G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei am XXXX in Somalia geboren worden und sei verheiratet. Er habe 4 Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der BF an: „Ich war ein ganz normaler Arbeiter, als ein Verwandter zu meiner Frau nach Hause kam und ein paar Tage bei uns blieb. Ich wusste nicht das unser Gast ein Mitglied von der Al Shabaab war. Als ich eines Abends nach Hause kam, er war sehr eilig, er hat sich schnell umgezogen. Als ich aus dem Haus ging sah ich laufende Leute. Als ich nachfragte warum, teilten Sie mir mit das gerade jemand auf der Straße getötet wurde. Der Gast hat mich vorher schon zweimal gefragt ob ich Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder bin. Ich wusste aber in diesem Moment nicht, dass er ein Mitglied ist. Ich habe das abgelehnt. Ich habe dann sofort gemerkt, dass unser Gast der Mörder war und bin dann sofort zur Polizei gegangen. Nachdem ich Anzeige erstattet habe ist die Polizei mit mir nach Hause gegangen und hat ihn festgenommen. Und 3 Tage später kamen andere Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Ich war aber nicht daheim also fragten sie meine Frau wo ich bin. Sie hat keine Auskunft gegeben wo ich mich befinde. Sie hat mich angerufen um mich darüber zu informieren, dass ich Schuld bin das Ihr Mitglied festgenommen wurde. Sie haben meine Frau gesagt, dass sie mich töten werden. Ich soll nicht mehr nach Hause kommen. Und dann bin ich gleich geflüchtet.“Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei am römisch 40 in Somalia geboren worden und sei verheiratet. Er habe 4 Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der BF an: „Ich war ein ganz normaler Arbeiter, als ein Verwandter zu meiner Frau nach Hause kam und ein paar Tage bei uns blieb. Ich wusste nicht das unser Gast ein Mitglied von der Al Shabaab war. Als ich eines Abends nach Hause kam, er war sehr eilig, er hat sich schnell umgezogen. Als ich aus dem Haus ging sah ich laufende Leute. Als ich nachfragte warum, teilten Sie mir mit das gerade jemand auf der Straße getötet wurde. Der Gast hat mich vorher schon zweimal gefragt ob ich Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder bin. Ich wusste aber in diesem Moment nicht, dass er ein Mitglied ist. Ich habe das abgelehnt. Ich habe dann sofort gemerkt, dass unser Gast der Mörder war und bin dann sofort zur Polizei gegangen. Nachdem ich Anzeige erstattet habe ist die Polizei mit mir nach Hause gegangen und hat ihn festgenommen. Und 3 Tage später kamen andere Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Ich war aber nicht daheim also fragten sie meine Frau wo ich bin. Sie hat keine Auskunft gegeben wo ich mich befinde. Sie hat mich angerufen um mich darüber zu informieren, dass ich Schuld bin das Ihr Mitglied festgenommen wurde. Sie haben meine Frau gesagt, dass sie mich töten werden. Ich soll nicht mehr nach Hause kommen. Und dann bin ich gleich geflüchtet.“ Bei der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an:Bei der Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an: „LA: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? VP: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut. LA: Wie lautet Ihr Familienname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet Ihr Vorname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich bin am XXXX in XXXX in Somalia geboren.VP: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren. LA: Gibt es eine Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis? VP: nein LA: Führen Sie Dokumente oder anderweitige Beweismittel zu Ihrer Identität mit sich? VP: nein LA: Führten Sie jemals einen anderen Familien- und/oder Vornamen? Falls ja, wie lauten diese, wann und auf welcher Grundlage erfolgte eine behördliche Namensänderung? VP: nein LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem andern Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Nein LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie? VP: Somalia. Ich bin seit meiner Geburt Staatsangehörige von Somalia. LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis? VP: nein LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Somali LA: Haben Sie weitere Sprachkenntnisse, falls ja welche und in welcher Qualität (in Wort und Schrift / mittelmäßig / Grundkenntnisse)? VP: Nein LA: Welchem Religionsbekenntnis gehören Sie an? VP: Islam LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: verheiratet LA: Wie lauten der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der derzeitige Wohnort Ihres Ehepartners? VP: XXXX , StA. Somalia, derzeit in XXXX VP: römisch 40 , StA. Somalia, derzeit in römisch 40 LA: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen? VP: XXXX haben wir in Mogadischu geheiratetVP: römisch 40 haben wir in Mogadischu geheiratet LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? VP: Es gibt eine aber die hat meine Frau LA: Wie viele leibliche, adoptierte oder legitimierte