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{'item': 'W202 2254288-1'}

Obsah (18)§ 55Art. 133§ 43a§ 52§ 46§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 10§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW202 2254288-1 SpruchW202 2254288-1/2E, W202 2254288-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

den §§ 46, 52 Abs. 5, Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG; § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

den Paragraphen 46, 52, Absatz 5,, Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG; Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde am 30.03.2021 aufgrund des Verdachts der Begehung des Suchtgifthandels vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 02.04.2021, Zl. Hr 181/20d, die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Am 04.05.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und ihn sodann in sein Heimatland abzuschieben. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er 2006 gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich gekommen sei und dass er in Österreich einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ innehabe. Des Weiteren gab der BF zu Protokoll, dass er seine Verlobte bei seinem Aufenthalt vom 29.12.2020 bis Februar 2021 geheiratet habe, diese im Kosovo lebe und dass seine Familie im Kosovo ein Haus habe, welches er renoviere. Seitdem er verlobt gewesen sei, sei er alle drei Monate für ein paar Tage in den Kosovo gefahren. Im Kosovo würden noch sein Onkel mütterlicherseits und drei Schwestern seiner Mutter leben sowie seine Verlobte und deren Familie. Es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr seiner Person in den Kosovo. Zum Tatverdacht betreffend Suchtgifthandel wollte sich der BF nicht äußern.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft. 4. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.),

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und nachhaltig gefährde. Unter näherer Darlegung des seiner Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens wurde ausgeführt, dass der BF sich am Suchtverhalten anderer Menschen unrechtmäßig und in erheblicher Form bereichert habe, diesen Straftaten jedenfalls die geforderte Art und Schwere zugrunde liege und sich zudem aufgrund der Art und Weise seines Vorgehens bei Verwirklichung dieser Straftat auch feststellen ließe, dass sich dadurch ein Persönlichkeitsbild seiner Person ergebe, welches bei Erstellung einer Zukunftsprognose eindeutig nicht zu seinen Gunsten ausfallen könne und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes und der damit einhergehende Eingriff in sein bestehendes Privat- und Familienleben als zulässig anzusehen seien. Da das vom BF gesetzte Verhalten erst vor Kurzem gesetzt worden sei und lediglich durch die Festnahme seiner Person beendet worden wäre, sei die Gefahr noch gegenwärtig und sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens in jedem Fall mit einer Fortsetzung zu rechnen. Ferner stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass der BF dem Grunde nach über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge und einen durchaus beachtlichen Integrationsgrad aufweise. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe dennoch im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund des Umstandes, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich und daher einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde sich mit dem Strafakt nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, um eine rechtskonforme Gefährdungsprognose zu erstellen. So gehe aus dem gesamten Bescheid nicht hervor, warum die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er befinde sich seit fast 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei mit Ausnahme der gegenständlichen Verurteilung weder straf- noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe im Bundesgebiet die Schule besucht und gehe auch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er sei auch umfassend kranken- und unfallversichert. Er habe in Österreich einen Teil seiner Schulpflicht sowie eine Lehre zum Mechatroniker abgeschlossen. Er habe einen Teil seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht und sehe Österreich als seine Heimat an. Im Kosovo halte er sich lediglich zu Besuchszwecken auf und pflege zu seinen dort lebenden Verwandten nur sporadischen Kontakt. Darüber hinaus gäbe es schwere Spannungen innerhalb der Familie des BF im Kosovo, zumal der Cousin seines Vaters den Großvater des BF erschossen hätte. Im Bundesgebiet würden zudem diverse - in der Beschwerdeschrift namentlich genannte - Tanten, Cousinen, Cousins und weitere Verwandte leben. Der BF sei der deutschen Sprache hervorragend mächtig und pflege intensive freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern. Ferner wurde ausgeführt, dass die Behörde sich zu Unrecht im Rahmen der Interessenabwägung nicht mit den Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG auseinandergesetzt habe und im gegenständlichen Fall der Tatbestand der gravierenden Straffälligkeit nicht gegeben sei. