Obsah (17)
§ 28§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 68§ 55§ 24§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW169 2184820-3 SpruchW169 2184820-3/2E , W169 2184820-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Erstes Asylverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Majhwi und der Religion der Sikh zugehörig, stellte erstmalig am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens XXXX befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der „Gangstergruppe“, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens XXXX , welche mit XXXX verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn XXXX töten werde.Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens römisch 40 befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der „Gangstergruppe“, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens römisch 40 , welche mit römisch 40 verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn römisch 40 töten werde. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Stadt Kapurthala im Punjab in Indien gelebt zu haben und dort als Büroangestellter tätig gewesen zu sein. In seinem Heimatland befänden sich neben seinen Eltern auch nach wie vor sein Bruder und seine Schwester. Der Beschwerdeführer sei mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalandhar, und einem gefälschten Visum, welches er vom Schlepper erhalten habe, ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe der Schlepper den Reisepass des Beschwerdeführers bei sich behalten. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung zu befinden, noch Medikamente einzunehmen. Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Dorf in der Stadt Kapurthala im Punjab in Indien gelebt. Seine Familie befände sich nach wie vor an dieser Adresse. Der Beschwerdeführer führte über weiteres Befragen aus, auch noch mehrere Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins in Indien zu haben. Sie alle würden in verschiedenen Dörfern im Punjab leben. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise aus Indien befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, für zwei Jahre als Rezeptionist bei einer japanischen Versicherungsfirma gearbeitet zu haben. Weil es dann zu Problemen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich aufhören müssen. Der Beschwerdeführer sei 22 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, dort zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen, sondern hätten ihn seine Eltern finanziert. Diese würden ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung einer Landwirtschaft bestreiten. Seine finanzielle Lage vor seiner Ausreise sei mittelmäßig gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens „ XXXX “. Ihr Chef sei XXXX gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe XXXX geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei XXXX .Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens „ römisch 40 “. Ihr Chef sei römisch 40 gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe römisch 40 geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei römisch 40 . Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in Jalandhar gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in Jalandhar aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX und XXXX Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, XXXX , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe XXXX einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in Jalandhar gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in Jalandhar aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 und römisch 40 Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass römisch 40 ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe römisch 40 einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit XXXX sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit römisch 40 sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten. Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von römisch 40 entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden. XXXX habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet. römisch 40 habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet. Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von XXXX die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen.Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von römisch 40 die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen. Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens XXXX , beteiligt gewesen. XXXX sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens römisch 40 , beteiligt gewesen. römisch 40 sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei auch ihn festnehmen wolle, brachte er vor, dass diese bei ihnen zuhause gewesen sei und mit dem Bruder des Beschwerdeführers gesprochen habe. Konkret habe sie diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seiner Bandenmitgliedschaft gesucht werde. Es gebe auch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, den sein Bruder gesehen habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von XXXX im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von römisch 40 im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt. Die Frage, ob er nach dem Tod von XXXX Angst vor der XXXX -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.Die Frage, ob er nach dem Tod von römisch 40 Angst vor der römisch 40 -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen. Näher zu dem Vorfall nach dem Tod XXXX befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von XXXX und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. XXXX habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht mehr dazu einfalle.Näher zu dem Vorfall nach dem Tod römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von römisch 40 und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. römisch 40 habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht mehr dazu einfalle. Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, bejahte der Beschwerdeführer; dies habe er jedoch nicht als sicher empfunden. Die Polizei hätte ihn überall gefunden. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit bei Bekannten in Wien zu leben. Er habe kürzlich eine Firma gegründet; er sei selbstständiger Werbemittelverteiler. Davor habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Seine Freizeit verbringe er mit den Freunden, bei denen er wohne. Es handle sich dabei um indische Staatsangehörige. 1.
- Am 13.01.2017 wurde seitens der Behörde ein Vorortrechercheersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Das diesbezügliche Ergebnis langte am 08.03.2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätten bestätigt werden können. Dieser werde nicht von der Polizei in Jalandhar und Kapurthala gesucht und liege auch kein Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Bande komme weder im Strafregister von Jalandhar noch Kapurthala vor, noch sei etwas über deren Aktivitäten bekannt. 1.
