RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW176 2199755-2 SpruchW176 2199755-2/23Z, W176 2199755-2/23Z beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
§278aSt
GB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde – zusammengefasst – schuldig erkannt, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ (ISIS) bzw. „Islamischer Staat“ (IS) mit dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch diese in deren Ziel, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren Handlungen, nämlich die zu Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, fördert, indem er sich der ISIS bzw. dem IS angeschlossen habe, bei ihr erfolgreich eine Ausbildung zur Scharia und im Umgang mit dem Sturmgewehr „Kalaschnikow“ sowie Pistolen absolviert habe und ihr sodann als „Schariapolizist“ gedient habe. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 rechtskräftig seit 11.10.2016, wurde der BF aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens
§278aSt
GB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde – zusammengefasst – schuldig erkannt, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ (ISIS) bzw. „Islamischer Staat“ (IS) mit dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch diese in deren Ziel, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren Handlungen, nämlich die zu Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, fördert, indem er sich der ISIS bzw. dem IS angeschlossen habe, bei ihr erfolgreich eine Ausbildung zur Scharia und im Umgang mit dem Sturmgewehr „Kalaschnikow“ sowie Pistolen absolviert habe und ihr sodann als „Schariapolizist“ gedient habe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11.10.2016, Zl. XXXX , wurde die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre herabgesetzt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre herabgesetzt. 3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24.10.2017, XXXX , rechtskräftig seit 13.11.2018, wurde der BF neuerlich aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens
§278aSt
GB zu einer Freiheitsstrafe – nunmehr von zwei Jahren – verurteilt. Er wurde – zusammengefasst – schuldig gesprochen, sich von zumindest Mitte April 2016 bis 20.06.2016 als Mitglied an der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben, indem er in der Justizanstalt Graz-Jakomini Mithäftlinge für die Mitgliedschaft am IS anzuwerben versucht habe. 3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24.10.2017, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.11.2018, wurde der BF neuerlich aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens
§278aSt
GB zu einer Freiheitsstrafe – nunmehr von zwei Jahren – verurteilt. Er wurde – zusammengefasst – schuldig gesprochen, sich von zumindest Mitte April 2016 bis 20.06.2016 als Mitglied an der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben, indem er in der Justizanstalt Graz-Jakomini Mithäftlinge für die Mitgliedschaft am IS anzuwerben versucht habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid (vom 18.03.2019) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz – nach zuvor durchgeführter niederschriftlicher Einvernahme am 18.05.2017 – gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), erklärte die Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG nach Syrien für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.), sprach aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ab dem 18.12.2015 verloren habe (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem bekämpften Bescheid (vom 18.03.2019) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz – nach zuvor durchgeführter niederschriftlicher Einvernahme am 18.05.2017 – gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nach Syrien für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.), sprach aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 18.12.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Dabei stützte die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Asylstatus auf die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG (Vorliegen eines in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgrundes; die belangte Behörde berief sich dabei auf lit. b des Abschnitt F), § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) sowie § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (Begehung eines besonders schweren Verbrechens). Zur Unzulässigkeit der Abschiebung hielt die belangte Behörde fest, dass dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen würde. Dabei stützte die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Asylstatus auf die Ausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Vorliegen eines in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgrundes; die belangte Behörde berief sich dabei auf Litera b, des Abschnitt F), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (Begehung eines besonders schweren Verbrechens). Zur Unzulässigkeit der Abschiebung hielt die belangte Behörde fest, dass dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohen würde.
- Gegen Spruchpunkte I. – IV. sowie VI. – VIII. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF wegen „unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung“ mit dem primären Antrag, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- Gegen Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. sowie römisch sechs. – römisch acht. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF wegen „unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung“ mit dem primären Antrag, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- Am 21.07.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Aussetzung des Verfahrens 1.
- Gemäß § 38 AVG (der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist) ist – sofern die Gesetze nicht anders bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.1.
- Gemäß Paragraph 38, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist) ist – sofern die Gesetze nicht anders bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022; oder VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141 mit jeweils mwN).Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022; oder VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141 mit jeweils mwN). Nach nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet auch ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage, sodass die Behörde nach § 38 AVG vorgehen kann. Für die Aussetzung des Verfahrens reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN). Nach nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet auch ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage, sodass die Behörde nach Paragraph 38, AVG vorgehen kann. Für die Aussetzung des Verfahrens reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN). 1.
- Mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 1.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen auf das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 2 (mit weiterem Verweis auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK), § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Da nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sowohl bei Vorliegen der Fallkonstellation nach Z 4 als auch bei Vorliegen der Fallkonstellation nach Z 2 (iVm Art. A Abschnitt F lit. b GFK) eine Güterabwägung (im Sinne einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Asylberechtigten/Asylwerbers mit den Interessen am [Weiter]bestehen des Schutzes durch Zufluchtsstaates) durchzuführen ist, kommt der ersten Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren Bedeutung zu.1.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen auf das Vorliegen der Ausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, (mit weiterem Verweis auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Da nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sowohl bei Vorliegen der Fallkonstellation nach Ziffer 4, als auch bei Vorliegen der Fallkonstellation nach Ziffer 2, in Verbindung mit "Art". A Abschnitt F Litera b, GFK) eine Güterabwägung (im Sinne einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Asylberechtigten/Asylwerbers mit den Interessen am [Weiter]bestehen des Schutzes durch Zufluchtsstaates) durchzuführen ist, kommt der ersten Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren Bedeutung zu. Zudem wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und seine Abschiebung nach Syrien gleichzeitig (rechtskräftig) für unzulässig erklärt. Vor diesem Hintergrund kommt der zweiten Vorlagefrage (ob selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass die Abschiebung des Asylberechtigen/Asylwerbers wegen Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist) für das vorliegende Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß auszusetzen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage von § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage von Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2199755.2.00