4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 25.12.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung in Höhe von € 2.000 und Verdienstentgang von € 336,92 samt gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 %. Die Beschwerdeführerin habe durch eine Straftat eines Dritten im Zuge einer Amtshandlung Prellungen am linken Ellbogen und am linken Knie erlitten. Der Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und die Beschwerdeführerin habe sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren gegen den Täter angeschlossen. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wels, 39 Hv 10/19v – 51 vom 17.05.2019 wurde der Täter gem. § 369 Abs. 1 StPO verpflichtet, der Beschwerdeführerin € 636,92 zu bezahlen.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wels, 39 Hv 10/19v – 51 vom 17.05.2019 wurde der Täter gem. Paragraph 369, Absatz eins, StPO verpflichtet, der Beschwerdeführerin € 636,92 zu bezahlen. Aufgrund der vom Bezirksgericht Wels nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei wurde dem Täter als Beklagte Partei aufgrund der Klage der Beschwerdeführerin aufgetragen, € 1.700 samt Zinsen an diese zu zahlen (Bedingter Zahlungsbefehl vom 21.10.2019, 9 C 922/19i – 2). Bescheid Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Dienstunfall vom 09.12.2018 „als besondere Hilfeleistung als Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) nach Beteiligung an einem Strafverfahren, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, €1.239,48 (bestehend aus: Schmerzengeld iHv € 900,00; gesetzliche Verzugszinsen iHv 4 % von € 600,00 für den Zeitraum von 25.10.2019 bis 03.12.2019, resultierend aus dem bedingten Zahlungsbefehl des BG Wels vom 21.10.2019, GZ: 9C 922/19i, das sind €2,56 sowie Verdienstentgang iHv € 336,92) zugesprochen.“ Als Rechtsgrundlagen wurden § 23a und § 23b GehG angeführt.Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Dienstunfall vom 09.12.2018 „als besondere Hilfeleistung als Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) nach Beteiligung an einem Strafverfahren, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wurde, €1.239,48 (bestehend aus: Schmerzengeld iHv € 900,00; gesetzliche Verzugszinsen iHv 4 % von € 600,00 für den Zeitraum von 25.10.2019 bis 03.12.2019, resultierend aus dem bedingten Zahlungsbefehl des BG Wels vom 21.10.2019, GZ: 9C 922/19i, das sind €2,56 sowie Verdienstentgang iHv € 336,92) zugesprochen.“ Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Schmerzperiode von lediglich 9 Tagen (á € 100) amtsärztlich attestiert worden sei. Beschwerde Mit Beschwerde vom 11.12.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Zuspruch von € 2.344,37 in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemessen an zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sei ein Schmerzengeldbetrag von € 2.000 gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Amtsarzt sei nicht unbefangen. Dessen Gutachten würde keine ausreichende Begründung enthalten. Der Arzt habe zunächst eine höhere Ersatzleistung für angemessen gehalten. Mit Schreiben vom 17.06.2020 sei ihr eine höhere Ersatzleistung in der Höhe von € 1.540,77 angeboten worden. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Nach Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde und Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, zugestellt am 09.02.2022, eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt (Fr 2022/12/0005, 01.02.2022). Mit Erledigung vom 21.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen den Zuspruch des Verdienstentganges richtet. Eine Teilbarkeit des Bescheides hinsichtlich einzelner Ersatzarten und ein Verbot der reformatio in peius seien zu verneinen. Nach Prüfung des Bestandes des Anspruches seien der Beschwerdeführerin gerichtlich € 636,92 zugesprochen worden. Der zivilgerichtlich zugesprochene Mehrbetrag basiere auf nicht überprüften Behauptungen und sei ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt. Mit Stellungnahme vom 28.03.2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschränkung auf die Höhe des Schmerzengeldbetrages zu einer Befassung eines Sachverständigen führen müsse. Dies würde nicht zu einer Verschlechterung im Beschwerdeverfahren führen. Im Strafverfahren sei nur ein Teil des Schmerzengeldes zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Prüfung der angemessenen Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldbetrages zivilgerichtlich unterblieb. Es sei ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die Beschwerdeführerin hielt ihren bisherigen Antrag aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich zugewiesen und hat im Zuge einer Amtshandlung Prellungen durch einen Schlag mit einer Autotür erlitten. Strafgerichtlich und zivilgerichtlich wurden ihr Ersatzleistungen zuerkannt. Diese wurden durch den nunmehr bekämpften Bescheid zum Teil bevorschusst. Die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Beschwerde ausschließlich auf die Höhe der zuerkannten Hilfeleistung. Sie hat die Möglichkeit der Klarstellung ihres Antrages erhalten. 