherbst keine fixe Nutzungslinie darstelle und sich auch hinter einem Elektrozaun noch landwirtschaftliche Nutzfläche befinden könne. Die Kontrolle der Vorjahre sei anhand des Bewuchses und der Gegebenheiten durchgeführt worden. Ebenso seien auch die Veränderungen in der Natur bei der Kontrolle der Vorjahre berücksichtigt worden, beispielsweise sei der veränderte Bachverlauf ab 2018 als nichtlandwirtschaftliche Nutzung abgezogen, in den Vorjahren zum Großteil jedoch wie beantragt bestätigt worden.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 wurde der beschwerdeführenden Partei zur Beschwerdevorlage der belangten Behörde samt der darin enthaltenen Stellungnahme des AMA-Prüforgans rechtliches Gehör gewährt.
- Mit (identen) undatierten Schreiben, eingelangt am
- und 17.04.2020, nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung wie folgt: Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen habe sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle größtenteils Schnee befunden. Eine Erfassung der natürlichen Bewirtschaftungsgrenzen sei mittels GPS nicht möglich, da überragende Äste das GPS-Signal stören würden. Der Prüfer im September 2019 habe hauptsächlich den Entfernungsmesser verwendet, die Flächen seien laut Nutzungslinien in der Natur ermittelt worden. Obwohl das Prüforgan darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass die vollflächige Mahd stets bis zum Uferrand erfolge, sei der Uferrand als nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche beanstandet worden. Die Begründung des Prüfers sei ein elektrischer Weidezaun gewesen, der jedoch nur bei der Nachweide aufgestellt werde. Der 10prozentige NLN-Abzug der Hutweiden sei nicht nachvollziehbar. Die nachfolgende Kontrolle im September 2019 sei der erneuten erhöhten Beantragung gefolgt und habe diese auch bestätigt. Dies sei für die beschwerdeführende Partei der Beweis dafür, dass im November keine korrekte Feststellung der Futterfläche durchgeführt werden könne. Eine weitere Begründung für den Abzug seien Viehsteige, die jedoch – auf den Luftbildern ersichtlich – vollständig begrünt seien. Dass es im Spätherbst witterungsbedingt zu aufgetretenen Stellen komme, entspreche der guten landwirtschaftlichen Praxis und sei nicht vermeidbar. Auf den der Stellungnahme beigelegten Lichtbildern sei ersichtlich, dass die beanstandeten Hutweideflächen zu 100 % begrünt seien. Eine erneute Beantragung der im Jahr 2018 beanstandeten Hutweiden mit erhöhten Prozentsätzen sei im Jahr 2019 von einem anderen AMA-Prüforgan bestätigt worden, was für die beschwerdeführende Partei der Beweis dafür sei, dass der Pauschalabzug von 10 % bei einer Kontrolle im November nicht korrekt gewesen sei. Die rückwirkende Feststellung der Richtigkeit der Beantragung werde beanstandet, da ein AMA-Prüfer im Jahr 2018 die Situation im Jahr 2014 nicht beurteilen könne. Die Natur verändere sich im Lauf der Zeit und sei rückwirkend anhand eines Prüfberichtes nicht rekonstruierbar. Die rückwirkende Kontrolle bewirke beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei einen Eingriff in die abgelaufene ÖPUL-Periode 2007–
- Die rückwirkenden Beanstandungen des AMA-Prüfers seien nicht logisch, da die Luftbilder 2013 und 2017, die die amtlichen Beilagen zur Flächenerfassung seien, eine Nutzung bis zum Bach bzw. zum Uferrand erkennen ließen. Vom Prüfer der AMA sei jedoch nicht diese beantragte und
Luftbildern korrekte Nutzungslinie, sondern vielmehr die Linie des Weidezauns herangezogen worden. Es handle sich um einen mobilen Weidezaun, der jedes Jahr an einer anderen Stelle aufgestellt werde. Auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei werde jährlich im September ein Weidezaun aufgestellt, damit die Flächen von den Tieren beweidet werden könnten. Damit der Weidezaun seinen Zweck erfüllen könne und sich die Tiere nicht am Uferrand verletzen würden, werde der Bach von der beweideten Fläche abgezäunt. Daher habe das Prüforgan zum Zeitpunkt der Kontrolle die korrekte Nutzungslinie nicht ermitteln können. Des Weiteren habe sich auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen Schnee befunden. Für die beschwerdeführende Partei sei es nicht nachvollziehbar, wie ein AMA-Prüfer schneebedeckte Flächen bei einer Kontrolle bewerten und sogar einen historischen Prüfbericht verfassen könne. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen samt Luftbildern.
