Obsah (6)
§ 18a§§ 669§ 18§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW156 2249815-1 SpruchW156 2249815-1/4E, W156 2249815-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 18a
ASVG die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zum 40.Lebensjahr bestünde. Auf Antrag könne die Selbstversicherung nachträglich für höchstens 120 Monate beansprucht werden. Diese Information sei der Grund für ihren Antrag gewesen, da sie bis dahin nichts von dieser Möglichkeit erfahren hätte und wegen der angeborenen Krankheit ihrer Tochter keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können. Sie ersuche daher, ihr Anliegen nochmals zu überprüfen, bzw. die Ablehnung verständlich zu begründen.3. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass
Paragraph 18 a, ASVG die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zum 40.Lebensjahr bestünde. Auf Antrag könne die Selbstversicherung nachträglich für höchstens 120 Monate beansprucht werden. Diese Information sei der Grund für ihren Antrag gewesen, da sie bis dahin nichts von dieser Möglichkeit erfahren hätte und wegen der angeborenen Krankheit ihrer Tochter keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können. Sie ersuche daher, ihr Anliegen nochmals zu überprüfen, bzw. die Ablehnung verständlich zu begründen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor, in dem sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 eine Pensionsleistung aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beziehe.
- Der Vorlagebericht der belangten Behörde samt Erklärung der rechtlichen Situation wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme gebracht.
- Eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Selbstversicherung
§§ 669
Absatz 3 in Verbindung mit § 18a ASVG im September 2021 beantragt.Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Selbstversicherung
Paragraphen 669, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 18 a, ASVG im September 2021 beantragt. Seit Dezember 2018 bezieht die Beschwerdeführerin eine Alterspension aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
§ 669
Absatz 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 669, Absatz 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Absatz 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
Paragraph 18, Absatz 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag § 223.
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 223,
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
- bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
- bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. (Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. 3.1.2. Judikatur Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 669
Absatz 3 ASVG in Verbindung mit § 18a ASVG ist – wie durch den Verweis von § 669 Absatz 3 ASVG auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird – bis zum Stichtag möglich (§ 223 Absatz 2 ASVG) möglich (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 669, Absatz 3 ASVG in Verbindung mit Paragraph 18 a, ASVG ist – wie durch den Verweis von Paragraph 669, Absatz 3 ASVG auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird – bis zum Stichtag möglich (Paragraph 223, Absatz 2 ASVG) möglich (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012). 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem § 669 Abs. 3 ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem Paragraph 669, Absatz 3, ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (Erläuterungen Regierungsvorlage 2000 BlgNR 24.GP 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus:Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (Erläuterungen Regierungsvorlage 2000 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus: "(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. (…] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
- Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. (…) Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. (...)"."(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. (…] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
- Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem
- Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. (…) Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. (...)". Die Beschwerdeführerin beansprucht die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18a
ASVG nachträglich für 120 Monate.Die Beschwerdeführerin beansprucht die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG nachträglich für 120 Monate. Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Alterspension mit dem 01.12.
- Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes (§§ 669 Absatz 3 in Verbindung mit 18a ASVG) wurde allerdings erst im September 2021 gestellt. Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Alterspension mit dem 01.12.
- Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 669, Absatz 3 in Verbindung mit 18a ASVG) wurde allerdings erst im September 2021 gestellt. Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im Beschwerdefall – ist aber aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 18 Absatz 2 ASVG nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im Beschwerdefall – ist aber aufgrund der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 ASVG nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
§ 18a
ASVG vorgelegen hätten, erfolgt daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht.Eine Prüfung, ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG vorgelegen hätten, erfolgt daher aufgrund der Antragstellung nach dem Stichtag nicht. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und war zudem nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und war zudem nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. die unter Punkt. 3.1.2. zitierte Judikatur) und die Rechtslage ist eindeutig. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor vergleiche die unter Punkt. 3.1.2. zitierte Judikatur) und die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2249815.1.00