Obsah (4)
Art. 133§ 6§ 22§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW158 2248484-1 SpruchW158 2248484-1/7E, W158 2248484-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) mit dem hier angefochtenen Bescheid aus, dass der Verein XXXX (im Folgenden: BF) die gewerbliche Verwaltung von AIF durch die Unterlassung neuer Abschlüsse in Bezug auf Investments und durch das Unterlassen der Verwaltung bereits eingesammelten Kapitals zu unterlassen habe. Dies sei der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids durch Vorlage geeigneter, näher aufgezählte Unterlagen nachzuweisen (Spruchpunkt I.). Bei Nichtbefolgung werde die FMA eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000 verhängen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) mit dem hier angefochtenen Bescheid aus, dass der Verein römisch 40 (im Folgenden: BF) die gewerbliche Verwaltung von AIF durch die Unterlassung neuer Abschlüsse in Bezug auf Investments und durch das Unterlassen der Verwaltung bereits eingesammelten Kapitals zu unterlassen habe. Dies sei der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids durch Vorlage geeigneter, näher aufgezählte Unterlagen nachzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). Bei Nichtbefolgung werde die FMA eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000 verhängen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF betreibe Finanzdienstleistungen, indem in als „ XXXX “ bezeichneten Angeboten Bitcoin von Vereinsmitgliedern in Erwartung einer gemeinschaftlichen Vermögensanlage entgegengenommen würden. Ziel sei ein Trading von Krypto-Assets. Den Anlegern werde nicht mitgeteilt, wo und wie die Verwaltung der Gelder geschehe. Eine Ermessens- und Kontrollbefugnis bestehe nicht. Es gebe auch keine schriftlichen Verträge oder Geschäftsbedingungen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten festhielten. Auch wenn der BF infolge einer Verfahrensanordnung keine weiteren „ XXXX “ mehr aufgelegt habe, würden nach wie vor die Gelder der früheren Kunden verwaltet. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen würden jedenfalls für den Nachweis der Unterlassung der weiteren Verwaltung nicht ausreichen. Die bestehenden Guthaben seien nicht rückabgewickelt worden, sondern bestünden weiterhin.Der BF betreibe Finanzdienstleistungen, indem in als „ römisch 40 “ bezeichneten Angeboten Bitcoin von Vereinsmitgliedern in Erwartung einer gemeinschaftlichen Vermögensanlage entgegengenommen würden. Ziel sei ein Trading von Krypto-Assets. Den Anlegern werde nicht mitgeteilt, wo und wie die Verwaltung der Gelder geschehe. Eine Ermessens- und Kontrollbefugnis bestehe nicht. Es gebe auch keine schriftlichen Verträge oder Geschäftsbedingungen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten festhielten. Auch wenn der BF infolge einer Verfahrensanordnung keine weiteren „ römisch 40 “ mehr aufgelegt habe, würden nach wie vor die Gelder der früheren Kunden verwaltet. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen würden jedenfalls für den Nachweis der Unterlassung der weiteren Verwaltung nicht ausreichen. Die bestehenden Guthaben seien nicht rückabgewickelt worden, sondern bestünden weiterhin. I.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.10.2021, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuverweisen und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.10.2021, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuverweisen und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst macht der BF geltend, der Ausspruch der FMA widerspreche seinen Ausführungen. Er habe bereits im Verfahren vor der FMA vorgebracht, dass er keinen AIF verwalte. Die Unterlassung sei daher faktisch unmöglich. Der BF habe sich das gesamte Verfahren über auch bereit gezeigt, sämtliche relevante Unterlagen vorzuweisen. Es sei ihm jedoch unklar gewesen, welche die FMA brauche. Er habe sich deswegen auch an die FMA gewandt. Diese habe es jedoch unterlassen, ihn entsprechend anzuleiten. Die FMA verstoße damit auch gegen den Grundsatz in dubio pro reo. I.