- Mit Schreiben vom 29.05.2020 nahm das Prüforgan der belangten Behörde über seine Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage an das BVwG hinaus wie folgt Stellung: Das Entfernungsmessgerät sei öfters, also nicht nur am Feldstück 8 eingesetzt worden. Der angesprochene Bachverlauf habe sich beispielsweise durch Abschwemmungen verändert, die bereits wieder begrünt bzw. angewachsen seien. Dem Kontrollorgan sei sehr wohl bewusst, dass ein elektrischer Weidezaun keine fixe Nutzungsgrenze darstelle sondern sich dahinter auch landwirtschaftliche Nutzfläche befinden könne. Einer erneuten Nutzung des Feldstücks 4 als landwirtschaftliche Nutzfläche spreche nichts entgegen. Zu den Fotos in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei führte das Kontrollorgan aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Nutzung bis zum Stamm berücksichtigt werde, ebenso werde unter einer Überschirmung landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt, sofern eine solche vorhanden bzw. anrechenbar sei. Beispielsweise sei eine Hutweide mit mehr als 80 Prozent Überschirmung nicht mehr anrechenbar, obwohl auch hier unter Umständen Futtergräser wachsen, wie beispielsweise bei Feldstück 10 im Bereich der Fotos 7a, 7b, 7d, – wie von der beschwerdeführenden Partei auf der Hofkarte eingezeichnet. Auf dem Foto Nr. 9 sei ersichtlich, dass sich der Bachverlauf verändert habe (Ausschwemmungen, welche wieder rekultiviert bzw. wieder aufgefüllt worden seien). Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei der damalige Zustand erhoben bzw. per GPS vermessen worden.
- Mit Schreiben vom 18.06.2020 führte die beschwerdeführende Partei ergänzend zu ihrer Stellungnahme vom 17.04.2020 aus wie folgt: Die Wetterlage laut Wetterbericht der Hagelversicherung (dieser würde für sämtliche Gutachten im Bereich Landwirtschaft herangezogen) und der Kontrollzeitpunkt im November würden keine korrekte Ermittlung der Futterflächen ermöglichen, dies könne man aus sämtlichen botanischen Lektüren herauslesen. Dass eine Hutweide mit 90 bis 99,9 Prozent Futterbewuchs nicht 100 % Futter sei, sei auch der beschwerdeführenden Partei klar, warum werde aber auf 90 % abgerundet? Somit sei ein Bergbauernbetrieb immer benachteiligt. Als Beispiel werde eine Maisackerfläche angeführt, die auch niemals 100 % Futterfläche sein könne, da der Pflanzenbewuchs nicht zu 100 % auf der Ackerfläche gegeben sei. Dass auf der sonstigen Grünlandfläche Siloballen gelagert werden, sei schon korrekt, die Lagerung erfolge jedoch erst nach erfolgter Beweidung im Mai, wenn der erste Schnitt gemäht werde, danach im August, wenn der zweite Schnitt gemäht werde, etc. Diese Fläche sei aber nie zur Gänze mit Siloballen vollgelagert. Weder auf Feldstück 4 noch auf einem anderen Feldstück habe sich der Bachverlauf geändert. Die natürlichen Gegebenheiten seien zum Zeitpunkt der Kontrolle weiß gewesen, da sich Schnee auf den landwirtschaftlichen Flächen befunden habe. Zu den Ausführungen zu den Fotos in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei werde ausgeführt, dass das Kontrollorgan nicht beweisen könne, die Futterflächenermittlung korrekt durchgeführt zu haben, weil von ihm keine Fotos gemacht worden seien.
