G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird stattgegeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird
Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorliegendes Verfahren begann mit dem Schreiben vom 14.03.2018 vom Amt der XXXX Landesregierung, Zl. XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen des Verdachtes eines unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin habe einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beantragt, welcher erstinstanzlich mit Bescheid vom 09.11.2017 Zl. XXXX abgewiesen wurde. Die Entscheidung sei am 27.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. Vorliegendes Verfahren begann mit dem Schreiben vom 14.03.2018 vom Amt der römisch 40 Landesregierung, Zl. römisch 40 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen des Verdachtes eines unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin habe einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beantragt, welcher erstinstanzlich mit Bescheid vom 09.11.2017 Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Die Entscheidung sei am 27.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war eine Dolmetscherin und der Ehegatte der Beschwerdeführerin XXXX , österreichischer Staatsbürger anwesend. Die Einvernahme erfolgte in deutscher Sprache, da die Beschwerdeführerin ausgezeichnet Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Bundesgebiet seit dem 09.11.2017 mehrfach verlassen. Sie sei in Serbien und in Dänemark gewesen, da ihre Mutter im Mai 2018 verstorben sei. Sie brachte ihren Reisepass in Vorlage, wo die entsprechenden Stempel vorhanden waren. Anmerkung: Aus den Passstempeln ergab sich die wiederholte Ein- und Ausreise aus dem Bundesgebiet, jedoch jeweils über einen kürzeren Zeitraum, als die sichtvermerksfreien 90 Tage. Auf den Hinweis, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten würde, merkte an, sie würde die Bestimmungen nicht genau kennen.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war eine Dolmetscherin und der Ehegatte der Beschwerdeführerin römisch 40 , österreichischer Staatsbürger anwesend. Die Einvernahme erfolgte in deutscher Sprache, da die Beschwerdeführerin ausgezeichnet Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Bundesgebiet seit dem 09.11.2017 mehrfach verlassen. Sie sei in Serbien und in Dänemark gewesen, da ihre Mutter im Mai 2018 verstorben sei. Sie brachte ihren Reisepass in Vorlage, wo die entsprechenden Stempel vorhanden waren. Anmerkung: Aus den Passstempeln ergab sich die wiederholte Ein- und Ausreise aus dem Bundesgebiet, jedoch jeweils über einen kürzeren Zeitraum, als die sichtvermerksfreien 90 Tage. Auf den Hinweis, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten würde, merkte an, sie würde die Bestimmungen nicht genau kennen. Bei ihrer letzten Einreise habe sie über Barmittel in Höhe von etwa 200 € verfügt. Jetzt würde sie noch über 27 € verfügen. Ihren Lebensunterhalt würde sie mit Hilfe ihres Ehegatten bestreiten. Sie brachte den Antrag auf Notstandshilfe ihres Ehegatten vom 12.11.2018, sowie die Bestätigung zum Leistungsbezug Zeitraum 27.11.2017 bis 25.11.2018 über 1.135,80 € in Vorlage. Die Beschwerdeführerin erklärte sie habe geplant am 02.12.2018 nach Serbien auszureisen, da sie einen Untersuchungstermin habe. Sie werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Sie sei in Dänemark aufgewachsen, habe dort die Schule und eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Sie spreche deutsch, serbisch, dänisch und englisch. Sie habe in Dänemark in einem Museum gearbeitet. Im Jahr 1984 habe sie das erste Mal in Serbien geheiratet, Kinder bekommen und teilweise in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich würde ihr Ehemann leben. In Serbien würden ihre drei volljährigen Kinder sowie ihre Enkelkinder leben. Sie kann in Serbien im Haus ihres Vaters Unterkunft nehmen. Am 17.12.2018 wurde die Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in XXXX übermittelt. Am 17.12.2018 wurde die Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in römisch 40 übermittelt. Am 18.07.2019 wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G: „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und das ÖSD Zertifikat A2 vom 04.01.2017 sowie die Heiratsurkunde vom 17.11.2016, Standesamt XXXX , in Vorlage gebracht. Am 18.07.2019 wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und das ÖSD Zertifikat A2 vom 04.01.2017 sowie die Heiratsurkunde vom 17.11.2016, Standesamt römisch 40 , in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom 18.