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{'item': 'W213 2235568-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW213 2235568-1 Spruch, W213 2235568-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2020, GZA40-PVAB/19-8, wurde dem zweitbeschwerdeführenden XXXX t, am 17.03.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.07.2020, wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde beantragt.römisch eins.
  2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2020, GZA40-PVAB/19-8, wurde dem zweitbeschwerdeführenden römisch 40 t, am 17.03.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.07.2020, wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit dem Posteingang betraute Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer das E-Mail ausgedruckt, einen Akt angelegt und den Akt aus einem Versehen, das ihr bisher noch nie unterlaufen sei, in den Aktenschrank gelegt habe, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Frist für die Beschwerde eingetragen und der Akt dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt werde. Am 03.07.2020 sei die Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG von den Einschreitern dahingehend informiert worden, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde keine Kenntnis von der Beschwerde habe. Eine unmittelbar danach erfolgte Nachschau im Akt habe ergeben, dass das E-Mail, mit dem der Bescheid übermittelt worden sei, versehentlich im Aktenschrank abgelegt worden sei, ohne dass die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG davon Kenntnis erlangt hätten. Ein solches Versehen sei der verlässlichen Mitarbeiterin, XXXX , bis jetzt noch nie passiert. Sie sei seit 19.11.2012 zuerst in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Stögerer und seit 01.01.2018 nach Gründung der Stögerer-Preisinger OG in dieser als Sekretärin beschäftigt. Seit 03.05.2017 habe sie auch die Kanzleileitung über. Sie sei seither mit dem Verwalten und Überwachen von Fristen bzw. befristeten Poststücken betraut.Ein solches Versehen sei der verlässlichen Mitarbeiterin, römisch 40 , bis jetzt noch nie passiert. Sie sei seit 19.11.2012 zuerst in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Stögerer und seit 01.01.2018 nach Gründung der Stögerer-Preisinger OG in dieser als Sekretärin beschäftigt. Seit 03.05.2017 habe sie auch die Kanzleileitung über. Sie sei seither mit dem Verwalten und Überwachen von Fristen bzw. befristeten Poststücken betraut. In der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG sei ein engmaschiges Überprüfungssystem eingeführt, damit Fristen nicht versäumt werden könnten. Frau XXXX , die mit der Postverwaltung und auch mit dem Verwalten von fristgebundenen Schriftstücken beauftragt betraut sei, sei angehalten, sämtliche E-Mails so zu behandeln, als seien es postalisch zugegangene Schreiben oder über Web-ERV zugestellte Behördenstücke. Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen sei, sei gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüften sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden sei. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt werde, werde vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Frau XXXX bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen werde. Keineswegs verlasse man sich darauf, was der Mandant als Zustelldatum angebe. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolge so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt werde, die Eintragung der Frist genauestens überprüft werde und auch überprüft werde, ob dies im Akt entsprechend vermerkt sei. Eine Versäumung einer Frist sei damit ausgeschlossen.In der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG sei ein engmaschiges Überprüfungssystem eingeführt, damit Fristen nicht versäumt werden könnten. Frau römisch 40 , die mit der Postverwaltung und auch mit dem Verwalten von fristgebundenen Schriftstücken beauftragt betraut sei, sei angehalten, sämtliche E-Mails so zu behandeln, als seien es postalisch zugegangene Schreiben oder über Web-ERV zugestellte Behördenstücke. Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen sei, sei gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüften sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden sei. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt werde, werde vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Frau römisch 40 bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen werde. Keineswegs verlasse man sich darauf, was der Mandant als Zustelldatum angebe. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolge so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt werde, die Eintragung der Frist genauestens überprüft werde und auch überprüft werde, ob dies im Akt entsprechend vermerkt sei. Eine Versäumung einer Frist sei damit ausgeschlossen. Lege jedoch Frau XXXX , die immer gewissenhaft und korrekt handle, das E-Mail und den dazugehörigen Akt einmal aus einem einmaligen Versehen ab, ohne das E-Mail den zuständigen Rechtsanwälten vorzulegen, könnten diese ihre Prüfpflicht nicht wahrnehmen. Da Versehen, wie sie im gegenständlichen Fall unterlaufen seien, sonst niemals passiert seien, könnten die Rechtsanwälte der Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG davon ausgehen, dass auch sämtliche Schriftstücke vorgelegt worden seien.Lege jedoch Frau römisch 40 , die immer gewissenhaft und korrekt handle, das E-Mail und den dazugehörigen Akt einmal aus einem einmaligen Versehen ab, ohne das E-Mail den zuständigen Rechtsanwälten vorzulegen, könnten diese ihre Prüfpflicht nicht wahrnehmen. Da Versehen, wie sie im gegenständlichen Fall unterlaufen seien, sonst niemals passiert seien, könnten die Rechtsanwälte der Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG davon ausgehen, dass auch sämtliche Schriftstücke vorgelegt worden seien. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 11.03.2020, GZ A40-PV AB/19-8 zu bewilligen. I.