- Am 21.04.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt an der die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde sowie das amtliche Prüforgan teilnahmen, und in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete in den Antragsjahren 2015-2018 (sowie nicht beschwerdegegenständlich in den Jahren davor und danach) einen landwirtschaftlichen Betrieb und stellte jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Ihr standen 2015 anstatt der beantragten 35,8272 ha nur 34,2856 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 24,8283 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügen. Ihr standen 2016 anstatt der beantragten 34,6958 ha nur 33,1716 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 24,8283 Zahlungsansprüche verfügen. Ihr standen 2017 anstatt der beantragten 35,5127 ha nur 34,2624 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 28,4788 Zahlungsansprüche verfügen. Ihr standen 2018 anstatt der beantragten 34,8330 ha nur 33,3196 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 28,4788 Zahlungsansprüche verfügen. Am Betrieb der beschwerdeführenden Partei fand am 19.11.2018 und am 29.11.2018 eine Vorortkontrolle statt. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Die Vorortkontrolle konnte witterungsbedingt ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die GPS-Messungen entsprachen dem Stand der Technik und wurde die Messmethode ordnungsgemäß angewendet. Auf den Feldstücken 8 und 10 ist statt dem bei der VOK 2018 vergebenen NLN-Faktor 90/100 ein solcher von 100/100 anzuwenden. Auf jenem Teil des Feldstückes 10, Schlag 2, auf dem bei der VOK 2018 ein Überschirmungsgrad von über 80 % festgestellt wurde, ist für die Antragsjahre 2014 und 2015 eine Futterfläche von 30 % anzuerkennen. Auf Feldstück 1, Schlag 1, ist für die Antragsjahre 2014 bis 2018 das Ergebnis der VOK 2019 (hier: Schlag 12) heranzuziehen. Der Bachverlauf am Feldstück 4 ist im Antragsjahr 2018 entsprechend der VOK 2019 zu beurteilen (ausgenommen jene rekultivierte Stelle, wo die VOK 2018 zutreffend ist). Verwaltungssanktionen sind nicht zu verhängen, da die beschwerdeführende Partei kein Verschulden unter unrichtigen Beantragung trägt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im jeweiligen Antragsjahr sowie den zur Verfügung stehenden Flächen sowie Zahlungsansprüchen ergibt sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen. Einwand Neuschnee: Der BF hat in Beschwerde ausgeführt, dass die Kontrolle wegen Neuschnee nicht durchgeführt hätte werden dürfen, weil eine Beurteilung nicht gut möglich gewesen sei. Der BF legte dazu Wetterdaten vor, nach denen es zumindest wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der VOK 2018 Schnee gefallen war. Das Kontrollorgan gab dazu nachvollziehbar an, dass eine Flächenkontrolle und Bewertung der Futterfläche möglich gewesen sei (Abgrenzung von HW zu Mähwiesen/weiden war ersichtlich, ebenso Abgrenzung von LN zu NLN). Die Kontrolle konnte somit ordnungsgemäß durchgeführt werden (vergleiche VH-Schrift, Seite 2). Einwand GPS: Der BF gab in der Beschwerde an, die Kontrolle sei mittels GPS durchgeführt worden, womit eine Erfassung der natürlichen Bewirtschaftungsgrenze, va, wenn eine Nutzung bis zum Stamm erfolgt, nicht möglich sei. Die überragenden Äste würden das GPS-Signal stören. Das GPS habe mehrmals betätigt werden müssen, um „korrektes“ Ergebnis