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{'item': 'W222 2231907-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8Art. 3§ 5§ 45§ 7§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW222 2231907-1 Spruch, W222 2231907-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei am XXXX in Somalia geboren worden und sei verheiratet. Er habe 4 Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der BF an: „Ich war ein ganz normaler Arbeiter, als ein Verwandter zu meiner Frau nach Hause kam und ein paar Tage bei uns blieb. Ich wusste nicht das unser Gast ein Mitglied von der Al Shabaab war. Als ich eines Abends nach Hause kam, er war sehr eilig, er hat sich schnell umgezogen. Als ich aus dem Haus ging sah ich laufende Leute. Als ich nachfragte warum, teilten Sie mir mit das gerade jemand auf der Straße getötet wurde. Der Gast hat mich vorher schon zweimal gefragt ob ich Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder bin. Ich wusste aber in diesem Moment nicht, dass er ein Mitglied ist. Ich habe das abgelehnt. Ich habe dann sofort gemerkt, dass unser Gast der Mörder war und bin dann sofort zur Polizei gegangen. Nachdem ich Anzeige erstattet habe ist die Polizei mit mir nach Hause gegangen und hat ihn festgenommen. Und 3 Tage später kamen andere Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Ich war aber nicht daheim also fragten sie meine Frau wo ich bin. Sie hat keine Auskunft gegeben wo ich mich befinde. Sie hat mich angerufen um mich darüber zu informieren, dass ich Schuld bin das Ihr Mitglied festgenommen wurde. Sie haben meine Frau gesagt, dass sie mich töten werden. Ich soll nicht mehr nach Hause kommen. Und dann bin ich gleich geflüchtet.“Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei am römisch 40 in Somalia geboren worden und sei verheiratet. Er habe 4 Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der BF an: „Ich war ein ganz normaler Arbeiter, als ein Verwandter zu meiner Frau nach Hause kam und ein paar Tage bei uns blieb. Ich wusste nicht das unser Gast ein Mitglied von der Al Shabaab war. Als ich eines Abends nach Hause kam, er war sehr eilig, er hat sich schnell umgezogen. Als ich aus dem Haus ging sah ich laufende Leute. Als ich nachfragte warum, teilten Sie mir mit das gerade jemand auf der Straße getötet wurde. Der Gast hat mich vorher schon zweimal gefragt ob ich Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder bin. Ich wusste aber in diesem Moment nicht, dass er ein Mitglied ist. Ich habe das abgelehnt. Ich habe dann sofort gemerkt, dass unser Gast der Mörder war und bin dann sofort zur Polizei gegangen. Nachdem ich Anzeige erstattet habe ist die Polizei mit mir nach Hause gegangen und hat ihn festgenommen. Und 3 Tage später kamen andere Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Ich war aber nicht daheim also fragten sie meine Frau wo ich bin. Sie hat keine Auskunft gegeben wo ich mich befinde. Sie hat mich angerufen um mich darüber zu informieren, dass ich Schuld bin das Ihr Mitglied festgenommen wurde. Sie haben meine Frau gesagt, dass sie mich töten werden. Ich soll nicht mehr nach Hause kommen. Und dann bin ich gleich geflüchtet.“ Bei der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an:Bei der Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an: „LA: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? VP: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut. LA: Wie lautet Ihr Familienname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet Ihr Vorname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich bin am XXXX in XXXX in Somalia geboren.VP: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren. LA: Gibt es eine Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis? VP: nein LA: Führen Sie Dokumente oder anderweitige Beweismittel zu Ihrer Identität mit sich? VP: nein LA: Führten Sie jemals einen anderen Familien- und/oder Vornamen? Falls ja, wie lauten diese, wann und auf welcher Grundlage erfolgte eine behördliche Namensänderung? VP: nein LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem andern Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Nein LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie? VP: Somalia. Ich bin seit meiner Geburt Staatsangehörige von Somalia. LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis? VP: nein LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Somali LA: Haben Sie weitere Sprachkenntnisse, falls ja welche und in welcher Qualität (in Wort und Schrift / mittelmäßig / Grundkenntnisse)? VP: Nein LA: Welchem Religionsbekenntnis gehören Sie an? VP: Islam LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: verheiratet LA: Wie lauten der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der derzeitige Wohnort Ihres Ehepartners? VP: XXXX , StA. Somalia, derzeit in XXXX VP: römisch 40 , StA. Somalia, derzeit in römisch 40 LA: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen? VP: XXXX haben wir in Mogadischu geheiratetVP: römisch 40 haben wir in Mogadischu geheiratet LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? VP: Es gibt eine aber die hat meine Frau LA: Wie viele leibliche, adoptierte oder legitimierte Kinder haben Sie? VP: Meine Frau hat 2 Kinder in Ehe mitgebracht wurden aber nicht adoptiert. LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort? VP: Mein Vater ist bereits verstorben und in XXXX begraben. XXXX , , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht.VP: Mein Vater ist bereits verstorben und in römisch 40 begraben. römisch 40 , , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort? VP: XXXX , sie ist ca. XXXX alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter ist genau wie meine Gattin in XXXX .VP: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter ist genau wie meine Gattin in römisch 40 . LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Ich habe insgesamt XXXX . XXXX und XXXX VP: Ich habe insgesamt römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, wohnhaft: Österreich ( XXXX ) römisch 40 , StA. v. Somalia, wohnhaft: Österreich ( römisch 40 ) XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 XXXX , StA. v. Somalia, derzeit in XXXX römisch 40 , StA. v. Somalia, derzeit in römisch 40 Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Alle meine Geschwister sind mit meiner Gattin und meiner Mutter derzeit in XXXX . Bis auf eine Schwester diese wohnt in XXXX .Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Alle meine Geschwister sind mit meiner Gattin und meiner Mutter derzeit in römisch 40 . Bis auf eine Schwester diese wohnt in römisch 40 . LA: Besitzen Ihre Eltern und/oder Ihre Geschwister Identitätsdokumente? VP: Nein LA: Haben Sie weitere Familienangehörige (Onkel, Tanten, etc.) welche derzeit noch in Somalia leben? VP: Nein LA: Besitzen Sie ein Handy? VP: Ja aber ich habe keine SIM-Card LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche? VP: nein LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Somalia oder in XXXX ?LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Somalia oder in römisch 40 ? VP: Anfang Oktober als ich in der Türkei war. LA: In welcher Art und Weise haben Sie Kontakt (Telefon, Brief, Social Media etc.)? VP: Ich hatte Kontakt, telefonisch, zu meiner Mutter und auch zu meiner Schwester hier in Österreich LA: Nennen Sie bitte die Tel.