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Antrag binnen 4 Wochen, in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen sowie diverse Dokumente beizulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte die beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Geburtenbuch (Serbien) sowie die Kopie des Auszugs aus dem Geburtenbuch (Serbien). Sie begründete ihren Antrag, sie habe am 17.11.2016 aus Liebe ihren Ehemann XXXX , geb. XXXX , österreichischer Staatsbürger geheiratet. Ihr Ehegatte werde mit 01.11.2019 seine Pension antreten. Sie würde durch ihren Zuverdienst den Lebensunterhalt sichern.Die Beschwerdeführerin übermittelte die beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Geburtenbuch (Serbien) sowie die Kopie des Auszugs aus dem Geburtenbuch (Serbien). Sie begründete ihren Antrag, sie habe am 17.11.2016 aus Liebe ihren Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichischer Staatsbürger geheiratet. Ihr Ehegatte werde mit 01.11.2019 seine Pension antreten. Sie würde durch ihren Zuverdienst den Lebensunterhalt sichern. Am 16.07.2020 wurde der Serbische Reisepass Nr. 012810983, ausgestellt am 04.12.2016, gültig bis 04.12.2026 der Beschwerdeführerin zur Klärung der Identität im Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ledig den Namen XXXX , verwitwet XXXX geführt und habe nunmehr nach der Heirat den Namen ihres Ehegatten angenommen. Sie habe bereits das ÖSD A2 Zertifikat vorgelegt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ledig den Namen römisch 40 , verwitwet römisch 40 geführt und habe nunmehr nach der Heirat den Namen ihres Ehegatten angenommen. Sie habe bereits das ÖSD A2 Zertifikat vorgelegt. Sie sei am 02.07.2020 in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei zuvor in Serbien gewesen. Ihr Vater sei verstorben und sie sei wegen seinem Begräbnis in Serbien gewesen. Sie sei nach Österreich wegen ihrem Mann zurückgekehrt. Ihr Mann wolle nicht nach Serbien reisen. Sie würde bei ihrem Mann in XXXX wohnen. Ihr Mann sei Hauptmieter der Wohnung. Sie verfüge über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz, denn sie sei mit ihrem Mann mitversichert.Sie sei am 02.07.2020 in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei zuvor in Serbien gewesen. Ihr Vater sei verstorben und sie sei wegen seinem Begräbnis in Serbien gewesen. Sie sei nach Österreich wegen ihrem Mann zurückgekehrt. Ihr Mann wolle nicht nach Serbien reisen. Sie würde bei ihrem Mann in römisch 40 wohnen. Ihr Mann sei Hauptmieter der Wohnung. Sie verfüge über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz, denn sie sei mit ihrem Mann mitversichert. Befragt zu ihren Angehörigen gab die Beschwerdeführerin an, eine Schwester würde in Dänemark, eine Tante in Deutschland, ihre Kinder und die restliche Familie in Serbien leben. Ihre Eltern seien verstorben. Das Haus, in dem sie gemeldet sei, würde ihrer Ex-Schwiegermutter gehören, da ihr damaliger Mann verstorben sei. Auf die Frage, wie sie ihren jetzigen Mann kennengelernt habe, erzählte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich in Serbien bei Bekannten vor etwa sechs Jahren kennengelernt. Ihr Mann sei verstorben gewesen, ihre Kinder seien erwachsen gewesen, alleine sei es nicht schön gewesen und so habe sie ihren Mann geheiratet. Sie hätten sich ungefähr ein Jahr gekannt, als sie geheiratet haben. Ihre damalige Schwiegermutter habe sie auch beschuldigt am Tod ihres Ex-Mannes, der an Krebs verstorben sei, schuldig zu sein. Die damalige Schwiegermutter habe den Tod ihres Sohnes nicht verkraftet und habe zwei Mal versucht sich umzubringen. Befragt zu ihrem beruflichen Werdegang führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Dänemark eine kaufmännische Ausbildung gemacht und legte das Diplom einer dänischen Handelsschule XXXX vor. Befragt zu ihrem beruflichen Werdegang führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Dänemark eine kaufmännische Ausbildung gemacht und legte das Diplom einer dänischen Handelsschule römisch 40 vor. Zurzeit würde sie ihren Aufenthalt durch ihren Mann finanzieren. Sie gab befragt an, sie dürfe zurzeit im Bundesgebiet nicht erwerbstätig sein. Ihr Antrag über das NAG sei abgelehnt worden, weil ihr Mann zu wenig Geld durch das AMS bekommen habe. Am 21.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass es beabsichtigt sei den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, abzulehnen. Es könne eine Stellungnahme schriftlich, binnen 14 Tagen eingebracht werden. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde unter Spruchteil III. festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Unter Spruchteil IV. wurde gem. § 55 Abs. 1 -3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde unter Spruchteil römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei. Unter Spruchteil römisch vier. wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins, -3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Behörde stellte zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin u.a. fest, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei. Die Finanzierung ihres Aufenthaltes sei fragwürdig und scheine nicht ausreichend gesichert. Ihr österreichischer Ehemann würde eine Pension beziehen. Ihr einziger Anknüpfungspunkt in Österreich sei ihr Ehemann. Sie würde in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen, sei nicht integriert und über kein schützenswertes Privatleben verfügen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil I. angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Verfahren nach dem NAG würde den