zu erhalten. Der Entfernungsmesser sei seines Erachtens nur einmal am FS 8 verwendet worden. Der Prüfer im September 2019 habe hauptsächlich den Entfernungsmesser verwendete und somit seien die Flächen auch korrekt ermittelt laut Nutzungslinie in der Natur. Das Kontrollorgan gab dazu nachvollziehbar an, dass die GPS-Messungen bis zur natürlichen Bewirtschaftungsgrenze durchgeführt worden seien, wobei das GPS mehrmals betätigt werden musste, um eine korrekte Messung durchzuführen. Bei zu schlechtem Empfang werde vom GPS-Gerät nichts aufgezeichnet. Die Nutzungslinie sei, wie in der Natur vorgefunden, festgestellt worden. Ebenso seien auch Flächen mittels Hofkarte und Entfernungsmessgerät ermittelt worden, das Entfernungsmessgerät sei öfter eingesetzt worden, nicht nur am Feldstück
- Das KO gab weiters an, dass solche GPS-Messungen dem Stand der Technik entsprechen. Aus seinen Aussagen ergab sich nachvollziehbar, dass die Messmethode dem Stand der Technik entsprach und zudem grundsätzlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vergleiche VH-Schrift, Seite 3f). Einwand Nutzung bis zum Stamm erkennbar: Der BF gab an, auf sämtlichen Bildern zum Referenzänderungsantrag sei ersichtlich, dass die Nutzung bis zum Stamm erfolgt sei. Das Prüforgan habe die Nutzungslinie nur bis zum Kronenanfang akzeptiert. Auf einigen Bildern ist aus richterlicher laienhafter Sicht tatsächlich landwirtschaftliche Nutzfläche bis zum Stamm erkennbar. Das Kontrollorgan gab an, die Nutzung, wie in der Natur vorgefunden, festgestellt zu haben. Dies betraf insbesondere das Feldstück
- Dort wurde die komplette Fläche herausgenommen, weil sie nach Ansicht des KO zu 80 % überschirmt war. Auf dem Luftbild 2017, welches zum VH-Protokoll genommen wurde, ist Feldstück 10, Schlag 2 mit einer hohen Überschirmung erkennbar, nach Angabe des KO handelt es sich dabei um einen Überschirmungsgrad von über 80 %. Auf dem Luftbild 2013 hingegen ist der Überschirmungsgrad niedriger, nach Angabe des KO kann hier für die Antragsjahre 2014 und 2015 eine Futterfläche von 30 % anerkannt werden. Es geht dabei um einen Teil des Schlags 2, der auf Beilage ./2 des VH-Protokolls herausgezeichnet ist. Zum Feldstück 1 wurden in der Beschwerdeverhandlung die Beilagen ./3 und ./4 zum Protokoll genommen. Die VOK 2019 hat hier auf Schlag 1 andere Ergebnisse gebracht als die VOK
- Nach Berücksichtigung der Fotos und insbesondere der Aussage des BF und seines Vertreters kam das KO zum Ergebnis, dass auch für die Antragsjahre 2014 bis 2018 diesbezüglich das Ergebnis der VOK 2019 (hier: Schlag 12 entsprechend der Beantragung) zutreffend ist. Konkret geht es um einen schmalen Streifen, der wie auf Beilage ./4 des VH-Protokolls ersichtlich, als Hutweide definiert wurde. Einwand Bach FS 1 und 4 zu groß herausgezeichnet: Der BF gab an, der Bach sei vom KO zu groß herausgezeichnet worden, daher habe er 2019 einen Referenzänderungsantrag (RÄA) gestellt. Er habe das KO darauf hingewiesen, dass eine vollflächige Mahd bis zum Uferrand erfolge, der Bach habe eine maximale Breite von 1-1,5 m. Trotzdem sei der Uferrand vom Prüfer als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche beanstandet worden. Die Begründung des Prüfers sei gewesen, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt einen elektrischen Weidezaun aufgestellt habe. Der elektrische Weidezaun sei vom BF nur im Herbst bei der