- Am 13.4.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Damit konfrontiert, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande, noch der von ihm angegebene Bandenchef der indischen Polizei bekannt seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es den Bandenchef gegeben habe und dieser im Jahr 2015 umgebracht worden sei. Das Dorf des Beschwerdeführers sei in Kapurthala und auch nach der Ermordung seines Chefs habe es Probleme gegeben. Darauf angesprochen, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation auch ergeben habe, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, brachte er vor, damals nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe und könne man auch im Internet nachlesen, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen wolle, dass seine Angaben nicht hätten bestätigt werden können, gab er zu Protokoll, dabei zu bleiben, es sei alles so, wie er es beim letzten Mal erzählt habe. Abschließend wolle er noch ergänzen, dass die Bande vor ein paar Monaten wieder die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen habe, wiederum in Jalandhar. Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, hätten sie auch ihn angegriffen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, diesem
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46nach Indien zulässig ist.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, diesem
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zahl W125 2184820-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und würden sich auch aus der allgemeinen Situation alleine keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergäbe. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Weiters wurde im Erkenntnis festgehalten, dass der Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen stehen würde. Begründend wurde ausgführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und würden sich auch aus der allgemeinen Situation alleine keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergäbe. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Weiters wurde im Erkenntnis festgehalten, dass der Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen stehen würde.
- Zweites Asylverfahren: 2.
- Am 02.08.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, Verletzungen an seinem Körper durch Auseinandersetzungen erlitten habe. Er habe Auseinandersetzungen mit XXXX (Spitzname: XXXX ), XXXX (Spitzname: XXXX ) und XXXX . Diese Personen hätten ihm gedroht, wenn er nach Indien zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Am 10.06.2017 sei sein Vater gestorben. Seine Schwester und seine Mutter seien im Dorf von den oben Genannten bedroht worden. Sie hätten ihnen ebenfalls mitgeteilt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er bei der Akali-Dal gewesen und diese Leute seien Anhänger der Congress-Partei. Die Leute von der Regierung hätten sie alle ausschalten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den oben genannten Personen umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, nach dem Tod seines Vaters, also seit dem 10.06.2017, danach sei es auch immer schlimmer geworden.2.
- Am 02.08.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, Verletzungen an seinem Körper durch Auseinandersetzungen erlitten habe. Er habe Auseinandersetzungen mit römisch 40 (Spitzname: römisch 40 ), römisch 40 (Spitzname: römisch 40 ) und römisch 40 . Diese Personen hätten ihm gedroht, wenn er nach Indien zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Am 10.06.2017 sei sein Vater gestorben. Seine Schwester und seine Mutter seien im Dorf von den oben Genannten bedroht worden. Sie hätten ihnen ebenfalls mitgeteilt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er bei der Akali-Dal gewesen und diese Leute seien Anhänger der Congress-Partei. Die Leute von der Regierung hätten sie alle ausschalten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den oben genannten Personen umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, nach dem Tod seines Vaters, also seit dem 10.06.2017, danach sei es auch immer schlimmer geworden. 2.
- Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.
- Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. 2.
- Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sich Folgendes ergab: „(…) L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? A: Ja. Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 18.09.2018 stattgefunden hat. L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Haben Sie alles verstanden? A: Ja. Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? A: Nein. L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden? A:Ja. L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. L: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?L: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden? A: Ja. L: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht? V: z.B.: Ich vertrete den AW im vollen Umfang Durch den Leiter der Amtshandlung erfolgt folgende Information an den Vertreter: Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle die Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle die Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben. L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten? A: Nein L: Sie haben eine Krankheitsbestätigung eingebracht, aufgrund derer Sie auch nicht zu Ihrem Ladungstermin erschienen sind. Wie sieht Ihr gesundheitlicher Zustand aus? A: Jetzt geht es mir gut. nachgefragt: Ich hatte Fieber und Bauchschmerzen, ich musste mich übergeben. L:Sind Sie in ärztlicher Behandlung und/ oder nehmen Sie Medikamente? A: Damals hatte ich Tabletten, seitdem bin ich wieder gesund. L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe die ärztlichen Befunde schon eingebracht. Ich habe vorgestern unterlagen bekommen, ich wurde angerufen. Ich habe medizinisch Befunde aus meinem Heimatland, als ich geschlagen wurde. L: Können Sie ein Datum zu diesen Befunden nennen? A: 2015, nachgefragt am 15.10.2015 war ich im Krankenhaus. Im XXXX HospitalA: 2015, nachgefragt am 15.10.2015 war ich im Krankenhaus. Im römisch 40 Hospital Nachgefragt: Ich war dort für 4 Tage. L: Sie geben weiters einen Polizeibrief ab, was soll dieser aussagen? A: Es ist ein Polizeibericht, meine Mutter ging zur Polizei und hat diesen schreiben lassen Es steht dass es einen Streit gab, der aber wieder geschlichtete wurde, sie aber nicht aufhörten und mich erneut mit dem Tod bedroht haben. Mein Vater starb letztes Jahr Nachgefragt: ich werde von XXXX und XXXX bedroht.Nachgefragt: ich werde von römisch 40 und römisch 40 bedroht. L: Haben Sie Originale? A: Nein, ich habe nur Fotos bekommen. L: Wer hat Sie angerufen? A: Mich riefen XXXX und XXXX an.A: Mich riefen römisch 40 und römisch 40 an. L: Gibt es Aufzeichnungen? A: Mein Handy wurde mir gestohlen. Aber Sie haben mich mit dem Tod bedroht. L: Wann wurden Sie angerufen? A: Vor ca. 7 Monaten. L: Wieso haben diese Personen Ihre Telefonnummer? A: Das weiß ich nicht, das kann ich mir selbst nicht erklären aber sie bedrohten mich. Es wurde mir auch gesagt dass die Anhänger vom Gegner auch hier leben und ich kann auch hier getötet werden. L: Woher weiß Ihr Gegner dass Sie in Ö sind? A: Meine Familie weiß es. Ich glaube es hat sich verbreitet. Sie leben in unserem Dorf. L: Von wem haben Sie die Unterlagen bekommen? A: Von meiner Mutter. L: Wann war Ihre Mutter bei der Polizei? A: 10.09.
- L: Warum erst jetzt? A: Wir sprachen damals mit dem Dorfvorstand und er sagte, dass unsere Gegner mit den Bedrohungen aufhören werden. Er schlichtete den Streit L: Was hat das nun mit der Polizei zu tun? A:Weil es in Indien so ist dass der Dorfvorstand das regelt. L: Beantworten Sie die Frage, warum Ihre Mutter bei der Polizei war. A: Wir waren zuerst beim Dorfvorstand und als die Bedrohungen nihct aufhörten gingen wir zu Polizeistation. L: Wann war das Gespräch mit dem Dorfvorstand. A: Als ich die erste Bedrohung bekam, vor 7 Monaten. L: Zu dieser Zeit waren Sie aber nicht in Ihrem Heimatland? L: Sie sagten WIR waren beim Dorfvorstand, wie können Sie beteiligt gewesen sein. A: Ich meine damit meine Mutter. Zur Person: Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Kapurthala in Indien geboren.Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Kapurthala in Indien geboren. Sie sind indischer Staatsangehöriger. Sie sind Anhänger der Glaubensrichtung der Sikh und gehören der Volksgruppe der Majhwi an. Sie stammen aus Sidhpur, Kapurthala in Punjab. Sie haben 12 Jahre Grundschule absolviert und waren zuletzt Büroangestellter. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben in Indien Familie. Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben nach wie vor an Ihrer Heimatadresse. Ihre Familie besitzt eine Landwirtschaft und verpachtet diese. Sie sind wirtschaftlich abgesichert. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Einreise erfolgte illegal. Sie haben keine Bindungen an Österreich. Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen. L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? A: Ja ich habe eine Firma gegründet. AW gibt e-card und Karte der WKO ab. Kopie zum Akt. L: Welche Firma haben Sie gegründet, wie lange haben Sie gearbeitet, was ist jetzt mit dieser Firma? A: Ich habe ein Gewerbe geöffnet um Zeitungen auszuteilen. L: Wie lange haben Sie das gemacht? A: 1-1,5 Jahre ca. nachgefragt: 22.12.2017- vor 2-3 Monaten. L: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt bisher so bestritten? A:Ja. L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? A: Nein. L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf DEUTSCH gestellt) Anm. Dolmetscherin übersetzt AW antwortet auf punjabi:.Ich schäme mich Deutsch zu sprechen aber ich verstehe Sie.Anmerkung Dolmetscherin übersetzt AW antwortet auf punjabi:.Ich schäme mich Deutsch zu sprechen aber ich verstehe Sie. L: Erzählen Sie in deutscher Sprache von Ihrem durchschnittlichen Tagesablauf. A: Ich machen arbeiten in Febra (Firmenname) und machen Arbeit Reklame. L: Welche Sprache sprechen Sie am besten? A: punjabi und hindi. L: Haben Sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien? A:Ja. L: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Alle 2-3 Tage. L: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt? A: Gestern in der Nacht. L: Wie geht es Ihren FAMILIENANGEHÖRIGEN? A: Meine Mutter ist krank aber meiner Schwester geht es gut, nachgefragt: meine Mutter hat Diabetes. L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A:Nein. L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Am 01 März
- L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? A: Ja. Anm. Sie werden hiermit nochmals über Ihre Wahrheitspflicht im Verfahren belehrt. Anmerkung Sie werden hiermit nochmals über Ihre Wahrheitspflicht im Verfahren belehrt. L: Wissen Sie noch was Sie in der Erstbefragung am 02.08.2018 und in Ihrem Vorverfahren zu Ihrem Fluchtgrund angegeben haben? A: Ja. L: Ihr Asylantrag wurde 01.03.2018 in II. Instanz rechtskräftig. Am 02.08.2018 haben Sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie haben Sie Ihre Zeit von März- August verbracht?L: Ihr Asylantrag wurde 01.03.2018 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig. Am 02.08.2018 haben Sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie haben Sie Ihre Zeit von März- August verbracht? A: Ich habe normal weiterhin gearbeitet und gelebt. L: Sie haben bereits am 01.03.2016, unter der Zahl 1107061110-160318841, einen Asylantrag gestellt, der durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 und mit Erkenntnis des BVWG vom 01.03.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Meine Gegner sind XXXX und XXXX , aufgrund Ihrer Bedrohungen musste ich das Land verlassen. Nach dem Tod meines Vaters, bedrohte sie mich wieder mit dem Tod.A: Meine Gegner sind römisch 40 und römisch 40 , aufgrund Ihrer Bedrohungen musste ich das Land verlassen. Nach dem Tod meines Vaters, bedrohte sie mich wieder mit dem Tod. L: Wie wurden Sie bedroht? A: Sie haben meine Nummer gefunden und mich telefonisch bedroht. L:Wurde wurde Ihre Familie bedroht? A: Ja. L: Wann wurde Ihre Familie bedroht? A: In den letzten 7 Monaten. L: Wo wurde Ihre Familie bedroht? A: Zu Hause. L: Warum weiß Ihre Familie wer das war, woher haben Sie die Namen? A: Sie sind unsere Nachbarn. L: Hat Ihre Familie etwas unternommen? A: Ja wir gingen zum Dorfvorstand, als wir gesehen haben dass es nichts hilft, gingen wir zu der Polizei. L: Sie haben vorhin erwähnt, dass der Bericht bzgl der Morddrohungen gegenüber Ihnen geschrieben wurde. Was hat also Ihre Familie unternommen? A: Beide wurden bedroht. L: Wissen Sie noch welche Personen Sie in der gegenständlichen Erstbefragung angegeben haben? A: Ja. Nachgefragt es waren die vorher erwähnten 2 Namen. L: Welche Verletzungen haben Sie erlitten. A: AW zeigt eine Narbe am Arm, weiters habe ich Narben am Rücken und auf den Beinen. L: Wie wurden Ihnen diese Verletzungen zugefügt? A: : Sie haben einen Stock genommen, vorne war ein Stücke Eisen, welches Sie erhitzt haben und auf mich gedrückt haben. L: Von wem wurden