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{'item': 'W136 2238345-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 6§ 7§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW136 2238345-1 SpruchW136 2238345-1/3E, W136 2238345-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Präsident des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§ 16Abs.

1 GOG den Zutritt zum Gebäude des Bezirks- und Landesgerichtes Linz. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zutritts nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einem Termin schriftlich geladen sei oder er einen gebuchten Amtstagstermin wahrnehme, mit Polizeiassistenz gestattet sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Präsident des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraph 16, Absatz eins, GOG den Zutritt zum Gebäude des Bezirks- und Landesgerichtes Linz. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zutritts nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einem Termin schriftlich geladen sei oder er einen gebuchten Amtstagstermin wahrnehme, mit Polizeiassistenz gestattet sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass mehrere Richter des Gerichtes aufgrund der Eingaben des BF die Einleitung eines Verfahrens betreffend Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters angeregt hätten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23.07.2020 sei Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des BF bestellt worden. Der BF sei damit nicht einverstanden und drohe in zahllosen Eingaben aber auch im Gespräch mit dem Erwachsenenvertreter unter Verweis auf radikale Suren und Verse mit „Allah“. Das Gefährdungspotenzial des BF sei nicht einschätzbar. Auf zwei Eingaben des BF vom 31.10.2020 und vom 02.11.2020 wurde hingewiesen, wobei der BF in jener vom 02.11.2020 auf Seite 11 ausgeführt habe, „Wo immer ihr auch seid, wird euch der Tod erfassen…“. Beim BF bestehe ein nicht einschätzbares erhöhtes Aggressionspotenzial, weshalb das Hausverbot zum Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes zu verhängen sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass mehrere Richter des Gerichtes aufgrund der Eingaben des BF die Einleitung eines Verfahrens betreffend Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters angeregt hätten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23.07.2020 sei Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des BF bestellt worden. Der BF sei damit nicht einverstanden und drohe in zahllosen Eingaben aber auch im Gespräch mit dem Erwachsenenvertreter unter Verweis auf radikale Suren und Verse mit „Allah“. Das Gefährdungspotenzial des BF sei nicht einschätzbar. Auf zwei Eingaben des BF vom 31.10.2020 und vom 02.11.2020 wurde hingewiesen, wobei der BF in jener vom 02.11.2020 auf Seite 11 ausgeführt habe, „Wo immer ihr auch seid, wird euch der Tod erfassen…“. Beim BF bestehe ein nicht einschätzbares erhöhtes Aggressionspotenzial, weshalb das Hausverbot zum Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes zu verhängen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Hausverbotes lägen nicht vor. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und weise keinesfalls ein „nicht einschätzbares erhöhtes Aggressionspotenzial“ auf. Bei persönlichen oder telefonischen Kontakten mit Gerichtspersonal habe sich der BF stets korrekt verhalten. Die Staatsanwaltschaft Linz habe zuletzt im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsdarstellung des Erwachsenenvertreters des BF wegen des Verdachtes der versuchten Nötigung durch ein Schreiben des BF im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Erwachsenenvertreter, in dem sich der BF auf den Koran und Allah bezogen habe, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der BF im Gebäude befindliche Personen und ihre Rechtsgüter verletzen könnte, lägen nicht vor. Allein der Umstand, dass der BF Eingaben an das Gericht erstatte und die Bestellung seines Erwachsenenvertreters nicht zur Kenntnis nehme, mach den BF nicht gefährlich, dies gelte auch für den Hinweis auf Allah und verschiedene Suren und Verse des Koran.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 22.12.2020 zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der zu beurteilenden Gefährlichkeit eine Gefährdungspotentialanalyse erstellt wurde, die dazu geführt habe, dass ein Hausverbot verhängt worden sei.
  3. Am 28.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine unverständliche Eingabe des BF ein, der diverse Antwortschreiben des BG Linz auf Eingaben des BF betreffend seine Pflegschaftssache beigelegt waren. Aus diesem Konvolut von Unterlagen ergibt sich, dass für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 15.07.2021 ein Erwachsenenvertreter für alle behördlichen Verfahren bestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Weiters wird festgestellt: 1.