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei fast ausschließlich um Cannabis gehandelt habe, der BF drogenabhängig gewesen sei und versucht habe, seinen Eigenbedarf zu stillen. Zudem habe der BF einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Umstand, dass dem BF ein Strafmaß von 2 Jahren bedingt nachgesehen worden sei, zeuge davon, dass von keiner permanenten und gravierenden Gefährdung seitens des BF auszugehen sei. Der BF befinde sich seit 25.01.2022 in Psychotherapie, arbeite an seiner Drogensucht, konsumiere mittlerweile keine Drogen mehr und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei vollkommen überzogen und unverhältnismäßig und habe die belangte Behörde nicht dargelegt, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und zwingend notwendig sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde sich mit dem Strafakt nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, um eine rechtskonforme Gefährdungsprognose zu erstellen. So gehe aus dem gesamten Bescheid nicht hervor, warum die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er befinde sich seit fast 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei mit Ausnahme der gegenständlichen Verurteilung weder straf- noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe im Bundesgebiet die Schule besucht und gehe auch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er sei auch umfassend kranken- und unfallversichert. Er habe in Österreich einen Teil seiner Schulpflicht sowie eine Lehre zum Mechatroniker abgeschlossen. Er habe einen Teil seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht und sehe Österreich als seine Heimat an. Im Kosovo halte er sich lediglich zu Besuchszwecken auf und pflege zu seinen dort lebenden Verwandten nur sporadischen Kontakt. Darüber hinaus gäbe es schwere Spannungen innerhalb der Familie des BF im Kosovo, zumal der Cousin seines Vaters den Großvater des BF erschossen hätte. Im Bundesgebiet würden zudem diverse - in der Beschwerdeschrift namentlich genannte - Tanten, Cousinen, Cousins und weitere Verwandte leben. Der BF sei der deutschen Sprache hervorragend mächtig und pflege intensive freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern. Ferner wurde ausgeführt, dass die Behörde sich zu Unrecht im Rahmen der Interessenabwägung nicht mit den Wertungen der Aufenthaltsverfestigungstatbestände des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG auseinandergesetzt habe und im gegenständlichen Fall der Tatbestand der gravierenden Straffälligkeit nicht gegeben sei. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei fast ausschließlich um Cannabis gehandelt habe, der BF drogenabhängig gewesen sei und versucht habe, seinen Eigenbedarf zu stillen. Zudem habe der BF einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Umstand, dass dem BF ein Strafmaß von 2 Jahren bedingt nachgesehen worden sei, zeuge davon, dass von keiner permanenten und gravierenden Gefährdung seitens des BF auszugehen sei. Der BF befinde sich seit 25.01.2022 in Psychotherapie, arbeite an seiner Drogensucht, konsumiere mittlerweile keine Drogen mehr und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei vollkommen überzogen und unverhältnismäßig und habe die belangte Behörde nicht dargelegt, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und zwingend notwendig sei. Beantragt wurde, 1.) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, 2.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die
  3. Instanz zurückzuverweisen, 3.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beigefügt wurden der Lehrbrief des BF und das Prüfungszeugnis seiner Mechatronikerlehre, eine Bestätigung über die Psychotherapie des BF, Lohnzettel und Drogentests.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 25.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 25.05.2024 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er beherrscht auch Deutsch.1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 25.05.2024 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er beherrscht auch Deutsch. 1.
  8. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er reiste im Jahr 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF war erstmals mit 03.01.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. 1.
  9. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Er reiste im Jahr 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF war erstmals mit 03.01.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. 1.
  10. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilung auf: 1.3.
