← Österreich

{'item': 'W220 2252561-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW220 2252561-1 Spruch, W220 2252561-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben zum Zweck der beabsichtigten Arbeitsaufnahme am 13.09.2021 sichtvermerksfrei in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 17.10.2021 wurde von Beamten der LPD Wien gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Vergehen nach § 28a Abs. 1 SMG, § 99 StGB, § 83 StGB Anzeige erhoben, er wurde festgenommen und wurde am 19.10.2021 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  3. Am 17.10.2021 wurde von Beamten der LPD Wien gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Vergehen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 99, StGB, Paragraph 83, StGB Anzeige erhoben, er wurde festgenommen und wurde am 19.10.2021 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 25.10.2021 von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis und gab dem Beschwerdeführer innerhalb zehntätiger Frist Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, wobei er auch zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom XXXX , GZl.: XXXX (in Rechtskraft erwachsen am XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom römisch 40 , GZl.: römisch 40 (in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  7. Am 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an (Spruchpunkt I.). Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft erfolgte am 10.02.2022.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an (Spruchpunkt römisch eins.). Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft erfolgte am 10.02.2022. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge und keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Er könne für Österreich keine Integrationsleistungen vorweisen und sei nie im Besitz eines Aufenthaltsrechts gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig escheinen lassen würden. Das erlassene Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt verurteilt worden wäre, wodurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

§ 53Abs.