  5. Am 31.10 .2020 brachte der BF beim BG Linz eine elektronische Eingabe mit dem Titel „Beendigung des Sachwalterverfahrens“ ein. Darin begehrt der BF das „gesamte rechtswidrige Sachwalterverfahren zu stoppen“ und zitiert danach über sechs Seiten Suren aus dem Koran, in denen das Wort „Sachwalter“ enthalten ist. 1.
  6. Am 02.11.2020 brachte der BF beim LG Linz elektronisch eine „Klage durch Allah“ wegen „Böswillige Missachtung, Unterdrückung und Ignorierung der rechtmäßigen Rechtslage in der geltenden Rechtsordnung bei Verjährungsfrist, insbesondere Förderung der Rechtsverletzung bzw –verunstaltung samt der rechtswidrigen Bereicherung, Unterschlagung, usw. durch Arbeitgeber“ ein, wobei als beklagte Partei „Rechtsanwaltkammern, Gerichtsbarkeiten und Nationalrat Österreich inkl. jeder Jurist mit einem Abschluss in den Rechtswissenschaften“ genannt wird. Eingangs wird ua anderem wörtlich ausgeführt: „Zusätzlich haben Sie Allah jeglichen vollen Respekt, samt Umgang seines Eigentums entgegen zu bringen, insbesondere mit einer rituellen Gebetswaschung“. Die folgende 22 Seiten umfassenden Eingabe enthält weitschweifige gänzlich unverständliche „juristische“ Ausführungen und drei Suren aus dem Koran. Eine davon wird wie folgt zitiert: „Wo immer ihr auch seid, wird euch der Tod erfassen, und wäret ihr in hochgebauten Türmen. Und wenn sie etwas Gutes trifft, sagen sie: „Das ist von Allah“. Und wenn sie etwas Böses trifft, sagen sie „Das ist von dir“. Sag: alles ist von Allah. Was ist mit diesem Volk, dass sie beinahe keine Aussage verstehen? (Quran: 4, Vers 78)“ 1.
  7. Diese Eingaben übermittelte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft Linz zur Überprüfung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung des BF und veranlasste unter Bezugnahme auf diese Eingaben des BF eine Gefahrenanalyse bei der XXXX .1.
  8. Diese Eingaben übermittelte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft Linz zur Überprüfung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung des BF und veranlasste unter Bezugnahme auf diese Eingaben des BF eine Gefahrenanalyse bei der römisch 40 . Der entsprechende Bericht der XXXX vom 16.11.2020 langte nach der Aktenlage am 18.11.2020, somit nach Genehmigung (und Abfertigung) des bekämpften Bescheides bei der belangten Behörde ein. Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Bericht Folgendes:Der entsprechende Bericht der römisch 40 vom 16.11.2020 langte nach der Aktenlage am 18.11.2020, somit nach Genehmigung (und Abfertigung) des bekämpften Bescheides bei der belangten Behörde ein. Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Bericht Folgendes: Seit einer Gefährdungseinschätzung vom 31.10.2019 hätten sich keine grundlegenden Änderungen ergäben. Der BF lebe bei seiner Mutter, habe kein KFZ, gehe keiner Anstellung nach und beziehe seit 01.04.2018 Rehabilitationsgeld. Der BF besitze kein waffenrechtliches Dokument und keine meldepflichtigen Schusswaffen. Im Jahr 2020 habe es drei Vorfälle gegeben: Ende März 2020 habe der BF eine Polizeiinspektion aufgesucht, weil er mit seinem Cousin in Streit geraten war. Bei den Ermittlungen habe der Cousin des BF angegeben, dass dieser an Schizophrenie leide und versuche, die Familienmitglieder gegeneinander aufzustacheln. Im April 2020 habe der BF die Polizei via Notruf verständigt, da er im Keller des Mehrparteienhausese Geräusche/Stimmen gehört habe. Die einschreitenden Beamten hätten keine Personen vorgefunden, der BF selbst habe verwirrt und abwesend gewirkt. Im April 2020 habe der BF einen 28-seitigen Einspruch wegen einer Anzeige iZm mit der Missachtung eines Halte- und Parkverbotes des auf