RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW157 2253278-1 Spruch, W157 2253278-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder aus der der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder aus der der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldebestätigung; ● Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem XXXX ) vom XXXX . Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 .
- Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers fehlen würden.
- Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers fehlen würden.
- Bei der belangten Behörde gingen hierauf am XXXX folgende Unterlagen ein:
- Bei der belangten Behörde gingen hierauf am römisch 40 folgende Unterlagen ein: ● Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem XXXX ) vom XXXX ; Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Behindertenpass; ● Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem XXXX bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom XXXX ; Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem römisch 40 bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom römisch 40 ; ● Stromrechnung der XXXX für den Zeitraum XXXX vom XXXX ; Stromrechnung der römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 vom römisch 40 ; ● Preiserhöhungsschreiben der XXXX vom XXXX . Preiserhöhungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 . Eine Rezeptgebührenbefreiung langte bei der belangten Behörde nicht ein.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Aktuelle Bezüge von XXXX sowie die Anspruchsgrundtage wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehlt.“
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Aktuelle Bezüge von römisch 40 sowie die Anspruchsgrundtage wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehlt.“
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass er es nicht verabsäumt habe, die ausstehenden Unterlagen für die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung zu übermitteln. Er habe nachweislich am XXXX die bestehende Rezeptgebührenbefreiung mittels Priority-Briefsendung zugesandt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass er es nicht verabsäumt habe, die ausstehenden Unterlagen für die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung zu übermitteln. Er habe nachweislich am römisch 40 die bestehende Rezeptgebührenbefreiung mittels Priority-Briefsendung zugesandt. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt: ● Einkommenssteuerbescheid XXXX vom XXXX . Einkommenssteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 . ● Rechnung zur Post-Briefsendung; ● Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem XXXX bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom XXXX ; Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem römisch 40 bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom römisch 40 ; ● E-Mail der XXXX zum Ausfallbonus III vom XXXX ; E-Mail der römisch 40 zum Ausfallbonus römisch drei vom römisch 40 ; ● E-Mail der Wirtschaftskammer XXXX zum Härtefall-Fonds vom XXXX . E-Mail der Wirtschaftskammer römisch 40 zum Härtefall-Fonds vom römisch 40 .
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
- Mit Schreiben vom XXXX bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das tatsächliche Einlangen sämtlicher mit Schreiben vom XXXX angeforderter Unterlagen bei der belangten Behörde unter Beweis zu stellen und das/die damals übersendete/n Dokument/e zum Nachweis für ihren Anspruch vorzulegen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das tatsächliche Einlangen sämtlicher mit Schreiben vom römisch 40 angeforderter Unterlagen bei der belangten Behörde unter Beweis zu stellen und das/die damals übersendete/n Dokument/e zum Nachweis für ihren Anspruch vorzulegen.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder aus der der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben.1.
- Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder aus der der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben. Dem Antragsformular waren eine Meldebestätigung und ein Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem XXXX ) vom XXXX beigeschlossen.Dem Antragsformular waren eine Meldebestätigung und ein Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 beigeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers, hin und forderte diesen konkret auf, „[g]esetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung, Nachweis des AMS-Tagsatzes, etc.) von XXXX “ nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers, hin und forderte diesen konkret auf, „[g]esetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung, Nachweis des AMS-Tagsatzes, etc.) von römisch 40 “ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte zwar am XXXX und damit vor der Bescheiderlassung am XXXX einen Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem XXXX ) vom XXXX , einen Behindertenpass, eine Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem XXXX bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom XXXX , eine Stromrechnung der XXXX für den Zeitraum XXXX vom XXXX und ein Preiserhöhungsschreiben der XXXX vom XXXX zur Vorlage, eine Rezeptgebührenbefreiung – wie später im Rechtsmittel behauptet – langte bei der belangten Behörde jedoch nicht ein.1.
- Der Beschwerdeführer brachte zwar am römisch 40 und damit vor der Bescheiderlassung am römisch 40 einen Bescheid über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 , einen Behindertenpass, eine Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem römisch 40 bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom römisch 40 , eine Stromrechnung der römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 vom römisch 40 und ein Preiserhöhungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 zur Vorlage, eine Rezeptgebührenbefreiung – wie später im Rechtsmittel behauptet – langte bei der belangten Behörde jedoch nicht ein. 1.
- Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid XXXX vom XXXX , eine Rechnung zur Post-Briefsendung, eine Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem XXXX bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom XXXX , eine E-Mail der XXXX zum Ausfallbonus III vom XXXX und eine E-Mail der Wirtschaftskammer XXXX zum Härtefall-Fonds vom XXXX vor.1.
- Im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 , eine Rechnung zur Post-Briefsendung, eine Bewilligung des Antrages auf Befreiung vom Kostenanteil (ab dem römisch 40 bis zum Wegfall der Voraussetzungen) vom römisch 40 , eine E-Mail der römisch 40 zum Ausfallbonus römisch drei vom römisch 40 und eine E-Mail der Wirtschaftskammer römisch 40 zum Härtefall-Fonds vom römisch 40 vor.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“ 3.1.