-Nr. Ihrer Verwandten im Herkunftsland mit welchen Sie in Kontakt stehen: VP: Die TelNr. meiner Mutter habe ich auf meinem Handy und auch die TelNr. meiner Schwester. LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen? VP: Ich habe am XXXX / Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei illegal mit einem gefälschtem Reisepass verlassen. Ich reiste mit einer somalischen Familie, die aber schon in Europa wohnhaft sind. Woher die gekommen sind kann ich nicht sagen. Meine Familie ist XXXX später nach XXXX geflüchtet.VP: Ich habe am römisch 40 / Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei illegal mit einem gefälschtem Reisepass verlassen. Ich reiste mit einer somalischen Familie, die aber schon in Europa wohnhaft sind. Woher die gekommen sind kann ich nicht sagen. Meine Familie ist römisch 40 später nach römisch 40 geflüchtet. LA: War dies das erste Mal, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? VP: Ja LA: Haben Sie jemals die Ausstellung von einem Visum beantragt bzw. waren Sie jemals im Besitz von einem Visum? VP: Nein LA: Wann, wo und wie reisten Sie in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein? Schildern Sie bitte Ihre geografische Reiseroute von ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich: VP: Nachdem ich Somalia am XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe, war ich dort für XXXX . Danach ging es mit dem PKW nach Griechenland, dort war ich ca. XXXX . Von Griechenland aus, mit einem PKW, bis ich dann bis nach Österreich, wo ich am XXXX in Salzburg eintraf. Wir haben öfters den PKW gewechselt. VP: Nachdem ich Somalia am römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe, war ich dort für römisch 40 . Danach ging es mit dem PKW nach Griechenland, dort war ich ca. römisch 40 . Von Griechenland aus, mit einem PKW, bis ich dann bis nach Österreich, wo ich am römisch 40 in Salzburg eintraf. Wir haben öfters den PKW gewechselt. LA: In welchen europäischen Städten sind Sie bisher schon gewesen? VP: in Athen für ca. 4 Tage. LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung: VP: Ich habe XXXX die Grundschule in Somalia besucht. Die Schule war in XXXX aber an den Namen der Schule und an den Schuldirektor kann ich mich auch nicht mehr erinnern. VP: Ich habe römisch 40 die Grundschule in Somalia besucht. Die Schule war in römisch 40 aber an den Namen der Schule und an den Schuldirektor kann ich mich auch nicht mehr erinnern. LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung – wenn ja, welche? VP: nein LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang: VP: In Somalia war ich als Verkäufer, mit eigenem Lebensmittel-Laden, tätig. LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein? VP: nein LA: Können Sie Autofahren? VP: nein LA: Sind Sie im Besitz eines eigenen KFZ? Welche Marke, Autokennzeichen? VP: nein LA: Haben Sie einen Führerschein? Wenn ja: Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung? VP: nein LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: XXXX LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: römisch 40 LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft? VP: Ich habe mit meiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung, 3 Zimmer, gelebt. Es sah aus wie ein Haus. LA: Wie sieht die Nationalflagge von Somalia aus? VP: Die Nationalflagge trägt 2 Farben: blau und weiß. In der Flagge befindet ein weißer 5 zackiger Stern. LA: Kennen Sie den Namen des derzeitigen Staatsoberhauptes (Präsidenten)? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Kennen Sie den Namen des derzeitigen Premierminister? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie Militärdienst geleistet? Falls ja, in welcher Einheit, unter welchem Kommandanten, an welchem Ort usw. VP: nein LA: Haben Sie besondere Kennzeichen, wie z. B. Tätowierungen, Narben, etc. (exakte Beschreibung erforderlich): VP: nein LA: Wie groß sind Sie? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus? Falls ja, wann, in welchem Krankenhaus, welche Operation? VP: nein LA: Verbüßten Sie bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat eine Haftstrafe? VP: nein LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? VP: Meine Schwester hier in Österreich. Meine in Somalia lebende Familie, meine Frau, meine Kinder, meine Eltern und meine Geschwister können natürlich meine Identität bestätigen. LA: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen EU-Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können ? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land ? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Sind oder waren Sie in der Vergangenheit im Besitz eines Dokumentes Ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch, etc.) ? VP: Heiratsurkunde aber die ist bei meiner Frau LA: Verfügen Sie über schriftliche oder elektronisch gesicherte Kopien von Dokumente die Ihre Identität bestätigen? VP: nein LA: Haben Sie während Ihres Gastaufenthaltes in Österreich bzw. in Europa jemals versucht Beweismittel zu beschaffen die Ihre Identität bestätigen. VP: Nein. LA: Besitzen Ihre in Ihrem Herkunftsstaat wohnhaften Verwandten von sich Identitätsdokumente? VP: Nein. Ich kann aber bei meiner Schwester und bei meiner Mutter nachfragen. LA: Haben Sie zu den soeben an Sie herangetragenen Fragen und/oder zu Ihren Antworten noch etwas Ergänzendes hinzuzufügen? VP: Nein LA: Möchten Sie noch etwas anführen, das für die Prüfung Ihrer Identität maßgeblich und hilfreich sein könnte? VP: Nein LA: Entsprechen alle Ihre Angaben der Wahrheit oder möchten Sie Korrekturen vornehmen? VP: Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit und es sind keine Korrekturen erforderlich.“ Bei der Einvernahme am 21.01.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an: „LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein, ich besaß nie einen Reisepass. LA: Wie sind Sie von Somalia in die Türkei geflogen? VP: Ich konnte mit einer vierköpfigen Familie aus Mogadishu ausgereict, diese Familie hatte einen Reisepass für micht, wobei das Foto mir ähnlich aussah. LA: Können Sie sonst Dokumente vorlegen? VP: Nein. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX … Geburtsdatum und –ort: XXXX … Staatsbürgerschaft: Somalia;… Familienstand: verheiratet,… Volksgruppe: XXXX ;… Religionszugehörigkeit: XXXX .VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 , … Geburtsdatum und –ort: römisch 40 , … Staatsbürgerschaft: Somalia;, … Familienstand: verheiratet,, … Volksgruppe: römisch 40 ;, … Religionszugehörigkeit: römisch 40 . LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: XXXX Asylantrag; römisch 40 Asylantrag; XXXX Erstbefragung; römisch 40 Erstbefragung; XXXX Einvernahme zur Identitätsabklärung; römisch 40 Einvernahme zur Identitätsabklärung; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein, ich werde von niemandem vertreten. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX geboren. Etwa im Jahr XXXX zog meine Familie mit mir nach XXXX . In XXXX absolvierte ich drei Jahre lang die Grundschule. In Mogadishu arbeitete ich als Maler und als Verkäufer in einem Geschäft. Meine Familie bestand damals aus meiner Mutter und fünf Geschwistern. Mein Vater und eine Schwester verstarben vorher in XXXX . Gegenwärtig ist niemand mehr in Mogadishu. Nach meiner Flucht wurde meiner Familie gedroht, weswegen meine Angehörigen nach XXXX , genauer nach XXXX gingen. Dort lebt meine XXXX . XXXX flüchtete im Jahr 2007 und ist seit XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Kontakt zu meiner Familie in XXXX stehe.VP: Ich wurde am römisch 40 geboren. Etwa im Jahr römisch 40 zog meine Familie mit mir nach römisch 40 . In römisch 40 absolvierte ich drei Jahre lang die Grundschule. In Mogadishu arbeitete ich als Maler und als Verkäufer in einem Geschäft. Meine Familie bestand damals aus meiner Mutter und fünf Geschwistern. Mein Vater und eine Schwester verstarben vorher in römisch 40 . Gegenwärtig ist niemand mehr in Mogadishu. Nach meiner Flucht wurde meiner Familie gedroht, weswegen meine Angehörigen nach römisch 40 , genauer nach römisch 40 gingen. Dort lebt meine römisch 40 . römisch 40 flüchtete im Jahr 2007 und ist seit römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Kontakt zu meiner Familie in römisch 40 stehe. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich arbeitete als Maler und Lagerverkäufer, habe aber keine Nachweise. LA: Haben Sie in Somlia Kinder? VP: Ja, ich habe zwei Jungen, es sind aber nicht meine leiblichen Kinder. Meine Frau brachte diese in die Ehe mit ein. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Im Jahr