Kinder haben Sie? VP: Meine Frau hat 2 Kinder in Ehe mitgebracht wurden aber nicht adoptiert. LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort? VP: Mein Vater ist bereits verstorben und in XXXX begraben. XXXX , , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht.VP: Mein Vater ist bereits verstorben und in römisch 40 begraben. römisch 40 , , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort? VP: XXXX , sie ist ca. XXXX alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter ist genau wie meine Gattin in XXXX .VP: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter ist genau wie meine Gattin in römisch 40 . LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Ich habe insgesamt XXXX . XXXX und XXXX VP: Ich habe insgesamt römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, wohnhaft: Österreich ( XXXX ) römisch 40 , StA. v. Somalia, wohnhaft: Österreich ( römisch 40 ) XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Alle meine Geschwister sind mit meiner Gattin und meiner Mutter derzeit in XXXX . Bis auf eine Schwester diese wohnt in XXXX .Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Alle meine Geschwister sind mit meiner Gattin und meiner Mutter derzeit in römisch 40 . Bis auf eine Schwester diese wohnt in römisch 40 . LA: Besitzen Ihre Eltern und/oder Ihre Geschwister Identitätsdokumente? VP: Nein LA: Haben Sie weitere Familienangehörige (Onkel, Tanten, etc.) welche derzeit noch in Somalia leben? VP: Nein LA: Besitzen Sie ein Handy? VP: Ja aber ich habe keine SIM-Card LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche? VP: nein LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Somalia oder in XXXX ?LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Somalia oder in römisch 40 ? VP: Anfang Oktober als ich in der Türkei war. LA: In welcher Art und Weise haben Sie Kontakt (Telefon, Brief, Social Media etc.)? VP: Ich hatte Kontakt, telefonisch, zu meiner Mutter und auch zu meiner Schwester hier in Österreich LA: Nennen Sie bitte die Tel.-Nr. Ihrer Verwandten im Herkunftsland mit welchen Sie in Kontakt stehen: VP: Die TelNr. meiner Mutter habe ich auf meinem Handy und auch die TelNr. meiner Schwester. LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen? VP: Ich habe am XXXX / Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei illegal mit einem gefälschtem Reisepass verlassen. Ich reiste mit einer somalischen Familie, die aber schon in Europa wohnhaft sind. Woher die gekommen sind kann ich nicht sagen. Meine Familie ist XXXX später nach XXXX geflüchtet.VP: Ich habe am römisch 40 / Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei illegal mit einem gefälschtem Reisepass verlassen. Ich reiste mit einer somalischen Familie, die aber schon in Europa wohnhaft sind. Woher die gekommen sind kann ich nicht sagen. Meine Familie ist römisch 40 später nach römisch 40 geflüchtet. LA: War dies das erste Mal, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? VP: Ja LA: Haben Sie jemals die Ausstellung von einem Visum beantragt bzw. waren Sie jemals im Besitz von einem Visum? VP: Nein LA: Wann, wo und wie reisten Sie in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein? Schildern Sie bitte Ihre geografische Reiseroute von ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich: VP: Nachdem ich Somalia am XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe, war ich dort für XXXX . Danach ging es mit dem PKW nach Griechenland, dort war ich ca. XXXX . Von Griechenland aus, mit einem PKW, bis ich dann bis nach Österreich, wo ich am XXXX in Salzburg eintraf. Wir haben öfters den PKW gewechselt. VP: Nachdem ich Somalia am römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe, war ich dort für römisch 40 . Danach ging es mit dem PKW nach Griechenland, dort war ich ca. römisch 40 . Von Griechenland aus, mit einem PKW, bis ich dann bis nach Österreich, wo ich am römisch 40 in Salzburg eintraf. Wir haben öfters den PKW gewechselt. LA: In welchen europäischen Städten sind Sie bisher schon gewesen? VP: in Athen für ca. 4 Tage. LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung: VP: Ich habe XXXX die Grundschule in Somalia besucht. Die Schule war in XXXX aber an den Namen der Schule und an den Schuldirektor kann ich mich auch nicht mehr erinnern. VP: Ich habe römisch 40 die Grundschule in Somalia besucht. Die Schule war in römisch 40 aber an den Namen der Schule und an den Schuldirektor kann ich mich auch nicht mehr erinnern. LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung – wenn ja, welche? VP: nein LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang: VP: In Somalia war ich als Verkäufer, mit eigenem Lebensmittel-Laden, tätig. LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein? VP: nein LA: Können Sie Autofahren? VP: nein LA: Sind Sie im Besitz eines eigenen KFZ? Welche Marke, Autokennzeichen? VP: nein LA: Haben Sie einen Führerschein? Wenn ja: Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung? VP: nein LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: XXXX LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: römisch 40 LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft? VP: Ich habe mit meiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung, 3 Zimmer, gelebt. Es sah aus wie ein Haus. LA: Wie sieht die Nationalflagge von Somalia aus? VP: Die Nationalflagge trägt 2 Farben: blau und weiß. In der Flagge befindet ein weißer 5 zackiger Stern. LA: Kennen Sie den Namen des derzeitigen Staatsoberhauptes (Präsidenten)? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Kennen Sie den Namen des derzeitigen Premierminister? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie Militärdienst geleistet? Falls ja, in welcher Einheit, unter welchem Kommandanten, an welchem Ort usw. VP: nein LA: Haben Sie besondere Kennzeichen, wie z. B. Tätowierungen, Narben, etc. (exakte Beschreibung erforderlich): VP: nein LA: Wie groß sind Sie? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus? Falls ja, wann, in welchem Krankenhaus, welche Operation? VP: nein LA: Verbüßten Sie bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat eine Haftstrafe? VP: nein LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? VP: Meine Schwester hier in Österreich. Meine in Somalia lebende Familie, meine Frau, meine Kinder, meine Eltern und meine Geschwister können natürlich meine Identität bestätigen. LA: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen EU-Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können ? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land ? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Sind oder waren Sie in der Vergangenheit im Besitz eines Dokumentes Ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch, etc.) ? VP: Heiratsurkunde aber die ist bei meiner Frau LA: Verfügen Sie über schriftliche oder elektronisch gesicherte Kopien von Dokumente die Ihre Identität bestätigen? VP: nein LA: Haben Sie während Ihres Gastaufenthaltes in Österreich bzw. in Europa jemals versucht Beweismittel zu beschaffen die Ihre Identität bestätigen. VP: Nein. LA: Besitzen Ihre in Ihrem Herkunftsstaat wohnhaften Verwandten von sich Identitätsdokumente? VP: Nein. Ich kann aber bei meiner Schwester und bei meiner Mutter nachfragen. LA: Haben Sie zu den soeben an Sie herangetragenen Fragen und/oder zu Ihren Antworten noch etwas Ergänzendes hinzuzufügen? VP: Nein LA: Möchten Sie noch etwas anführen, das für die Prüfung Ihrer Identität maßgeblich und hilfreich sein könnte? VP: Nein LA: Entsprechen alle Ihre Angaben der Wahrheit oder möchten Sie Korrekturen vornehmen? VP: Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit und es sind keine Korrekturen erforderlich.“ Bei der Einvernahme am 21.01.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an: „LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein, ich besaß nie einen Reisepass. LA: Wie sind Sie von Somalia in die Türkei geflogen? VP: Ich konnte mit einer vierköpfigen Familie aus Mogadishu ausgereict, diese Familie hatte einen Reisepass für micht, wobei das Foto mir ähnlich aussah. LA: Können Sie sonst Dokumente vorlegen? VP: Nein. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX … Geburtsdatum und –ort: XXXX … Staatsbürgerschaft: Somalia;… Familienstand: verheiratet,… Volksgruppe: XXXX ;… Religionszugehörigkeit: XXXX .VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 , … Geburtsdatum und –ort: römisch 40 , … Staatsbürgerschaft: Somalia;, … Familienstand: verheiratet,, … Volksgruppe: römisch 40 ;, … Religionszugehörigkeit: römisch 40 . LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: XXXX Asylantrag; römisch 40 Asylantrag; XXXX Erstbefragung; römisch 40 Erstbefragung; XXXX Einvernahme zur Identitätsabklärung; römisch 40 Einvernahme zur Identitätsabklärung; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein, ich werde von niemandem vertreten. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX geboren. Etwa im Jahr XXXX zog meine Familie mit mir nach XXXX . In XXXX absolvierte ich drei Jahre lang die Grundschule. In Mogadishu arbeitete ich als Maler und als Verkäufer in einem Geschäft. Meine Familie bestand damals aus meiner Mutter und fünf Geschwistern. Mein Vater und eine Schwester verstarben vorher in XXXX . Gegenwärtig ist niemand mehr in Mogadishu. Nach meiner Flucht wurde meiner Familie gedroht, weswegen meine Angehörigen nach XXXX , genauer nach XXXX gingen. Dort lebt meine XXXX . XXXX flüchtete im Jahr 2007 und ist seit XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Kontakt zu meiner Familie in XXXX stehe.VP: Ich wurde am römisch 40 geboren. Etwa im Jahr römisch 40 zog meine Familie mit mir nach römisch 40 . In römisch 40 absolvierte ich drei Jahre lang die Grundschule. In Mogadishu arbeitete ich als Maler und als Verkäufer in einem Geschäft. Meine Familie bestand damals aus meiner Mutter und fünf Geschwistern. Mein Vater und eine Schwester verstarben vorher in römisch 40 . Gegenwärtig ist niemand mehr in Mogadishu. Nach meiner Flucht wurde meiner Familie gedroht, weswegen meine Angehörigen nach römisch 40 , genauer nach römisch 40 gingen. Dort lebt meine römisch 40 . römisch 40 flüchtete im Jahr 2007 und ist seit römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Kontakt zu meiner Familie in römisch 40 stehe. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich arbeitete als Maler und Lagerverkäufer, habe aber keine Nachweise. LA: Haben Sie in Somlia Kinder? VP: Ja, ich habe zwei Jungen, es sind aber nicht meine leiblichen Kinder. Meine Frau brachte diese in die Ehe mit ein. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Im Jahr
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2021 (Spruchpunkt III.). Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2021 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend hielt das BFA fest: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie gaben in Bezug auf Ihren Ausreisegrund bei Ihrer Erstbefragung eine mögliche Bedrohung durch Angehörige der Terrororganisation Al Shabaab an. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller „vulnerability“ betroffen sind. Dies ist in Zusammenschau mit Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Somalia Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie über mehrere Länder bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Somalia, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Bei Ihrer Erstbefragung am XXXX gaben Sie an, dass Ihre Familie von einem Verwandten besucht wurde und Sie nicht wussten, dass dieser ein Angehöriger der Al Shabaab wäre. Als Sie am Abend nach Hause kamen, hätte dieser Mann sich schnell umgezogen. Sie hätten auf der Straße Aufruhr wahrgenommen und Leute befragt, was passiert wäre, worauf Ihnen mitgeteilt wurde, dass jemand auf der Straße getötet wurde. Zuvor wären Sie von diesem Gast wiederholt befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden wollen, was Sie ablehnten. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser Mann ein Mitglied der Al Shabaab wäre und merkten, dass Ihr Gast der Mörder war, was Sie umgehend der Polizei angezeigt hätten. Die Polizei hätte diesen Mann bei Ihnen zu Hause festgenommen. Nach drei Tagen wären andere Männer der Al Shabaab zu Ihnen gekommen. Da Sie nicht zu Hause gewesen wären, hätten diese Männer Ihre Frau gefragt, wo Sie wären. Diese hätte Sie über die Suche dieser Männer telefonisch informiert. Diese Männer würden Ihnen die Schuld an der Festnahme dieses Gastes geben und Sie aus diesem Grund töten wollen. Darauf wären Sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten Ihren Herkunftsstaat verlassen. (vgl. Protokoll Ihrer Erstbefragung S. 6)Bei Ihrer Erstbefragung am römisch 40 gaben Sie an, dass Ihre Familie von einem Verwandten besucht wurde und Sie nicht wussten, dass dieser ein Angehöriger der Al Shabaab wäre. Als Sie am Abend nach Hause kamen, hätte dieser Mann sich schnell umgezogen. Sie hätten auf der Straße Aufruhr wahrgenommen und Leute befragt, was passiert wäre, worauf Ihnen mitgeteilt wurde, dass jemand auf der Straße getötet wurde. Zuvor wären Sie von diesem Gast wiederholt befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden wollen, was Sie ablehnten. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser Mann ein Mitglied der Al Shabaab wäre und merkten, dass Ihr Gast der Mörder war, was Sie umgehend der Polizei angezeigt hätten. Die Polizei hätte diesen Mann bei Ihnen zu Hause festgenommen. Nach drei Tagen wären andere Männer der Al Shabaab zu Ihnen gekommen. Da Sie nicht zu Hause gewesen wären, hätten diese Männer Ihre Frau gefragt, wo Sie wären. Diese hätte Sie über die Suche dieser Männer telefonisch informiert. Diese Männer würden Ihnen die Schuld an der Festnahme dieses Gastes geben und Sie aus diesem Grund töten wollen. Darauf wären Sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten Ihren Herkunftsstaat verlassen. vergleiche Protokoll Ihrer Erstbefragung S. 6) Bei Ihrer Einvernahme am XXXX wurde noch, bevor Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wären als Sohn einer XXXX geboren worden und hätten sich dort bis etwa zum Jahr XXXX aufgehalten. In XXXX hätten Sie die Schule besucht. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 6) Der Grund, warum Sie mit Ihrer Mutter im Jahr XXXX nach Mogadishu gingen wäre die Ermordung Ihres Vaters und Ihrer Schwester gewesen. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 8) In Mogadishu hätte Ihre Mutter ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben, in welchen auch Sie neben Ihrer Beschäftigung als Maler gearbeitet hätten. Sie hätten im Jahr 2018 in Mogadishu Frau XXXX geheiratet. Ihre Frau hätte zwei minderjährige Kinder in diese Ehe miteingebracht. Gegenwärtig würden sowohl Ihre Mutter, als auch Ihre Frau mit ihren beiden Kindern in XXXX in einem Flüchtlingslager aufhalten. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 7)Bei Ihrer Einvernahme am römisch 40 wurde noch, bevor Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wären als Sohn einer römisch 40 geboren worden und hätten sich dort bis etwa zum Jahr römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 hätten Sie die Schule besucht. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 6) Der Grund, warum Sie mit Ihrer Mutter im Jahr römisch 40 nach Mogadishu gingen wäre die Ermordung Ihres Vaters und Ihrer Schwester gewesen. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 8) In Mogadishu hätte Ihre Mutter ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben, in welchen auch Sie neben Ihrer Beschäftigung als Maler gearbeitet hätten. Sie hätten im Jahr 2018 in Mogadishu Frau römisch 40 geheiratet. Ihre Frau hätte zwei minderjährige Kinder in diese Ehe miteingebracht. Gegenwärtig würden sowohl Ihre Mutter, als auch Ihre Frau mit ihren beiden Kindern in römisch 40 in einem Flüchtlingslager aufhalten. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 7) Im Rahmen einer „Freien Erzählung“ bekamen Sie ausreichend Zeit, Ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Sie gaben an, dass ein Verwandter als Gast zu Ihnen auf Besuch gekommen wäre. Drei Tage hätte sich dieser Mann in Ihrer Wohnung aufgehalten. Dann wäre ein Mann in der Nachbarschaft getötet worden. Sie waren zuhause und hätten bemerkt, dass der Mann laufend Ihre Wohnung aufsuchte. Auch hätten Sie ihn befragt, warum dieser so in Eile wäre, worauf Sie keine Antwort erhalten hätten. Als Sie zu Ihrem Arbeitsplatz gehen wollten, hätten Sie aufgebrachte Menschen bemerkt, auch wurde Ihnen berichtet, dass ein Mann in der Nachbarschaft getötet wurde. Am Vortag wären Sie noch von Ihrem Gast befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden möchten, weshalb Ihnen bei dieser Aufruhr klar geworden wäre, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre. Auch war eine behördliche Warnung aufrecht, dass Personen der Polizei zu melden sind, welche einer Mitgliedschaft zur Al Shabaab verdächtigt werden. Aus diesem Grund wären Sie umgehend zur Polizei gegangen und hätten Ihren Verdacht geäußert. Als die Polizei zu Ihnen in die Wohnung kam, hätten diese den Mann mit einer Pistole gefunden. Auch hätte die Polizei Blutspuren auf der Kleidung dieses Mannes gefunden. Ihr Gast wäre schließlich festgenommen worden. Nach diesem Vorfall wären Sie wie immer Ihren Arbeitsplatz aufgesucht. Ihre Frau hätte Sie dort angerufen und hätte berichtet, dass zwei Männer in Ihre Wohnung gekommen wären und nach Ihnen gefragt hätten. Sie wären darauf zur Polizei gegangen und hätten gefragt, warum Sie so leicht aufgefunden werden konnten. Ihnen wäre klar geworden, dass einige Polizisten mit der Al Shabaab zusammenarbeiten würden. Aufgrund Ihrer Verunsicherung hätten Sie den Entschluss gefasst, Mogadishu zu verlassen. In derselben Nacht wären Sie in das Haus eines Freundes gegangen, welcher Ihnen zur Flucht geraten hätte. Bei jenen im Anschluss an Ihre Freie Erzählung gestellten Fragen gaben Sie an, dass Ihr Gast ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre. Er würde den Namen XXXX führen, aus XXXX kommen und etwa XXXX alt sein. Er wäre vorher nicht bekannt gewesen und hätte drei Tage in Ihrem Gästezimmer verbracht. Ebenfalls wüssten Sie den Grund dieses Besuchs nicht. Anschließend wurde auf Ihren Bezirk eingegangen, da amtsbekannt ist, dass der Bezirk XXXX unter Kontrolle der somalischen Regierungskräfte ist und jener Mann, welcher getötet wurde, ein Mitglied der Bezirksverwaltung von XXXX gewesen wäre, welchen Sie persönlich nicht kannten.Bei jenen im Anschluss an Ihre Freie Erzählung gestellten Fragen gaben Sie an, dass Ihr Gast ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre. Er würde den Namen römisch 40 führen, aus römisch 40 kommen und etwa römisch 40 alt sein. Er wäre vorher nicht bekannt gewesen und hätte drei Tage in Ihrem Gästezimmer verbracht. Ebenfalls wüssten Sie den Grund dieses Besuchs nicht. Anschließend wurde auf Ihren Bezirk eingegangen, da amtsbekannt ist, dass der Bezirk römisch 40 unter Kontrolle der somalischen Regierungskräfte ist und jener Mann, welcher getötet wurde, ein Mitglied der Bezirksverwaltung von römisch 40 gewesen wäre, welchen Sie persönlich nicht kannten. Sie wurden befragt, warum Sie darauf schließen, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre, worauf Sie angaben, dass Sie dieser bereits beim ersten Abendessen auf eine mögliche Mitgliedschaft angesprochen hätte. Eine Woche hätten Sie sich vor Ihrer Ausreise bei einem Freund aufgehalten und in dieser Zeit den Kontakt zu Ihrer Frau telefonisch aufrechterhalten. Die Kosten für Ihre Ausreise, laut Erstbefragung vom XXXX etwa 5.000 USD, hätten Sie an Ihrem Arbeitsplatz gehabt. Sie wurden befragt, warum Sie darauf schließen, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre, worauf Sie angaben, dass Sie dieser bereits beim ersten Abendessen auf eine mögliche Mitgliedschaft angesprochen hätte. Eine Woche hätten Sie sich vor Ihrer Ausreise bei einem Freund aufgehalten und in dieser Zeit den Kontakt zu Ihrer Frau telefonisch aufrechterhalten. Die Kosten für Ihre Ausreise, laut Erstbefragung vom römisch 40 etwa 5.000 USD, hätten Sie an Ihrem Arbeitsplatz gehabt. Wenn Ihr Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wird, zeigen sich einige Faktoren, welche zeigen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um eine frei erfundene Geschichte handelt: Kein schlüssiges Motiv für den Besuch Sie gaben an, nicht über den Grund für den Besuch Ihres „Verwandten“ informiert worden zu sein. Erst im Verlauf Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass dieser „Verwandte“ ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre und dieser in XXXX . (vgl. Einvernahme vom XXXX S, 11) Es kam Ihrerseits keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Besuch. In Verbindung mit Ihrem Lebenslauf, zu welchen Sie angaben, dass Sie Frau XXXX im Jahr 2018 geheiratet hätten, ist es nicht schlüssig, dass Sie den Grund des Besuches nicht kennen. Immerhin hätten Sie diese Person in Ihrer Wohnung beherbergt und verpflegt.Sie gaben an, nicht über den Grund für den Besuch Ihres „Verwandten“ informiert worden zu sein. Erst im Verlauf Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass dieser „Verwandte“ ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre und dieser in römisch 40 . vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S, 11) Es kam Ihrerseits keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Besuch. In Verbindung mit Ihrem Lebenslauf, zu welchen Sie angaben, dass Sie Frau römisch 40 im Jahr 2018 geheiratet hätten, ist es nicht schlüssig, dass Sie den Grund des Besuches nicht kennen. Immerhin hätten Sie diese Person in Ihrer Wohnung beherbergt und verpflegt. Vage Angaben zur Al Shabaab-Mitgliedschaft Ihres Gastes Sie gaben bei Ihrer freien Erzählung an, dass Sie erst, als ein Mann auf offener Straße erschossen wurde und Ihr Gast in Ihre Wohnung eilte, dass dieser ein Al Shabaab-Mitglied sei. Bei jenen im Anschluss an die freie Erzählung gestellten Fragen Blutspuren auf der eigenen Kleidung Befragt wurden Sie zu Ihrer Angabe bezüglich der Blutspuren, welche die Polizei neben der Schusswaffe an der Kleidung Ihres „Gastes“ in Ihrer Wohnung feststellte. Es ist nicht erklärbar, dass Blutspuren auf der Kleidung des Täters zu finden sind, wenn dieser sein Opfer aus nächster Entfernung – und noch dabei auf offener Straße – erschießt. Dieser Mord kann sich niemals in jener Form, wie Ihrerseits geschildert, ereignet haben. Das verfügbare Bargeld in der Höhe von 5.000.-in einem Gemüsegeschäft Der Betrag von € 5.000 USD, welche Sie für Ihre Reise aufwenden mussten, ist ein Phantasiebetrag, zumal sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr Ihres Herkunftsstaates auf 400 USD beläuft. Als Vergleich wurde das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr in Österreich im Jahr 2019 mit € 44.900.- beziffert. (vgl. für Somalia geoplay.de und für Österreich statista.com) Es fehlt jegliche Erklärung, warum in einem Gemüsegeschäft der Betrag von 5.000.- verwahrt werden soll und dieser Betrag binnen kurzer Zeit verfügbar ist.Der Betrag von € 5.000 USD, welche Sie für Ihre Reise aufwenden mussten, ist ein Phantasiebetrag, zumal sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr Ihres Herkunftsstaates auf 400 USD beläuft. Als Vergleich wurde das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr in Österreich im Jahr 2019 mit € 44.900.- beziffert. vergleiche für Somalia geoplay.de und für Österreich statista.com) Es fehlt jegliche Erklärung, warum in einem Gemüsegeschäft der Betrag von 5.000.- verwahrt werden soll und dieser Betrag binnen kurzer Zeit verfügbar ist. Trotz aufrechter Warnung keine Meldung an die Polizei Sie gaben zu Protokoll, dass in Mogadishu eine Meldung aufrecht sei, dass Personen, welche einer Mitgliedschaft mit der Al Shabaab verdächtigt werden (vgl. Einvernahme vom XXXX S.10), umgehend zu melden sind. Sie kannten Ihren „Gast“ nicht (vgl. Einvernahme vom XXXX S.11) und wurden mehrmals von diesem bezüglich einer Mitgliedschaft (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 10 und S. 12) befragt. Folglich wäre es Ihre Pflicht gewesen, diese Person der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Sie in Ihrer freien Erzählung angaben, am Tag vor dem Mord von diesem Mann bezüglich einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab befragt wurden (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 10), bei der anschließenden Befragung gaben Sie an, dass Sie von diesem Mann bereits beim ersten Abendessen bezüglich einer möglichen Mitgliedschaft befragt wurden. (vgl. Einvernahme S. 12)Sie