Nachweide aufgestellt worden, da die Tiere sonst den Uferrand auftreten und zerstören würden. Die Beantragung der Schläge auf den Feldstücken 1, 4 und 13 sei jedoch Mähwiese/- Weide mit zwei Nutzungen, zum Zeitpunkt der VOK seien die Flächen zweimal gemäht und das Mähgut wurde ordnungsgemäß von der Fläche verbracht worden. Auf den Bildern zum RÄA ist tatsächlich erkennbar, dass die Weidefläche zum Teil bis zum Bach reicht und die Breite des Baches den Angaben des BF entsprechen dürfte. Das KO gab nachvollziehbar an, der angesprochene Bachverlauf auf dem FS 1 und 4 sei per GPS in der Natur ermittelt worden. Der Verlauf spiegle sich nicht mehr auf dem Luftbild, da sich der Verlauf im Jahr 2018 verändert habe (z.B.: Abschwemmungen, die bereits wieder begrünt bzw. angewachsen sind). Auch sei dem KO sehr wohl bewusst, dass ein elektrischer Weidezaun keine fixe Nutzungsgrenze darstelle, sondern sich dahinter auch LN-Fläche (Landwirtschaftliche Nutzfläche) befinden könne. Am Foto 9 zum RÄA sei ersichtlich, dass sich der Bachverlauf verändert habe (Ausschwemmungen, welche wieder rekultiviert bzw. wieder aufgefüllt wurden). Bei der VOK sei der damalige Zustand erhoben bzw. per GPS vermessen worden. In der Beschwerdeverhandlung verwies die beschwerdeführende Partei auf die Fotos 46, 42 und 41 sowie auf die Fotos 24 bis 28 zum Referenzänderungsantrag. Man komme auf vier bis fünf Meter Breite vom Bach, tatsächlich seien es aber maximal 1,5 bis 2 Meter. Der Bachverlauf am Feldstück 4 sollte nach dem BF entsprechend der VOK 2019 festgestellt werden. Das KO gab insbesondere nach Sichtung des Luftbildes 2019 an, dass sich die Nutzung zum Bach hin tatsächlich geringfügig anders darstellt. Es geht hier nur um das Antragsjahr 2018, davor ist der Bachverlauf vom KO nicht verändert worden. Eine Stelle, die rekultiviert wurde, aufgrund eines Unwetterereignisses, wurde bei der VOK 2018 korrekt festgestellt. Als Beilage ./5 wird das Luftbild 2019 zum Protokoll genommen, auf dem der Bereich ersichtlich gemacht ist, der rekultiviert wurde und wo die Feststellung des KO aus 2018 zutreffend ist. Einwand Hutweiden: Der BF gab an, sämtliche Hutweiden seien vom Prüfer pauschal mit 10 % NLN Abzug bewertet worden. Das sei nicht nachvollziehbar, da die nachfolgende Kontrolle im September 2019 seiner erneuten höheren Beantragung gefolgt sei. Der BF pflege die Hutweiden überall wo ein Befahren der Hutweide möglich sei. Eine weitere Begründung des Prüfers für den 10 % Abzug sei gewesen, dass teilweise Viehsteige vorhanden seien. Diese Viehsteige seien aber zu 100 % begrünt, das könne man aus den Luftbildaufnahmen und Bilder zum RÄA (Bilder Nr. 1-6 und 11-22) entnehmen. Dass es im Spätherbst witterungsbedingt zu aufgetretenen Stellenkomme, entspreche der guten landwirtschaftlichen Praxis und sei nicht vermeidbar. Auf FS 8/10 befänden sich 100 % Futterpflanzen, da die Rasenschmiele eine, wenn auch mit vermindertem Futterwert, Futterpflanze sei. Auf den FS 8/10 sei weiters ein Baumbewuchs kaum erkennbar (außer Obstbäume) und seien die Landschaftselemente (LSE) bis zum Stamm grün. Zudem sei unlogisch, dass auf 90 % abgerundet und nicht aufgerundet werde. Das KO gab an, dass der 10 %ige NLN (Nicht Landwirtschaftliche Nutzfläche) Abzug gerechtfertigt sei, da es sich um keine 100%ige Futterfläche handele. Es sei daher der NLN- Faktor und der Überschirmungsfaktor auf sämtlichen Hutweiden