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{'item': 'W162 2253427-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW162 2253427-1 SpruchW162 2253427-1/3E, W162 2253427-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte sie an: „Depressio mit Somatisierung, Schlafapnoesyndrom, Adipositas per magna, Steatosis Hepatis, Arthrose, Diabetes“. Folgende Befunde wurden in Vorlage gebracht: - Ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.03.2018 - Befund Innere Medizin und Psychosomatik, Krankenhaus in Wien vom 31.10.2018 - Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 22.10.2019 - Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.07.2020 - Befund einer Untersuchung der Wirbelsäule, Schultern und Becken vom 20.08.2020 - Sonografie des Oberbauchs vom 12.11.2020 - Patientenbrief einer Klinik vom 08.07.2021 - Befund einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 03.08.2021 - Befund eines Röntgens beider Kniegelenke vom 10.08.2021 - Befundbericht eines neurologischen/neurodiagnostischen Zentrums vom 12.08.2021
  2. Am 05.01.2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Befunden nach: - Karteikarte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2019 - Befund eines MRT der Lendenwirbelsäule vom 26.03.2019 - Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.05.2019 - Befund Schlaflabor eines Krankenhauses in Wien vom 10.07.2019 - NLG Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 08.11.2019 - Bereits vorgelegter Befund einer Untersuchung der Wirbelsäule, Schultern und Becken vom 20.08.2020 - Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 21.06.2021 - EEG Befund vom 19.07.2021 - Bereits vorgelegter Patientenbrief einer Klinik vom 08.07.2021 - Bereits vorgelegter Befund eines Röntgens beider Kniegelenke vom 10.08.2021 - Bereits vorgelegter Befund einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 03.08.2021 - Bereits vorgelegter Befundbericht eines neurologischen/neurodiagnostischen Zentrums vom 12.08.2021 - Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom 12.10.2021 - Befundbericht eines neurologischen/neurodiagnostischen Zentrums vom 07.10.2021 - Kurzbericht eines psychosomatischen Zentrums vom 09.11.2021 und vom 21.12.2021 - CT Abdomen vom14.12.2021 - Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom 22.12.2021 - CPAP Verordnung vom 17.02.2021
  3. In der Folge holte die belangte Behörde das nachstehende Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Folgendes fest:
  4. In der Folge holte die belangte Behörde das nachstehende Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Folgendes fest: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch venöse Insuffizienz, Lipolymphödem an beiden Beinen Oberer Rahmensatz, da mit indurierten Ödemen und Stauungsdermatitis 05.08.01 40 2 Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation und Liraglutid Zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. Mitberücksichtigt ist die Polyeuropathie 09.02.01 30 3 Steatosis Hepatis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhöhte Leberfunlktionsparameter 07.05.01 20 4 Schlafapnoesyndrom Fixer Richtsatz 06.11.01 10 5 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 6 Geringgradige Abnützungserscheinungen an mehreren Gelenken, Beckenschiefstand, Lumbalgie Unterer Rahmensatz, da zwar geringe morphologische Veränderungen am Stützapparat beschrieben werden, jedoch keine signifikante Funktionsstörung ermittelt werden kann 02.02.01 10 7 Depression Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-7 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas per magna, stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1 des VGA. Hinzukommen von Leiden 2-
  5. Wegfall von Leiden 2+6, da befundmäßig nicht mehr belegt. Gleichbleiben der übrigen Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Anhebung des GdB um 2 Stufen“
  6. Im Zuge des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin am 09.02.2022, eingelangt am 17.02.2022, eine Stellungnahme. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass in ihrem Fall sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ihre Erkrankungen in Position 1 (Ödeme, Venöse Insuffizienz) würden sehr wohl von Diabetes, Hypertonie, Gelenkerkrankungen und Depression beeinflusst. Die Beschwerdeführerin brachte folgende Befunde in Vorlage: - Laborbefund vom 31.01.2022 - Befund Radiologie vom 13.01.2022 - Bericht XXXX Nahrungsmittel vom 28.01.2022- Bericht römisch 40 Nahrungsmittel vom 28.01.2022
  7. Die belangte Behörde ersuchte um aktenmäßige Stellungnahme der Sachverständigen zu diesem Vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2022 führte Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, dazu aus:
  8. Die belangte Behörde ersuchte um aktenmäßige Stellungnahme der Sachverständigen zu diesem Vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2022 führte Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, dazu aus: „Für die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ist ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der einzelnen Leiden zu prüfen: dieses liegt in diesem Fall aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der übrigen Leiden bzw. da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, nicht vor. Eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, da die Meidung des auslösenden Faktors gut möglich ist, erreicht keinen GdB. Insgesamt beinhaltet das nachgereichte Schreiben keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.“
  9. Mit Bescheid vom 23.02.2022 wurde gem. §§ 40, 41 und 45 BBG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde ihr Antrag vom 28.10.2021 abgewiesen.