  11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft.1.3.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft. Aus dem Urteil des Landesgerichtes vom 08.11.2021 geht hervor, dass der BF A) in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit dem Wirkstoff THCA in einem Reinheitsgehalt von 10 % und D-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,5 % sowie Kokain mit dem Wirkstoff Cocain; I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von € 3.300,- bis € 5.000,- pro Kilogramm überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 Kilogramm Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwarrömisch eins) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von € 3.300,- bis € 5.000,- pro Kilogramm überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 Kilogramm Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwar 1) am 18.10.2020 und in den Tagen danach insgesamt 20 Kilogramm Cannabisblüten, die der BF am 18.10.2020 auf der Straße von einer abgesondert verfolgten Person übernommen hatte; 2) am 2.11.2020 oder in den Tagen danach zumindest 10 Kilogramm Cannabisblüten, die dem BF – von drei abgesondert verfolgten Personen – an seine Wohnadresse am Josef-Weinheber-Platz 9, 1160 Wien, geliefert worden waren; 3) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 kurz vor Weihnachten 5 Kilogramm Cannabisblüten, die der BF unmittelbar zuvor von einer abgesondert verfolgten Person erworben hatte, indem er sie noch in dessen Anwesenheit auf der Straße weiterverkaufte; 4) Mitte Februar 2021 gemeinsam mit seinem abgesondert verfolgten Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) 14 Kilogramm Cannabisblüten, die er gemeinsam davor von einer abgesondert verfolgten Person übernommen hatte, indem der BF diese Menge in drei Tranchen zu zweimal 5 kg und einmal 4 kg weitergab; II) am 30.3.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten;römisch zwei) am 30.3.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten; III) am 23.12.2020 einer im Urteil namentlich genannten Person verschaffte, indem der BF ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte;römisch drei) am 23.12.2020 einer im Urteil namentlich genannten Person verschaffte, indem der BF ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte; IV) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmt eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 Kilogramm Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren werden;römisch vier) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmt eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 Kilogramm Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren werden; B) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 30.3.2021 in Wien und Nickelsdorf (vorsätzlich) unbefugt besessen, indem er sie über Nickelsdorf nach Österreich einführte, nach Wien transportierte und in seinem Jugendzimmer bzw. in dessen Vorraum, aufbewahrte und zwar I) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze);römisch eins) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze); II) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short.römisch zwei) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short. Im Zuge der Strafbemessung wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherung eines Teils des Suchtgiftes und der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfachen Tatangriffe. 1.

  1. Der BF absolvierte im Bundesgebiet eine Lehre zum Mechatroniker. Der BF weist seit dem 26.01.2022 ein Beschäftigungsverhältnis in einem COVID-Labor auf. Im Zeitraum von 30.07.2013 bis 25.01.2022 war der BF vielfach ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Er war er in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen als Arbeiter und Angestellter beschäftigt und war darüber hinaus mehrfach geringfügig beschäftigt. 1.
  2. Der BF verfügt seit 14.11.2012 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet sozial verankert und verfügt in Österreich über ein Privat- und Familienleben. Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie der Bruder des BF, zu welchen Kontakt besteht. Ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF zu den genannten Angehörigen liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich sozial verankert ist. 1.
  4. Im Herkunftsland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels sowie Tanten und seiner Ehegattin. 1.
  5. Der BF ist arbeitsfähig und ist gesund. Er befindet sich seit Jänner 2022 in psychotherapeutischer Behandlung. 1.
  6. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1.
  7. Der BF verfügt über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er befand sich vom 30.03.2021 bis zum 28.12.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.
  8. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem BF droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo. Dem BF ist es möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.