korrekt angewendet worden (90 Prozentfaktor entspreche 90 bis 99,9 % LN). Zu den Fotos bzw. Einwendungen des BF ergänzte das KO, dass bei einer VOK natürlich auch die Nutzung bis zum Stamm berücksichtigt werde, ebenso werde unter einer Überschirmung LN festgestellt, sofern vorhanden bzw. anrechenbar (z.B.: sei eine Hutweide mit mehr als 80 % Überschirmung nicht mehr anrechenbar, obwohl auch hier unter Umständen Futtergräser wachsen, wie z.B.: bei FS 10 im Bereich der Fotos 7a, 7b, 7d – wie vom BF auf der Hofkarte eingezeichnet). In der Beschwerdeverhandlung stellte die Behörde vorweg außer Streit stellen, dass auf den Feldstücken 8 und 10 der bei der VOK 2018 vergebene NLN-Faktor 90/100 erhöht werden kann auf 100/
- Analog der VOK-Kontrolle 2019 ist auch auf Grundlage der vorliegenden Fotos die neuere Bewertung des KO im Sinne der 4 %-Toleranz anzuwenden. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei erwies sich somit als zutreffend. Einwand Feldstück 4, Schlag 2, sonstiges Grünland: FS 4 SL 2 wurde als sonstige Grünlandfläche beantragt, der KO habe diese Fläche aber zur Gänze herausgenommen. Auf den Luftbildern 2013 und 2017 sei aber erkennbar, dass es sich um lw Nutzfläche handle. Im RÄA wurde die Fläche als Dauerweide beantragt. Das KO gab an, diese Fläche sei bei der VOK als Hoffläche ab 2018 ermittelt worden, da laut Auskunft des BF sowieso immer Siloballen auf dieser Fläche liegen würden. Die Nutzung in den Vorjahren sei vom KO bestätigt bzw. wie beantragt ermittelt worden. Einer erneuten Nutzung als LN spreche nichts entgegen. Der BF gab dazu ergänzend an, dass die Lagerung der Siloballen erst im Mai nach dem ersten Schnitt erfolge und dann im August nach dem zweiten Schnitt. Die Fläche werde auch nie vollflächig mit Siloballen vollgelagert. Korrekt wäre es gewesen, wenn man es als Dauerweide eingetragen hätte. Der erste Schnitt erfolgt Ende Mai Anfang Juni. Dann werden die Siloballen dort laufend gelagert. Bis Mai wird vollflächig beweidet und dann werden die Siloballen sukzessive gelagert. Die VOK 2019 hat das Eck, wo die Siloballen gelagert werden, herausgenommen und den Rest als Dauerweide bestätigt. Das ist auf dem Foto 23 ersichtlich. Das KO gab an, dass es das als Hoffläche für das Jahr 2018 beurteilt hat und zwar wegen der Lagerung der Siloballen. Die Fläche war auch sichtlich braun. Beantragt wurde es als „sonstiges Grünland“. Nach den schlüssigen Angaben des KO ändere sich auch nach Sichtung der vorgelegten Fotos nichts an der Beurteilung für das Jahr
- Beschwerdeführende Partei brachte dazu keine Einwände mehr vor, weshalb den schlüssigen Ausführungen des KO zu folgen war. Einwand Höhere Gewalt Juli 2016, Juni 2018: Der BF gab an, im Juli 2016 und im Juli 2018 seien Unwetter niedergegangen, die Schäden verursacht hätten. Er habe dies ordnungsgemäß gemeldet. Das betreffe vor allem die FS 1, 4, 5, 13 und
- Es sei alles rekultiviert und entsprechend der Nutzungslinie beantragt worden, ein Abzug sei nicht nachvollziehbar. Das KO gab an, dass der Bachverlauf per GPS bis zur Nutzungslinie vermessen worden sei, inklusive der angesprochenen rekultivierten Flächen. Der AMA würden Sammelmeldungen für die Unwetterereignisse vom 01.06.2018 und vom
- und 31.07.2016 für dieses Gemeindegebiet vorliegen. Eine einzelbetriebliche Meldung der "Höheren Gewalt" sei in Fällen der Schädigung von Grünlandflächen gem. Punkt 4.5.