Ihnen diese zugefügt? A: Von den beiden genannten Personen und deren Anhänger L: Wann war das? A: Am 15.10.2015 L: Was haben Sie dann gemacht? Schildern Sie die Situation? A: Ich wurde ins KH gebracht. In der Nacht wurde ich nach Hause gebracht. Vorhalt: Sie sagen in der Erstbefragung dass Sie in Ihrem Heimatland Mitglied der AKALI-DAL Partei sind. Shiromani Akali Dal ist eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2017 behaupten Sie noch Sie wären in Ihrem Heimatland in keiner politischen Partei od. Vereinen gewesen. (Auszug aus der EV am 12.01.2017 Seite 6: LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. ) Was sagen Sie dazu? A: Ich kann mich nicht mehr erinnern ob ich zu dieser Zeit ja oder nein gesagt habe. L: Sie wurde damals wie jetzt aufgefordert wahrheitsgemäß zu antworten. Sie müssten also der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben. A: Ich sage bis heute die Wahrheit. L: Sind Sie, wie Sie in der EB angeben nun Mitglied der Partei? A: Ja. L: Wie lange sind Sie schon bei dieser Partei? A: Nach der Schule seit ca. 12 Jahren. L: Welche Rolle haben Sie in dieser Partei? A: Ich bin normales Mitglied. Nachgefragt: Ich habe geworben. L: Seit wann gibt es diese Partei? A: Sie ist über 50 Jahre alt. L: Wer ist der Anführer dieser Partei? A: Prakash Singh Badal L: Was ist die Aufgabe dieser Partei? A: Die Partei ist für alle da, Für Arme und Reiche, wenn es Probleme oder Beschwerde gibt, kann man das der Partei mitteilen und sie sucht nach Lösungen. L: Haben Sie einen Mitgliedsausweis? A: Jetzt nicht. Vorhalt: In Ihrem Vorverfahren geben Sie an mit der Polizei und einer gegnerischen Bande Probleme zu haben. Bei Ihrer gegenständlichen Befragung äußern Sie Angst vor der Regierung. Was sagen Sie dazu? A: Ja weil derzeit die Kongresspartei in Punjab an der Macht ist. L: Wie erklären Sie sich, ob Sie nun wie im Vorverfahren angeben dass Sie von der Polizei gesucht werden, oder wie jetzt von der Regierung, dass Sie gänzlich ohne Schwierigkeiten ausreisen konnten? A: Zu dieser Zeit hatte ich Streit mit den zuvor angegebenen Personen. Ich in Hilfe des Schleppers ausgereist. L: In Indien gibt es kein Meldegesetz. Wenn Sie von den angegebenen Personen bedroht werden ist es die naheliegendste Möglichkeit in eine andere Provinz zu ziehen. Wie sollten Sie in einem Land mit ca. 1,3 Milliarden Menschen gefunden werden? A: Sie haben Anhänger überall, ich könnte jederzeit ermordet werden. L: Wie viele Personen sind in dieser Personen Gruppe? A: Das weiß ich nicht aber ich weiß dass sie Anhänger im ganzen Land haben. L: Erklären Sie, wie Sie von jedem Einzelnen erkannt werden können. A: Ich bin mit Ihnen in die Schule gegangen. Sie kennen mich und haben auch Fotos von mir. L: Wenn Sie mit Ihnen in der Schule waren, nennen Sie die Anzahl der Personen. A: Ich bin 2 Leuten in der Schule. L: Dann können Ihre Feinde nicht auf das ganze Land verstreut sein. A: Ich kenne nur die 2 aber sie kennen viel mehr Leute als ich, die wahrscheinlich auch mich kennen. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich kann getötet werden. L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland ausgefolgt. Die Frist zur Stellungnahme haben Sie nicht berücksichtigt. Wollen Sie nun etwas dazu angeben? A: Ich habe das nicht bekommen. L: Die LIB zu Ihrem Heimatland wurde Ihnen am 07.08.2018 ausgefolgt. A: Ich kann mich nicht daran erinnern. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich finde das Ö ein friedliches und sicheres Land ist. Hier werden die Gesetze eingehalten, die Menschen sind ehrlich und gut. L: Seitens des BFA ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen. A: Ich möchte sagen dass das 2 Paar Schuhe sind ich werde mit dem Tod bedroht von den 2 Herrn, bei ersten Antrag habe ich etwas anderes angegeben. Das sind nicht dieselben Fluchtgründe. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich habe alles gesagt. L: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. Anm. Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.Anmerkung Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird. Anm. Der Vertretung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.Anmerkung Der Vertretung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird. L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A: Ja.“ 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2018
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei und
§ 55Abs.