  1. LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehefrau: VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wurde diese Eheschließung amtlich registriert? VP: Ja. LA: Existieren bezüglich dieser Eheschließung Dokumente? VP: Die Papiere sind bei meiner Frau. LA: Lebten Sie im gemeinsamen Haushalt? Wie lange? VP: Etwa zwei Jahre. LA: Besteht gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Ehefrau? VP: Ja, telefonisch (soziale Medien). LA: Nennen Sie die Namen der Kinder Ihrer Frau. VP: XXXX ; XXXX .VP: römisch 40 ;, römisch 40 . LA: Wer hat über die beiden Kinder die Obsorge? VP: Meine Frau hat die Obsorge. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: XXXX ; römisch 40 ; XXXX ; römisch 40 ; XXXX ; römisch 40 ; XXXX ; römisch 40 ; LA: Besteht Kontakt zu Ihren in XXXX aufhältigen Angehörigen?LA: Besteht Kontakt zu Ihren in römisch 40 aufhältigen Angehörigen? VP: Ja, über Telefon, bzw. sozale Medien. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: In Österreich lebt meine XXXX , sie hat mit ihren Lebensgefährten drei Kinder.VP: In Österreich lebt meine römisch 40 , sie hat mit ihren Lebensgefährten drei Kinder. LA: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Schwester? VP: Nein. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: XXXX römisch 40 LA: Von was leben Ihre Angehörigen in XXXX ?LA: Von was leben Ihre Angehörigen in römisch 40 ? VP: Sie leben in einem Flüchtlingslager, meine Schwester unterstützt durch Geld meine Mutter. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Ist der XXXX ein Subclan der XXXX , welcher wiederum ein Subclan der XXXX ist?LA: Ist der römisch 40 ein Subclan der römisch 40 , welcher wiederum ein Subclan der römisch 40 ist? VP: Ja, das ist korrekt. Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40 LA: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? VP: Wir sind Nomaden und sind in der Landwirtschaft tätig. Meine Familie beschäftigte sich mit Viehzucht. Als wir in XXXX , hatten wir eine Landwirtschaft.VP: Wir sind Nomaden und sind in der Landwirtschaft tätig. Meine Familie beschäftigte sich mit Viehzucht. Als wir in römisch 40 , hatten wir eine Landwirtschaft. LA: Warum verließ Ihre Familie im Jahr XXXX ?LA: Warum verließ Ihre Familie im Jahr römisch 40 ? VP: Mein Vater und eine Schwester wurden in XXXX getötet. Ein bewaffneter Man erschoss meine Angehörigen. Deshalb ging meine restliche Familie nach Mogadishu.VP: Mein Vater und eine Schwester wurden in römisch 40 getötet. Ein bewaffneter Man erschoss meine Angehörigen. Deshalb ging meine restliche Familie nach Mogadishu. LA: Von was lebte Ihre Familie in Mogadishu die letzten zwanzig Jahre? VP: Meine Mutter betrieb ein Obst- und gemüsegeschäft, ich arbeitete in diesem geschäft und auch als Maler. LA: Wie gestaltet sich das Leben für XXXX in XXXX ?LA: Wie gestaltet sich das Leben für römisch 40 in römisch 40 ? VP: Wir werden akzeptiert, mein Sub-Sub-Clan ist zwar nicht so stark vertreten, aber es geht vielen Minderheiten so. LA: Wie lange lebten Sie in XXXX ?LA: Wie lange lebten Sie in römisch 40 ? VP: Etwa 19 jahre. LA: Wann genau reisten Sie aus XXXX aus?LA: Wann genau reisten Sie aus römisch 40 aus? VP: Im September XXXX .VP: Im September römisch 40 . LA: Haben Sie in XXXX familiäre Anknüpfpunkte?LA: Haben Sie in römisch 40 familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Sind Sie für weitere minderjährige Personen verantwortlich oder sorgepflichtig bzw. haben Sie Adoptivkinder bzw. haben Sie Kinder aus einer früheren Ehe? VP: Nein, nur die beiden Kinder, welche meine Frau mit in die Ehe brachte. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Ja, da XXXX seit Jahren hier lebt und ich im Kontakt mit ihr stand.VP: Ja, da römisch 40 seit Jahren hier lebt und ich im Kontakt mit ihr stand. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im September XXXX .VP: Im September römisch 40 . LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Wir konnten normal leben. LA: Sind Sie auf Facebook? VP: Nein. LA: Nutzen Sie soziale Medien? VP: Ja, ich nutze Whats Ap und Imo. LA: Beschreiben Sie die Imo- App: VP: Es ist eine Kommunikationsanwendung, welche ähnlich funktioniert wie Whats Ap. LA: Wann haben Sie das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zu gehen? VP: Im September
  2. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben möchte ich nicht abändern, sie wurden korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von Mogadishu reiste ich mit dem Flugzeug nach Istanbul, Türkei. Von dort reiste ich am Landweg nach Griechenland, von wo ich über unbekannte Länder bis nach Österreich, das einzige Land, welches ich registrierte, war Serbien. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Etwa 5.000 USD LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Ich sparte durch meine Verdienste in Mogadishu dieses Geld, auch wurde ich durch meine Familie finanziell unterstützt. LA: Wie lange hat es gedauert Ihre Reise zu organisieren? VP: Etwa eine Woche. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religon? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich arbeitete normal und war bei meiner Familie. Ein Verwandter meiner Frau kam als Gast zu uns. Drei Tage blieb dieser Mann bei uns. Nach diesen drei Tagen wurde ein Mann in der Nachbarschaft getötet. Ich war zu Hause und bemerkte, dass unser Gast laufend in unser Haus kam. Ich fragte ihn, warum er so in Eile war, worauf dieser mir nichts antwortete. Er ging direkt in das Gästezimmer, ich folgte ihm. Er wechselte seine Kleidung. Ich beabsichtigte, meinen Arbeitsplatz, das Obstgeschäft meiner Mutter aufzusuchen, dann sah ich laufende aufgebrachte Menschen. Ich fragte diese Leute, was passiert sei. Diese teilten mir mit, dass ein Mann un der Nachbarschaft getötet wurde. Am Tag vorher fragte mich dieser Gast, ob ich ein Mitglied der AL SHABAAB werden möchte oder ob ich eines bin. Später wurde mir klar, dass dieser Gast ein Angehöriger dieser Organisation ist. Es gab auch eine Warnung von den Behörden, dass, sofern ein Verdacht auf die Mitgliedschaft der AL SHABAAB besteht, dies zu melden ist. Deshalb ging ich sofort zur Polizei, um diesen Vorfall zu melden. Ich schilderte den gesamten Vorfall der Polizei, worauf mehrere Polizisten mit mir zu meiner Wohnung mitgingen. Als die Polizisten in das Gästezimmer traten, bemerken diese, dass der Gast eine Pistole bei sich trug und auch die Kleidung, welche Blutspuren aufwies, aufgefunden wurde. Der Mann wurde festgenommen. Laut Polizei droht ihm die Todesstrafe. Nach diesem Vorfall ging ich wie immer an meinem Arbeitsplatz. Zwei Tage später rief mich meine Frau an und teilte mir mit, dass zwei Mönner bei uns in der Wohnung nach mir gefragt hätten. Ich ging zur Polizei. Ich fragte mich, warum ich so leicht von diesen Personen aufgefunden wurde, dann war mir klar, dass eineige Polizisten mit der AL SHABAAB zusammenarbeiten. Mich verunsicherte die Schilderung meiner Frau, weshalb ich den Entschluss fasste, Mogadishu zu verlassen. In der selben Nacht ging ich weg und ging in das Haus meines Freundes. Ich teilte ihm meine Geschichte mit, er riet mir zur Flucht. Er unterstützte mich bei meiner Ausreise. Das war der Grund, warum ich Somalia verlassen habe.Ende der Freien Erzählung.Ich arbeitete normal und war bei meiner Familie. Ein Verwandter meiner Frau kam als Gast zu uns. Drei Tage blieb dieser Mann bei uns. Nach diesen drei Tagen wurde ein Mann in der Nachbarschaft getötet. Ich war zu Hause und bemerkte, dass unser Gast laufend in unser Haus kam. Ich fragte ihn, warum er so in Eile war, worauf dieser mir nichts antwortete. Er ging direkt in das Gästezimmer, ich folgte ihm. Er wechselte seine Kleidung. Ich beabsichtigte, meinen Arbeitsplatz, das Obstgeschäft meiner Mutter aufzusuchen, dann sah ich laufende aufgebrachte Menschen. Ich fragte diese Leute, was passiert sei. Diese teilten mir mit, dass ein Mann un der Nachbarschaft getötet wurde. Am Tag vorher fragte mich dieser Gast, ob ich ein Mitglied der AL SHABAAB werden möchte oder ob ich eines bin. Später wurde mir klar, dass dieser Gast ein Angehöriger dieser Organisation ist. Es gab auch eine Warnung von den Behörden, dass, sofern ein Verdacht auf die Mitgliedschaft der AL SHABAAB besteht, dies zu melden ist. Deshalb ging ich sofort zur Polizei, um diesen Vorfall zu melden. Ich schilderte den gesamten Vorfall der Polizei, worauf mehrere Polizisten mit mir zu meiner Wohnung mitgingen. Als die Polizisten in das Gästezimmer