Obsah (7)
Art. 133Art. 130§ 10§ 17§ 24§ 51§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW157 2253170-1 Spruch, W157 2253170-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Weiters gab XXXX an, dass eine weitere Person ( XXXX ) mit Nebenwohnsitz in ihrem Haushalt lebe.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Weiters gab römisch 40 an, dass eine weitere Person ( römisch 40 ) mit Nebenwohnsitz in ihrem Haushalt lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( XXXX ), ohne Datum; Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( römisch 40 ), ohne Datum; ● Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( XXXX ) vom XXXX ; Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Sterbeurkunde des XXXX vom XXXX ; Sterbeurkunde des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Kontoauszug betreffend GIS-Gebühren vom XXXX ; Kontoauszug betreffend GIS-Gebühren vom römisch 40 ; ● Meldebestätigungen von XXXX und der XXXX . Meldebestätigungen von römisch 40 und der römisch 40 .
- Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an XXXX zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge fehlen würden.
- Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 eine Aufforderung an römisch 40 zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge fehlen würden.
- XXXX übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- römisch 40 übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag von römisch 40 zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“) am XXXX Beschwerde, in der er mitteilte, die Nachweise über die Bezüge von XXXX als Anlage zu übersenden.
- Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 (im Folgenden: „Einschreiter“) am römisch 40 Beschwerde, in der er mitteilte, die Nachweise über die Bezüge von römisch 40 als Anlage zu übersenden. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angefügt: ● Kostenbeispiel für die 24-Stunden-Betreuung; ● Honorarnote für die Betreuung vom XXXX ; Honorarnote für die Betreuung vom römisch 40 ; ● PVA-Pensionsbescheid (Witwenpension ab dem XXXX ) vom XXXX ; PVA-Pensionsbescheid (Witwenpension ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● PVA-Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension zum XXXX ; PVA-Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension zum römisch 40 ; ● SVS-Einbeziehung in die Krankenversicherung vom XXXX ; SVS-Einbeziehung in die Krankenversicherung vom römisch 40 ; ● SVS-Pflegegeldbescheid (ab dem XXXX ) vom XXXX ; SVS-Pflegegeldbescheid (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (von XXXX ) vom XXXX . Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (von römisch 40 ) vom römisch 40 .
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter auf, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
- Der Einschreiter äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- XXXX brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular die Felder „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied mit Nebenwohnsitz ( XXXX ) angegeben.1.
- römisch 40 brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular die Felder „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied mit Nebenwohnsitz ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antrag waren eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( XXXX ), eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( XXXX ) vom XXXX , eine Sterbeurkunde des XXXX vom XXXX , ein Kontoauszug betreffend GIS-Gebühren vom XXXX sowie Meldebestätigungen von XXXX und der XXXX angeschlossen.Dem Antrag waren eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( römisch 40 ), eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen ( römisch 40 ) vom römisch 40 , eine Sterbeurkunde des römisch 40 vom römisch 40 , ein Kontoauszug betreffend GIS-Gebühren vom römisch 40 sowie Meldebestätigungen von römisch 40 und der römisch 40 angeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde XXXX auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Pension) gesamtes Enkommen“ nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde römisch 40 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Pension) gesamtes Enkommen“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag von XXXX zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag von römisch 40 zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- XXXX brachte keine weiteren Unterlagen zur Vorlage, weshalb die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX erließ.1.
- römisch 40 brachte keine weiteren Unterlagen zur Vorlage, weshalb die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 erließ. 1.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Einschreiter am XXXX Beschwerde.1.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Einschreiter am römisch 40 Beschwerde. Im Rahmen des Rechtsmittels wurden u.a. eine Honorarnote für die Betreuung vom XXXX , ein PVA-Pensionsbescheid (Witwenpension ab dem XXXX ) vom XXXX , eine PVA-Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension zum XXXX , eine SVS-Einbeziehung in die Krankenversicherung vom XXXX , ein SVS-Pflegegeldbescheid (ab dem XXXX ) vom XXXX und eine Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (von XXXX ) vom XXXX vorgelegt.Im Rahmen des Rechtsmittels wurden u.a. eine Honorarnote für die Betreuung vom römisch 40 , ein PVA-Pensionsbescheid (Witwenpension ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 , eine PVA-Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension zum römisch 40 , eine SVS-Einbeziehung in die Krankenversicherung vom römisch 40 , ein SVS-Pflegegeldbescheid (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 und eine Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (von römisch 40 ) vom römisch 40 vorgelegt. 1.
- Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter vorlag, wurde mit Verfügung vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch vom Einschreiter unbeantwortet blieb.1.
- Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch den Einschreiter vorlag, wurde mit Verfügung vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch vom Einschreiter unbeantwortet blieb.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von XXXX vorgelegten Unterlagen sowie der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von römisch 40 vorgelegten Unterlagen sowie der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
§ 10Abs.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
§ 10Abs.
2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
§ 10Abs.
4 AVG kann die Behörde nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a, AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.
- Die vorliegende Beschwerde vom XXXX wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin XXXX ausgestellte Vollmacht vorzulegen; auch lagen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG für ein Absehen einer Vollmacht nicht vor.3.
- Die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin römisch 40 ausgestellte Vollmacht vorzulegen; auch lagen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen einer Vollmacht nicht vor. Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ließ der Einschreiter jedoch ungenutzt verstreichen.Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ließ der Einschreiter jedoch ungenutzt verstreichen. 3.
- Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen von XXXX kann die Beschwerde des Einschreiters dieser nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.3.
- Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen von römisch 40 kann die Beschwerde des Einschreiters dieser nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG (Zurückweisung der Beschwerde) entfallen.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) entfallen. 3.5. Lediglich obiter wird bemerkt, dass selbst bei Vorliegen einer Vollmacht für den Einschreiter die Beschwerde nicht mit Erfolg beschieden gewesen wäre: Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). XXXX erbrachte im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, den
§ 51Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom XXXX gesetzten Frist. Im Rechtsmittel wurde dieser Umstand nicht bestritten, sondern wurden vielmehr die fehlenden Dokumente nachgereicht. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte sohin zu Recht, zumal eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen gewesen wäre (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). römisch 40 erbrachte im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, den
Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom römisch 40 gesetzten Frist. Im Rechtsmittel wurde dieser Umstand nicht bestritten, sondern wurden vielmehr die fehlenden Dokumente nachgereicht. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte sohin zu Recht, zumal eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen gewesen wäre (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). 3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung von XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung von römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu B) 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2253170.1.00