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{'item': 'W170 2253623-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW170 2253623-1 Spruch, W170 2253623-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX und übermittelte unter anderem eine Dienstgebererklärung über die Wohnungszuweisung sowie eine Monatsabrechnung als Zahlungsnachweis. Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 und übermittelte unter anderem eine Dienstgebererklärung über die Wohnungszuweisung sowie eine Monatsabrechnung als Zahlungsnachweis. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Wohnkostenbeihilfe können nur jene Kosten abgedeckt werden die für die eigene Wohnung entstehen, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat. Sein Einberufungsbefehl sei am 16.09.2021 zugestellt worden. Die Wohnung sei ihm jedoch erst ab 01.02.2022 zur Benützung überlassen worden. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 10.03.2022 persönlich übernommen. Mit am 31.03.2022 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, die Wohnung sei ihm, weil es sich um eine Dienstwohnung handle, erst spät angeboten worden, sein Vorgänger habe bis Dezember noch darin gewohnt und war dieser erst ab Jänner frei. Der Beschwerdeführer ist seit 07.02.2022 in der gegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Die Wohnung ist ihm ab 01.02.2022 zur Benützung überlassen worden Die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgte jedenfalls vor Februar
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem ZMR-Auszug sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Einberufungsbefehl am 16.09.2021 zugestellt worden sei, der Beschwerdeführer trat dem nicht entgegen, er führte in der Beschwerde aus, sich im Klaren sei, dass er die Wohnung bereits vor dem Einberufungsbefehl hätte haben sollen, daher erfolgte die Zustellung des Einberufungsbefehls vor Februar
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach § 31 Abs 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die nachweislich für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der der Anspruchsberechtigte gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:Nach Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die nachweislich für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der der Anspruchsberechtigte gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:
  4. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  10. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers jedenfalls vor Februar 2022 wirksam, daher zu einem Zeitpunkt, in dem die im Antrag auf Wohnungsbeihilfe angegebenen Wohnung dem Beschwerdeführer noch nicht zur Benützung überlassen wurde und somit auch vor Beginn des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung bewohnt hat. Weil der Beschwerdeführer die antragsgegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Einberufungsbefehls nicht bewohnt hat kann die Wohnkostenbeihilfe nicht gewährt werden, die Beschwerde ist sohin abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2253623.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.