seine Mutter zugelassenen KFZ erhoben, dieser sei gewohnt rechthaberisch geschrieben. Am 09.11.2020 habe die Einrichtung, bei der der BF in psychotherapeutischer Behandlung stehe, über ein bedrohliches Beschwerde-Mail des BF verständigt. Darin habe sich der BF als Angehöriger einer Minderheit (Islam bzw XXXX ) über die niederwertige Behandlung durch seinen Therapeuten beschwert. Religiöse Inhalte oder Zitate aus dem Koran, welche als Drohung interpretiert werden könnten, fänden sich im Mail nicht. Durch die Einrichtung sei aufgrund dieses Vorfalls die Therapie mangels Erfolgsaussichten beendet worden. Zusammengefasst ergäbe sich, dass das Verhalten des BF (Uneinsichtigkeit, Empfinden ständiger ungerechter Behandlung) seiner psychischen Krankheit geschuldet sei. Er verwende in seinen Eingaben wirre Begründunge und Auszüge aus dem Koran, versuche jegliche Entscheidung von Gerichten und Behörden mit legalen Mitteln zu bekämpfen, verwende jedoch darin Verse aus dem Koran, welche Drohungen mit dem Tod beinhalten. Der BF sei zwar bisher nie gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner merklich zunehmenden Verbitterung gegen das Rechtssystem, könnten zukünftige Aggressionshandlungen nicht ausgeschlossen werden.Seit einer Gefährdungseinschätzung vom 31.10.2019 hätten sich keine grundlegenden Änderungen ergäben. Der BF lebe bei seiner Mutter, habe kein KFZ, gehe keiner Anstellung nach und beziehe seit 01.04.2018 Rehabilitationsgeld. Der BF besitze kein waffenrechtliches Dokument und keine meldepflichtigen Schusswaffen. Im Jahr 2020 habe es drei Vorfälle gegeben: Ende März 2020 habe der BF eine Polizeiinspektion aufgesucht, weil er mit seinem Cousin in Streit geraten war. Bei den Ermittlungen habe der Cousin des BF angegeben, dass dieser an Schizophrenie leide und versuche, die Familienmitglieder gegeneinander aufzustacheln. Im April 2020 habe der BF die Polizei via Notruf verständigt, da er im Keller des Mehrparteienhausese Geräusche/Stimmen gehört habe. Die einschreitenden Beamten hätten keine Personen vorgefunden, der BF selbst habe verwirrt und abwesend gewirkt. Im April 2020 habe der BF einen 28-seitigen Einspruch wegen einer Anzeige iZm mit der Missachtung eines Halte- und Parkverbotes des auf seine Mutter zugelassenen KFZ erhoben, dieser sei gewohnt rechthaberisch geschrieben. Am 09.11.2020 habe die Einrichtung, bei der der BF in psychotherapeutischer Behandlung stehe, über ein bedrohliches Beschwerde-Mail des BF verständigt. Darin habe sich der BF als Angehöriger einer Minderheit (Islam bzw römisch 40 ) über die niederwertige Behandlung durch seinen Therapeuten beschwert. Religiöse Inhalte oder Zitate aus dem Koran, welche als Drohung interpretiert werden könnten, fänden sich im Mail nicht. Durch die Einrichtung sei aufgrund dieses Vorfalls die Therapie mangels Erfolgsaussichten beendet worden. Zusammengefasst ergäbe sich, dass das Verhalten des BF (Uneinsichtigkeit, Empfinden ständiger ungerechter Behandlung) seiner psychischen Krankheit geschuldet sei. Er verwende in seinen Eingaben wirre Begründunge und Auszüge aus dem Koran, versuche jegliche Entscheidung von Gerichten und Behörden mit legalen Mitteln zu bekämpfen, verwende jedoch darin Verse aus dem Koran, welche Drohungen mit dem Tod beinhalten. Der BF sei zwar bisher nie gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner merklich zunehmenden Verbitterung gegen das Rechtssystem, könnten zukünftige Aggressionshandlungen nicht ausgeschlossen werden. 1.
  9. Aus einer im Akt aufliegenden Gefährdungseinschätzung der XXXX vom 22.04.2020, die iZm mit bedenklichen Mails des BF an den OGH erstellt wurde ergibt sich folgendes:1.