- des Merkblattes "Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände" nicht erforderlich, sofern eine Rekultivierung möglich sei. Daraus sollten sich keine Beanstandungen aus dem Prüfbericht ergeben. Dazu wurde vom BF in seinen weiteren Stellungnahmen nichts mehr vorgebracht und gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass dieser Einwand nicht weiter aufrecht sei, da die Bereiche sofort kultiviert werden konnten. Einwand rückwirkende Kontrollen nicht nachvollziehbar: Der BF brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Kontrolle im Jahr 2018 rückwirkend erfolgen könne, weil sich die Situation vor Ort laufend ändere und man nicht mehr feststellen könne, welche Nutzungsfläche Jahre davor vorhanden gewesen sei. Das KO gab an, die Kontrolle der Vorjahre anhand des Bewuchs und der Gegebenheiten durchgeführt worden. Ebenso seien auch die Veränderungen in der Natur bei der Kontrolle der Vorjahre berücksichtigt worden (z.B. bei FS 4 wurde der veränderte Bachverlauf ab 2018 als NLN abgezogen, und in den Vorjahren zum Großteil wie beantragt bestätigt). Hier war grundsätzlich den Ausführungen des KO zu folgen, da auch eine rückwirkende Beurteilung von beanstandeten Flächen aufgrund von Luftbildern bzw. dem Bewuchs und den Gegebenheiten vor Ort möglich ist. Zur Feststellung des Entfalls von Verwaltungssanktionen war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beantragung der beschwerdeführenden Partei als durchwegs richtig herausstellte und kein Verschulden hinsichtlich einer falschen Beantragung festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, lautet auszugsweise: „Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Art. 24Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
Art. 30Abs.
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(2a)Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
(3)Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5)Der ursprüngliche Einheitswert
Art. 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
Art. 26Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(5)Der ursprüngliche Einheitswert
Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6)Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten
§ 8aAbs.
2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.“
(6)Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten
Paragraph 8 a, Absatz 2, reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.“ „Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2)Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.“
(2)Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.“ „3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19.
(1)[…]Paragraph 19,
(1)[…]
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5)und
(6)[…]
(7)Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7)Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7a)bis
(9)[…]“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Unregelmässigkeiten Artikel 54 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)bis
(5)[…]“ „TITEL V„TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)bis
(4)[…]“ „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
- a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
- b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer
Artikel 59
Absatz 6 zurückzuführen ist;
- c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
- e)und
- f)[…]
(3)bis
(8)[…]“ Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)[…]
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
- f)bis
- n)[…]
(2)und
(3)[…]“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten b) […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3)bis
(4)[…]“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
(2)bis
(7)[…]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9)bis
(11)[…] Artikel 25 Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(2)Abweichend von der Berechnungsmethode
Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der
Artikel 26berechnet wird, zu staffeln.
(3)Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4)bis
(10)[…] Artikel 26 Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1)Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche
Artikel 25
Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht
Artikel 21Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel II
Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 30
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 30
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 23
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 30
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
(4)und
(5)[…]
(6)Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
(6)Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der
Titel IV
der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode
diesem Artikel berücksichtigen, sofernDie Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode
diesem Artikel berücksichtigen, sofern a) die fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014
Artikel 52
, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, unda) die fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014
Artikel 52
, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gewährt wurden, und b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie
Artikel 41
nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.“Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie
Artikel 41
nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gewährt wurde.“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
- a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]
- b)[…]
(3)bis
(6)[…] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)bis
(22)[…] 23. „ermittelte Fläche“:
- a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
- b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; 24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
(26)[…]
(2)[…]“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. […]
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. […]
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; c) und d) […]
(3)bis
(5)[…]“ „Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System
Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
(2)und
(3)[…]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)bis
(4)[…]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)bis
(4)[…]“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
(2)[…]“ „Artikel 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen
(1)[…]
(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient
Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gegebenenfalls auf die
Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient
Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die
Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
(3)und
(4)[...]“ Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl römisch zwei 2015/100, lautet auszugsweise: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Art. 77Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
(2)[…]“ „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: 1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil; 2. Almflächen, 3. Forstflächen, 4. Landschaftselemente
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
§ 10der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl.
II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden. 6. […]
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
Art. 32der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,, b) Natura 2000-Gebiet oder
§ 59Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl.
Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder
Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oder c) umweltsensibles Dauergrünland
§ 9Abs.
1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland
Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 d) […] vorzunehmen.
(3)bis
(5)[…] Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Acker,
- Grünland,
- bis
- […]
- Alm, 8a. […]
- Gemeinschaftsweide,
- und
- […] Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)[…]“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.