- Am 19.11.2021 langte die Aktenvorlage der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erstattete sie eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen. Diese erschöpften sich nach Ansicht der FMA in inhaltsleeren Behauptungen und seien haltlos. Die FMA sei dem Vorbringen des BF schlicht nicht gefolgt. Im Übrigen habe die FMA die Verfahrensrechte des BF gewahrt. Dieser sei, obwohl anwaltlich vertreten, auch darüber belehrt worden, welche Unterlagen er vorzulegen habe.römisch eins.
- Am 19.11.2021 langte die Aktenvorlage der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erstattete sie eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen. Diese erschöpften sich nach Ansicht der FMA in inhaltsleeren Behauptungen und seien haltlos. Die FMA sei dem Vorbringen des BF schlicht nicht gefolgt. Im Übrigen habe die FMA die Verfahrensrechte des BF gewahrt. Dieser sei, obwohl anwaltlich vertreten, auch darüber belehrt worden, welche Unterlagen er vorzulegen habe. I.
- Nachdem ein aktueller Vereinsregisterauszug ergeben hatte, dass sich der BF freiwillig aufgelöst hatte, wurden der FMA und dem BF Gelegenheit gegeben, einen Rechtsnachfolger bekannt zu geben.römisch eins.
- Nachdem ein aktueller Vereinsregisterauszug ergeben hatte, dass sich der BF freiwillig aufgelöst hatte, wurden der FMA und dem BF Gelegenheit gegeben, einen Rechtsnachfolger bekannt zu geben. I.
- Die FMA nahm am 24.03.2022, der BF am 29.03.2022 Stellung, dass beiden kein Rechtsnachfolger bekannt sei.römisch eins.
- Die FMA nahm am 24.03.2022, der BF am 29.03.2022 Stellung, dass beiden kein Rechtsnachfolger bekannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie das öffentliche Vereinsregister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF hat sich mit Rechtskraft vom 21.01.2022 freiwillig aufgelöst. Es wurden keine Abwickler bestellt. Es gibt keine Rechtsnachfolger. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung gründet auf dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister. Dem Auszug sind auch die FMA und der BF nicht entgegengetreten. Ebenso wenig konnten sie einen Rechtsnachfolger bekanntgeben. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22Abs.
2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es ist daher ein Senat zur Entscheidung berufen.
Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es ist daher ein Senat zur Entscheidung berufen. IV.1 Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1 Zu Spruchpunkt A) Der BF hat sich freiwillig aufgelöst. Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen, sodass das Erfordernis einer Abwicklung nicht ersichtlich ist. Es wurde auch kein Abwickler bestellt. Die Rechtspersönlichkeit des BF endete damit mit Ablauf des 21.01.2022 (§§ 27f VereinsG). Damit mangelt es dem BF nach Einbringung der Beschwerde an der Parteifähigkeit, sodass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097; 27.02.2019, Ra 2018/15/0081; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042).Der BF hat sich freiwillig aufgelöst. Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen, sodass das Erfordernis einer Abwicklung nicht ersichtlich ist. Es wurde auch kein Abwickler bestellt. Die Rechtspersönlichkeit des BF endete damit mit Ablauf des 21.01.2022 (Paragraphen 27 f, VereinsG). Damit mangelt es dem BF nach Einbringung der Beschwerde an der Parteifähigkeit, sodass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097; 27.02.2019, Ra 2018/15/0081; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042). IV.2 Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2 Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage zum Wegfall der Rechtspersönlichkeit eines Vereins klar und eindeutig ist. Dass in Fällen des Verlusts der Parteifähigkeit ohne Rechtsnachfolger das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die bereits unter IV.
- zitiert wurde (siehe weiters etwa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage zum Wegfall der Rechtspersönlichkeit eines Vereins klar und eindeutig ist. Dass in Fällen des Verlusts der Parteifähigkeit ohne Rechtsnachfolger das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die bereits unter römisch vier.
- zitiert wurde (siehe weiters etwa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W158.2248484.1.00