  10. Aus einer im Akt aufliegenden Gefährdungseinschätzung der römisch 40 vom 22.04.2020, die iZm mit bedenklichen Mails des BF an den OGH erstellt wurde ergibt sich folgendes: Nach den vorliegenden Informationen sei die Wahrscheinlichkeit derzeit gering, dass es seitens des BF zu einer zielgerichteten schweren Gewalttat gegenüber Mitarbeitern des OGH oder des BG Linz komme. Der BF habe 2018 begonnen, eine Vielzahl von Klagen gegen ehemalige Arbeitgeber einzureichen, welche ab- oder zurückgewiesen wurden. Diese subjektiv als Unrecht wahrgenommene Entscheidungen verarbeite der BF in scheinbar paranoider Art und versuche sie mit Hilfe diverser Eingaben, in denen er Rechtsmaterien zu seinen Gunsten interpretiere und abwandle, zu bekämpfen. Beim BF scheine eine querulatorische Persönlichkeitsstruktur vorzuliegen, die sich aufgrund des subjektiv erlebten Unrechtes zu einer paranoiden Realitätsverzerrung entwickelt habe. Beim BF sei derzeit noch klar ersichtlich, dass er den „Kampf gegen die Justiz“ mit legalen Mitteln suche und sei dieser unverrückbar davon überzeugt, dass er die Ungerechtigkeiten und Unfähigkeiten aufdecken werde. Seine Eingaben seien wirr und unzusammenhängend, nachdem seine Eingaben bisher nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hätten, führe das subjektive Unrechtserleben zu Frustration. Seine zunehmend rechthaberischen Eingaben dienten der eigenen Erhöhung und Frustrationsabbau. Erhebungen hätten ergeben, dass der BF bisher nie gewalttätig in Erscheinung getreten sei, jedoch sich zunehmend auch gegenüber seiner Familie streitsüchtig zeige. Das querulatorische und uneinsichtige Verhalten sei Teil der psychischen Erkrankung des BF.
  11. Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 2.

  1. In der Sache: 2.3.
  2. § 16 des Gesetzes vom
  3. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG) lautet: „Hausordnung2.3.
  4. Paragraph 16, des Gesetzes vom
  5. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG) lautet: , „Hausordnung § 16.

(1)Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.Paragraph 16,
(1)Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
(2)Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot

§ 1und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3)Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
(2)Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot

Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.,

(3)Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
  1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
  2. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
  3. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
  4. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises. Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.
(4)Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(4)Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(5)Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.." 2.3.
  1. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle des GOG durch BGBl I Nr. 35/2012 (1685 BlgNR
  2. GP 31) führen auszugsweise Folgendes aus: 2.3.
  3. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle des GOG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (1685 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 31) führen auszugsweise Folgendes aus: "Wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit stellen hohe Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit in den Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Es soll nun ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt würden. Hiezu dienen die Verankerung der Vorgaben für eine Hausordnung im GOG und Klarstellungen zur Ausübung des Hausrechts in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften. … Die internen Sicherheitsrichtlinien der Justiz sehen, gestützt auf das Hausrecht, bereits seit längerem Regelungen (auch) für die Erlassung von Hausverboten vor. In der praktischen Anwendung dieser Regelung kommt es jedoch immer wieder zu verwaltungsaufwändigen und berechtigten Sicherheitsbedürfnissen abträglichen Unsicherheiten über die Frage der rechtlichen Grundlage. Angesichts der trotz allergrößter Anstrengungen im Bereich der Sicherheitskontrollen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bedauerlicher Weise immer wieder auftretenden Gewaltübergriffe gefährden weitere Zweifel die Sicherheitsinteressen der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen und sind zudem unwirtschaftlich. Es soll daher umgehend die erforderliche klare gesetzliche Absicherung für die Erlassung von Hausordnungen und Hausverboten sowie die Festlegung weiterer erforderlicher Zugangsregelungen (wie Ausweiskontrollen) bzw. gegebenenfalls Zugangseinschränkungen und Zugangsuntersagungen geschaffen werden. Abs. 4 stellt sicher, dass – bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen – der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist." Absatz 4, stellt sicher, dass – bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen – der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist." 2.3.