  3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBI. l Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBI I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.“„Der Antrag wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBI. l Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch BGBI römisch eins Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführer und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält zwar Ausführungen zum Kontrollsystem betreffend die richtige Eintragung einer allfälligen Frist im Fristenkalender und auf den jeweiligen Akten sowie die diesbezügliche tägliche Kontrolle der Rechtsanwälte bei der Postbesprechung durch Überprüfung im Fristenbuch und auf den Akten, enthalte aber keine Ausführungen dazu, wie - einen Schritt zuvor - durch ein wirksames Kontrollsystem sichergestellt werde, dass die eingegangenen Poststücke tatsächlich den Rechtsanwälten vorgelegt würden. Das im Wiedereinsetzungsantrag dargelegte Kontrollsystem beziehe sich - einen Schritt weiter - nämlich ausschließlich darauf, dass kontrolliert werde, ob Fristen richtig eingetragen bzw. auch auf den Akten entsprechend vermerkt seien, nicht aber darauf, wie durch entsprechende Kontrolle von Anfang an sichergestellt werde, dass ein eingelangtes elektronisches Poststück nicht versehentlich abgelegt werde, etwa durch zumindest stichprobenartige Überprüfung des E-Mail-Eingangs im Vieraugensystem. Es sei daher davon auszugeben, dass das versehentliche Ablegen eines fristgebundenen Aktes nach Einlangen der betreffenden Posteingangsstücke vor Eintragung der Frist im Fristenbuch und vor Vorlage an die Rechtsanwälte nicht nur auf das menschliche Versagen durch die Kanzleileiterin der Rechtsanwälte zurückzuführen gewesen sei, sondern auch auf das Fehlen eines Kontrollsystems, das geeignet wäre, sicherzustellen, ein solches Versehen nach Posteingang aller Voraussicht nach auszuschließen. Damit liege aber im Ergebnis eine den Rechtsanwälten zuzurechnende Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten vor, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe. I.
  5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Der Bescheid sei sowohl an den Erstbeschwerdeführer, als auch an die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt. Beide Parteien seien beschwert. römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Der Bescheid sei sowohl an den Erstbeschwerdeführer, als auch an die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt. Beide Parteien seien beschwert. Die belangte Behörde beschränke sich bei der rechtlichen Begründung des Sachverhaltes auf allgemeine in der Rechtsprechung entwickelte Sätze, ohne darauf einzugehen, wie im konkreten Fall tatsächlich die Situation gewesen sei. Es sei im Wiedereinsetzungsantrag detailliert dargelegt worden, wie die Fristenüberwachung in der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG ablaufe. Dort werde ein engmaschiges Überprüfungssystem durchgeführt, damit Fristen eben nicht versäumt werden könnten. Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen sei, sei gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüften sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden sei. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt werde, werde wird vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Mitarbeiterin, Frau XXXX , bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen werde. Keineswegs verlasse man sich in der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG darauf, was der Mandant als Zustelldatum angegeben habe. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolge so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt werde, die Eintragung der Frist genauestens überprüft werde und auch überprüft werde, ob dies im Akt entsprechend vermerkt sei. Eine Versäumung der Frist sei damit ausgeschlossen.Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen sei, sei gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüften sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden sei. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt werde, werde wird vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Mitarbeiterin, Frau römisch 40 , bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen werde. Keineswegs verlasse man sich in der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG darauf, was der Mandant als Zustelldatum angegeben habe. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolge so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt werde, die Eintragung der Frist genauestens überprüft werde und auch überprüft werde, ob dies im Akt entsprechend vermerkt sei. Eine Versäumung der Frist sei damit ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall habe die zuständige Mitarbeiterin, Frau XXXX , die seit 19.11.2012 (!) zuerst in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Stögerer und seit 01.01.2018 nach Gründung der Stögerer-Preisinger OG in dieser als Sekretärin beschäftigt sei, den Akt aus einem einmaligen Versehen in den Aktenschrank abgelegt, ohne das E-Mail den zuständigen Rechtsanwälten vorzulegen und ohne die Frist im Kalender einzutragen. Daher könne dies naturgemäß von den Rechtsanwälten nicht mehr überprüft werden. Da Frau XXXX immer ihren Pflichten nachgekommen sei und noch niemals ein Poststück nicht vorgelegt hätte und somit einen Akt einer Fristenkontrolle wenn auch nur versehentlich entzogen hätte, hättten die Rechtsanwälte der Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG auch davon ausgehen können, dass auch im gegenständlichen Fall, als das E-Mail mit der zu bekämpfenden Entscheidung vorgelegt werde.Im gegenständlichen Fall habe die zuständige Mitarbeiterin, Frau römisch 40 , die seit 19.11.2012 (!) zuerst in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Stögerer und seit 01.01.2018 nach Gründung der Stögerer-Preisinger OG in dieser als Sekretärin beschäftigt sei, den Akt aus einem einmaligen Versehen in den Aktenschrank abgelegt, ohne das E-Mail den zuständigen Rechtsanwälten vorzulegen und ohne die Frist im Kalender einzutragen. Daher könne dies naturgemäß von den Rechtsanwälten nicht mehr überprüft werden. Da Frau römisch 40 immer ihren Pflichten nachgekommen sei und noch niemals ein Poststück nicht vorgelegt hätte und somit einen Akt einer Fristenkontrolle wenn auch nur versehentlich entzogen hätte, hättten die Rechtsanwälte der Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG auch davon ausgehen können, dass auch im gegenständlichen Fall, als das E-Mail mit der zu bekämpfenden Entscheidung vorgelegt werde. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung betreffe jene Fälle, in denen die Kontrollpflicht tatsächlich verletzt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Kontrollpflicht nicht verletzt worden, sondern sei der Kontrollmöglichkeit durch die Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG durch das Ablegen des Schriftstückes, ohne es den Rechtsanwälten vorzulegen, entzogen worden.
  7. Da aber ein solches Versehen der Mitarbeiterin bis dato noch nicht passiert sei, dass unabhängig vom Einschreiten der Rechtsanwälte erfolgte Handeln der Mitarbeiterin den Rechtsanwälten aber nicht direkt zuzuordnen sei, da es auch das Ablegen des Aktes ein rein manipulativer Akt sei, sei dem Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht nicht Folge gegeben worden. Es wird daher beantragt, ● eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ● der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, Öffentlichen Dienst und Sport vom 11.03.2020, GZ A40-PV AB/19-8 zu bewilligen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2020, GZA40-PVAB/19-8, wurde dem zweitbeschwerdeführenden XXXX t, am 17.03.2020 zugestellt.Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2020, GZA40-PVAB/19-8, wurde dem zweitbeschwerdeführenden römisch 40 t, am 17.03.2020 zugestellt. Mit E-Mail vom 07.04.2020 wurde dieser Bescheid seitens der Beschwerdeführer an ihre anwaltliche Vertretung weitergeleitet. XXXX , die mit dem Posteingang betraute Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer hat das E-Mail ausgedruckt, einen Akt angelegt und den Akt in den Aktenschrank gelegt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Frist für die Beschwerde eingetragen und der Akt dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird. Am 03.07.2020 wurde die Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG von den Beschwerdeführern dahingehend informiert, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde keine Kenntnis von der Beschwerde hat. Eine unmittelbar danach erfolgte Nachschau im Akt hat ergeben, dass das E-Mail, mit dem der Bescheid übermittelt wurde, im Aktenschrank abgelegt wurde, ohne dass die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG davon Kenntnis erlangt hätten.Mit E-Mail vom 07.04.2020 wurde dieser Bescheid seitens der Beschwerdeführer an ihre anwaltliche Vertretung weitergeleitet. römisch 40 , die mit dem Posteingang betraute Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer hat das E-Mail ausgedruckt, einen Akt angelegt und den Akt in den Aktenschrank gelegt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Frist für die Beschwerde eingetragen und der Akt dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird. Am 03.07.2020 wurde die Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG von den Beschwerdeführern dahingehend informiert, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde keine Kenntnis von der Beschwerde hat. Eine unmittelbar danach erfolgte Nachschau im Akt hat ergeben, dass das E-Mail, mit dem der Bescheid übermittelt wurde, im Aktenschrank abgelegt wurde, ohne dass die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG davon Kenntnis erlangt hätten. Das Überprüfungssystem der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG,das eine Versäumung von Fristen ausschließen soll, stellt sich wie folgt dar:Frau XXXX , die mit der Postverwaltung und auch mit dem Verwalten von fristgebundenen Schriftstücken beauftragt betraut ist, ist angehalten, sämtliche E-Mails so zu behandeln, als seien es postalisch zugegangene Schreiben oder über Web-ERV zugestellte Behördenstücke. Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen ist, ist gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüfen sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden ist. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt wird, wird vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Frau XXXX bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt ist, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen wird. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolgt so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt wird, die Eintragung der Frist genauestens überprüft wird und auch überprüft wird, ob dies im Akt entsprechend vermerkt ist. Das Überprüfungssystem der Rechtsanwaltskanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG,das eine Versäumung von Fristen ausschließen soll, stellt sich wie folgt dar:, Frau römisch 40 , die mit der Postverwaltung und auch mit dem Verwalten von fristgebundenen Schriftstücken beauftragt betraut ist, ist angehalten, sämtliche E-Mails so zu behandeln, als seien es postalisch zugegangene Schreiben oder über Web-ERV zugestellte Behördenstücke. Nach Überprüfung, ob eine fristwahrende Handlung zu setzen ist, ist gegebenenfalls die Frist im Fristenkalender einzutragen, am Schriftstück zu vermerken und der Akt samt dem Schriftstück den Rechtsanwälten zur Postkontrolle vorzulegen. Die Rechtsanwälte überprüfen sodann, ob die Frist tatsächlich eingetragen worden ist. Wenn von einem Mandanten ein befristetes Schriftstück übermittelt wird, wird vom Anwalt selbst oder unter Aufsicht des Anwalts durch die mit der Fristwahrung betraute Frau römisch 40 bei der Behörde angefragt, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt ist, damit die Frist unter keinen Umständen falsch eingetragen wird. Die Überprüfung durch die Rechtsanwälte erfolgt so, dass bei der täglichen Postbesprechung im Fristenbuch, das aus Vorsichtsgründen schriftlich geführt wird, die Eintragung der Frist genauestens überprüft wird und auch überprüft wird, ob dies im Akt entsprechend vermerkt ist.
  9. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass sich die oben festgestellten Tatsachen aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ergeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A ) § 33 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 33, VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (VwGH, 09.11.2016, ZI. Ra 2016/10/0071, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (VwGH, 03.07.2015, Ra 2015/08/0018, mwN). Ein Versehen einer Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (VwGH, 31.01.2013, 2013/10/0002, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt somit in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiter entsprechend zu organisieren und zu überwachen hat. Lediglich hinsichtlich rein manipulativer Tätigkeiten ist bei erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikräften eine Kontrolle nicht erforderlich, sodass etwa verlässlichen Kanzleiangestellten die näheren Umstände der Kuvertierung und Postaufgabe allein überlassen werden dürfen. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken, wie etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, kann somit ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH, 23.06.2016, Ra 2016/02/0100, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2020, GZ. A40-PVAB/19-8, deswegen versäumt, weil die Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer das E-Mail, womit dieser Bescheid an die Rechtsanwaltskanzlei übermittelt wurde, ohne Eintragung in das Fristenbuch im Aktenschrank abgelegt wurde. Daher konnte auch das sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde beschriebene Prozedere die Versäumung der Beschwerdefrist nicht verhindern. Dies deshalb, da im Rahmen der täglichen Postbesprechung die Eintragung der Frist im schriftlich geführt Fristenbuch überprüft wird und auch überprüft wird, ob dies im Akt entsprechend vermerkt ist. Es liegt auf der Hand, dass die beschriebenen Überprüfungen durch die Rechtsanwälte ins Leere laufen, wenn ein Eingangsstück ohne Eintragung im Fristenbuch abgelegt wird. Im Hinblick auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Beschwerde ist davon auszugehen, dass keine Kontrollmechanismen bestehen, um zu überprüfen, ob tatsächlich alle Eingangsstücke, bei denen eine Frist einzuhalten ist, auch tatsächlich ins Fristenbuch eingetragen werden. Da die Erfassung bzw. Eintragung aller fristgebundenen Eingangsstücke im Fristenbuch ist keine rein manipulative Tätigkeit wie etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, die bei erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikräften keine Kontrolle erfordern und vom Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden können. Im vorliegenden Fall wäre es daher erforderlich gewesen, durch geeignete Kontrollmaßnahmen (beispielsweise regelmäßigen Abgleich des E-Mail-Eingangs mit dem Fristenbuch) nachzuprüfen ob tatsächlich alle fristgebundenen Eingangsstücke im Fristenbuch erfasst bzw. eingetragen sind. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 33 i.V.m. 28 Abs.1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2235568.1.00

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