gesetzlichen Weg darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Beschwerdeführerin würde über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und spreche Deutsch auf A2 Niveau. Die derzeitige Integration in Österreich würde eine Rückkehrentscheidung ermöglichen. Sie habe nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Familienangehörige, Freunde und Bekannte würden sich zum größten Teil in Serbien aufhalten. Sie sei sich zu jedem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und habe trotzdem einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Zu Spruchteil II. wurde angeführt, dass mit der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G die Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei. Im Spruchteil III. wurde festgestellt, dass einer Abschiebung nach Serbien keine Hindernisse im Wege stünden und im Spruchteil IV. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil römisch eins. angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Verfahren nach dem NAG würde den gesetzlichen Weg darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Beschwerdeführerin würde über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und spreche Deutsch auf A2 Niveau. Die derzeitige Integration in Österreich würde eine Rückkehrentscheidung ermöglichen. Sie habe nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Familienangehörige, Freunde und Bekannte würden sich zum größten Teil in Serbien aufhalten. Sie sei sich zu jedem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und habe trotzdem einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde angeführt, dass mit der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55 bis 57 AsylG die Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei. Im Spruchteil römisch drei. wurde festgestellt, dass einer Abschiebung nach Serbien keine Hindernisse im Wege stünden und im Spruchteil römisch vier. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den o.a. Bescheid des BFA vom 11.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX Beschwerde im vollen Umfang. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie beabsichtige in Österreich arbeiten zu wollen. Somit habe die Behörde die Ermittlungspflichten verletzt. Die Behörde habe es u.a. unterlassen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sozialisiert worden sei. Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Familie ihres verstorbenen Mannes zu keinem festen Familienmitglied geworden sei. Im entscheidungsrelevanten Sachverhalt sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Des Weiteren sei dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu entnehmen. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2015 in einer Beziehung mit ihrem Ehemann befände. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei pensioniert und verfüge über ausreichend Ersparnisse in der Höhe von 14.000 €. Die Beschwerdeführerin sei krankenversichert und ihr Ehemann komme für ihren Lebensunterhalt auf. Gegen den o.a. Bescheid des BFA vom 11.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 Beschwerde im vollen Umfang. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie beabsichtige in Österreich arbeiten zu wollen. Somit habe die Behörde die Ermittlungspflichten verletzt. Die Behörde habe es u.a. unterlassen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sozialisiert worden sei. Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Familie ihres verstorbenen Mannes zu keinem festen Familienmitglied geworden sei. Im entscheidungsrelevanten Sachverhalt sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Des Weiteren sei dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu entnehmen. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2015 in einer Beziehung mit ihrem Ehemann befände. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei pensioniert und verfüge über ausreichend Ersparnisse in der Höhe von 14.000 €. Die Beschwerdeführerin sei krankenversichert und ihr Ehemann komme für ihren Lebensunterhalt auf. Am 10.01.2022 langten die Beschwerde und die Aktenteile beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.03.2022 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, der XXXX , vertreten durch XXXX und den Zeugen XXXX sowie einer Dolmetscherin erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.03.2022 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und den Zeugen römisch 40 sowie einer Dolmetscherin erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Sie wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Ihre Rechtsvertreterin merkte an, sie möchte auf Seite 2 der Beschwerde korrigieren, das die Beschwerdeführerin am XXXX geboren und der Ehemann der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Jugoslawien geboren worden sei.Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Sie wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Ihre Rechtsvertreterin merkte an, sie möchte auf Seite 2 der Beschwerde korrigieren, das die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren und der Ehemann der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Jugoslawien geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Serben an und sei orthodoxen Glaubens. Sie sei in XXXX am XXXX geboren worden. Sie sei bis zur