2. Beweiswürdigung: Die straf- und zivilgerichtliche Zuerkennung von Ersatzleistungen ist aus den jeweiligen Urteilen und dem Zahlungsbefehl, die im Akt enthalten sind, ersichtlich. Die Beschränkung auf die Höhe der zuerkannten Hilfeleistung ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr einen Betrag von € 2.344,37 zusprechen. Nach Vorhalt der Einschränkung des Gegenstandes modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Begehr nicht, sondern beantragte ausdrücklich eine höhere Geldsumme. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher jedenfalls dann durchzuführen, wenn es sich um „civil rights“ oder um „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher jedenfalls dann durchzuführen, wenn es sich um „civil rights“ oder um „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und keine inhaltliche Entscheidung erfolgt kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden, obwohl dienstrechtliche Angelegenheiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und keine inhaltliche Entscheidung erfolgt kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden, obwohl dienstrechtliche Angelegenheiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen. Zu A) § 23a (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018) und § 23b (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2020) Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, lauten:Paragraph 23 a, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,) und Paragraph 23 b, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,) Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, lauten: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1.eine Beamtin oder ein Beamter a)einen Dienstunfall
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera)einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b)einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b)einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
G 1956 erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig.“ (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, 2012/12/0047; vgl auch 18.05.2020, Ra 2019/12/0001)„‚Sache‘ des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die ‚Festststellung des Vorrückungsstichtages‘. Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines
Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig.“ (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, 2012/12/0047; vergleiche auch 18.05.2020, Ra 2019/12/0001) Wie bei den einzelnen Tätigkeitszeiten, die zu einem Vorrückungsstichtag geführt haben, ist es auch bei den einzelnen Hilfeleistungsbeträgen nach den §§ 23 a und b GehG nicht möglich, diese vom Beschwerdeverfahren auszuklammern, da auch die anderen Teilbeträge für eine Überprüfung der Gesamtsumme zwangsläufig überprüft werden müssten (vgl. zur Sozialhilfe zB Verwaltungsgerichtshof 05.10.2021, Ra 2020/10/0134: „Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt“ und zur Arbeitsplatzbewertung zB Verwaltungsgerichtshof 14.12.2006, 2002/12/0174: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig.“). Wie bei den einzelnen Tätigkeitszeiten, die zu einem Vorrückungsstichtag geführt haben, ist es auch bei den einzelnen Hilfeleistungsbeträgen nach den Paragraphen 23, a und b GehG nicht möglich, diese vom Beschwerdeverfahren auszuklammern, da auch die anderen Teilbeträge für eine Überprüfung der Gesamtsumme zwangsläufig überprüft werden müssten vergleiche zur Sozialhilfe zB Verwaltungsgerichtshof 05.10.2021, Ra 2020/10/0134: „Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt“ und zur Arbeitsplatzbewertung zB Verwaltungsgerichtshof 14.12.2006, 2002/12/0174: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig.“). Die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Beschwerde jedoch ausdrücklich auf jene Teilsummen, die über die bereits zuerkannten Beträge hinausreichen. Mit einer derartigen Einschränkung wäre die gebotene inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistung (zB Arbeitsunfall, Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage, Heilungskosten, Schmerzen, …) nicht möglich. Da der Antrag ausschließlich auf eine höhere Summe abzielt und nach Vorhalt nicht modifiziert wurde, war er zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben zitierte Judikatur zur unzulässigen Verfahrensbeschränkung bei Vorrückungsstichtagsbescheiden, Aufwertung und Sozialhilfe ist auf den gegenständlichen Fall der Hilfeleistung nach §§ 23a und b GehG übertragbar.Die oben zitierte Judikatur zur unzulässigen Verfahrensbeschränkung bei Vorrückungsstichtagsbescheiden, Aufwertung und Sozialhilfe ist auf den gegenständlichen Fall der Hilfeleistung nach Paragraphen 23 a und b GehG übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2239464.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.