  5. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass

Punkt VI. b. der Hausordnung des Landesgerichtes Linz vom 14.02.200 der Zugang des BF zum Gebäude des Landesgerichtes Linz eingeschränkt wurde. Zwar erschließt sich mangels Anführung der genannten Bestimmung der Hausordnung nicht, welche weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen dort angeordnet ist, was allerdings für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahmen nicht von Bedeutung ist. Zu § 16 Abs. 3 GOG wurde klargestellt, dass solche Sicherheitsmaßnahmen auch angeordnet werden dürfen, wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in der Hausordnung verankert ist. Mit einem entsprechenden Hinweis in der Hausordnung soll lediglich die Publizität erhöht werden, das Ergreifen der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen ist davon unabhängig, zumal die einzig maßgebliche Rechtsgrundlage dafür nicht die Hausordnung bildet, sondern das Gesetz selbst (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Änderung des GOG durch BGBl I Nr. 52/2017 (1504 BlgNR 25. GP AB 1531 S. 173). 2.3.3. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass

Punkt römisch sechs. b. der Hausordnung des Landesgerichtes Linz vom 14.02.200 der Zugang des BF zum Gebäude des Landesgerichtes Linz eingeschränkt wurde. Zwar erschließt sich mangels Anführung der genannten Bestimmung der Hausordnung nicht, welche weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen dort angeordnet ist, was allerdings für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahmen nicht von Bedeutung ist. Zu Paragraph 16, Absatz 3, GOG wurde klargestellt, dass solche Sicherheitsmaßnahmen auch angeordnet werden dürfen, wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in der Hausordnung verankert ist. Mit einem entsprechenden Hinweis in der Hausordnung soll lediglich die Publizität erhöht werden, das Ergreifen der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen ist davon unabhängig, zumal die einzig maßgebliche Rechtsgrundlage dafür nicht die Hausordnung bildet, sondern das Gesetz selbst vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Änderung des GOG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017, (1504 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 1531 S. 173). 2.3.
  2. Die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der – der Publizität dienenden – Hausordnung des Bezirksgerichtes stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes (vgl. VfGH 11.06.2019, E1666/2019-13). Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien. 2.3.
  3. Die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der – der Publizität dienenden – Hausordnung des Bezirksgerichtes stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes vergleiche VfGH 11.06.2019, E1666/2019-13). Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien. 2.3.
  4. Da es sich bei einem Hausverbot um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (s. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).2.3.
  5. Da es sich bei einem Hausverbot um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (s. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001). 2.3.
  6. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Nach den Umständen des vorliegenden Falls liegt ein Sachverhalt aus dem sich eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften ergibt, nicht vor. Im vorliegenden Fall leidet der BF, wie sich aus den Feststellungen ergibt, an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Die psychische Erkrankung des BF manifestiert sich unter anderem dadurch, dass er insbesondere auch bei der belangten Behörde weitestgehend unverständliche Eingaben tätigt, in der in rechthaberischer Weise aufgrund subjektiv empfundenen Unrechtes „detailliertes Recht und Entgelt lückenlos“ oder aber vom Organwalter „rituelle Gebetswaschungen“ einfordert. Insoweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der BF in seinen beiden Eingaben unterschwellig mit radikalen Suren und Allah drohe, ist darauf zu verweisen, dass sich in der Eingabe vom 30.10.2020, in der sich der BF offenbar gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters wendet, überhaupt keine Passage zu finden ist, die als Drohung gedeutet werden könnte. Die Bezugnahme auf Allah sowie das Zitieren von Suren allein kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände keinesfalls als Drohung interpretiert werden. Welche Sure als radikal zu werten wäre, bleibt auch nach den Ausführungen des bekämpften Bescheides offen. Wenn die belangte Behörde zur Eingabe des BF vom 02.11.2020 darauf verweist, dass hier der BF mit implizit dem Tod