3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge und keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Er könne für Österreich keine Integrationsleistungen vorweisen und sei nie im Besitz eines Aufenthaltsrechts gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig escheinen lassen würden. Das erlassene Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt verurteilt worden wäre, wodurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Am 03.02.2022 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.
  2. Am 03.02.2022 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Der Beschwerdeführer reiste am 10.02.2022 freiwillig über den Landweg nach Serbien aus.
  3. Gegen die Spruchpunkte II. und VI. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nicht rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZl.: XXXX , eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, womit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Weiters sei er als serbischer Staatsangehöriger bei Vorlage eines biometrischen Reisepasses zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengenraum berechtigt. Den Beschwerdeführer treffe das zweijährige Einreiseverbot unverhältnismäßig hart. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes stelle sich angesichts der zulässigen Höchstdauer sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe als zu lange dar.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nicht rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZl.: römisch 40 , eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, womit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Weiters sei er als serbischer Staatsangehöriger bei Vorlage eines biometrischen Reisepasses zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengenraum berechtigt. Den Beschwerdeführer treffe das zweijährige Einreiseverbot unverhältnismäßig hart. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes stelle sich angesichts der zulässigen Höchstdauer sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe als zu lange dar.
  5. Am 08.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mittels Parteiengehörs vorgehalten, dass er am 03.02.2022 im Wege der bevollmächtigten Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegenüber der belangten Behörde einen persönlich unterzeichneten Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides vorgelegt hätte, weshalb nunmehr um Mitteilung ersucht würde, ob die gegen die Spruchpunkte II. und VI. eingebrachte Beschwerde im Hinblick auf diesen Rechtsmittelverzicht aufrechterhalten würde.
  6. Am 08.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mittels Parteiengehörs vorgehalten, dass er am 03.02.2022 im Wege der bevollmächtigten Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegenüber der belangten Behörde einen persönlich unterzeichneten Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vorgelegt hätte, weshalb nunmehr um Mitteilung ersucht würde, ob die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. eingebrachte Beschwerde im Hinblick auf diesen Rechtsmittelverzicht aufrechterhalten würde. Mit Schreiben vom 15.03.2022 schränkte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde vom 01.03.2022 auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ein.Mit Schreiben vom 15.03.2022 schränkte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde vom 01.03.2022 auf Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich, sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. Er war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt, abgesehen von seiner Haftmeldung (Untersuchungshaft und Schaubhaft), aufrecht gemeldet. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten; sonstige soziale Anknüpfungspunkte liegen ebenso wenig vor. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste am 10.02.2022 freiwillig über den Landweg nach Serbien aus. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom XXXX , GZl.: XXXX (in Rechtskraft erwachsen am XXXX ), wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom römisch 40 , GZl.: römisch 40 (in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 ), wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem zitierten Urteil liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer, XXXX ., XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in Wien vorschriftswidrig SuchtgiftDem zitierten Urteil liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer, römisch 40 ., römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, sie haben in Wien vorschriftswidrig Suchtgift I./ und zwar Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von durchschnittlich zumindest 13 % als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwarrömisch eins./ und zwar Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von durchschnittlich zumindest 13 % als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwar A./ in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlichA./ in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich 1./ XXXX im Zeitraum von Anfang September 2021 bis zum 10.10.2021 345 Gramm an XXXX ., XXXX sowie nicht mehr ausforschbare Abnehmer, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten überwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;1./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang September 2021 bis zum 10.10.2021 345 Gramm an römisch 40 ., römisch 40 sowie nicht mehr ausforschbare Abnehmer, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten überwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; 2./ XXXX . an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15.09.2021 und 10.10.2021 80 Gramm an XXXX .;2./ römisch 40 . an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15.09.2021 und 10.10.2021 80 Gramm an römisch 40 .; B./ XXXX ab 12.10.2021 bis 16.10.2021 eine nicht mehr feststellbare Menge an nicht mehr ausforschbare Abnehmer;B./ römisch 40 ab 12.10.2021 bis 16.10.2021 eine nicht mehr feststellbare Menge an nicht mehr ausforschbare Abnehmer; II./ Der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den unter I./A./1./ und I./B./ angeführten strafbaren Handlungen des XXXX . und des XXXX beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er diese jeweils zumindest einmal zu Abnehmern zum Zwecke der Überlassung einer die Grenzmenge des § 28b SMG im Zweifel nicht übersteigenden Menge brachte;römisch zwei./ Der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den unter römisch eins./A./1./ und römisch eins./B./ angeführten strafbaren Handlungen des römisch 40 . und des römisch 40 beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er diese jeweils zumindest einmal zu Abnehmern zum Zwecke der Überlassung einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG im Zweifel nicht übersteigenden Menge brachte; III./ besessen, und zwarrömisch drei./ besessen, und zwar A./ XXXX am 15.10.2021 2,8 Gramm Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch;A./ römisch 40 am 15.10.2021 2,8 Gramm Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch; B./ Der Beschwerdeführer, XXXX . und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 16.10.2021 1,9 Gramm Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain sowie 0,9 Gramm Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin.B./ Der Beschwerdeführer, römisch 40 . und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 16.10.2021 1,9 Gramm Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain sowie 0,9 Gramm Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen bzw. rechtmäßigen Beschäftigung nach. Er kam vielmehr mit der Absicht nach Österreich, um mit dem Verkauf von Suchtgift seine Einkommens- und Vermögenslage zu verbessern. Er beteiligte sich hierfür an einer serbischen Tätergruppe, die in Wien große Mengen an Heroin in Verkehr setzte.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Serbien ist, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Schubhaft, in Österreich zu keinem Zeitpunkt melderechtlich registriert war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister sowie aus den dahingehend nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zur Arbeitsfähigkeit, zum Umstand, dass er in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, lassen sich den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entnehmen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darauf abstellenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung, in welcher die relevanten Tathandlungen sowie die im Zuge der Strafbemessung ausschlaggebenden Gründe dargestellt wurden. Aus den im Strafurteil getroffenen Feststellungen lässt sich darüber hinaus ableiten, dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Absicht nach Österreich reiste, um seine Einkommens- und Vermögenslage durch den Verkauf von Suchtgift zu verbessern.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides eingeschränkte Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.3.
  12. Die auf Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides eingeschränkte Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 1) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Ziffer eins,) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der belangten Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zutreffend aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird im Hinblick auf das oben zitierte Urteil insbesondere durch den Umstand untermauert, dass dieser ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgiftdelikten ins Bundesgebiet einreiste. Die Art und Schwere seines Vorgehens bestätigt letztlich die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose kann im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbots steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG:Die Erlassung eines Einreiseverbots steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Auch eine nachhaltige Integration liegt gegenständlich nicht vor. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären/privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären/privaten Anknüpfungspunkte iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Zudem wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Serbien hat. Er spricht Serbisch als Muttersprache und ist weiters anzunehmen, dass er aufgrund des äußerst kurzen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut ist. Insofern kann nicht erkannt werden, dass zu Österreich eine stärkere Bindung besteht als zu seinem Herkunftsstaat Serbien. Den kaum vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.Den kaum vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) als gegeben angenommen werden. Im Ergebnis war daher aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich von Suchtgiftdelikten, der über ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und insbesondere angesichts des Umstandes, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht prognostiziert werden. Schließlich wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal drei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2252561.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.