  9. Beweiswürdigung 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  11. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  12. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dem vorgelegten kosovarischen Reisepass. Insoweit Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2021 sowie auf den von ihm mit der Beschwerdeschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie Unterlagen betreffend seine aktuelle Arbeitstätigkeit. Die Feststellungen betreffend seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus den diesbezüglichen unstrittigen Angaben des BF. Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den Angaben des BF. Die Feststellung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen vorliegt, basiert auf seinen Angaben. Die Feststellung, zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Kosovo ergibt sich aus seinem Vorbringen. Der BF gab in seiner Einvernahme am 04.05.2021 zu Protokoll, dass er verheiratet sei (AS 61) und sich von 29.12.2020 bis Februar 2021, aufgrund seiner standesamtlichen Heirat, im Kosovo aufgehalten habe. Auch dem strafgerichtlichen Urteil ist entnehmbar, dass der BF verheiratet ist. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Reisepasses der Republik Kosovo mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der im Akt einliegenden Reisepasskopie (AS 25). Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich und seiner Zeit in Haft folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass dem BF am 14.11.2012 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Informationssystem zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik sowie das im Verwaltungsakt inliegende strafgerichtliche Urteil belegt. Die Feststellungen betreffend die Ausbildung des BF, seine bisherigen Arbeitsverhältnisse im Bundesgebiet sowie seine aktuelle berufliche Tätigkeit ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 14.03.2022, in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem BFA und den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Bestätigungen. 2.1.
  13. Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Weiters hat er keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche es dem BF unmöglich machen könnten, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen im Kosovo möglich ist. Da es sich beim BF um einen volljährigen jungen Mann handelt, der an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, einen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht hat und Albanisch als Muttersprache spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der BF im Kosovo über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, seine Gattin und deren Familie sowie Verwandte halten sich dort auf, sodass er auch mit Unterstützung von dieser Seite im Falle einer Rückkehr und Neuansiedlung im Kosovo rechnen dürfte. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach der Cousin seines Vaters den Großvater des BF erschossen hätte und daher schwere Spannungen innerhalb der im Kosovo aufhältigen Familie bestünden (Beschwerdeschrift S. 6), ist entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme, befragt über seine Familie im Kosovo, seine Gattin und deren Familie sowie seine familiären Anknüpfungspunkte mütterlicherseits nannte, welche der Begründung im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Zudem betonte das BFA in seinem Bescheid zurecht, dass die Gattin des BF und deren Eltern im Kosovo leben und der BF auch von dieser Seite mit einer gewissen Unterstützung rechnen dürfte. Ferner reiste der BF in der Vergangenheit immer wieder in den Kosovo um das im Kosovo befindliche Haus seiner Familie zu renovieren (Aktenseite 63) und hielt sich in der Vergangenheit seit seiner Verlobung regelmäßig im Kosovo auf (AS 67). Er machte nicht geltend, dass er im Kosovo irgendwelche Befürchtungen hegt, vielmehr gab er beim BFA zu Protokoll, dass grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr in den Kosovo spricht. Soweit in der Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter, seines Bruders und seines Psychotherapeuten beantragt wurde, ist zu betonen, dass ohnedies vom in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt betreffend seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie die Absolvierung einer Psychotherapie und dem damit einhergehenden Sachverhalt, dass er seit 25.01.2022 in psychotherapeutischer Behandlung steht, seine diesbezügliche Weisung bis 28.12.2024 dauert, ausgegangen wird. Auch wird nicht in Zweifel gezogen, dass der BF an seiner Drogensucht arbeitet und mittlerweile keine Drogen mehr konsumiert. Nach der Judikatur ist eine Auseinandersetzung mit dem strafgerichtlichen Urteil in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose notwendig, was seitens des BFA erfolgte. Was aber durch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Strafakt für den BF zu gewinnen wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Auch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF und die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Psychotherapie in Zusammenhang mit seiner Suchtgiftentwöhnung ist nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Gefahr (Lebensgefahr, drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit) des BF im Kosovo vorliegen, zumal es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat mit hinreichender medizinischer Versorgungslandschaft handelt, Derartiges wurde auch nicht behauptet.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.1.

  1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.3.1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen. 3.1.