traten, bemerken diese, dass der Gast eine Pistole bei sich trug und auch die Kleidung, welche Blutspuren aufwies, aufgefunden wurde. Der Mann wurde festgenommen. Laut Polizei droht ihm die Todesstrafe. Nach diesem Vorfall ging ich wie immer an meinem Arbeitsplatz. Zwei Tage später rief mich meine Frau an und teilte mir mit, dass zwei Mönner bei uns in der Wohnung nach mir gefragt hätten. Ich ging zur Polizei. Ich fragte mich, warum ich so leicht von diesen Personen aufgefunden wurde, dann war mir klar, dass eineige Polizisten mit der AL SHABAAB zusammenarbeiten. Mich verunsicherte die Schilderung meiner Frau, weshalb ich den Entschluss fasste, Mogadishu zu verlassen. In der selben Nacht ging ich weg und ging in das Haus meines Freundes. Ich teilte ihm meine Geschichte mit, er riet mir zur Flucht. Er unterstützte mich bei meiner Ausreise. Das war der Grund, warum ich Somalia verlassen habe., Ende der Freien Erzählung. LA: Beschreiben Sie diesen Gast: VP: Es war ein XXXX , er ist etwa XXXX alt. Ich kannte diese Person vorher nicht.VP: Es war ein römisch 40 , er ist etwa römisch 40 alt. Ich kannte diese Person vorher nicht. LA: Hat Ihre Ehefrau vorher jemals von dieser Person erzählt? VP: Nein. LA: Wie lange und wo verbrachte diese Person die Zeit bei Ihnen in Mogadishu? VP: Nur drei Tage, er nächtigte in unserem Gästeraum. LA: Welchen grund hatte diese Person für seine Reise und diesen Besuch? VP: Ich wusste den genauen Grund nicht, er wollte nur einige Tage bei uns verbringen. LA: In welchen Bezirk von Mogadishu lebten Sie? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: ^Von wem wird der Bezirk XXXX kontrolliert?LA: ^Von wem wird der Bezirk römisch 40 kontrolliert? VP: Von den Regierungstruppen, auch AMISOM. LA: Welchen Einfluss hat die Al Shabaab auf den Bezirk XXXX ?LA: Welchen Einfluss hat die Al Shabaab auf den Bezirk römisch 40 ? VP: Sie haben keinen großen Einfluss, einzelne Anschläge werden verübt, die Kontrolle hat jedoch die Polizei, bzw. die Regierungstruppen. LA: In welcher Entfernung zu Ihrerm haus wurde diese Person getötet? VP: Vier Häuser entfernt, etwa 100 Meter. LA: Wie ist diese Person getötet worden? VP: Er wurde mit einem Pistolenschuss getötet, das erfuhr ich später. LA: Wer war die getötete Person? VP: Ein Mitarbeiter der Bezirksverwaltung von XXXX .VP: Ein Mitarbeiter der Bezirksverwaltung von römisch 40 . LA. Kannten Sie diese Person? VP: Nur vom Sehen her, persönlich kannte ich ihn nicht. LA: Von wo kam denn Ihr Gast? VP: Genau weiß ich nicht, ich kannte ihn nicht, er kam aus XXXX , dies wurde mir von meiner Frau mitgeteilt.VP: Genau weiß ich nicht, ich kannte ihn nicht, er kam aus römisch 40 , dies wurde mir von meiner Frau mitgeteilt. LA: Wo müssen Sie Ihren Verdacht melden, bezogen auf die angesprochene Behördenwarnung? VP: Bei der Bezirkspolizei in XXXX .VP: Bei der Bezirkspolizei in römisch 40 . LA: Sie sagten, dass Sie Ihren Arbeitsplatz aufsuchen wollten, dann sagten Sie, Sie gingen zur Polizei, um diese Person zu melden – Was stimmt jetzt? VP: Nachdem ich das haus verlassen habe. LA: Wie konnten Sie den Schluss zu diesem Zeitpunkt ziehen, dass Ihr Gast ein AL SHABAAB Mitglied war. Sie wussten lediglich, dass dieser seit drei Tagen in Ihrer Wohnung lebt und nach Hause eilte und die Kleidung wechselte? VP: Gleich am ersten tag saßen wir beim Abendessen, da fing dieser an, mir anzubieten, für die AL SHABAAB zu arbeiten. Er bewarb diese Organisation, indem er angab, ich könne mein Geld leichter verdienen. Er erklärte mir nicht, was für Tätigkeit zu erledigen wäre. LA: Wie erklären Sie sich, dass auf den Kleidungsstücken eines Mörder, welcher aus nächster Entfernung mit einer Schusswaffe einen Mord begeht, Blutspuren sind? VP: Ich habe zwar nicht gesehen, dass er diese Person umgebracht hat, aber durch die Schilderungen der Polizisten führten zu dieser Vorstellung. LA: Hat Ihre Frau die Polizei eingeschalten, als diese beiden Männer in Ihrer Wohnung nach Ihnen fragten? VP: Nein, sie hat es nur mir mitgeteilt. LA: Warum nicht, ich dachte, dass in XXXX eine Warnung besteht, wonach unverzüglich die Polizei zu konsultieren ist, wenn ein Vedacht auf AL SHABAAB-Zugehörigkeit besteht?LA: Warum nicht, ich dachte, dass in römisch 40 eine Warnung besteht, wonach unverzüglich die Polizei zu konsultieren ist, wenn ein Vedacht auf AL SHABAAB-Zugehörigkeit besteht? VP: Sie hat nur mich angerufen, ich bin dann zur Polizei gegangen. LA: Was unternahm die Polizei dann? VP: Ein Polizist sagte mir, er werde der Sache nachgehen. LA: Wie lange verbrachten Sie im Haus Ihres Freundes? VP: Etwa eine Woche. LA: Haben Sie während dieser Woche Ihre Frau gesehen? VP: Nein, telefonisch hatten wir Kontakt. LA: Wo waren während dieser Woche Ihre Frau und Ihre Kinder? VP: Diese gingen in das Haus meiner Mutter. Nach meiner Ausreise reistern diese nach XXXX .VP: Diese gingen in das Haus meiner Mutter. Nach meiner Ausreise reistern diese nach römisch 40 . LA: Wie kamen Sie in dieser kurzen Zeit an Ihr gespartes Geld? VP: Ich verwahrte dieses in Form von Bargeld im Lebensmittelgeschäft. LA: Wird in Somalia nicht vorwiegend bargeldlos bezahlt? VP: Man benützt auch Cash. LA: Hatten Sie in diesem Lebensmittelgeschäft den Betrag von mehreren tausend USD ? VP: Ja, ich verwahrte es dort. Es befand sich ein Tresor in diesem Geschäft. LA: Hatten Sie noch einen weiteren Kontakt zu diesen Personen? VP: Als ich im Haus meines Freundes war, riefen mich die Personen an, mir wurde gedroht, dass ich ein Verräter sei. LA: Haben Sie Schutz bei der Polizei gesucht? VP: Nein, ich verdächtigte die Polizei, dass diese weitergeben könnte, wo ich mich aufhalte. LA: Hätten Sie nicht anonymisiert beispielsweise in Form einer Email diese Einzelheiten auch unter Angabe der Rufnummer, welche Sie angerufen hat, der Polizei mitteilen können? VP: Nein, ich dachte nicht daran. LA: Was wollten diese Personen von Ihnen? VP: Sie sagten zu mir, dass ich die Person bin, welche ihren Freund in die gefahr brachte und ich soll die Rechnung begleichen. Ich befürchte, dass ich umgebracht werden soll. LA: Wie lange verblieben Ihre Angehörigen noch in Mogadishu? VP: Noch einige Tage. LA: Hatte Ihre Familie noch persönlich Kontakt mit diesen Personen? VP: Direkt nicht, aber telefonisch. LA: Warum schließen Sie auf die AL SHABAAB? VP: Aufgrund des Verhaltens. Es war für mich eindeutig. LA: Haben Sie in Erwägung gezogen, in einem anderen Gebiet Somalias, welches nicht unter Kontrolle der AL SHABAAB steht sich anzusiedeln? VP: Nein, ich wollte Somalia verlassen. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es landesweit Gebiete gibt, welche nicht unter deen Einfluss von AL SHABAAB stehen? VP: Ja. LA: Haben Sie weitere Ausreisegründe? VP: Nein. LA: Was wäre, wenn Sie nach Mogadishu zurückkehren müssen? VP: Ich habe Angst vor einer Rückkehr. LA: Hätten Sie familiäre Anknüpfpunkte in Mogadishu? VP: Nein, meine Familie lebt in XXXX .VP: Nein, meine Familie lebt in römisch 40 . LA: Ist Ihnen bewusst, dass die Zweimillionenstadt MOGADISHU vorwiegend unter Kontrolle der somalischen Regierung steht und somit für Ihre Rückkehr z.B. in einen anderen Stadtteil geeignet wäre? VP: Ja, aber ich habe Angst vor dieser AL SHABAAB. LA: Ist Ihnen bewusst, dass in Somaliland oder Puntland eine weitaus bessere Sicherheitslage besteht? VP: Ich kennen mich in diesen Landesteilen nicht aus und vermute, dass ich von AL SHABAAB gefunden werde. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie in Somaliland, bzw. der Hauptstadt Hargeysa Angehörige? VP: Nein. LA: Können Sie in einem anderen Bereich Somalias Ihr Leben fortsetzen? VP: Nein, die AL SHABAAB findet mich überall. LA: In Somalia existiert nicht einmal ein Melderegister. Wie sollen Sie beispielsweise im Bezirk Hodan aufgefunden werden? VP: AL SHABAAB gibt es überall. Ich muss arbeiten und vermute deshalb, dass ich gefunden werde. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, zu meiner Schwester XXXX .VP: Ja, zu meiner Schwester römisch 40 . LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Ja, ich engagiere mich im Quartier in XXXX .VP: Ja, ich engagiere mich im Quartier in römisch 40 . LA: Möchten Sie Unterlagen in Vorlage bringen? VP: Ich lege vor: XXXX . römisch 40 . LA. Haben Sie sonst weitere Dokumente vorzulegen? VP: Nein. Anmerkung: Der vorgelegte Ausweis wird kopiert, das Original der Verfahrenspartei zurückgestellt. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich besuche seit 10 Tagen in XXXX einen Deutschkurs.VP: Ich besuche seit 10 Tagen in römisch 40 einen Deutschkurs. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Erzählen Sie bitte, wie Sie heute noch machen werden: (ohne DM) VP: Keine Antwort. LA: Haben Sie eine Arbeit? VP: Nein. Ich helfe engagiert im Quartier mit. LA: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit erkundigt? VP: Ja, ich möchte als Verkäufer oder Maler arbeiten. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Welche Arbeit würden Sie in Österreich verrichten, falls Sie einen legalen Aufenthaltstitel bekommen würden? VP: Ich werde jede Arbeit annehmen, welche ich bekomme. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Salzburg. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Ich fühlte mich gut, ich bin zufrieden. LA: Wollen Sie das Länderinformationsblatt ausgehändigt bekommen? VP: Nein, ich verzichte darauf. Ich werde auch keine Stellungnahme abgeben. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwäne. LA: Haben sie des Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. Ich möchte mich nur bedanken. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja.“ Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2021 (Spruchpunkt III.). Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2021 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend hielt das BFA fest: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie gaben in Bezug auf Ihren Ausreisegrund bei Ihrer Erstbefragung eine mögliche Bedrohung durch Angehörige der Terrororganisation Al Shabaab an. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller „vulnerability“ betroffen sind. Dies ist in Zusammenschau mit Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Somalia Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie über mehrere Länder bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Somalia, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Bei Ihrer Erstbefragung am XXXX gaben Sie an, dass Ihre Familie von einem Verwandten besucht wurde und Sie nicht wussten, dass dieser ein Angehöriger der Al Shabaab wäre. Als Sie am Abend nach Hause kamen, hätte dieser Mann sich schnell umgezogen. Sie hätten auf der Straße Aufruhr wahrgenommen und Leute befragt, was passiert wäre, worauf Ihnen mitgeteilt wurde, dass jemand auf der Straße getötet wurde. Zuvor wären Sie von diesem Gast wiederholt befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden wollen, was Sie ablehnten. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser Mann ein Mitglied der Al Shabaab wäre und merkten, dass Ihr Gast der Mörder war, was Sie umgehend der Polizei angezeigt hätten. Die Polizei hätte diesen Mann bei Ihnen zu Hause festgenommen. Nach drei Tagen wären andere Männer der Al Shabaab zu Ihnen gekommen. Da Sie nicht zu Hause gewesen wären, hätten diese Männer Ihre Frau gefragt, wo Sie wären. Diese hätte Sie über die Suche dieser Männer telefonisch informiert. Diese Männer würden Ihnen die Schuld an der Festnahme dieses Gastes geben und Sie aus diesem Grund töten wollen. Darauf wären Sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten Ihren Herkunftsstaat verlassen. (vgl. Protokoll Ihrer Erstbefragung S. 6)Bei Ihrer Erstbefragung am römisch 40 gaben Sie an, dass Ihre Familie von einem Verwandten besucht wurde und Sie nicht wussten, dass dieser ein Angehöriger der Al Shabaab wäre. Als Sie am Abend nach Hause kamen, hätte dieser Mann sich schnell umgezogen. Sie hätten auf der Straße Aufruhr wahrgenommen und Leute befragt, was passiert wäre, worauf Ihnen mitgeteilt wurde, dass jemand auf der Straße getötet wurde. Zuvor wären Sie von diesem Gast wiederholt befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden wollen, was Sie ablehnten. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser Mann ein Mitglied der Al Shabaab wäre und merkten, dass Ihr Gast der Mörder war, was Sie umgehend der Polizei angezeigt hätten. Die Polizei hätte diesen Mann bei Ihnen zu Hause festgenommen. Nach drei Tagen wären andere Männer der Al Shabaab zu Ihnen gekommen. Da Sie nicht zu Hause gewesen wären, hätten diese Männer Ihre Frau gefragt, wo Sie wären. Diese hätte Sie über die Suche dieser Männer telefonisch informiert. Diese Männer würden Ihnen die Schuld an der Festnahme dieses Gastes geben und Sie aus diesem Grund töten wollen. Darauf wären Sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten Ihren Herkunftsstaat verlassen. vergleiche Protokoll Ihrer Erstbefragung S. 6) Bei Ihrer Einvernahme am XXXX wurde noch, bevor Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wären als Sohn einer XXXX geboren worden und hätten sich dort bis etwa zum Jahr XXXX aufgehalten. In XXXX hätten Sie die Schule besucht. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 6) Der Grund, warum Sie mit Ihrer Mutter im Jahr XXXX nach Mogadishu gingen wäre die Ermordung Ihres Vaters und Ihrer Schwester gewesen. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 8) In Mogadishu hätte Ihre Mutter ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben, in welchen auch Sie neben Ihrer Beschäftigung als Maler gearbeitet hätten. Sie hätten im Jahr 2018 in Mogadishu Frau XXXX geheiratet. Ihre Frau hätte zwei minderjährige Kinder in diese Ehe miteingebracht. Gegenwärtig würden sowohl Ihre Mutter, als auch Ihre Frau mit ihren beiden Kindern in XXXX in einem Flüchtlingslager aufhalten. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 7)Bei Ihrer Einvernahme am römisch 40 wurde noch, bevor Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wären als Sohn einer römisch 40 geboren worden und hätten sich dort bis etwa zum Jahr römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 hätten Sie die Schule besucht. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 6) Der Grund, warum Sie mit Ihrer Mutter im Jahr römisch 40 nach Mogadishu gingen wäre die Ermordung Ihres Vaters und Ihrer Schwester gewesen. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 8) In Mogadishu hätte Ihre Mutter ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieben, in welchen auch Sie neben Ihrer Beschäftigung als Maler gearbeitet hätten. Sie hätten im Jahr 2018 in Mogadishu Frau römisch 40 geheiratet. Ihre Frau hätte zwei minderjährige Kinder in diese Ehe miteingebracht. Gegenwärtig würden sowohl Ihre Mutter, als auch Ihre Frau mit ihren beiden Kindern in römisch 40 in einem Flüchtlingslager aufhalten. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 7) Im Rahmen einer „Freien Erzählung“ bekamen Sie ausreichend Zeit, Ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Sie gaben an, dass ein Verwandter als Gast zu Ihnen auf Besuch gekommen wäre. Drei Tage hätte sich dieser Mann in Ihrer Wohnung aufgehalten. Dann wäre ein Mann in der Nachbarschaft getötet worden. Sie waren zuhause und hätten bemerkt, dass der Mann laufend Ihre Wohnung aufsuchte. Auch hätten Sie ihn befragt, warum dieser so in Eile wäre, worauf Sie keine Antwort erhalten hätten. Als Sie zu Ihrem Arbeitsplatz gehen wollten, hätten Sie aufgebrachte Menschen bemerkt, auch wurde Ihnen berichtet, dass ein Mann in der Nachbarschaft getötet wurde. Am Vortag wären Sie noch von Ihrem Gast befragt worden, ob Sie Mitglied der Al Shabaab werden möchten, weshalb Ihnen bei dieser Aufruhr klar geworden wäre, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre. Auch war eine behördliche Warnung aufrecht, dass Personen der Polizei zu melden sind, welche einer Mitgliedschaft zur Al Shabaab verdächtigt werden. Aus diesem Grund wären Sie umgehend zur Polizei gegangen und hätten Ihren Verdacht geäußert. Als die Polizei zu Ihnen in die Wohnung kam, hätten diese den Mann mit einer Pistole gefunden. Auch hätte die Polizei Blutspuren auf der Kleidung dieses Mannes gefunden. Ihr Gast wäre schließlich festgenommen worden. Nach diesem Vorfall wären Sie wie immer Ihren