RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW170 2252746-1 Spruch, W170 2252746-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Mit am 21.12.2021 beim Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) eingelangtem Antrag beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Entschädigung für den Einkommensentgang durch eine Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.2021.Mit am 21.12.2021 beim Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) eingelangtem Antrag beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) Entschädigung für den Einkommensentgang durch eine Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.
- Mit Bescheid der Behörde vom 17.01.2022, Zl. P793104/56-HPA/2022, zugestellt am 21.01.2022, wurde der Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser zu spät, nämlich länger als sechs Monate nach der Entlassung aus dem gegenständlichen Wehrdienst, gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 15.02.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde. Diese lautete wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.01.2022, Zl. P793104/56-HPA/2022, nehme ich wie folgt Stellung. Das Formular ‚Antrag auf Entschädigung des Einkommensentgangs‘ wurde von mir unmittelbar nach Beendigung des Wehrdienstes, mit allen erforderlichen Unterlagen an die Lohnverrechung des Landes OÖ weitergeleitet. Nach telefonischer Rücksprache (nach Erhalt des negativen Bescheides) teilte mir diese mit das aufgrund Coronabedingter Ausfälle im Personalwesen und teilweise Umstellung auf Homeoffice hier ein Versäumnis vorliegt welches nicht in meinem Verantwortungsbereich liegt. Weiters halte ich fest das die Frist von 6 Monaten um 3 (DREI) Tage überschritten wurde. Ich bitte sie hier eine gewisse Kulanz walten zu lassen. Etwaige Bestätigungen seitens der Lohnverrechnung können gerne telefonisch oder schriftlich erfragt werden. Zuständige Bearbeiterin: […] Mit der Bitte um positive Rückmeldung,“ Die Beschwerde wurde am 11.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag unter Hinweis auf die Rechtsfolgen vom 22.03.2022, W170 2252746-1/3Z, aufgefordert, darzulegen, warum der oben genannte Bescheid rechtswidrig sein solle. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2022 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer stellt lediglich dar, warum sein Antrag verspätet eingebracht worden sei und ersucht um Kulanz; die Rechtswidrigkeit des Bescheides wird nicht einmal im Ansatz behauptet. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat. Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2252746.1.00