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass diese nicht glaubwürdig seien, sodass auch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 01.03.2018, Zahl: W125 2184820-/2E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da
§ 55Abs.
1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass diese nicht glaubwürdig seien, sodass auch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 01.03.2018, Zahl: W125 2184820-/2E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen. 2.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der nach unsubstantiierter bzw. begründungsloser Bestreitung der Beweiswürdigung ausführte, dass die Behörde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Prüfung hätte unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, die sowohl hinsichtlich der Existenzgefährdung mangels Bedrohung durch einerseits staatliche Strukturen, andererseits durch Strukturen, die als extralegal zu bezeichnen wären. Der Entscheidung mangle es an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage, weswegen auch daraus keine rechtliche Beurteilung habe gezogen werden können. Es wurden die Anträge gestellt, das ordentliche Verfahren einzuleiten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, W202 2184820-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welchen von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornhinein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welchen von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornhinein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.
- Gegenständliches Verfahren: 3.
- Am 20.05.2021 stellte der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen – zweiten - Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit Beendigung seiner beiden Asylverfahren nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern gestorben seien und er dadurch kein Zuhause mehr habe, wo er hingehen könnte. All ihre Grundstücke seien ihnen von seinem Onkel väterlicherseits weggenommen worden. Im Fall einer Rückkehr würde ihm sein Onkel kein Grundstück zur Verfügung stellen, da er alle Grundstücke besetzt habe. Diese Änderung der Fluchtgründe sei ihm seit ca. drei bis vier Monaten bekannt. 3.
- Den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgesetzten Termin für die Einvernahme am 22.07.2021 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und teilte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit seinem damaligen Vermieter das Bundesgebiet verlassen habe. 3.3 Am 28.09.2021 wurde das gegenständliche Folgeantragsverfahren
§ 24Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Asyl
G eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem Bundesamt nicht bekanntgegeben wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.3.3 Am 28.09.2021 wurde das gegenständliche Folgeantragsverfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem Bundesamt nicht bekanntgegeben wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. 3.4 Am 16.01.2022 wurde der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser – Gürtel verbracht, wo er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2022 zu seinem Folgeantrag vom 20.05.2021 einvernommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Er habe Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits. Seine Eltern seien verstorben. Sein Onkel mache ihm nun Probleme. Auf die Frage, welche Probleme er damit meinen würde, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und dessen Bruder hätten Grundstücke vom Großvater geerbt und sein Onkel habe seinem Vater immer wieder gesagt, dass ihnen alles gemeinsam gehören würde. Nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel aber einen Teil des Eigentums verkauft und wolle nun – nach dem Tod der Mutter - auch den Rest verkaufen. Sein Vater sei vor drei Jahren und seine Mutter von einem Jahr verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Großvater vorher ausgemacht und dieser habe auch unterschrieben, dass diese Grundstücke nun dem Beschwerdeführer gehören sollten. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei und in Österreich auch keine Familienangehörige oder Verwandte, sondern lediglich Freunde habe. 3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei, seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und der gegenständliche Antrag offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei, seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und der gegenständliche Antrag offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes fest: „COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 • FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 • GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 • HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 • TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm _medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 (…) Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 31.05.2021 Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn derAntragsteller anAktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, „die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA10.5.2021). Zunehmend werdenAusgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinenAusweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 • BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia. gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021 Meldewesen Letzte Änderung: 31.05.2021 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen,Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.
Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIEIm Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021).26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 • AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.acti onaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf , Zugriff 7.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf , Zugriff 7.5.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021 • FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http: //library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf , (Zugriff 18.3.2020 • HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022689.html , Zugriff 17.1.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https: //www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html , Zugriff 17.1.2019 • ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=18085 4 , Zugriff 13.3.2020 • SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.suedde utsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021 • TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economyestimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021 • WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 11.5.2021 (…) Rückkehr Letzte Änderung: 31.05.2021 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 15.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien“ 3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte - nach Wiederholung der bereits getätigten Angaben – die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchpunkt A) 2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweis