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{'item': 'W222 1430100-5'}

Obsah (14)§ 46aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 68§ 97§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW222 1430100-5 Spruch, W222 1430100-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Der Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungserfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen.

§ 10Abs.

1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungserfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, Zl. W149 1430100-1/17E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ oder „Bundesamt“ bezeichnet) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, Zl. W149 1430100-1/17E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ oder „Bundesamt“ bezeichnet) zurückverwiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Somalia zulässig ist.

Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgesetzt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.08.2016, Zl. W235 1430100-2/5E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus, stellte in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aufgrund der Dublin-Verordnung am XXXX .02.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus, stellte in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aufgrund der Dublin-Verordnung am römisch 40 .02.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom XXXX den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache

§ 68Abs.

1 AVG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom römisch 40 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017, Zl. W251 1430100-3/19E, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben.Die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017, Zl. W251 1430100-3/19E, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben. Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, wurde einem Rechtsanwalt als Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, wurde einem Rechtsanwalt als Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Mit Schreiben vom 07.08.2018 gab die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer jenen Rechtsanwalt nie getroffen habe und ihm nie eine Vollmacht erteilt habe, weshalb um neuerliche persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer ersucht wurde. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen , erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen , erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Bescheid vom XXXX rechtmäßig zugestellt und somit in Rechtskraft erwachsen sei, den Antrag den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Bescheid vom römisch 40 rechtmäßig zugestellt und somit in Rechtskraft erwachsen sei, den Antrag den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2019, Zl. W251 1430100-4/14E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer nicht wirksam erlassen wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2019, Zl. W251 1430100-4/14E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht wirksam erlassen wurde. Der Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. Gegenständliches Verfahren: Am 20.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Am 20.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Im Feld zur der Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 20.08.2019 wurde auf eine Nachreichung per Mail verwiesen, welches jedoch nicht aktenkundig oder nie eingelangt ist. Am 22.06.2021 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde zum Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Antragseinbringung am 20.08.2019 die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen sei und der Beschwerdeführer in jedem Stadium des Verfahrens zur Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren bereit gewesen sei. Die Verfahrensverzögerung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia sei weiterhin aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Am XXXX .09.2021 wurde wie vom BFA ersucht, von der BBU ein fakultatives Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Dabei sei der Beschwerdeführer umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert worden. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass bei bestehender Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens der Behörde ergriffen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen.Am römisch 40 .09.2021 wurde wie vom BFA ersucht, von der BBU ein fakultatives Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Dabei sei der Beschwerdeführer umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert worden. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass bei bestehender Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens der Behörde ergriffen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen. Laut Ergebnis des Rückkehrberatungsgesprächs vom XXXX .09.2021 sei der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.Laut Ergebnis des Rückkehrberatungsgesprächs vom römisch 40 .09.2021 sei der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.08.2019