drohe, sei angemerkt, dass die belangte Behörde nur den ersten Halbsatz der vom BF vollständig zitierten Koransure 4, Vers 78, angeführt hat. Aus dem gesamten vom BF zitierten Vers (siehe oben unter II.1.3.) kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht geschlossen werden, dass hierdurch eine implizite Todesdrohung gegen Organwalter des Gerichtes ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall leidet der BF, wie sich aus den Feststellungen ergibt, an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Die psychische Erkrankung des BF manifestiert sich unter anderem dadurch, dass er insbesondere auch bei der belangten Behörde weitestgehend unverständliche Eingaben tätigt, in der in rechthaberischer Weise aufgrund subjektiv empfundenen Unrechtes „detailliertes Recht und Entgelt lückenlos“ oder aber vom Organwalter „rituelle Gebetswaschungen“ einfordert. Insoweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der BF in seinen beiden Eingaben unterschwellig mit radikalen Suren und Allah drohe, ist darauf zu verweisen, dass sich in der Eingabe vom 30.10.2020, in der sich der BF offenbar gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters wendet, überhaupt keine Passage zu finden ist, die als Drohung gedeutet werden könnte. Die Bezugnahme auf Allah sowie das Zitieren von Suren allein kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände keinesfalls als Drohung interpretiert werden. Welche Sure als radikal zu werten wäre, bleibt auch nach den Ausführungen des bekämpften Bescheides offen. Wenn die belangte Behörde zur Eingabe des BF vom 02.11.2020 darauf verweist, dass hier der BF mit implizit dem Tod drohe, sei angemerkt, dass die belangte Behörde nur den ersten Halbsatz der vom BF vollständig zitierten Koransure 4, Vers 78, angeführt hat. Aus dem gesamten vom BF zitierten Vers (siehe oben unter römisch zwei.1.3.) kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht geschlossen werden, dass hierdurch eine implizite Todesdrohung gegen Organwalter des Gerichtes ausgesprochen wird. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass das Aggressionspotenzial des BF nicht einschätzbar, ist sie darauf zu verweisen, dass sie zur Einschätzung desselben eine Analyse des Gefährdungspotenzials des BF eingeholt hat. Allerdings hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erlassen, bevor die entsprechende Analyse bei ihr eintraf. Aus beiden vorliegenden Berichten ergibt sich, dass der BF noch nie gewalttätig in Erscheinung getreten ist und dass der BF nach wie vor versucht, Entscheidungen von Behörden und Gerichten mit legalen Mitteln zu bekämpfen. Zwar wird im Bericht vom 03.11.2020 darauf verwiesen, dass zukünftig Aggressionshandlungen des BF aufgrund der Zunahme seiner Verbitterung nicht ausgeschlossen werden können, allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Berichtsleger von einer zunehmenden Verbitterung des BF ausgeht und deshalb in weiterer Folge zukünftig Aggressionshandlungen des BF für möglich erachtet. Zusammenfassend vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die beiden Eingaben des BF die bescheidmäßige Verhängung eines Hausverbotes nicht rechtfertigen, zumal der BF niemals persönlich oder verbal ungebührlich aufgetreten ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das verhängte Hausverbot gerade nicht geeignet ist, die von der belangten Behörde als bedrohlich wahrgenommenen schriftlichen Äußerungen hintanzuhalten. Die Voraussetzungen für das von der belangten Behörde verhängte Hausverbot, das allerdings nur im Interesse der Sicherheit im Sinne des § 16 GOG verfügt werden darf, liegen hier mangels konkreter Sicherheitsbedenken nicht vor.Zusammenfassend vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die beiden Eingaben des BF die bescheidmäßige Verhängung eines Hausverbotes nicht rechtfertigen, zumal der BF niemals persönlich oder verbal ungebührlich aufgetreten ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das verhängte Hausverbot gerade nicht geeignet ist, die von der belangten Behörde als bedrohlich wahrgenommenen schriftlichen Äußerungen hintanzuhalten. Die Voraussetzungen für das von der belangten Behörde verhängte Hausverbot, das allerdings nur im Interesse der Sicherheit im Sinne des Paragraph 16, GOG verfügt werden darf, liegen hier mangels konkreter Sicherheitsbedenken nicht vor. In Stattgebung der Beschwerde war der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufzuheben. In Stattgebung der Beschwerde war der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben. 2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2238345.1.00

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