(2)Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
(3)Cross-Compliance-Landschaftselemente
§ 18Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug
Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
(3)Cross-Compliance-Landschaftselemente
Paragraph 18, Ziffer 2, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug
Absatz 4, zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
- a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
- b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
- c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
- d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
- e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“ 3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs.
1 einzureichen. Änderungen
Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen
Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.
(1)bis
(3)[…]Paragraph 23,
(1)bis
(3)[…]
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art 24Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Art. 21Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, insbesondere die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Artikel 21
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst – wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst – wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt. Im gegenständlichen Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle geringere Flächen als jene, die die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Mehrfachanträge-Flächen geltend gemacht hat, was zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen bzw. geringeren Zahlungen als beantragt sowie einer Verwaltungssanktion führte. Ein Hauptproblem ergab sich für die beschwerdeführende Partei dadurch, dass ihr 2015 aufgrund der Flächenabweichungen weniger Zahlungsansprüche als beantragt zugewiesen wurden. Dies wiederum hat neben den Flächenabweichungen und den Sanktionen auch für die Folgejahre Auswirkungen, da auch hier nur die geringere Anzahl an Flächenansprüchen zur Verfügung stand. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass für einzelne Flächen mehr landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. eine höhere Bewertung als bei der VOK 2018 festzustellen war. Die zu klärenden Fragen waren nicht solche rechtlicher Natur, sondern waren ausschließlich Tatsachenfeststellungen betroffen. Der Behörde war sohin aufzutragen
den im Spruch zitierten Bestimmungen Neuberechnungen durchzuführen und die Ergebnisse der beschwerdeführende Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Dabei hat die Behörde insbesondere jene Punkte zu berücksichtigen, die ihr im Spruch aufgetragen wurden. Die Beurteilung, wonach auch das Antragsjahr 2014, welches nicht verfahrensgegenständlich ist, betroffen ist und hier Änderungen und eine Neuberechnung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Antragsjahre 2014-2018 und dadurch, dass auch eine amtswegige Abänderung von Bescheiden
den Bestimmungen des MOG erfolgen kann. Zu überprüfen blieb, ob
§ 9Horizontale GAP-Verordnung bzw.
Art. 7 VO (EU) 1306/2013 von den Verwaltungssanktionen (hier: nur das Antragsjahr 2015) abgesehen werden kann.Zu überprüfen blieb, ob
Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung bzw. Artikel 7, VO (EU) 1306 aus 2013, von den Verwaltungssanktionen (hier: nur das Antragsjahr 2015) abgesehen werden kann. Soweit die beschwerdeführende Partei in den Raum stellt, sie habe auf die Referenzparzelle vertraut und sie trage kein Verschulden an einer unrichtigen Beantragung, ist darauf zu verweisen, dass die Referenzparzelle nach den einschlägigen Bestimmungen nur die maximal beantragbare landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, die Antragsteller sind dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. In einem derartigen Fall setzt die Befreiung von Sanktionen
§ 9Abs.
1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung die konkrete Darlegung der beschwerdeführenden Partei voraus, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).In einem derartigen Fall setzt die Befreiung von Sanktionen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Horizontale GAP-Verordnung die konkrete Darlegung der beschwerdeführenden Partei voraus, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die beschwerdeführende Partei einen derartigen Nachweis erbracht. Im Zuge eines Referenzänderungsantrags beantragte die beschwerdeführende Partei 2019 eine Reihe von im Vergleich zu den Vorjahren abweichenden Flächenfeststellungen, welche von der Behörde fast zur Gänze positiv beurteilt wurden. Auch in der Beschwerdeverhandlung hat sich ergeben, dass die Feststellungen der VOK 2019 bzw. des Referenzänderungsantrags sowie die Beantragungen der Antragsjahre 2015-2018 zum Teil zutreffender sind als die Ergebnisse der VOK 2018. Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei somit glaubhafte Gründe vorbringen, die ein Absehen von der Verhängung von Verwaltungssanktionen rechtfertigen, da ein Verschulden ihrerseits an einer unrichtigen Beantragung nicht vorgefunden werden konnte. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2225523.1.00