Arbeitsplatz aufgesucht. Ihre Frau hätte Sie dort angerufen und hätte berichtet, dass zwei Männer in Ihre Wohnung gekommen wären und nach Ihnen gefragt hätten. Sie wären darauf zur Polizei gegangen und hätten gefragt, warum Sie so leicht aufgefunden werden konnten. Ihnen wäre klar geworden, dass einige Polizisten mit der Al Shabaab zusammenarbeiten würden. Aufgrund Ihrer Verunsicherung hätten Sie den Entschluss gefasst, Mogadishu zu verlassen. In derselben Nacht wären Sie in das Haus eines Freundes gegangen, welcher Ihnen zur Flucht geraten hätte. Bei jenen im Anschluss an Ihre Freie Erzählung gestellten Fragen gaben Sie an, dass Ihr Gast ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre. Er würde den Namen XXXX führen, aus XXXX kommen und etwa XXXX alt sein. Er wäre vorher nicht bekannt gewesen und hätte drei Tage in Ihrem Gästezimmer verbracht. Ebenfalls wüssten Sie den Grund dieses Besuchs nicht. Anschließend wurde auf Ihren Bezirk eingegangen, da amtsbekannt ist, dass der Bezirk XXXX unter Kontrolle der somalischen Regierungskräfte ist und jener Mann, welcher getötet wurde, ein Mitglied der Bezirksverwaltung von XXXX gewesen wäre, welchen Sie persönlich nicht kannten.Bei jenen im Anschluss an Ihre Freie Erzählung gestellten Fragen gaben Sie an, dass Ihr Gast ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre. Er würde den Namen römisch 40 führen, aus römisch 40 kommen und etwa römisch 40 alt sein. Er wäre vorher nicht bekannt gewesen und hätte drei Tage in Ihrem Gästezimmer verbracht. Ebenfalls wüssten Sie den Grund dieses Besuchs nicht. Anschließend wurde auf Ihren Bezirk eingegangen, da amtsbekannt ist, dass der Bezirk römisch 40 unter Kontrolle der somalischen Regierungskräfte ist und jener Mann, welcher getötet wurde, ein Mitglied der Bezirksverwaltung von römisch 40 gewesen wäre, welchen Sie persönlich nicht kannten. Sie wurden befragt, warum Sie darauf schließen, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre, worauf Sie angaben, dass Sie dieser bereits beim ersten Abendessen auf eine mögliche Mitgliedschaft angesprochen hätte. Eine Woche hätten Sie sich vor Ihrer Ausreise bei einem Freund aufgehalten und in dieser Zeit den Kontakt zu Ihrer Frau telefonisch aufrechterhalten. Die Kosten für Ihre Ausreise, laut Erstbefragung vom XXXX etwa 5.000 USD, hätten Sie an Ihrem Arbeitsplatz gehabt. Sie wurden befragt, warum Sie darauf schließen, dass Ihr Gast ein Mitglied der Al Shabaab wäre, worauf Sie angaben, dass Sie dieser bereits beim ersten Abendessen auf eine mögliche Mitgliedschaft angesprochen hätte. Eine Woche hätten Sie sich vor Ihrer Ausreise bei einem Freund aufgehalten und in dieser Zeit den Kontakt zu Ihrer Frau telefonisch aufrechterhalten. Die Kosten für Ihre Ausreise, laut Erstbefragung vom römisch 40 etwa 5.000 USD, hätten Sie an Ihrem Arbeitsplatz gehabt. Wenn Ihr Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wird, zeigen sich einige Faktoren, welche zeigen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um eine frei erfundene Geschichte handelt: Kein schlüssiges Motiv für den Besuch Sie gaben an, nicht über den Grund für den Besuch Ihres „Verwandten“ informiert worden zu sein. Erst im Verlauf Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass dieser „Verwandte“ ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre und dieser in XXXX . (vgl. Einvernahme vom XXXX S, 11) Es kam Ihrerseits keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Besuch. In Verbindung mit Ihrem Lebenslauf, zu welchen Sie angaben, dass Sie Frau XXXX im Jahr 2018 geheiratet hätten, ist es nicht schlüssig, dass Sie den Grund des Besuches nicht kennen. Immerhin hätten Sie diese Person in Ihrer Wohnung beherbergt und verpflegt.Sie gaben an, nicht über den Grund für den Besuch Ihres „Verwandten“ informiert worden zu sein. Erst im Verlauf Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass dieser „Verwandte“ ein Cousin Ihrer Ehefrau wäre und dieser in römisch 40 . vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S, 11) Es kam Ihrerseits keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Besuch. In Verbindung mit Ihrem Lebenslauf, zu welchen Sie angaben, dass Sie Frau römisch 40 im Jahr 2018 geheiratet hätten, ist es nicht schlüssig, dass Sie den Grund des Besuches nicht kennen. Immerhin hätten Sie diese Person in Ihrer Wohnung beherbergt und verpflegt. Vage Angaben zur Al Shabaab-Mitgliedschaft Ihres Gastes Sie gaben bei Ihrer freien Erzählung an, dass Sie erst, als ein Mann auf offener Straße erschossen wurde und Ihr Gast in Ihre Wohnung eilte, dass dieser ein Al Shabaab-Mitglied sei. Bei jenen im Anschluss an die freie Erzählung gestellten Fragen Blutspuren auf der eigenen Kleidung Befragt wurden Sie zu Ihrer Angabe bezüglich der Blutspuren, welche die Polizei neben der Schusswaffe an der Kleidung Ihres „Gastes“ in Ihrer Wohnung feststellte. Es ist nicht erklärbar, dass Blutspuren auf der Kleidung des Täters zu finden sind, wenn dieser sein Opfer aus nächster Entfernung – und noch dabei auf offener Straße – erschießt. Dieser Mord kann sich niemals in jener Form, wie Ihrerseits geschildert, ereignet haben. Das verfügbare Bargeld in der Höhe von 5.000.-in einem Gemüsegeschäft Der Betrag von € 5.000 USD, welche Sie für Ihre Reise aufwenden mussten, ist ein Phantasiebetrag, zumal sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr Ihres Herkunftsstaates auf 400 USD beläuft. Als Vergleich wurde das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr in Österreich im Jahr 2019 mit € 44.900.- beziffert. (vgl. für Somalia geoplay.de und für Österreich statista.com) Es fehlt jegliche Erklärung, warum in einem Gemüsegeschäft der Betrag von 5.000.- verwahrt werden soll und dieser Betrag binnen kurzer Zeit verfügbar ist.Der Betrag von € 5.000 USD, welche Sie für Ihre Reise aufwenden mussten, ist ein Phantasiebetrag, zumal sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr Ihres Herkunftsstaates auf 400 USD beläuft. Als Vergleich wurde das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr in Österreich im Jahr 2019 mit € 44.900.- beziffert. vergleiche für Somalia geoplay.de und für Österreich statista.com) Es fehlt jegliche Erklärung, warum in einem Gemüsegeschäft der Betrag von 5.000.- verwahrt werden soll und dieser Betrag binnen kurzer Zeit verfügbar ist. Trotz aufrechter Warnung keine Meldung an die Polizei Sie gaben zu Protokoll, dass in Mogadishu eine Meldung aufrecht sei, dass Personen, welche einer Mitgliedschaft mit der Al Shabaab verdächtigt werden (vgl. Einvernahme vom XXXX S.10), umgehend zu melden sind. Sie kannten Ihren „Gast“ nicht (vgl. Einvernahme vom XXXX S.11) und wurden mehrmals von diesem bezüglich einer Mitgliedschaft (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 10 und S. 12) befragt. Folglich wäre es Ihre Pflicht gewesen, diese Person der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Sie in Ihrer freien Erzählung angaben, am Tag vor dem Mord von diesem Mann bezüglich einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab befragt wurden (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 10), bei der anschließenden Befragung gaben Sie an, dass Sie von diesem Mann bereits beim ersten Abendessen bezüglich einer möglichen Mitgliedschaft befragt wurden. (vgl. Einvernahme S. 12)Sie gaben zu Protokoll, dass in Mogadishu eine Meldung aufrecht sei, dass Personen, welche einer Mitgliedschaft mit der Al Shabaab verdächtigt werden vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S.10), umgehend zu melden sind. Sie kannten Ihren „Gast“ nicht vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S.11) und wurden mehrmals von diesem bezüglich einer Mitgliedschaft vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 10 und S. 12) befragt. Folglich wäre es Ihre Pflicht gewesen, diese Person der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Sie in Ihrer freien Erzählung angaben, am Tag vor dem Mord von diesem Mann bezüglich einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab befragt wurden vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 10), bei der anschließenden Befragung gaben Sie an, dass Sie von diesem Mann