§ 46aAbs. 4 i

Vm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.08.2019

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe er sich im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche nicht rückkehrwillig gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen und seien irgendwelche tatsächliche Hinderungsgründe, welche seiner Ausreiseverpflichtung entgegenstehen würden, weder belegt noch vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe keinen glaubwürdigen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, selbstständig ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde einzuholen, entsprochen hätte, obwohl ihm dies im Rahmen seiner Reise nach Schweden möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine HRZ-Ausstellung durch die Botschaft von Somalia in Deutschland oder der Schweiz sei nach Prüfung des vorliegenden Sachverhalts möglich. Es hätten keine außerhalb seiner Sphäre liegenden Gründe festgestellt werden können, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen. Es sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nachgekommen sei. Eine fernmündliche oder per E-Mail geführte Kontaktaufnahme mit Vertretungsbehörden von Somalia wäre ihm zumutbar gewesen. Auch bei seiner illegalen Ausreise nach Schweden, hätte er die Möglichkeit gehabt, die somalische Vertretungsbehörde in Deutschland/Berlin zu kontaktieren bzw. sogar persönlich aufzusuchen. Im gesamten Verfahren sei kein Nachweis vorgelegt von ihm vorgelegt worden, wonach er sich tatsächlich um ein Reisedokument bemüht hätte. Aus diesen Gründen sei festzustellen gewesen, dass er sich selbst nie bemüht habe, Personendokumente zu erlangen. Er habe nie versucht bzw. nachgewiesen, über seine Familie oder Verwandte in Somalia identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen. Auch habe er nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal er nicht rückkehrwillig sei. Sein Verhalten – bereits die illegale Einreise – ziele offenbar darauf ab, eine Außerlandesbringung jedenfalls zu verhindern und die Verfahren zu verzögern. Seine Weiterreise nach Schweden im Anschluss auf die ergangene Entscheidung des BFA bzw. nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts spreche hier für sich selbst. Das Bundesveraltungsgericht habe festgestellt, dass er versucht habe, seine Familienverhältnisse und bestehende Kontakte in Somalia zu verschleiern und dass er widersprüchliche sowie nicht glaubhafte Aussagen getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidungen des BFA und jene der Gerichte zur Rückkehr in sein Heimatland bisher ignoriert und habe er einen Antrag auf Duldung gestellt. Er wirke an der Erlangung von Personendokumente nicht mit. Das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia sei laufend. Es sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er nach Terminvereinbarung mit der somalischen Delegation zu einem Interviewtermin geladen werde. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in voller Absicht das Verfahren verzögere, um seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Das Bundesamt gehe davon aus, dass für ihn ein HRZ ausgestellt werden und eine Rückführung in seinen Heimatstaat möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Zumal er die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten habe, sei sein Aufenthalt nicht im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden gewesen und auch keine Karte für Geduldete auszustellen gewesen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt sei weder vorgebracht worden, noch ergebe er sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe er sich im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche nicht rückkehrwillig gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen und seien irgendwelche tatsächliche Hinderungsgründe, welche seiner Ausreiseverpflichtung entgegenstehen würden, weder belegt noch vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe keinen glaubwürdigen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, selbstständig ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde einzuholen, entsprochen hätte, obwohl ihm dies im Rahmen seiner Reise nach Schweden möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine HRZ-Ausstellung durch die Botschaft von Somalia in Deutschland oder der Schweiz sei nach Prüfung des vorliegenden Sachverhalts möglich. Es hätten keine außerhalb seiner Sphäre liegenden Gründe festgestellt werden können, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen. Es sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nachgekommen sei. Eine fernmündliche oder per E-Mail geführte Kontaktaufnahme mit Vertretungsbehörden von Somalia wäre ihm zumutbar gewesen. Auch bei seiner illegalen Ausreise nach Schweden, hätte er die Möglichkeit gehabt, die somalische Vertretungsbehörde in Deutschland/Berlin zu kontaktieren bzw. sogar persönlich aufzusuchen. Im gesamten Verfahren sei kein Nachweis vorgelegt von ihm vorgelegt worden, wonach er sich tatsächlich um ein Reisedokument bemüht hätte. Aus diesen Gründen sei festzustellen gewesen, dass er sich selbst nie bemüht habe, Personendokumente zu