- Das Bundesgesetz vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, lautet auszugsweise wie folgt: „Kostenbeteiligung § 86.
(1)Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme aufParagraph 86,
(1)Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
- die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
- gesundheitspolitische Zielvorgaben,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. […]
(6)Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, […]
- d)wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 oder 2a anzuwenden ist.
- d)wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, oder 2a anzuwenden ist. […]“ 3.1.4. Die SVS-Satzung 2020, avsv Nr. 47/2020, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.4. Die SVS-Satzung 2020, AVSV Nr. 47 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiung vom Kostenanteil § 14. […]Paragraph 14, […]
(2)Über Antrag wird ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 13 Abs. 2, für Versicherte nicht festgesetzt,
(2)Über Antrag wird ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2,, für Versicherte nicht festgesetzt, […]
- deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass mindestens 50 Prozent beträgt; […] Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (§ 10 GSVG) bzw. Angehörigen (§ 83 GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10, GSVG) bzw. Angehörigen (Paragraph 83, GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese. […]“ 3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des erforderlichen Nachweises eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Vom Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt seiner Antragstellung der gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht.3.
- Vom Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt seiner Antragstellung der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung, Nachweis des AMS-Tagsatzes, etc.) von XXXX nachreichen“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dieser deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung, Nachweis des AMS-Tagsatzes, etc.) von römisch 40 nachreichen“. Da bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht bei der belangten Behörde einlangte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von dieser zurückgewiesen. 3.
- In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er einen Beleg für eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, und zwar eine bestehende Rezeptgebührenbefreiung, innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen erbracht habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Der Beschwerdeführer erbrachte trotz Parteiengehör vom XXXX nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen, insbesondere die behauptete Rezeptgebührenbefreiung, auch tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten.Der Beschwerdeführer erbrachte trotz Parteiengehör vom römisch 40 nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen, insbesondere die behauptete Rezeptgebührenbefreiung, auch tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten. Zu der der Beschwerde beigelegten Rechnung einer Postaufgabe (priority-Briefsendung) wird bemerkt, dass diese nicht als Beweis hinreicht – auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache nicht den Beweis des Einlangens (VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149). Damit ist vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eintrafen. Lediglich obiter wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte SVS-Befreiung vom Kostenanteil wegen Behinderung vom XXXX keine Anspruchsgrundlage vermittelte:Lediglich obiter wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte SVS-Befreiung vom Kostenanteil wegen Behinderung vom römisch 40 keine Anspruchsgrundlage vermittelte: Eine Befreiung vom Kostenanteil fällt zweifellos nicht unter die Ziffern 1 bis 6 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, sprechen doch bereits die dort verwendete Textierung und genannten Gesetze dagegen. Ein Absehen von der Kostenbeteiligung ist somit im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung („Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“) in Prüfung zu ziehen, wobei die ersten beiden Möglichkeiten – nämlich „Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege“ – ausscheiden (die Kostenanteilbefreiung stellt keine Sozialhilfe/Mindestsicherung dar und wird auch nicht von einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege gewährt).Eine Befreiung vom Kostenanteil fällt zweifellos nicht unter die Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, sprechen doch bereits die dort verwendete Textierung und genannten Gesetze dagegen. Ein Absehen von der Kostenbeteiligung ist somit im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung („Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“) in Prüfung zu ziehen, wobei die ersten beiden Möglichkeiten – nämlich „Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege“ – ausscheiden (die Kostenanteilbefreiung stellt keine Sozialhilfe/Mindestsicherung dar und wird auch nicht von einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege gewährt). § 86 Abs. 6 lit. d) GSVG sieht zwar vor, dass der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles verzichten kann, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt, jedoch handelt sich bei dieser Bestimmung um einen gesetzlichen Ermessenstatbestand und setzt die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung einen Rechtsanspruch voraus (vgl. dazu etwa § 51 Abs. 2 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung, wo von einer Anspruchsberechtigung die Rede ist). Darüber hinaus setzte die SVS für den Beschwerdeführer keinen Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG fest, weil auf ihn § 14 Abs. 2 Z 5 der SVS-Satzung 2020 zutrifft (der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt laut Behindertenpass mindestens 50 Prozent). Die Befreiung vom Kostenanteil erfolgte damit nicht „wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“.Paragraph 86, Absatz 6, Litera d,) GSVG sieht zwar vor, dass der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles verzichten kann, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt, jedoch handelt sich bei dieser Bestimmung um einen gesetzlichen Ermessenstatbestand und setzt die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung einen Rechtsanspruch voraus vergleiche dazu etwa Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung, wo von einer Anspruchsberechtigung die Rede ist). Darüber hinaus setzte die SVS für den Beschwerdeführer keinen Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG fest, weil auf ihn Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, der SVS-Satzung 2020 zutrifft (der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt laut Behindertenpass mindestens 50 Prozent). Die Befreiung vom Kostenanteil erfolgte damit nicht „wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“. 3.
- Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.3.
- Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung sohin zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2253278.1.00