Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Eigentümerin des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl, XXXX (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 25.05.2020 beim Vermessungsamt Innsbruck die Umwandlung des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl in den Grenzkataster. Das Grundstück 813 der KG 81103 Arzl des Beschwerdeführers, grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an. Die Eigentümerin des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl, römisch 40 (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 25.05.2020 beim Vermessungsamt Innsbruck die Umwandlung des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl in den Grenzkataster. Das Grundstück 813 der KG 81103 Arzl des Beschwerdeführers, grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an. Da zum Plan der XXXX , GZ 27702/19, vom 09.03.2020 nicht alle Zustimmungserklärungen erlangt werden konnten, leitete das Vermessungsamt Innsbruck gemäß § 18a Abs 1 VermG ein Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren die fehlenden Unterschriften nicht zu erlangen, daher fand am 02.02.2021 durch das Vermessungsamt Innsbruck eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend dem Plan der XXXX , GZ 27702/19, vom 09.03.2020 geradlinig zwischen den Grenzpunkten 58149 und 58160 behauptet. Der Beschwerdeführer selbst behauptete keinen Grenzverlauf, bestritt jedoch den von der mitbeteiligten Partei behaupteten. Da zum Plan der römisch 40 , GZ 27702/19, vom 09.03.2020 nicht alle Zustimmungserklärungen erlangt werden konnten, leitete das Vermessungsamt Innsbruck gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG ein Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren die fehlenden Unterschriften nicht zu erlangen, daher fand am 02.02.2021 durch das Vermessungsamt Innsbruck eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend dem Plan der römisch 40 , GZ 27702/19, vom 09.03.2020 geradlinig zwischen den Grenzpunkten 58149 und 58160 behauptet. Der Beschwerdeführer selbst behauptete keinen Grenzverlauf, bestritt jedoch den von der mitbeteiligten Partei behaupteten. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 16.03.2021, GFN 2390/2020/81, wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 813 der KG 81103 Arzl aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Grenzverlauf nicht zugestimmt und keine Angaben zum Grenzverlauf gemacht habe. Die übrigen Eigentümer hätten die Grenze laut der Behelfe des Katasters anerkannt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 16.03.2021, GFN 2390/2020/81, wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 813 der KG 81103 Arzl aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Grenzverlauf nicht zugestimmt und keine Angaben zum Grenzverlauf gemacht habe. Die übrigen Eigentümer hätten die Grenze laut der Behelfe des Katasters anerkannt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er entgegen den Angaben des VA Innsbruck sehr wohl Angaben zum Grenzverlauf gemacht habe. Er habe den Grenzverlauf wie im Plan des Vermessungsbüros XXXX GZ 11852/07G vom 04.04.2007 ersichtlich behauptet. Auch die anderen Grundstückseigentümer hätten diesem Grenzverlauf zugestimmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er entgegen den Angaben des VA Innsbruck sehr wohl Angaben zum Grenzverlauf gemacht habe. Er habe den Grenzverlauf wie im Plan des Vermessungsbüros römisch 40 GZ 11852/07G vom 04.04.2007 ersichtlich behauptet. Auch die anderen Grundstückseigentümer hätten diesem Grenzverlauf zugestimmt. Mit Schreiben vom 26.04.2021 erstatteten die mitbeteiligte Partei und die Eigentümerin des Grundstücks 270, KG 81103, XXXX , eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26.04.2021 erstatteten die mitbeteiligte Partei und die Eigentümerin des Grundstücks 270, KG 81103, römisch 40 , eine Stellungnahme. Die XXXX erstattete auf Ersuchen des Vermessungsamtes Innsbruck vom 20.04.2021 am 27.05.2021 eine Stellungnahme. Die römisch 40 erstattete auf Ersuchen des Vermessungsamtes Innsbruck vom 20.04.2021 am 27.05.2021 eine Stellungnahme. Das Vermessungsamt Innsbruck gab am 02.04.2021 Bemerkungen zur Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 12.04.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 813 der KG 81103 Arzl und XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl haben sich bei der Grenzverhandlung am 02.02.2021 und bei der mündliche Verhandlung vor dem BVwG nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 02.02.2021; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 813 der KG 81103 Arzl und römisch 40 als Eigentümerin des Grundstückes 271 der KG 81103 Arzl haben sich bei der Grenzverhandlung am 02.02.2021 und bei der mündliche Verhandlung vor dem BVwG nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 02.02.2021; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 16.03.2021, GFN 2390/2020/81) XXXX behauptet den Grenzverlauf wie er in dem Plan der XXXX vom 09.03.2020, GZ 27702/19, geradlinig zwischen dem Grenzpunkt mit der Nummer 58149 und dem Grenzpunkt mit der Nummer 58160 verläuft. Dieser Grenzverlauf ergibt sich auch aus dem Kataster und der Feldskizze aus dem Jahr 1856 und der darauf aufbauenden Urmappe. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 02.02.2021; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) römisch 40 behauptet den Grenzverlauf wie er in dem Plan der römisch 40 vom 09.03.2020, GZ 27702/19, geradlinig zwischen dem Grenzpunkt mit der Nummer 58149 und dem Grenzpunkt mit der Nummer 58160 verläuft. Dieser Grenzverlauf ergibt sich auch aus dem Kataster und der Feldskizze aus dem Jahr 1856 und der darauf aufbauenden Urmappe. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 02.02.2021; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) Der Beschwerdeführer behauptet abweichend davon, dass die Grenze seines Grundstücks zu dem Grundstück 271 der KG 81103 Arzl laut Plan des XXXX GZ 11852/07 vom 19.03.2007, verlaufe. Dieser Plan wurde niemals im Vermessungsamt eingereicht. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) Der Beschwerdeführer behauptet abweichend davon, dass die Grenze seines Grundstücks zu dem Grundstück 271 der KG 81103 Arzl laut Plan des römisch 40 GZ 11852/07 vom 19.03.2007, verlaufe. Dieser Plan wurde niemals im Vermessungsamt eingereicht. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 12.04.2022) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A) § 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet: Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W134.2251261.1.00
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