erlangen. Er habe nie versucht bzw. nachgewiesen, über seine Familie oder Verwandte in Somalia identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen. Auch habe er nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal er nicht rückkehrwillig sei. Sein Verhalten – bereits die illegale Einreise – ziele offenbar darauf ab, eine Außerlandesbringung jedenfalls zu verhindern und die Verfahren zu verzögern. Seine Weiterreise nach Schweden im Anschluss auf die ergangene Entscheidung des BFA bzw. nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts spreche hier für sich selbst. Das Bundesveraltungsgericht habe festgestellt, dass er versucht habe, seine Familienverhältnisse und bestehende Kontakte in Somalia zu verschleiern und dass er widersprüchliche sowie nicht glaubhafte Aussagen getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidungen des BFA und jene der Gerichte zur Rückkehr in sein Heimatland bisher ignoriert und habe er einen Antrag auf Duldung gestellt. Er wirke an der Erlangung von Personendokumente nicht mit. Das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia sei laufend. Es sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er nach Terminvereinbarung mit der somalischen Delegation zu einem Interviewtermin geladen werde. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in voller Absicht das Verfahren verzögere, um seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Das Bundesamt gehe davon aus, dass für ihn ein HRZ ausgestellt werden und eine Rückführung in seinen Heimatstaat möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Zumal er die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten habe, sei sein Aufenthalt nicht im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden gewesen und auch keine Karte für Geduldete auszustellen gewesen. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt sei weder vorgebracht worden, noch ergebe er sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Mit Schreiben vom 12.10.2021 erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Mit Schreiben vom 12.10.2021 erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung gegen den abweisenden Bescheid vom römisch 40 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht beschreibe, wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein HRZ erreicht werde. Es sei notorisch bekannt, dass die Botschaft Somalias in Österreich nicht vertreten sei. Des Weiteren sei bekannt, dass bei Einreisen nach Somalia die Zustimmung des Reintegrationsbüros der somalischen Behörden notwendig sei. Voraussetzung dieser Zustimmung sei die Bestätigung eines Familien- bzw. Clanangehörigen des Rückkehrers (des Beschwerdeführers), dass eine Aufnahme des Rückkehrers zugesichert werde. Sollten keine sozialen Kontakte dieser Art bestehen bzw. genannt werden, könne eine Ausreise nach Somalia nicht gebucht werden. Selbst, wenn jemand ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia seit dem Jahr 2017; er wisse auch nicht, ob sich seine Familienangehörigen nach wie vor in Somalia aufhalten würden oder nicht. Daraus sei zu schließen, dass eine Bestätigung der Familie des Beschwerdeführers nicht eingeholt werden könne; es bestünden keine sozialen Kontakte des Beschwerdeführers dieser Art. Somit mangle es bereits an dieser Zustimmung, die als Voraussetzung der Einreise für das Reintegrationsbüro der somalischen Behörden gelte. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisdokumentes vereitelt. Weiters habe er im bisherigen Verfahren in Österreich stets gleichlautende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und Herkunftsstaat gemacht. Nichtdestotrotz sei es dem BFA nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat von den Behörden aus Somalia zu erlangen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht habe; denn auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen würden, nicht möglich wäre. Für Personen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen könnten bzw. nicht abschiebbar seien, sei eine Karte für Geduldete auszustellen, wenn in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt bzw. kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Das treffe auf den Beschwerdeführer zu. Auch werde vom VfGH vertreten, dass Personen bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates als geduldet anzusehen seien. Beantragt wurde auf Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete auszustellen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht beschreibe, wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein HRZ erreicht werde. Es sei notorisch bekannt, dass die Botschaft Somalias in Österreich nicht vertreten sei. Des Weiteren sei bekannt, dass bei Einreisen nach Somalia die Zustimmung des Reintegrationsbüros der somalischen Behörden notwendig sei. Voraussetzung dieser Zustimmung sei die Bestätigung eines Familien- bzw. Clanangehörigen des Rückkehrers (des Beschwerdeführers), dass eine Aufnahme des Rückkehrers zugesichert werde. Sollten keine sozialen Kontakte dieser Art bestehen bzw. genannt werden, könne eine Ausreise nach Somalia nicht gebucht werden. Selbst, wenn jemand ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia seit dem Jahr 2017; er wisse auch nicht, ob sich seine Familienangehörigen nach wie vor in Somalia aufhalten würden oder nicht. Daraus sei zu schließen, dass eine Bestätigung der Familie des Beschwerdeführers nicht eingeholt werden könne; es bestünden keine sozialen Kontakte des Beschwerdeführers dieser "Art". Somit mangle es bereits an dieser Zustimmung, die als Voraussetzung der Einreise für das Reintegrationsbüro der somalischen Behörden gelte. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisdokumentes vereitelt. Weiters habe er im bisherigen Verfahren in Österreich stets gleichlautende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und Herkunftsstaat gemacht. Nichtdestotrotz sei es dem BFA nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat von den Behörden aus Somalia zu erlangen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht habe; denn auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen würden, nicht möglich wäre. Für Personen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen könnten bzw. nicht abschiebbar seien, sei eine Karte für Geduldete auszustellen, wenn in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt bzw. kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Das treffe auf den Beschwerdeführer zu. Auch werde vom VfGH vertreten, dass Personen bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates als geduldet anzusehen seien. Beantragt wurde auf Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete auszustellen. Am 18.10.2021 erfolgte vom Bundesamt die Beschwerdevorlage des gegenständlichen Aktes und beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der XXXX , des Subclans der XXXX und des Subsubclans der XXXX . Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der römisch 40 , des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das BFA leitete laut Akteninhalt erstmals im November 2015 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und ersuchte bei somalischen Vertretungsbehörden um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Im Februar 2016 urgierte das BFA bei der Botschaft. Im Juni 2016 wurde von der Botschaft das Interesse eines Delegationsbesuchs nach Wien zur Identitätsprüfung mitgeteilt. Die zuständige HRZ-Abteilung des BFA teilte im April 2017 mit, dass versucht werde, eine Delegation mit Somalia zu organisieren. Ohne Delegation war laut der Auskunft der zuständigen HRZ-Abteilung des BFA damals mit keiner Rückmeldung zu rechnen. Seitens des BFA wurde am XXXX .05.2019 erneut ein Heimreisezertifikat-Verfahren eingeleitet (Verfügung der Einleitung im Akt: XXXX .05.2019) und erfolgte am XXXX .05.2020 sowie am XXXX .09.2021 eine Urgenz.Seitens des BFA wurde am römisch 40 .05.2019 erneut ein Heimreisezertifikat-Verfahren eingeleitet (Verfügung der Einleitung im Akt: römisch 40 .05.2019) und erfolgte am römisch 40 .05.2020 sowie am römisch 40 .09.2021 eine Urgenz. Das am XXXX .05.2019 eingeleitete Heimreisezertifikat-Verfahren ist bis dato laufend.Das am römisch 40 .05.2019 eingeleitete Heimreisezertifikat-Verfahren ist bis dato laufend. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig, was sich zuletzt aus dem Rückkehrberatungsgespräch vom XXXX .09.2021 ergibt.Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig, was sich zuletzt aus dem Rückkehrberatungsgespräch vom römisch 40 .09.2021 ergibt. Er bemühte sich bislang nicht selbst um einen Reisepass. Dem Beschwerdeführer wurde durch das BFA nicht bescheidmäßig aufgetragen, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu bemühen. 2. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt Beweis erhoben, insbesondere unter Einsicht in die hg. Akten zu den Zlen. W149 1430100-1, W235 1430100-2, W251 1430100-3, und W251 1430100-4. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in den Verwaltungsverfahren und beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in oben angeführten Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich somit aufgrund der Aktenlage. Die Feststellung, dass am XXXX .05.2019 vom Bundesamt ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Somalia eingeleitet und in der Folge urgiert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch im Bescheid vom XXXX führt das BFA aus, dass das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia laufend sei und ergibt sich aus der IZR-Abfrage vom 22.04.2022 hinsichtlich des am XXXX .05.2019 eingeleitete HRZ-Verfahren der Verfahrensstatus „Laufend“.Die Feststellung, dass am römisch 40 .05.2019 vom Bundesamt ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Somalia eingeleitet und in der Folge urgiert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch im Bescheid vom römisch 40 führt das BFA aus, dass das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia laufend sei und ergibt sich aus der IZR-Abfrage vom 22.04.2022 hinsichtlich des am römisch 40 .05.2019 eingeleitete HRZ-Verfahren der Verfahrensstatus „Laufend“. Es wurde nicht vorgebracht bzw. ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer bislang selbst um einen Reisepass bemühte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. …“

