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{'item': 'W157 2250865-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW157 2250865-1 Spruch, W157 2250865-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ XXXX “. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ römisch 40 “. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 ) lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Mietvertrag vom XXXX ; Mietvertrag vom römisch 40 ; ● Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Person; ● unleserliche PVA-Bescheide des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Person.
  3. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
  4. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am XXXX eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom XXXX und eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Alterspension) der im Haushalt lebenden Person vom XXXX .
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am römisch 40 eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom römisch 40 und eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Alterspension) der im Haushalt lebenden Person vom römisch 40 .
  7. Die belangte Behörde richtete am XXXX eine weitere Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
  8. Die belangte Behörde richtete am römisch 40 eine weitere Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
  9. Der Beschwerdeführer übersandte hierauf keine weiteren Unterlagen.
  10. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Weitere aktuelle Einkommen oder Nachweis über einen Bezug der Ausgleichszulage wurde nicht nachgereicht.“
  11. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Weitere aktuelle Einkommen oder Nachweis über einen Bezug der Ausgleichszulage wurde nicht nachgereicht.“
  12. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, keine Ausgleichszulage zu erhalten, weil er sich nicht das ganze Jahr in Österreich aufhalte; die bekannt gegebenen Pensionen seien die einzigen Einkünfte in seinem Haushalt. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keinen Fernseher, weil er erst am XXXX eine Bewilligung für eine SAT-Antenne erhalten habe.
  13. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, keine Ausgleichszulage zu erhalten, weil er sich nicht das ganze Jahr in Österreich aufhalte; die bekannt gegebenen Pensionen seien die einzigen Einkünfte in seinem Haushalt. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keinen Fernseher, weil er erst am römisch 40 eine Bewilligung für eine SAT-Antenne erhalten habe.
  14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
  16. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort „ XXXX “ betrieben oder betriebsbereit gehalten habe.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort „ römisch 40 “ betrieben oder betriebsbereit gehalten habe.
  18. Mit Mitteilung vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, keinen Fernseher zu besitzen, weil er auf die Befreiung warte. Die Bewilligung für die SAT-Antenne habe er zurückgegeben, zumal er keinen Befund für eine Montage (mangels eines Fernsehers) vorweisen könne.
  19. Mit Mitteilung vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer bekannt, keinen Fernseher zu besitzen, weil er auf die Befreiung warte. Die Bewilligung für die SAT-Antenne habe er zurückgegeben, zumal er keinen Befund für eine Montage (mangels eines Fernsehers) vorweisen könne.
  20. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers.
  21. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers.
  22. Die belangte Behörde tat daraufhin am XXXX kund, dass aus dem Befreiungsantrag vom XXXX nicht abzuleiten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer keiner Gebührenpflicht unterliege. Aus seinem Schreiben vom XXXX sei zu schließen, dass er seiner Verpflichtung zur Meldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen erst dann nachkommen würde, wenn er einen Bescheid über die Zuerkennung der Befreiung erhalte; die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung würden durchaus bestehen.
  23. Die belangte Behörde tat daraufhin am römisch 40 kund, dass aus dem Befreiungsantrag vom römisch 40 nicht abzuleiten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer keiner Gebührenpflicht unterliege. Aus seinem Schreiben vom römisch 40 sei zu schließen, dass er seiner Verpflichtung zur Meldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen erst dann nachkommen würde, wenn er einen Bescheid über die Zuerkennung der Befreiung erhalte; die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung würden durchaus bestehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen 1.
  25. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ XXXX “ ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) angegeben.1.
  26. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ römisch 40 “ ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antragsformular waren u.a. nicht leserliche PVA-Bescheide des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Person angeschlossen. 1.
  27. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, hin und forderte diesen konkret auf, „Anspruch(z.B Pension) von XXXX und XXXX Unterlagen nicht lesbar nachreichen“ nachzureichen.1.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, hin und forderte diesen konkret auf, „Anspruch(z.B Pension) von römisch 40 und römisch 40 Unterlagen nicht lesbar nachreichen“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
  29. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom XXXX und eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Alterspension) der im Haushalt lebenden Person vom XXXX .1.
  30. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am römisch 40 eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom römisch 40 und eine PVA-Mitteilung über die Leistung (Alterspension) der im Haushalt lebenden Person vom römisch 40 . 1.
  31. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, hin und forderte diesen konkret auf, „[w]eitere aktuelle Einkommen oder Nachweis über einen Bezug der Ausgleichszulage“ nachzureichen.1.