gaben zu Protokoll, dass in Mogadishu eine Meldung aufrecht sei, dass Personen, welche einer Mitgliedschaft mit der Al Shabaab verdächtigt werden vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S.10), umgehend zu melden sind. Sie kannten Ihren „Gast“ nicht vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S.11) und wurden mehrmals von diesem bezüglich einer Mitgliedschaft vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 10 und S. 12) befragt. Folglich wäre es Ihre Pflicht gewesen, diese Person der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Sie in Ihrer freien Erzählung angaben, am Tag vor dem Mord von diesem Mann bezüglich einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab befragt wurden vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 10), bei der anschließenden Befragung gaben Sie an, dass Sie von diesem Mann bereits beim ersten Abendessen bezüglich einer möglichen Mitgliedschaft befragt wurden. vergleiche Einvernahme S. 12) Unterstellung, dass Polizei mit „Al Shabaab“ zusammenarbeitet Beim Auseinandersetzen mit der Sicherheitslage wird durch die landeskundlichen Feststellungen aufgezeigt, dass vor allem die inneren Bezirke, zu welchen auch XXXX zählt, unter Kontrolle der Regierungstruppen steht. Es ist auch belegbar, dass die Regierung eine erfolgreiche Strategie in Mogadishu betreibt, um Al Shabaab zu bekämpfen. (vgl. Sicherheitslage Benadir / Mogadishu) Auch muss auf den hierarchischen Charakter von Polizei- und Militärkräften eingegangen werden und das gemeinsame ziel, welches im Rahmen einer Strategie verfolgt wird. Die Unterstellung, dass mehrere Polizisten mit „Al Shabaab“ zusammenarbeiten würden (vgl. Einvernahme vom 21.01.2019 S. 13) und Sie deswegen verraten wurden erscheint „völlig aus der Luft gegriffen“.Beim Auseinandersetzen mit der Sicherheitslage wird durch die landeskundlichen Feststellungen aufgezeigt, dass vor allem die inneren Bezirke, zu welchen auch römisch 40 zählt, unter Kontrolle der Regierungstruppen steht. Es ist auch belegbar, dass die Regierung eine erfolgreiche Strategie in Mogadishu betreibt, um Al Shabaab zu bekämpfen. vergleiche Sicherheitslage Benadir / Mogadishu) Auch muss auf den hierarchischen Charakter von Polizei- und Militärkräften eingegangen werden und das gemeinsame ziel, welches im Rahmen einer Strategie verfolgt wird. Die Unterstellung, dass mehrere Polizisten mit „Al Shabaab“ zusammenarbeiten würden vergleiche Einvernahme vom 21.01.2019 S. 13) und Sie deswegen verraten wurden erscheint „völlig aus der Luft gegriffen“. Wenn Sie wirklich Bedenken bezüglich der Polizisten in XXXX bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab gehabt hätte, wäre es doch naheliegend, eine andere Polizeidienststelle aufzusuchen. Auch befinden Sie sich seit dem Jahr 2000 in Mogadishu, weshalb Sie vielleicht sogar Polizisten persönlich kennen könnten, zu welchen Sie Vertrauen haben. Sie jedoch hätten den Besuch dieser Männer, welche Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht hätten, nicht angezeigt.Wenn Sie wirklich Bedenken bezüglich der Polizisten in römisch 40 bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab gehabt hätte, wäre es doch naheliegend, eine andere Polizeidienststelle aufzusuchen. Auch befinden Sie sich seit dem Jahr 2000 in Mogadishu, weshalb Sie vielleicht sogar Polizisten persönlich kennen könnten, zu welchen Sie Vertrauen haben. Sie jedoch hätten den Besuch dieser Männer, welche Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht hätten, nicht angezeigt. Warum eine kontinentalübergreifende Flucht? Ihnen war bewusst, dass Mogadishu unter Kontrolle der Regierung steht. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 11) Auch lebten Sie in der Lage, was bedeutet, dass Sie genau wussten, dass Al-Shabaab- Angehörige versuchen, Regierungstruppen zu schwächen. Seit dem Jahr 2000 befinden Sie sich in Mogadishu und wissen, dass Sie bezüglich Al Shabaab in Sicherheit wären. Es fehlt jegliche Erklärung, dass eine kontinentalübergreifende Flucht, welche 5.000 USD kostet, notwendig gewesen wäre.Ihnen war bewusst, dass Mogadishu unter Kontrolle der Regierung steht. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 11) Auch lebten Sie in der Lage, was bedeutet, dass Sie genau wussten, dass Al-Shabaab- Angehörige versuchen, Regierungstruppen zu schwächen. Seit dem Jahr 2000 befinden Sie sich in Mogadishu und wissen, dass Sie bezüglich Al Shabaab in Sicherheit wären. Es fehlt jegliche Erklärung, dass eine kontinentalübergreifende Flucht, welche 5.000 USD kostet, notwendig gewesen wäre. In Zusammenschau entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund des Kontaktes zu Ihrer Schwester in Österreich versuchen würden, auch anzusiedeln. Zu Ihren Fluchtvorbringen sind Sie keinesfalls glaubhaft. Unabhängig davon, ob Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder nicht, wird durch eine Bedrohungshandlung von möglichen Angehörigen der Al Shabaab keinerlei Asylrelevanz indiziert. Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz. Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. (vgl. Unterpunkt Al Shabaab der Sicherheitslage – landeskundliche Feststellungen)Unabhängig davon, ob Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder nicht, wird durch eine Bedrohungshandlung von möglichen Angehörigen der Al Shabaab keinerlei Asylrelevanz indiziert. Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz. Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. vergleiche Unterpunkt Al Shabaab der Sicherheitslage – landeskundliche Feststellungen) Ihre beschriebene Bedrohungshandlung bezieht sich ausschließlich auf eine fundamentalistische Terrororganisation. Auch wurde durch Ihre Aussagen belegt, dass diese Rekrutierungsversuche ausschließlich aufgrund Ihres Alters und Ihres Geschlechts erfolgt wären. Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Herkunftsstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Demnach wird Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt sind. Sie jedoch konnten keine glaubhafte Verfolgungshandlung geltend machen. Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. , Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass in der Republik Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass in der Republik Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Für eine mögliche Rückkehr muss berücksichtigt werden, ob Sie über Familienangehörige in einer sicheren Region, das heißt, in einer Region, welche von der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab nicht betroffen ist, verfügen, was in Ihrem Fall verneint werden muss. Ihre Angehörigen, zu welchen laut Ihren Angaben Kontakt besteht, würden sich
Ihren Angaben in XXXX aufhalten.Für eine mögliche Rückkehr muss berücksichtigt werden, ob Sie über Familienangehörige in einer sicheren Region, das heißt, in einer Region, welche von der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab nicht betroffen ist, verfügen, was in Ihrem Fall verneint werden muss. Ihre Angehörigen, zu welchen laut Ihren Angaben Kontakt besteht, würden sich
Ihren Angaben in römisch 40 aufhalten. Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, muss Ihr gesamter Herkunftsstaat bewertet werden. Die Sicherheitslage in Mogadishu, bzw. jene in Somaliland, respektive der Hauptstadt Hargeysa würde eine Rückkehr zulassen. Es wird somit bestätigt, dass innerstaatliche Fluchtalternativen existieren. Bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung müssen jedoch individuelle Umstände, wie das Vorhandensein eines familiären Auffangnetzes oder die Clanzugehörigkeit auch berücksichtigt werden. Nachdem Sie in Gebieten, welche als sicher gelten, keine Angehörigen verfügen, würden Sie aufgrund der Beurteilung des Bundesamtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Mogadishu oder Hargeysa in eine existenzielle Notlage geraten, wovor Sie
der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen sind.Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, muss Ihr gesamter Herkunftsstaat bewertet werden. Die Sicherheitslage in Mogadishu, bzw. jene in Somaliland, respektive der Hauptstadt Hargeysa würde eine Rückkehr zulassen. Es wird somit bestätigt, dass innerstaatliche Fluchtalternativen existieren. Bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung müssen jedoch individuelle Umstände, wie das Vorhandensein eines familiären Auffangnetzes oder die Clanzugehörigkeit auch berücksichtigt werden. Nachdem Sie in Gebieten, welche als sicher gelten, keine Angehörigen verfügen, würden Sie aufgrund der Beurteilung des Bundesamtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Mogadishu oder Hargeysa in eine existenzielle Notlage geraten, wovor Sie
Hervorzuheben ist hier noch einmal ausdrücklich, dass Ihnen nur aufgrund des Mangels an familiären Anknüpfpunkten in einem sicheren Gebiet Somalias subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren war. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag muss dann die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werden. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse –soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind.
Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog „notorische“ Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse –soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Herangezogen wurden die landeskundlichen Feststellungen vom 17.09.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 20.11.2019.“ Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass dem BF in seinem Heimatland, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Zudem wurde dem BF aufgrund der gegenwärtigen Lebensbedingungen in Somalia die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gewährt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2231907.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.