  10. Mit Bescheid vom 23.02.2022 wurde gem. Paragraphen 40, 41 und 45 BBG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde ihr Antrag vom 28.10.2021 abgewiesen.
  11. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15.03.2022 (einlangend am 23.03.2022) Beschwerde, verwies auf ihre bereits vorgebrachten Einwendungen und brachte insbesondere vor, dass in ihrem Fall sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
  12. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten am 03.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: „§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.“ Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. In dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2022 der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leiden 1 „chronisch venöse Insuffizienz, Lipolymphödem an beiden Beinen“ (GdB 40%)“, Leiden 2 „Diabetes mellitus“ (GdB 30%), Leiden 3 „Steatosis Hepatis“ (GdB 20%), Leiden 4 „Schlafapnoesyndrom“ (GdB 10%), Leiden 5 „Hypertonie“ (GdB 10%), Leiden 6 „geringgradige Abnützungserscheinung an mehreren Gelenken“ (GdB 10%) sowie Leiden 7 „Depression“ (GdB 10%) mit 40 v.H. eingeschätzt, wobei sie begründend ausführte, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.In dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2022 der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leiden 1 „chronisch venöse Insuffizienz, Lipolymphödem an beiden Beinen“ (GdB 40%)“, Leiden 2 „Diabetes mellitus“ (GdB 30%), Leiden 3 „Steatosis Hepatis“ (GdB 20%), Leiden 4 „Schlafapnoesyndrom“ (GdB 10%), Leiden 5 „Hypertonie“ (GdB 10%), Leiden 6 „geringgradige Abnützungserscheinung an mehreren Gelenken“ (GdB 10%) sowie Leiden 7 „Depression“ (GdB 10%) mit 40 v.H. eingeschätzt, wobei sie begründend ausführte, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Zuge der Antragstellung umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bei ihr Gesundheitsschädigungen aus dem psychiatrischen bzw. neurologischen Formenkreis vorliegen. So hat die Beschwerdeführerin bereits bei Antragsstellung klar das Leiden „Depressio mit Somatisierung“ angeführt. Vorgelegt wurden von der Beschwerdeführerin folgende Befunde aus dem psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich: - Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 22.10.2019 - Befundbericht eines neurologischen/neurodiagnostischen Zentrums vom 12.08.2021 - Karteikarte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2019 - Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.05.2019 - Befund Schlaflabor eines Krankenhauses in Wien vom 10.07.2019 - NLG Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 08.11.2019 - Befund eines neurologischen psychiatrischen Zentrums vom 21.06.2021 - EEG Befund vom 19.07.2021 - Befundbericht eines neurologischen/neurodiagnostischen Zentrums vom 07.10.2021 - Kurzbericht eines psychosomatischen Zentrums vom 09.11.2021 und vom 21.12.2021 Trotz Vorlage dieser zahlreichen Befunde wurde lediglich ein medizinisches Gutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieses erscheint nicht ausreichend zur Beurteilung des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie bzw. Psychiatrie erforderlich sind, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antrag jedenfalls auch neurologische und psychiatrische Leidenszustände durch Vorlage von medizinischen Beweismitteln vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens gesprochen werden. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtungen Neurologie bzw. Psychiatrie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie bzw. Psychiatrie aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen darzulegen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2253427.1.00

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