  3. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.2. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn[…],

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;[…]“
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, […]“ Gegenständlich ist die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt: Gegenständlich ist die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2021, Zl. 062 Hv 98/21s, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei den der Verurteilung des BF zu Grunde liegenden Straftaten handelt es sich um einschlägige Taten in Zusammenhang mit Suchtgift, darunter das Verbrechen des Suchtgifthandels und um unerlaubten Waffenbesitz. So geht aus dem Urteil des Landesgerichtes vom 08.11.2021 hervor, dass der BF A) in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit dem Wirkstoff THCA in einem Reinheitsgehalt von 10 % und D-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,5 % sowie Kokain mit dem Wirkstoff Cocain; I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von € 3.300,- bis € 5.000,- pro Kilogramm überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 Kilogramm Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwarrömisch eins) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von € 3.300,- bis € 5.000,- pro Kilogramm überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 Kilogramm Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwar 1) am 18.10.2020 und in den Tagen danach insgesamt 20 Kilogramm Cannabisblüten, die der BF am 18.10.2020 auf der Straße von einer abgesondert verfolgten Person übernommen hatte; 2) am 2.11.2020 oder in den Tagen danach zumindest 10 Kilogramm Cannabisblüten, die dem BF – von drei abgesondert verfolgten Personen – an seine Wohnadresse am Josef-Weinheber-Platz 9, 1160 Wien, geliefert worden waren; 3) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 kurz vor Weihnachten 5 Kilogramm Cannabisblüten, die der BF unmittelbar zuvor von einer abgesondert verfolgten Person erworben hatte, indem er sie noch in dessen Anwesenheit auf der Straße weiterverkaufte; 4) Mitte Februar 2021 gemeinsam mit seinem abgesondert verfolgten Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) 14 Kilogramm Cannabisblüten, die er gemeinsam davor von einer abgesondert verfolgten Person übernommen hatte, indem der BF diese Menge in drei Tranchen zu zweimal 5 kg und einmal 4 kg weitergab; II) am 30.3.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten;römisch zwei) am 30.3.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten; III) am 23.12.2020 einer im Urteil namentlich genannten Person verschaffte, indem der BF ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte;römisch drei) am 23.12.2020 einer im Urteil namentlich genannten Person verschaffte, indem der BF ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte; IV) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmt eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 Kilogramm Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren werden;römisch vier) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmt eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 Kilogramm Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren werden; B) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 30.3.2021 in Wien und Nickelsdorf (vorsätzlich) unbefugt besessen, indem er sie über Nickelsdorf nach Österreich einführte, nach Wien transportierte und in seinem Jugendzimmer bzw. in dessen Vorraum, aufbewahrte und zwar I) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze);römisch eins) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze); II) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short.römisch zwei) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short. Im Zuge der Strafbemessung wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherung eines Teils des Suchtgiftes und der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfachen Tatangriffe. An der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).An der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das Fehlverhalten des BF gefährdet unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal es sich bei dem Verbrechen des Suchgifthandels um eine besonders schwerwiegende Art der Straffälligkeit handelt. Mit seinen Taten setzte der BF ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Die langjährige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet und seine sozialen und verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Bruder, hielten den BF nicht von seinem strafbaren Verhalten ab. Vielmehr beging der BF die Straftaten zum Teil in Mittäterschaft mit seinem Bruder. Zudem handelt es sich - wie aus der Urteilsausfertigung ersichtlich und im angefochtenen Bescheid angeführt - bei den vom BF begangenen Straftaten um keine Zufallstaten, sondern um geplante Taten. Zudem wird die Gefährlichkeit des BF noch dadurch unterstrichen, dass er wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich eines Totschlägers, und einer Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einer Pistole der Marke Beretta Modell 950B-Kaliber 22 short, verurteilt wurde. Ausgehend davon, dass der BF trotz seiner in Österreich erfolgten Integration und sozialen sowie auch beruflichen Verankerung die oben angeführten Straftaten beging und vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des VwGH zur Suchtgiftdelinquenz ging das BFA zurecht von einer hohen Wiederholungsgefahr aus. Aufgrund der hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, weswegen auch die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe, nämlich der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und der bisherige ordentliche Lebenswandel, in den Hintergrund treten. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der BF die Taten insbesondere aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und um seinen Eigenbedarf zu stillen beging, ist entgegenzuhalten, dass der BF nicht nur wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigengebrauch von Suchtmitteln, sondern auch wegen des unerlaubten Handels mit Suchtgiften verurteilt wurde. Der Umstand, dass der BF vor dem Handeln mit Suchtgiften nicht zurückschreckte, kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besonders erschwerend hinzu. Bereits das BFA führte in seinem Bescheid an, dass es sich beim Verbrechen des Suchtgifthandels um eine besonders schwerwiegende Art der Straffälligkeit handelt. Besonders verwerflich ist, dass sich der BF dabei am Suchtverhalten anderer Menschen unrechtmäßig und in erheblicher Form bereichert hat und dadurch massiv öffentlichen Interessen widerstritt. Vor diesem Hintergrund führte das BFA zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Dass der BF in der Beschwerde vorbringt, seine Taten zu bereuen und mittlerweile keine Drogen mehr zu konsumieren, kann die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, als dass ein etwaiges länger andauerndes Wohlverhalten zu seinen Gunsten gewertet werden könnte. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).Dass der BF in der Beschwerde vorbringt, seine Taten zu bereuen und mittlerweile keine Drogen mehr zu konsumieren, kann die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, als dass ein etwaiges länger andauerndes Wohlverhalten zu seinen Gunsten gewertet werden könnte. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des BF folglich die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Der Gesetzgeber hielt in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Der Gesetzgeber hielt in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8). Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit 2006 in Österreich nahezu ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, zum Teil in Österreich die Schule besuchte sowie eine Lehre zum Mechatroniker abschloss und fallweise gearbeitet hat bzw. aktuell in einem Arbeitsverhältnis steht und die deutsche Sprache beherrscht. Wie bereits unter Punkt 3.1.2. ausführlich dargelegt wurde, zeichnet sich der Aufenthalt des BF jedoch durch seine Straffälligkeit aus und besteht bei ihm eine hohe Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Er beging mehrere Tathandlungen über einen längeren Zeitraum im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wobei nochmals festzuhalten ist, dass der ausgeübte Suchtgifthandel besonders verwerflich war, da sich der BF dabei am Suchtverhalten anderer Menschen unrechtmäßig und in erheblicher Form bereichert hat und dadurch massiv öffentlichen Interessen widerstritt. Aufgrund der seiner Verurteilung zugrundeliegenden mehrfachen Tatangriffe im Bereich der Suchtgiftkriminalität (insbesondere Suchtgifthandel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) ist jedenfalls von einer gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit auszugehen. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) und dass es sich bei Suchtgifthandel um eine „gravierende Straffälligkeit“ im obzitierten Sinne handelt (vgl. nochmals VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).Wie bereits unter Punkt 3.1.2. ausführlich dargelegt wurde, zeichnet sich der Aufenthalt des BF jedoch durch seine Straffälligkeit aus und besteht bei ihm eine hohe Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Er beging mehrere Tathandlungen über einen längeren Zeitraum im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wobei nochmals festzuhalten ist, dass der ausgeübte Suchtgifthandel besonders verwerflich war, da sich der BF dabei am Suchtverhalten anderer Menschen unrechtmäßig und in erheblicher Form bereichert hat und dadurch massiv öffentlichen Interessen widerstritt. Aufgrund der seiner Verurteilung zugrundeliegenden mehrfachen Tatangriffe im Bereich der Suchtgiftkriminalität (insbesondere Suchtgifthandel in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) ist jedenfalls von einer gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit auszugehen. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) und dass es sich bei Suchtgifthandel um eine „gravierende Straffälligkeit“ im obzitierten Sinne handelt vergleiche nochmals VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). In Gesamtbetrachtung liegt folglich eine gravierende Straffälligkeit des BF vor, die im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz langjährigen Aufenthalts rechtfertigt.In Gesamtbetrachtung liegt folglich eine gravierende Straffälligkeit des BF vor, die im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz langjährigen Aufenthalts rechtfertigt. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF sehr starke Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat hat, da er laut seinen eigenen Angaben vom 29.12.2020 bis Februar 2021 im Kosovo war, wo er seine Verlobte heiratete, der BF sie Ende 2017 kennengelernt habe und seit 2018 mit ihr verlobt sei. Seit er verlobt sei, sei er öfters im Kosovo, etwa alle drei Monate für ein paar Tage. Wenn er im Kosovo sei, wohne er im Haus seiner Eltern, das der BF begonnen habe zu renovieren. Seine Gattin sei dort gemeldet, lebe aber bei ihren Eltern. Daran lässt sich ermessen, dass der BF weiterhin im Kosovo verwurzelt ist, weswegen die Bindungen zum Bundesgebiet relativiert werden. Im Bundesgebiet leben zwar die Mutter und der Bruder des BF, jedoch lebte der BF mit diesen zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt und hat das Bestehen besonderer persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten zu den erwähnten volljährigen Angehörigen nicht aufgezeigt. Soweit er vorgebracht hat, dass abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder auch andere - in der Beschwerdeschrift namentlich genannte - Verwandte in Österreich leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der BF durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner schwerwiegenden Delikte im Bereich des Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Besonders der Hintanhaltung von Suchtmittelhandel wird von der Rechtsprechung ein großes öffentliches Interesse eingeräumt, weshalb die Einräumung eines weiteren Aufenthaltsrechts an den BF im Bundesgebiet nicht geboten ist. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des BF zu seinen Familienangehörigen vom Kosovo aus nicht aufrechterhalten werden kann, etwa durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsreisen seiner Angehörigen in den Kosovo, wobei hinsichtlich des Bruders festzuhalten ist, dass betreffend diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt (vgl. BVwG 14.12.2021, W105 2248717). Im Bundesgebiet leben zwar die Mutter und der Bruder des BF, jedoch lebte der BF mit diesen zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt und hat das Bestehen besonderer persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten zu den erwähnten volljährigen Angehörigen nicht aufgezeigt. Soweit er vorgebracht hat, dass abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder auch andere - in der Beschwerdeschrift namentlich genannte - Verwandte in Österreich leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der BF durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner schwerwiegenden Delikte im Bereich des Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Besonders der Hintanhaltung von Suchtmittelhandel wird von der Rechtsprechung ein großes öffentliches Interesse eingeräumt, weshalb die Einräumung eines weiteren Aufenthaltsrechts an den BF im Bundesgebiet nicht geboten ist. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des BF zu seinen Familienangehörigen vom Kosovo aus nicht aufrechterhalten werden kann, etwa durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsreisen seiner Angehörigen in den Kosovo, wobei hinsichtlich des Bruders festzuhalten ist, dass betreffend diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt vergleiche BVwG 14.12.2021, W105 2248717). Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des BF, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Wie das BFA in seinem Bescheid festhielt, weist der BF durch seine lange Aufenthaltsdauer und der zeitweisen Berufstätigkeit einen durchaus beachtlichen Integrationsgrad auf. Von einer völligen Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat kann jedoch wie ausgeführt nicht ausgegangen werden, zumal er seine Muttersprache in ausreichendem Maß beherrscht und sich in der Vergangenheit regelmäßig im Kosovo aufhielt und sich seine Gattin dort befindet. Beim gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr eine Bleibe mit dem Haus, das er renoviert, hat und anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner im Herkunftsland lebenden Angehörigen mütterlicherseits und seitens seiner Gattin zurückgreifen wird können. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet notwendig macht. Aufgrund der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr ist bei Suchtmitteldelikten nach der Judikatur wie ausgeführt evident, ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG wird in diesem Zusammenhang zudem verwiesen. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet notwendig macht. Aufgrund der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr ist bei Suchtmitteldelikten nach der Judikatur wie ausgeführt evident, ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG wird in diesem Zusammenhang zudem verwiesen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung in den Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung in den Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Wie bereits unter Punkt 2.1.2. ausgeführt, ist die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) im Herkunftsstaat angesichts der wiederholten Besuche im Kosovo, ohne dass der BF Probleme in diesem Zusammenhang geltend machte, nicht gerechtfertigt. Der BF hat auch nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine Bleibe und Angehörige im Kosovo. Beim Kosovo handelt es sich um einen Staat, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits unter Punkt 2.1.2. ausgeführt, ist die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) im Herkunftsstaat angesichts der wiederholten Besuche im Kosovo, ohne dass der BF Probleme in diesem Zusammenhang geltend machte, nicht gerechtfertigt. Der BF hat auch nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine Bleibe und Angehörige im Kosovo. Beim Kosovo handelt es sich um einen Staat, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbots:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbots:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“ 3.3.
  2. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs. 3 Z 1 i

Vm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. 3.3.1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zurecht festgestellt, dass der BF durch sein die strafrechtlichen Rechtsnormen negierendes Verhalten seine immense Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zum Ausdruck gebracht hat. In Ansehung des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht der seiner Verurteilung zugrundeliegenden mehrfachen Tatangriffen im Bereich der Suchtgiftkriminalität und dem Suchtgifthandel mit einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge - sowie der mit Suchtgiftdelikten einhergehenden erheblich hohen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr, ist die Annahme des BFA, dass das Fehlverhalten des BF von einer besonders schädlichen Neigung zeugt und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Suchtgiftdelikten und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – als gegeben angenommen werden. Das BFA ging im vorliegenden Fall zurecht davon aus, dass die vom BF ausgehende schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten ist.Das BFA ging im vorliegenden Fall zurecht davon aus, dass die vom BF ausgehende schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten ist. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich zulässig. Dass in Österreich seine Mutter sowie sein Bruder und entfernte Verwandte leben, wurde entsprechend berücksichtigt; diese Umstände haben in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten durch den BF zurückzutreten. Es ist den Familienmitgliedern des BF auch möglich den BF im Kosovo zu besuchen. Zudem wird auch in diesem Zusammenhang auf die bereits oben ausgeführten weiterhin starken Bindungen des BF zum Kosovo hingewiesen. In einer Gesamtschau ist daher trotz der Bezugspunkte des BF zu Österreich den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. 3.5.

  1. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist " bzw. wenn „Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“.3.5.
  2. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist " bzw. wenn „Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zurecht davon aus, dass der Tatbestand des §
  3. Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich bei Weitem nicht ausgeschöpft und ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt, was nur im Hinblick auf die privaten Bindungen des BF und dem Umstand, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Milderungsgründe im unteren Bereich des Strafrahmens blieb und einen Teil der Strafe bedingt nachsah, möglich ist.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zurecht davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich bei Weitem nicht ausgeschöpft und ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt, was nur im Hinblick auf die privaten Bindungen des BF und dem Umstand, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Milderungsgründe im unteren Bereich des Strafrahmens blieb und einen Teil der Strafe bedingt nachsah, möglich ist. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist aber die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als jedenfalls erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Wie bereits ausgeführt liegt eine längere Phase des Wohlverhaltens, die bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, gegenständlich nicht vor, Suchtgiftdelinquenz sich aber durch eine große Wiederholungsgefahr auszeichnet. Der Zeitraum von zwei Jahren ist daher unbedingt notwendig, um den BF von der Begehung weiteren Fehlverhaltens abzuhalten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Das BVwG hat

§ 18

Abs 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das BFA hat nicht im Sinne der Judikatur dargestellt, aufgrund welcher Umstände gegenständlich die sofortige Ausreise des BF erforderlich ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Das BFA hat nicht im Sinne der Judikatur dargestellt, aufgrund welcher Umstände gegenständlich die sofortige Ausreise des BF erforderlich ist vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des BF seine sofortige Ausreise geboten ist, zumal der BF bereits Ende Dezember 2021 aus der Haft entlassen wurde und derzeit einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese

§ 55Abs 2 FPG 14 Tage.3.5.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage., 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgel

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