  32. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, hin und forderte diesen konkret auf, „[w]eitere aktuelle Einkommen oder Nachweis über einen Bezug der Ausgleichszulage“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde abermals eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
  33. Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX keine weiteren Unterlagen zur Vorlage, weshalb die belangte Behörde seinen Befreiungsantrag zurückwies.1.
  34. Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 keine weiteren Unterlagen zur Vorlage, weshalb die belangte Behörde seinen Befreiungsantrag zurückwies. 1.
  35. Am Standort „ XXXX “ gibt es keine Rundfunkempfangseinrichtungen (dies war auch schon im Zeitraum von der Stellung des Befreiungsantrages bis zur Bescheiderlassung der Fall).1.
  36. Am Standort „ römisch 40 “ gibt es keine Rundfunkempfangseinrichtungen (dies war auch schon im Zeitraum von der Stellung des Befreiungsantrages bis zur Bescheiderlassung der Fall).
  37. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Betreffend die Feststellung zum Nichtvorhandensein von Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort „ XXXX “ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX und seiner Stellungnahme XXXX überzeugend und glaubwürdig darlegte, kein TV-Gerät zu besitzen bzw. ein solches bisher besessen zu haben; mit einer Anschaffung sei nämlich bis zur Zusage einer Gebührenbefreiung zugewartet worden (aus diesem Grund erstattete der Beschwerdeführer wohl auch keine Meldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen, sondern stellte direkt einen Befreiungsantrag an die belangte Behörde). Die belangte Behörde bestritt dieses Vorbringen in ihrem Schreiben vom XXXX nicht.Betreffend die Feststellung zum Nichtvorhandensein von Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort „ römisch 40 “ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom römisch 40 und seiner Stellungnahme römisch 40 überzeugend und glaubwürdig darlegte, kein TV-Gerät zu besitzen bzw. ein solches bisher besessen zu haben; mit einer Anschaffung sei nämlich bis zur Zusage einer Gebührenbefreiung zugewartet worden (aus diesem Grund erstattete der Beschwerdeführer wohl auch keine Meldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen, sondern stellte direkt einen Befreiungsantrag an die belangte Behörde). Die belangte Behörde bestritt dieses Vorbringen in ihrem Schreiben vom römisch 40 nicht. Da der Beschwerdeführer offenbar irrig davon ausging, dass eine Gebührenbefreiung keine Rundfunkempfangseinrichtungen voraussetzt, konzentrierte er sich im Zuge der Antragstellung bloß auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung.
  38. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1.
  39. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  40. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. […] Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Mit Antrag vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführerin die belangte Behörde um die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ XXXX “.3.
  2. Mit Antrag vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführerin die belangte Behörde um die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ römisch 40 “. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Rundfunkteilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 RGG ist, und prüfte in einem nächsten Schritt, ob eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gemäß § 3 Abs. 5 RGG vorlag (ein im RGG normierter Fall, in dem Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 RGG).Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Rundfunkteilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG ist, und prüfte in einem nächsten Schritt, ob eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG vorlag (ein im RGG normierter Fall, in dem Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, RGG). Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Gebührenbefreiung zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Gebührenbefreiung zurück. 3.
  3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam hervor, dass der Beschwerdeführer am beantragten Standort gar keine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt oder betriebsbereit bzw. bisher betrieb oder betriebsbereit hielt. 3.
  4. § 2 RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“3.
  5. Paragraph 2, RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“ Die Gebührenpflicht nach dem RGG knüpft damit an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden an, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält.Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG sind jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).Die Gebührenpflicht nach dem RGG knüpft damit an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden an, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält., Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG sind jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber hinaus zu beachten, dass vor der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, die Frage zu klären ist, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Gebührenpflicht bestand (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242). 3.
  6. Angesichts der im Beschwerdefall getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Rundfunkempfangsempfangsgeräte betreibt oder betriebsbereit hält bzw. bisher betrieb oder betriebsbereit hielt, muss hinsichtlich des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung davon ausgegangen werden, dass schon mangels Bestehens einer Gebührenpflicht im konkreten Fall gar kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung bestehen kann. Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung: dem Betrieb oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 RGG.Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung: dem Betrieb oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, RGG. 3.
  7. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bestehens einer Gebührenpflicht als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC standen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegen.3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC standen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegen. Zu B) 3.
  10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2250865.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.