4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.09.2021, GZ XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde)
Vm §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Gutachter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG idgF unterliegt. 1. Mit Bescheid vom 03.09.2021, GZ römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Gutachter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG idgF unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Gutachter seit 1993 selbständig erwerbstätig sei. In der Versicherungserklärung vom 24.08.2021 habe der Beschwerdeführer angegeben, mit seinen Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2021 zu überschreiten.
1 Z 4 GSVG zu erfüllen, wodurch auch die Feststellung der Krankenversicherungspflicht umfasst sei. Nunmehr führt der Beschwerdeführer aus, dass er als zahnärztlicher Gutachter nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein. 3. Mit Schreiben vom 11.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer zunächst mit 04.09.2020 eine Versicherungserklärung für Mitglieder der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der (Zahn-)Ärztekammer ausgefüllt und hierbei angegeben habe, angestellter Zahnarzt bei der ÖGK zu sein sowie zahnärztlicher Gutachter. Nach Aufforderung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Gutachtertätigkeit die Versicherungserklärung für Freiberufler übermittelt, womit er erklärt habe, die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu erfüllen, wodurch auch die Feststellung der Krankenversicherungspflicht umfasst sei. Nunmehr führt der Beschwerdeführer aus, dass er als zahnärztlicher Gutachter nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein. Der Beschwerdeführer sei bis 31.12.2018 als Zahnarzt selbständig erwerbstätig gewesen und habe der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlegen. Die Gutachtertätigkeit sei als zahnärztliche Nebentätigkeit zu qualifizieren gewesen. Seit spätestens 01.01.2019 sei der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich als Gutachter selbständig erwerbstätig. Seit 2019 könne mangels Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt als Gutachter keine zahnärztliche Nebentätigkeit vorliegen, vielmehr sei alleinig die Tätigkeit als Gutachter zu beurteilen und damit von der ärztlichen Tätigkeit gesondert zu beurteilen, weshalb die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen sei. Seit 2019 könne mangels Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt als Gutachter keine zahnärztliche Nebentätigkeit vorliegen, vielmehr sei alleinig die Tätigkeit als Gutachter zu beurteilen und damit von der ärztlichen Tätigkeit gesondert zu beurteilen, weshalb die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen gewesen sei. Bei einer gutachterlichen Tätigkeit handle es sich zweifelsfrei um eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Eine Pflichtversicherung sei jedoch nur dann festzustellen, wenn die Tätigkeit nicht bereits nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz zu einer Pflichtversicherung führe. Während aufrechter Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt konnte die gutachterliche Tätigkeit als Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit angesehen werden, weshalb die bereits bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht eingetreten sei. Durch Wegfall der Tätigkeit bestehe jedoch keine weitere Pflichtversicherung mehr, insbesondere siehe § 2 Abs. 2 FSVG die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer als wesentliche Formalvoraussetzung zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem FSVG vor, welche infolge der Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Bei einer gutachterlichen Tätigkeit handle es sich zweifelsfrei um eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Eine Pflichtversicherung sei jedoch nur dann festzustellen, wenn die Tätigkeit nicht bereits nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz zu einer Pflichtversicherung führe. Während aufrechter Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt konnte die gutachterliche Tätigkeit als Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit angesehen werden, weshalb die bereits bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht eingetreten sei. Durch Wegfall der Tätigkeit bestehe jedoch keine weitere Pflichtversicherung mehr, insbesondere siehe Paragraph 2, Absatz 2, FSVG die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer als wesentliche Formalvoraussetzung zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem FSVG vor, welche infolge der Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr vorgelegen habe.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 lit. 1 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigkeiten die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer pflichtversichert, wenn sie freiberuflich und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen tätig sind.
Paragraph 2, Absatz 2, lit. 1 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigkeiten die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer pflichtversichert, wenn sie freiberuflich und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen tätig sind. Wie bereits festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 18.07.2018 nicht mehr Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, weshalb die Voraussetzung „Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer“ für eine Versicherungspflicht
1 lit 1 FSVG nicht vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr der Versicherung des FSVG unterliegt. Wie bereits festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 18.07.2018 nicht mehr Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, weshalb die Voraussetzung „Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer“ für eine Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, lit 1 FSVG nicht vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr der Versicherung des FSVG unterliegt.
1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraph 22, Absatz eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.06.2020, Zl. Ra 2019/08/0143, ausgeführt, dass hinsichtlich des Eintritts der Pflichtversicherung der Erklärung des Versicherten, ob er die Versicherungsgrenze überschreiten wird oder nicht, künftig maßgebliche Bedeutung zukommen soll. Erklärt der Versicherte, dass er die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten wird, soll mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit allen beitragsrechtlichen Konsequenzen eintreten. Stellt sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder der sonstigen Einkommensnachweise im Nachhinein heraus, dass entgegen der Erklärung des Versicherten die maßgeblichen Versicherungsgrenzen nicht überschritten wurden, soll dies rückwirkend am Versicherungsverhältnis nichts ändern. Der Versicherte steht für diesen Zeitraum trotzdem unter Versicherungsschutz und erwirbt Monate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Mindestbeitragsgrundlage. Dem Versicherten steht jedoch die Möglichkeit offen, jederzeit bis zum Vorliegen des endgültigen Einkommensnachweises durch eine gegenteilige Erklärung seine Pflichtversicherung wieder zu beenden, indem er erklärt, die maßgeblichen Versicherungsgrenzen mit seinen Einkünften voraussichtlich nicht zu überschreiten. Die Pflichtversicherung endet sodann mit dem Letzten des Kalendermonats, der auf die Erklärung folgt. Angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, besteht das System der Pflichtversicherung somit darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrückliche Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er – bei Fehlen einer solchen Erklärung – erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, besteht das System der Pflichtversicherung somit darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrückliche Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er – bei Fehlen einer solchen Erklärung – erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Die Abgabe der Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Insoweit kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines „opting in“ zu: Es ist von der Sozialversicherungsanstalt bei Entgegennahme der Erklärung nämlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistische Annahmen entspricht. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob sie die erwähnte Erklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid die Einkünfte das betreffende Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschritten haben. Die Abgabe der Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Insoweit kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines „opting in“ zu: Es ist von der Sozialversicherungsanstalt bei Entgegennahme der Erklärung nämlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistische Annahmen entspricht. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob sie die erwähnte Erklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid die Einkünfte das betreffende Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschritten haben. Will daher der Versicherte vor dem Vorliegen des endgültigen Einkommenssteuerbescheides die durch eine Erklärung begründete Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wieder beenden, so genügt
4 Z 3 GSVG die Erklärung, dass die maßgebliche(
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG die Erklärung, dass die maßgebliche(
1 Z 4 GSVG abgegeben, in welcher er angegeben hat, dass er die Versicherungsgrenze für das Jahr 2021 überschreiten wird.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wie festgestellt, eine Versicherungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben, in welcher er angegeben hat, dass er die Versicherungsgrenze für das Jahr 2021 überschreiten wird. Die Versicherung
1 Z 4 GSVG besteht daher dem Grunde nach zu Recht.Die Versicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247489.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.