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützt.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages damit begründete, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

§ 46Abs.

1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21)Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages damit begründete, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 21) Die belangte Behörde stützte die Abweisung im Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich aktiv um einen Reisepass zu bemühen. Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm. Rn. 19).Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). In jener Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR

  1. GP 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.In jener Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Gegenständlich war erstmals ab November 2015 sowie ab Mai 2019 (bis dato) ein Heimreisezertifikat-Verfahren anhängig. Aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden behördeninternen Anfrage vom XXXX .09.2021, „mit der Bitte um HRZ Urgenz Somalia betr. o.a. Person“, ist zu folgern, dass das diesbezügliche Verfahren auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch anhängig war bzw. ist. Auch im Bescheid vom XXXX führt das BFA aus, dass das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia laufend sei und ergibt sich aus der IZR-Abfrage vom 22.04.2022 hinsichtlich des am XXXX .05.2019 eingeleiteten HRZ-Verfahrens der Verfahrensstatus „Laufend“.Gegenständlich war erstmals ab November 2015 sowie ab Mai 2019 (bis dato) ein Heimreisezertifikat-Verfahren anhängig. Aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden behördeninternen Anfrage vom römisch 40 .09.2021, „mit der Bitte um HRZ Urgenz Somalia betr. o.a. Person“, ist zu folgern, dass das diesbezügliche Verfahren auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch anhängig war bzw. ist. Auch im Bescheid vom römisch 40 führt das BFA aus, dass das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für Somalia laufend sei und ergibt sich aus der IZR-Abfrage vom 22.04.2022 hinsichtlich des am römisch 40 .05.2019 eingeleiteten HRZ-Verfahrens der Verfahrensstatus „Laufend“. Solange – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. In einer solchen Konstellation kann daher eine angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen (vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Solange – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. In einer solchen Konstellation kann daher eine angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen vergleiche VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit laut Akteninhalt (erstmalig) mit als „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ bezeichnetem Informationsblatt vom XXXX .11.2018 unter anderem mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Reisedokument (Reisepass) von seiner Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen sowie, dass zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere der Einholung eines Reisedokuments, auch Zwangsstrafen (Geldstrafen, Haftstrafen) verhängt werden können. Zu diesem Zeitpunkt war laut Akteninhalt kein Heimreisezertifikat-Verfahren anhängig (vgl. AS 1741; IZR-Auszug vom XXXX .08.2018, wonach das Heimreisezertifikat-Verfahren aus November 2015 im Oktober 2017 aufgrund des Asylverfahrens eingestellt wurde; dass der Beschwerdeführer von der Einstellung aber verständigt worden wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen). Jenes Informationsblatt wurde jedoch zugleich mit dem erstinstanzlich abweislichen Bescheid des BFA vom XXXX versandt und war der Beschwerdeführer laut diesem Bescheid aber erst im Falle eines abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt zur Ausreise verpflichtet (das Informationsblatt verwies auf die Anordnung im Bescheid). Auch vor dem Hintergrund, dass das BFA nach Versand jenes Informationsblattes (bis zur Einleitung des aktuellen Heimreisezertifikat-Verfahrens) gar keine weiteren, die diesbezügliche Verpflichtung des Beschwerdeführers ansprechenden ausdrücklichen, konkretisierenden Schritte setzte (etwa in Form eines konkreten Auftrags, insbesondere samt Hinweis auf die genauen Nachweispflichten im Falle des Beschwerdeführers, etwa entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder in einer sonst entsprechenden, ausdrücklichen Form, vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543 Rn. 19; vgl. auch VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203), und dem Umstand, dass das BFA sogleich nach Erlassung des abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2019, abermals ein, aktuell noch anhängiges, Heimreisezertifikat-Verfahren am XXXX .05.2019 einleitete, kann durch den Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG nicht erkannt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht überdies für den Beschwerdeführer infolge des zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Heimreisezertifikat-Verfahrens auch gar keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit laut Akteninhalt (erstmalig) mit als „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ bezeichnetem Informationsblatt vom römisch 40 .11.2018 unter anderem mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Reisedokument (Reisepass) von seiner Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen sowie, dass zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere der Einholung eines Reisedokuments, auch Zwangsstrafen (Geldstrafen, Haftstrafen) verhängt werden können. Zu diesem Zeitpunkt war laut Akteninhalt kein Heimreisezertifikat-Verfahren anhängig vergleiche AS 1741; IZR-Auszug vom römisch 40 .08.2018, wonach das Heimreisezertifikat-Verfahren aus November 2015 im Oktober 2017 aufgrund des Asylverfahrens eingestellt wurde; dass der Beschwerdeführer