← Österreich

{'item': 'W198 2253426-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 410§ 14Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 4§ 33§ 35§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW198 2253426-1 SpruchW198 2253426-1/4E, W198 2253426-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 01.02.2022, GZ: XXXX , der XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 16.01.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 01.02.2022, GZ: römisch 40 , der römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 16.01.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstgeberin der Betretenen gewesen sei. Tatsache sei vielmehr, dass die genannten Personen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Einzelunternehmer XXXX mit dem Wegräumen von Schutt über einen längeren Zeitraum bis einschließlich 16.01.2022 beauftragt worden seien. Die genannten Personen seien zudem nicht als Arbeiter vom Einzelunternehmen des XXXX beschäftigt worden, sondern hätten sie die beauftragten Tätigkeiten völlig eigenständig per Werkvertrag als selbständige Unternehmer ausgeführt. Die erbrachten Leistungen seien daher auch mit dem Einzelunternehmen des XXXX zum festgelegten Stundensatz von € 25,00 bzw. € 28,00 selbständig abgerechnet worden. Es stehe fest, dass die genannten Personen zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit auch tatsächlich bei der SVS sozialversichert gewesen seien und es daher keine Verpflichtung gegeben habe, die Personen zusätzlich zur Pflichtversicherung bei der ÖGK zu melden. Beim Ausfüllen der Personenblätter seien aufgrund eines reinen Missverständnisses die unrichtigen Angaben der Betretenen zur Art der Tätigkeit und zum Auftraggeber erfolgt. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts seien die zentralen Elemente eines Dienstverhältnisses der Betretenen zur Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgelegen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstgeberin der Betretenen gewesen sei. Tatsache sei vielmehr, dass die genannten Personen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Einzelunternehmer römisch 40 mit dem Wegräumen von Schutt über einen längeren Zeitraum bis einschließlich 16.01.2022 beauftragt worden seien. Die genannten Personen seien zudem nicht als Arbeiter vom Einzelunternehmen des römisch 40 beschäftigt worden, sondern hätten sie die beauftragten Tätigkeiten völlig eigenständig per Werkvertrag als selbständige Unternehmer ausgeführt. Die erbrachten Leistungen seien daher auch mit dem Einzelunternehmen des römisch 40 zum festgelegten Stundensatz von € 25,00 bzw. € 28,00 selbständig abgerechnet worden. Es stehe fest, dass die genannten Personen zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit auch tatsächlich bei der SVS sozialversichert gewesen seien und es daher keine Verpflichtung gegeben habe, die Personen zusätzlich zur Pflichtversicherung bei der ÖGK zu melden. Beim Ausfüllen der Personenblätter seien aufgrund eines reinen Missverständnisses die unrichtigen Angaben der Betretenen zur Art der Tätigkeit und zum Auftraggeber erfolgt. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts seien die zentralen Elemente eines Dienstverhältnisses der Betretenen zur Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgelegen.
  3. Mit Bescheid vom 09.03.2022, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Betretenen als selbständige Erwerbstätige auf Werkvertragsbasis für den Einzelunternehmer XXXX tätig geworden seien, um eine reine Schutzbehauptung handle, um das Vorliegen von Dienstverhältnissen zur Beschwerdeführerin zu verschleiern. Aus Sicht der belangten Behörde handle es sich bei den betretenen Personen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden.3. Mit Bescheid vom 09.03.2022, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Betretenen als selbständige Erwerbstätige auf Werkvertragsbasis für den Einzelunternehmer römisch 40 tätig geworden seien, um eine reine Schutzbehauptung handle, um das Vorliegen von Dienstverhältnissen zur Beschwerdeführerin zu verschleiern. Aus Sicht der belangten Behörde handle es sich bei den betretenen Personen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden.

  1. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14.03.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 31.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 16.01.2022 um 10:00 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 20 auf einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX arbeitend beim Wegräumen von Schutt angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Am 16.01.2022 um 10:00 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 20 auf einer Baustelle in römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 arbeitend beim Wegräumen von Schutt angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Ebenfalls bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend war XXXX , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. XXXX ist Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, sie steht sohin im hundertprozentigen Besitz von XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“.Ebenfalls bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend war römisch 40 , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. römisch 40 ist Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, sie steht sohin im hundertprozentigen Besitz von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten“. XXXX war bereits seit 16.01.2022 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 25,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von XXXX erhalten. römisch 40 war bereits seit 16.01.2022 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 25,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von römisch 40 erhalten. XXXX war bereits seit 20.12.2021 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 25,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von XXXX erhalten. römisch 40 war bereits seit 20.12.2021 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 25,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von römisch 40 erhalten. XXXX war bereits seit 04.01.2022 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 28,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von XXXX erhalten. römisch 40 war bereits seit 04.01.2022 für die Beschwerdeführerin tätig und hat für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von € 28,00 pro Stunde erhalten. Arbeitsanweisungen hat er von römisch 40 erhalten. Die drei Betretenen wurden per 17.01.2022 über ELDA als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. Die drei Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. XXXX verfügte von 16.01.2019 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung. XXXX verfügt seit 22.09.2021 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“; XXXX verfügt seit 01.08.2021 ebenfalls über eine solche Gewerbeberechtigung. römisch 40 verfügte von 16.01.2019 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung. römisch 40 verfügt seit 22.09.2021 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“; römisch 40 verfügt seit 01.08.2021 ebenfalls über eine solche Gewerbeberechtigung.
  4. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass XXXX , XXXX und XXXX am 16.01.2022 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 20 auf der Baustelle in XXXX beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Baustelle zeigen. Es ist unstrittig, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 16.01.2022 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 20 auf der Baustelle in römisch 40 beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Baustelle zeigen. Ebenso ist unstrittig, dass XXXX bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend war. Ebenso ist unstrittig, dass römisch 40 bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend war. Die Feststellung, dass XXXX Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin war, sie sohin im hundertprozentigen Besitz von XXXX war, der gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Feststellung, dass römisch 40 Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin war, sie sohin im hundertprozentigen Besitz von römisch 40 war, der gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin und der Betretenen ergeben sich aus dem GISA-Auszug. Die Feststellungen zum jeweiligen Beschäftigungsbeginn der Betretenen sowie zur Entlohnung und den Arbeitsanweisungen ergeben sich aus den von den drei Betretenen ausgefüllten Personenblättern. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim Ausfüllen der Personenblätter aufgrund eines reinen Missverständnisses die unrichtigen Angaben der Betretenen zur Art der Tätigkeit und zum Auftraggeber erfolgt seien, ist entgegenzuhalten, dass diese Personenblätter von den Betretenen eigenhändig und eigenständig ausgefüllt wurden und auch in der Muttersprache der Betretenen abgefasst sind und kann daher nicht vom Vorliegen eines Missverständnisses ausgegangen werden. Es ist daher den Angaben, welche die Betretenen in den Personenblättern getätigt haben, zu folgen, zumal diese drei Personen übereinstimmend angaben, dass sie für die Beschwerdeführerin Schutt wegräumen und von XXXX Weisungen erhalten. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Es kann daher auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die Betretenen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Einzelunternehmer XXXX mit dem Wegräumen von Schutt über einen längeren Zeitraum bis einschließlich 16.01.2022 beauftragt worden seien und sie diese Tätigkeiten per Werkvertrag als selbständige Unternehmer ausgeführt hätten, nicht gefolgt werden, zumal am Tag der Kontrolle weder die Betretenen noch XXXX angaben, dass es sich bei den Betretenen um selbständig agierende Personen handeln würde. XXXX erwähnte am Tag der Kontrolle mit keinem Wort, dass die drei Betretenen aufgrund eines Werkvertrages für sein Einzelunternehmen tätig geworden seien, sondern wurden die Betretenen vielmehr gleich am darauffolgenden Tag, sohin am 17.01.2022, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet. Insbesondere der Umstand, dass die Betretenen per 17.01.2022 über ELDA als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet wurden, spricht für ein Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits am Tag der Betretung. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Sozialversicherungsmeldungen nur auf Anraten der Finanzpolizei erstattet worden seien, erscheinen nicht nachvollziehbar. Wären die Betretenen tatsächlich selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des XXXX tätig geworden, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch per 17.01.2022 eine Meldung als Dienstnehmer erstattet hätte. Die Feststellungen zum jeweiligen Beschäftigungsbeginn der Betretenen sowie zur Entlohnung und den Arbeitsanweisungen ergeben sich aus den von den drei Betretenen ausgefüllten Personenblättern. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim Ausfüllen der Personenblätter aufgrund eines reinen Missverständnisses die unrichtigen Angaben der Betretenen zur Art der Tätigkeit und zum Auftraggeber erfolgt seien, ist entgegenzuhalten, dass diese Personenblätter von den Betretenen eigenhändig und eigenständig ausgefüllt wurden und auch in der Muttersprache der Betretenen abgefasst sind und kann daher nicht vom Vorliegen eines Missverständnisses ausgegangen werden. Es ist daher den Angaben, welche die Betretenen in den Personenblättern getätigt haben, zu folgen, zumal diese drei Personen übereinstimmend angaben, dass sie für die Beschwerdeführerin Schutt wegräumen und von römisch 40 Weisungen erhalten. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Es kann daher auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die Betretenen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Einzelunternehmer römisch 40 mit dem Wegräumen von Schutt über einen längeren Zeitraum bis einschließlich 16.01.2022 beauftragt worden seien und sie diese Tätigkeiten per Werkvertrag als selbständige Unternehmer ausgeführt hätten, nicht gefolgt werden, zumal am Tag der Kontrolle weder die Betretenen noch römisch 40 angaben, dass es sich bei den Betretenen um selbständig agierende Personen handeln würde. römisch 40 erwähnte am Tag der Kontrolle mit keinem Wort, dass die drei Betretenen aufgrund eines Werkvertrages für sein Einzelunternehmen tätig geworden seien, sondern wurden die Betretenen vielmehr gleich am darauffolgenden Tag, sohin am 17.01.2022, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet. Insbesondere der Umstand, dass die Betretenen per 17.01.2022 über ELDA als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet wurden, spricht für ein Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits am Tag der Betretung. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Sozialversicherungsmeldungen nur auf Anraten der Finanzpolizei erstattet worden seien, erscheinen nicht nachvollziehbar. Wären die Betretenen tatsächlich selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des römisch 40 tätig geworden, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch per 17.01.2022 eine Meldung als Dienstnehmer erstattet hätte. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen vermögen das Beschwerdevorbringen, wonach die Betretenen selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des XXXX tätig geworden seien, nicht zu untermauern. So wurden bei den beiden Rechnungen für XXXX die von ihm ausgeübten Tätigkeiten „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ genannt. Bei dieser Tätigkeitsbeschreibung handelt es sich um den exakten Wortlaut der von XXXX innehabenden Gewerbeberechtigung, welche nicht zur Arbeit auf Baustellen, wie etwa gegenständlich dem Wegräumen von Schutt, berechtigt. Auf der Rechnung von XXXX wird für den Zeitraum 15.11.2021 bis 20.12.2021 als Tätigkeit ebenfalls lediglich der genaue Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung angeführt und ist zudem zu bemerken, dass der Betretungstag (16.01.2022) von dem in der Rechnung angeführten Tätigkeitszeitraum gar nicht umfasst ist. Auch auf der Rechnung von XXXX ist lediglich der Zeitraum 15.11.2021 bis 20.12.2021, und nicht der Betretungstag, erfasst; eine Art der Tätigkeit wird bei ihm gar nicht angeführt. Es liegt sohin der Verdacht nahe, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, welche ausschließlich zum Zweck der Vorspiegelung von Werkvertragsverhältnissen erstellt wurden. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen vermögen das Beschwerdevorbringen, wonach die Betretenen selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des römisch 40 tätig geworden seien, nicht zu untermauern. So wurden bei den beiden Rechnungen für römisch 40 die von ihm ausgeübten Tätigkeiten „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ genannt. Bei dieser Tätigkeitsbeschreibung handelt es sich um den exakten Wortlaut der von römisch 40 innehabenden Gewerbeberechtigung, welche nicht zur Arbeit auf Baustellen, wie etwa gegenständlich dem Wegräumen von Schutt, berechtigt. Auf der Rechnung von römisch 40 wird für den Zeitraum 15.11.2021 bis 20.12.2021 als Tätigkeit ebenfalls lediglich der genaue Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung angeführt und ist zudem zu bemerken, dass der Betretungstag (16.01.2022) von dem in der Rechnung angeführten Tätigkeitszeitraum gar nicht umfasst ist. Auch auf der Rechnung von römisch 40 ist lediglich der Zeitraum 15.11.2021 bis 20.12.2021, und nicht der Betretungstag, erfasst; eine Art der Tätigkeit wird bei ihm gar nicht angeführt. Es liegt sohin der Verdacht nahe, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, welche ausschließlich zum Zweck der Vorspiegelung von Werkvertragsverhältnissen erstellt wurden. Werkverträge bzw. Subunternehmerverträge zwischen den Betretenen und dem Einzelunternehmen des XXXX wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Betretenen als selbständige Unternehmer für das Einzelunternehmen des XXXX Tätigkeiten im Zuge eines Werkvertrages erbracht haben und ist das diesbezügliche Vorbringen daher als Schutzbehauptung zu werten. Werkverträge bzw. Subunternehmerverträge zwischen den Betretenen und dem Einzelunternehmen des römisch 40 wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Betretenen als selbständige Unternehmer für das Einzelunternehmen des römisch 40 Tätigkeiten im Zuge eines Werkvertrages erbracht haben und ist das diesbezügliche Vorbringen daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen betreffend die nachträgliche Meldungserstattung per 17.01.2022 ergeben sich aus dem ELDA-Protokoll und sind unstrittig. Zum Tätigwerden der betretenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:, Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33Abs.

1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins,

  1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen zu sehen. Dem Beschwerdevorbingen, wonach die Betretenen selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des XXXX tätig geworden seien, kann – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen zu sehen. Dem Beschwerdevorbingen, wonach die Betretenen selbständig auf Werkvertragsbasis für das Einzelunternehmen des römisch 40 tätig geworden seien, kann – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Betretenen im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob die Betretenen im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH vom
  2. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.Der Umstand, dass die Betretenen im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob die Betretenen im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt vergleiche VwGH vom
  3. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde beim Wegräumen von Schutt angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
  4. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  5. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, , ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die drei Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die drei Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2253426.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.