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Da die Beschwerdeführerin mit Ihrem Ehemann ein Familienleben führt (vgl. VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes nicht erforderlich, wobei die Beschwerdeführerin schon seit 2016, somit ca. 6 Jahre (wenn auch nicht ununterbrochen) in Österreich aufhältig ist.Da die Beschwerdeführerin mit Ihrem Ehemann ein Familienleben führt vergleiche VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes nicht erforderlich, wobei die Beschwerdeführerin schon seit 2016, somit ca. 6 Jahre (wenn auch nicht ununterbrochen) in Österreich aufhältig ist. Sie lernte ihren Ehemann XXXX im Sommer 2015 in Serbien kennen und lieben. Die Beschwerdeführerin war durch den an Krebs verstorbenen ersten Ehemann zuvor Witwe geworden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 17.11.2016 am Standesamt Mödling. Die Beschwerdeführerin war nicht durchgehend in Österreich aufhältig, wie aus ihrem Reisepass ersichtlich ist.Sie lernte ihren Ehemann römisch 40 im Sommer 2015 in Serbien kennen und lieben. Die Beschwerdeführerin war durch den an Krebs verstorbenen ersten Ehemann zuvor Witwe geworden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 17.11.2016 am Standesamt Mödling. Die Beschwerdeführerin war nicht durchgehend in Österreich aufhältig, wie aus ihrem Reisepass ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen einen einfachen Lebensstil. Sie hat einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz, denn sie sei mit ihrem Mann mitversichert. Sie müssen zurzeit mit der kleinen Mindestrente ihres Ehemanns auskommen. Der Ehemann verfügt auch über Erspartes, wie aus der Beschwerde ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin wird nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Einkommen beitragen. Sie hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zwischen der XXXX als Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin über die Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 h/Woche zu einem Gehalt von XXXX (brutto) in Vorlage gebracht, ein solcher ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beachtlich (jüngst VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen einen einfachen Lebensstil. Sie hat einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz, denn sie sei mit ihrem Mann mitversichert. Sie müssen zurzeit mit der kleinen Mindestrente ihres Ehemanns auskommen. Der Ehemann verfügt auch über Erspartes, wie aus der Beschwerde ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin wird nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Einkommen beitragen. Sie hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zwischen der römisch 40 als Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin über die Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 h/Woche zu einem Gehalt von römisch 40 (brutto) in Vorlage gebracht, ein solcher ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beachtlich (jüngst VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Zurzeit bleibt zu wenig vom gemeinsamen Einkommen übrig, sodass das Paar auf Urlaube verzichtet und in der unmittelbaren Umgebung die Freizeit verbringt. Der Ehemann geht auch einem aufwändigen Hobby als Rockmusiker nach. Der verhandelnde Richter des Bundesverwaltungsgerichts hat den Eindruck gewonnen, dass das Ehepaar einen liebevollen Umgang miteinander hat und es sich um eine aufrechte Ehe handelt. Die Beschwerdeführerin ist besonders ein emotionaler und wird zukünftig auch finanzieller Rückhalt für ihren Ehemann sein. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich integriert, ihre Bindung an ihren Herkunftsstaat besteht allemal nur mehr durch ihre Kinder, die in Serbien und in der Slowakei leben und arbeiten. Zu ihrer ehemaligen Schwiegermutter, wo auch ihre Wohnmöglichkeit in Serbien wäre, besteht ein sehr angespanntes Verhältnis, da sie die Beschwerdeführerin für den an Krebs verstorbenen Sohn (Ehemann der Beschwerdeführerin) verantwortlich macht. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin ist daher nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin ist daher nicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.). Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005), zumal die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Sprachzertifikat vorlegte (§ 81 Abs. 36 NAG iVm § 27 Abs. 1 IntG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005), zumal die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Sprachzertifikat vorlegte (Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, IntG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte III. und VI. daher auch ersatzlos zu beheben.Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. daher auch ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2250367.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.