von der Einstellung aber verständigt worden wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen). Jenes Informationsblatt wurde jedoch zugleich mit dem erstinstanzlich abweislichen Bescheid des BFA vom römisch 40 versandt und war der Beschwerdeführer laut diesem Bescheid aber erst im Falle eines abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt zur Ausreise verpflichtet (das Informationsblatt verwies auf die Anordnung im Bescheid). Auch vor dem Hintergrund, dass das BFA nach Versand jenes Informationsblattes (bis zur Einleitung des aktuellen Heimreisezertifikat-Verfahrens) gar keine weiteren, die diesbezügliche Verpflichtung des Beschwerdeführers ansprechenden ausdrücklichen, konkretisierenden Schritte setzte (etwa in Form eines konkreten Auftrags, insbesondere samt Hinweis auf die genauen Nachweispflichten im Falle des Beschwerdeführers, etwa entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder in einer sonst entsprechenden, ausdrücklichen Form, vergleiche VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543 Rn. 19; vergleiche auch VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203), und dem Umstand, dass das BFA sogleich nach Erlassung des abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2019, abermals ein, aktuell noch anhängiges, Heimreisezertifikat-Verfahren am römisch 40 .05.2019 einleitete, kann durch den Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht erkannt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht überdies für den Beschwerdeführer infolge des zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Heimreisezertifikat-Verfahrens auch gar keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat. Insbesondere war auch ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch während der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Schweden im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 anhängig (vgl. den im Akt einliegenden IZR-Auszug vom XXXX .02.2017 [AS 1041], wonach das Verfahren an diesem Tag noch als „LFD“ gekennzeichnet war; vgl. auch den Aktenvermerk betreffend das Heimreisezertifikat-Verfahren vom XXXX .04.2017 betreffend Versuch, eine Delegation mit Somalia zu organisieren), sodass bereits aufgrund des anhängigen Heimreisezertifikat-Verfahrens der Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Weiterreise nach Schweden in Deutschland / Berlin die somalische Botschaft aufsuchen können, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen kann.Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hat. Insbesondere war auch ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch während der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Schweden im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 anhängig vergleiche den im Akt einliegenden IZR-Auszug vom römisch 40 .02.2017 [AS 1041], wonach das Verfahren an diesem Tag noch als „LFD“ gekennzeichnet war; vergleiche auch den Aktenvermerk betreffend das Heimreisezertifikat-Verfahren vom römisch 40 .04.2017 betreffend Versuch, eine Delegation mit Somalia zu organisieren), sodass bereits aufgrund des anhängigen Heimreisezertifikat-Verfahrens der Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Weiterreise nach Schweden in Deutschland / Berlin die somalische Botschaft aufsuchen können, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen kann. Bei dieser Sachlage hätte es – um für den Beschwerdeführer Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen – eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags bedurft, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten hätte angelastet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt dabei in Kenntnis zu setzen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch macht.Bei dieser Sachlage hätte es – um für den Beschwerdeführer Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen – eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags bedurft, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten hätte angelastet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt dabei in Kenntnis zu setzen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch macht. Nachdem die belangte Behörde bereits seit Mai 2019 abermals ein – bislang erfolgloses – Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führt, eine Verletzung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist (insbesondere ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer einer diesbezüglichen Ladung nicht nachgekommen wäre bzw. überhaupt eine solche erfolgt wäre, auch wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Heimreisezertifikat-Verfahren nie mitgeteilt, welche weiteren konkreten Angaben bzw. Schritte bzw. Dokumente des Beschwerdeführers zur erfolgreichen Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich wären – dies legt auch das Bundesamt nicht im Bescheid konkret dar; der Beschwerdeführer legte auch bereits im ersten Asylverfahren seine Geburtsurkunde vor) und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hätte (dies wird auch im angefochtenen Bescheid nicht angeführt; vielmehr geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis von 30.04.2019 davon aus, dass hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers übereinstimmende Angaben vorliegen), ist die Abschiebung des Beschwerdeführers, der derzeit über kein geeignetes Reisedokument verfügt, zum aktuellen Zeitpunkt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über einen echten somalischen Reisepass verfügt hätte, und geht auch nicht aus dem Bescheid sowie dem Akt hervor, wann bzw. ob überhaupt absehbar mit einem Interviewtermin bei einer somalischen Delegation zu rechnen ist. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde

§ 46aAbs.

5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.1430100.5.00

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