bereits beim ersten Abendessen bezüglich einer möglichen Mitgliedschaft befragt wurden. vergleiche Einvernahme S. 12) Unterstellung, dass Polizei mit „Al Shabaab“ zusammenarbeitet Beim Auseinandersetzen mit der Sicherheitslage wird durch die landeskundlichen Feststellungen aufgezeigt, dass vor allem die inneren Bezirke, zu welchen auch XXXX zählt, unter Kontrolle der Regierungstruppen steht. Es ist auch belegbar, dass die Regierung eine erfolgreiche Strategie in Mogadishu betreibt, um Al Shabaab zu bekämpfen. (vgl. Sicherheitslage Benadir / Mogadishu) Auch muss auf den hierarchischen Charakter von Polizei- und Militärkräften eingegangen werden und das gemeinsame ziel, welches im Rahmen einer Strategie verfolgt wird. Die Unterstellung, dass mehrere Polizisten mit „Al Shabaab“ zusammenarbeiten würden (vgl. Einvernahme vom 21.01.2019 S. 13) und Sie deswegen verraten wurden erscheint „völlig aus der Luft gegriffen“.Beim Auseinandersetzen mit der Sicherheitslage wird durch die landeskundlichen Feststellungen aufgezeigt, dass vor allem die inneren Bezirke, zu welchen auch römisch 40 zählt, unter Kontrolle der Regierungstruppen steht. Es ist auch belegbar, dass die Regierung eine erfolgreiche Strategie in Mogadishu betreibt, um Al Shabaab zu bekämpfen. vergleiche Sicherheitslage Benadir / Mogadishu) Auch muss auf den hierarchischen Charakter von Polizei- und Militärkräften eingegangen werden und das gemeinsame ziel, welches im Rahmen einer Strategie verfolgt wird. Die Unterstellung, dass mehrere Polizisten mit „Al Shabaab“ zusammenarbeiten würden vergleiche Einvernahme vom 21.01.2019 S. 13) und Sie deswegen verraten wurden erscheint „völlig aus der Luft gegriffen“. Wenn Sie wirklich Bedenken bezüglich der Polizisten in XXXX bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab gehabt hätte, wäre es doch naheliegend, eine andere Polizeidienststelle aufzusuchen. Auch befinden Sie sich seit dem Jahr 2000 in Mogadishu, weshalb Sie vielleicht sogar Polizisten persönlich kennen könnten, zu welchen Sie Vertrauen haben. Sie jedoch hätten den Besuch dieser Männer, welche Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht hätten, nicht angezeigt.Wenn Sie wirklich Bedenken bezüglich der Polizisten in römisch 40 bezüglich einer Zusammenarbeit mit der Al Shabaab gehabt hätte, wäre es doch naheliegend, eine andere Polizeidienststelle aufzusuchen. Auch befinden Sie sich seit dem Jahr 2000 in Mogadishu, weshalb Sie vielleicht sogar Polizisten persönlich kennen könnten, zu welchen Sie Vertrauen haben. Sie jedoch hätten den Besuch dieser Männer, welche Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht hätten, nicht angezeigt. Warum eine kontinentalübergreifende Flucht? Ihnen war bewusst, dass Mogadishu unter Kontrolle der Regierung steht. (vgl. Einvernahme vom XXXX S. 11) Auch lebten Sie in der Lage, was bedeutet, dass Sie genau wussten, dass Al-Shabaab- Angehörige versuchen, Regierungstruppen zu schwächen. Seit dem Jahr 2000 befinden Sie sich in Mogadishu und wissen, dass Sie bezüglich Al Shabaab in Sicherheit wären. Es fehlt jegliche Erklärung, dass eine kontinentalübergreifende Flucht, welche 5.000 USD kostet, notwendig gewesen wäre.Ihnen war bewusst, dass Mogadishu unter Kontrolle der Regierung steht. vergleiche Einvernahme vom römisch 40 S. 11) Auch lebten Sie in der Lage, was bedeutet, dass Sie genau wussten, dass Al-Shabaab- Angehörige versuchen, Regierungstruppen zu schwächen. Seit dem Jahr 2000 befinden Sie sich in Mogadishu und wissen, dass Sie bezüglich Al Shabaab in Sicherheit wären. Es fehlt jegliche Erklärung, dass eine kontinentalübergreifende Flucht, welche 5.000 USD kostet, notwendig gewesen wäre. In Zusammenschau entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund des Kontaktes zu Ihrer Schwester in Österreich versuchen würden, auch anzusiedeln. Zu Ihren Fluchtvorbringen sind Sie keinesfalls glaubhaft. Unabhängig davon, ob Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder nicht, wird durch eine Bedrohungshandlung von möglichen Angehörigen der Al Shabaab keinerlei Asylrelevanz indiziert. Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz. Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. (vgl. Unterpunkt Al Shabaab der Sicherheitslage – landeskundliche Feststellungen)Unabhängig davon, ob Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder nicht, wird durch eine Bedrohungshandlung von möglichen Angehörigen der Al Shabaab keinerlei Asylrelevanz indiziert. Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz. Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. vergleiche Unterpunkt Al Shabaab der Sicherheitslage – landeskundliche Feststellungen) Ihre beschriebene Bedrohungshandlung bezieht sich ausschließlich auf eine fundamentalistische Terrororganisation. Auch wurde durch Ihre Aussagen belegt, dass diese Rekrutierungsversuche ausschließlich aufgrund Ihres Alters und Ihres Geschlechts erfolgt wären. Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Herkunftsstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Demnach wird Asyl in Österreich Personen gewährt, welche glaubhaft machen können, dass sie in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Maßnahmen aufgrund ihrer politischen Einstellung, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Ethnie oder Religion ausgesetzt sind. Sie jedoch konnten keine glaubhafte Verfolgungshandlung geltend machen. Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche

der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. , Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass in der Republik Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass in der Republik Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Für eine mögliche Rückkehr muss berücksichtigt werden, ob Sie über Familienangehörige in einer sicheren Region, das heißt, in einer Region, welche von der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab nicht betroffen ist, verfügen, was in Ihrem Fall verneint werden muss. Ihre Angehörigen, zu welchen laut Ihren Angaben Kontakt besteht, würden sich

Ihren Angaben in XXXX aufhalten.Für eine mögliche Rückkehr muss berücksichtigt werden, ob Sie über Familienangehörige in einer sicheren Region, das heißt, in einer Region, welche von der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab nicht betroffen ist, verfügen, was in Ihrem Fall verneint werden muss. Ihre Angehörigen, zu welchen laut Ihren Angaben Kontakt besteht, würden sich

Ihren Angaben in römisch 40 aufhalten. Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, muss Ihr gesamter Herkunftsstaat bewertet werden. Die Sicherheitslage in Mogadishu, bzw. jene in Somaliland, respektive der Hauptstadt Hargeysa würde eine Rückkehr zulassen. Es wird somit bestätigt, dass innerstaatliche Fluchtalternativen existieren. Bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung müssen jedoch individuelle Umstände, wie das Vorhandensein eines familiären Auffangnetzes oder die Clanzugehörigkeit auch berücksichtigt werden. Nachdem Sie in Gebieten, welche als sicher gelten, keine Angehörigen verfügen, würden Sie aufgrund der Beurteilung des Bundesamtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Mogadishu oder Hargeysa in eine existenzielle Notlage geraten, wovor Sie

Art. 3

der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen sind.Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, muss Ihr gesamter Herkunftsstaat bewertet werden. Die Sicherheitslage in Mogadishu, bzw. jene in Somaliland, respektive der Hauptstadt Hargeysa würde eine Rückkehr zulassen. Es wird somit bestätigt, dass innerstaatliche Fluchtalternativen existieren. Bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung müssen jedoch individuelle Umstände, wie das Vorhandensein eines familiären Auffangnetzes oder die Clanzugehörigkeit auch berücksichtigt werden. Nachdem Sie in Gebieten, welche als sicher gelten, keine Angehörigen verfügen, würden Sie aufgrund der Beurteilung des Bundesamtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Mogadishu oder Hargeysa in eine existenzielle Notlage geraten, wovor Sie

Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen sind.

Hervorzuheben ist hier noch einmal ausdrücklich, dass Ihnen nur aufgrund des Mangels an familiären Anknüpfpunkten in einem sicheren Gebiet Somalias subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren war. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag muss dann die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werden. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse –soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog „notorische“ Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse –soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Herangezogen wurden die landeskundlichen Feststellungen vom 17.09.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 20.11.2019.“ Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Somalia aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur aktuellen Lage in Somalia wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021 zugrunde gelegt. Zu Al Shabaab Noch vor zehn Jahren kontrollierte Al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war. Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert. Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen Al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (LIB 2021, Seite 39 f). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (LIB 2021, Seite 40). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für Al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, Al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist. Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit Al Shabaab (LIB 2021, Seite 40). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von Al Shabaab (LIB 2021, Seite 40). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von Al Shabaab unterwandert. Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen. Jedenfalls verfügt Al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. In den Außenbezirken hat Al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (LIB 2021, Seite 41). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch Al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB 2021, Seite 41). Üblicherweise verfolgt Al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde Al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB 2021, Seite 160). zur Zwangsrekrutierung Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Betroffen sind in erster Linie ländliche, von Al Shabaab kontrollierte Gebiete der Region Bay aber auch Middle Shabelle und Bakool. Allerdings ist die Zahl an derartigen Rekrutierungen seit 2019 rückläufig. Anfang 2020 betraf eine Rekrutierungskampagne die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle (LIB 2021, Seite 95). Al Shabaab hat Kinder teils mit aggressiven und gewaltsamen Methoden rekrutiert. Es wird davon ausgegangen, dass Al Shabaab Kinder von Minderheitengruppen systematisch entführt, um sie in die eigene Armee zu integrieren. Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Außerdem indoktriniert und rekrutiert Al Shabaab Kinder gezielt in Schulen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen. An Gemeinden, die sich einer Herausgabe von Kindern verweigern, wird Vergeltung geübt. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (LIB 2021, Seite 95). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (LIB 2021, Seite 95 f). Manchmal werden Kinder aus den Händen der Al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (LIB 2021, Seite 96). Hauptrekrutierungsbereich von Al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der Al Shabaab eine Rolle. Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle. Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu Al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist. Mindestens 50 % schließen sich Al Shabaab aus ökonomischen Gründen an. Dies betrifft insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von Al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der Al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Im Übrigen ist auch die Loyalität von Al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt Al Shabaab sogar für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (LIB 2021, Seite 96). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei Al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu Al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (LIB 2021, Seite 96). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten Al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (LIB 2021, Seite 96 f). Verweigerung: Üblicherweise richtet Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit Al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der Al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (LIB 2021, Seite 97). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der Al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen im Gebiet Toosweyne westlich von Baidoa. Dort wurden Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Gemeindeführer von Al Shabaab in Haft genommen, weil sich die Bevölkerung weigerte, 100 Buben und 200.000 US-Dollar abzuführen. Tausende Familien sind in der Folge aus dem Gebiet geflüchtet. Im Bezirk Xudur (Bakool) hat Al Shabaab Gemeinden Enteignung und Deportation angedroht. Die Gemeinden wehrten sich mit ihrer Miliz, die 2020 in mehrere Kampfhandlungen mit Al Shabaab verwickelt wurde. Im Juli 2020 entführte Al Shabaab in Reaktion 60 Personen, danach wurde ein Waffenstillstand ausverhandelt (LIB 2021, Seite 97). Generell gestattet Al Shabaab keinen Austritt. Allerdings sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der Al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die Al Shabaab erwirken konnten. Oft gleicht eine Desertion jedoch einer Flucht – mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens Al Shabaab. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (LIB 2021, Seite 99). In manchen Fällen kann ein Deserteur bei seinem eigenen Clan Schutz finden. Al Shabaab ist aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke. In Mogadischu sind Deserteure nicht sicher. Ob sie jedoch zum Ziel werden oder nicht, hängt auch von ihrer früheren Rolle bei Al Shabaab ab. Ein Deserteur befindet sich dann in einer gefährlichen Situation, wenn Al Shabaab ihn aufspüren konnte. Es gibt Berichte, wonach Deserteure von Al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden. Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (LIB 2021, Seite 99). Allerdings gibt es kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure. Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren. Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der Al Shabaab nie zum Angriffsziel geworden. Inwiefern Al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der Al Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (LIB 2021, Seite 99).
  2. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Somalia bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Völlig zu Recht geht das BFA davon aus, dass sich das Vorbringen des BF in oberflächlichen, vagen und widersprüchlichen Angaben erschöpft. Es obliegt nämlich dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau sowie widerspruchsfrei zu schildern. So machte der Beschwerdeführer bereits zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Schulbildung unrichtige Angaben. Während der BF bei der Erstbefragung am XXXX sowie bei der Einvernahme am XXXX angab, 4 Jahre eine Grundschule besucht zu haben, gab dieser bei der Einvernahme am XXXX an, lediglich 3 Jahre die Grundschule besucht zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab dieser wiederum an, 3 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches gab der BF an, dass der Dolmetscher das in den vorherigen Einvernahmen falsch verstanden habe. Während der BF bei der Einvernahme am XXXX angab, dass er als Verkäufer mit eigenem Lebensmittel-Laden tätig gewesen sei, sprach er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich davon seiner Mutter ab und zu beim Gemüseverkauf geholfen zu haben und in einem Geschäft, dass jemandem anderen gehörte als Verkäufer zuletzt gearbeitet zu haben.So machte der Beschwerdeführer bereits zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Schulbildung unrichtige Angaben. Während der BF bei der Erstbefragung am römisch 40 sowie bei der Einvernahme am römisch 40 angab, 4 Jahre eine Grundschule besucht zu haben, gab dieser bei der Einvernahme am römisch 40 an, lediglich 3 Jahre die Grundschule besucht zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab dieser wiederum an, 3 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches gab der BF an, dass der Dolmetscher das in den vorherigen Einvernahmen falsch verstanden habe. Während der BF bei der Einvernahme am römisch 40 angab, dass er als Verkäufer mit eigenem Lebensmittel-Laden tätig gewesen sei, sprach er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich davon seiner Mutter ab und zu beim Gemüseverkauf geholfen zu haben und in einem Geschäft, dass jemandem anderen gehörte als Verkäufer zuletzt gearbeitet zu haben. Auch das Fluchtvorbringen ist grob widersprüchlich. Während er bei der Erstbefragung am XXXX angab, dass der Verwandte seiner Frau, der auf Besuch kam, den BF zwei Mal gefragt habe, ob er Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder sei, er dies jedoch abgelehnt habe, gab dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass dieser den BF lediglich gefragt habe, ob er einen leichteren Job machen möchte, dann habe er einen Anruf erhalten und sich mit dem Verwandten nicht mehr unterhalten; erst später als der Mord passiert sei, habe er gehört dass der Cousin Mitglied der Al Shabaab sei. Auch in der Einvernahme am XXXX gab der BF an, dass der Verwandte seiner Frau ihn gefragt habe, ob er Mitglied der Al Shabaab werden möchte. Der BF war nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung für diesen groben Widerspruch zu geben.Auch das Fluchtvorbringen ist grob widersprüchlich. Während er bei der Erstbefragung am römisch 40 angab, dass der Verwandte seiner Frau, der auf Besuch kam, den BF zwei Mal gefragt habe, ob er Mitglied der Al Shabaab werden möchte oder sei, er dies jedoch abgelehnt habe, gab dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass dieser den BF lediglich gefragt habe, ob er einen leichteren Job machen möchte, dann habe er einen Anruf erhalten und sich mit dem Verwandten nicht mehr unterhalten; erst später als der Mord passiert sei, habe er gehört dass der Cousin Mitglied der Al Shabaab sei. Auch in der Einvernahme am römisch 40 gab der BF an, dass der Verwandte seiner Frau ihn gefragt habe, ob er Mitglied der Al Shabaab werden möchte. Der BF war nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung für diesen groben Widerspruch zu geben. Während der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab nach dem Vorfall zum Lebensmittelgeschäft des XXXX gefahren zu sein, gab dieser in der Einvernahme am XXXX an, dass er seinen Arbeitsplatz, das Obstgeschäft seiner Mutter, aufgesucht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum gab dieser an, dass seine Mutter lediglich vor ihrem Haus Gemüse verkauft habe, er manchmal ausgeholfen habe und er zuletzt in einem Geschäft für jemanden anderen gearbeitet habe.Während der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab nach dem Vorfall zum Lebensmittelgeschäft des römisch 40 gefahren zu sein, gab dieser in der Einvernahme am römisch 40 an, dass er seinen Arbeitsplatz, das Obstgeschäft seiner Mutter, aufgesucht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum gab dieser an, dass seine Mutter lediglich vor ihrem Haus Gemüse verkauft habe, er manchmal ausgeholfen habe und er zuletzt in einem Geschäft für jemanden anderen gearbeitet habe. Während der BF in der Einvernahme am XXXX angab, dass zwei Tage nach dem Vorfall zwei Männer zu seiner Frau nach Hause gekommen wären und der BF die getötete Person vom Sehen her kannte, sprach dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von 3 Männern und dass er das Opfer auch nicht vom Sehen her kannte. In der Erstbefragung sprach dieser davon, dass 3 Tage nach dem Vorfall die Männer gekommen wären. Der BF war nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung für diese Widersprüche zu geben. Der BF war auch nicht in der Lage widerspruchsfeie Angaben zum Tag der Verhaftung des Cousins seiner Frau und seinem letzten Arbeitstag zu machen. Während der BF in der Einvernahme am römisch 40 angab, dass zwei Tage nach dem Vorfall zwei Männer zu seiner Frau nach Hause gekommen wären und der BF die getötete Person vom Sehen her kannte, sprach dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von 3 Männern und dass er das Opfer auch nicht vom Sehen her kannte. In der Erstbefragung sprach dieser davon, dass 3 Tage nach dem Vorfall die Männer gekommen wären. Der BF war nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung für diese Widersprüche zu geben. Der BF war auch nicht in der Lage widerspruchsfeie Angaben zum Tag der Verhaftung des Cousins seiner Frau und seinem letzten Arbeitstag zu machen. Das erkennende Gericht geht angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Somalia nicht bestehen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 75Abs. 17 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass dem BF in seinem Heimatland, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Zudem wurde dem BF aufgrund der gegenwärtigen Lebensbedingungen in Somalia die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gewährt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2231907.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.