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{'item': 'W222 2235312-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 7§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW222 2235312-1 Spruch, W222 2235312-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, versuchte am XXXX mit dem Zug von Österreich nach München zu reisen und wurde diesem die Einreise nach Deutschland verweigert. Der BF gab hiebei an, in XXXX worden zu sein. Dieser stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, versuchte am römisch 40 mit dem Zug von Österreich nach München zu reisen und wurde diesem die Einreise nach Deutschland verweigert. Der BF gab hiebei an, in römisch 40 worden zu sein. Dieser stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab dieser an: „Ich bin geflohen, weil ich Angst hatte, dass ich so wie mein Bruder auch getötet werde. Ich war Zeuge am Mord meines Bruders und meines Vaters. Sie wurden von einem Mitglied der Al-Shabab getötet, weil dieses Mitglied meine Schwester mit Zwang heiraten wollten, und wir, also mein Vater, mein Bruder und ich selber damit nicht einverstanden waren.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, so wie sein Bruder und sein Vater auch getötet zu werden. Bei der Einvernahme am XXXX gab der BF an, in Kismaayo geboren worden zu sein und in der Türkei als Kellner gearbeitet zu haben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.Bei der Einvernahme am römisch 40 gab der BF an, in Kismaayo geboren worden zu sein und in der Türkei als Kellner gearbeitet zu haben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Bei der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an:Bei der Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an: „LA: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? VP: Ich versteh den Dolmetscher sehr gut. LA: Wie lautet Ihr Familienname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet Ihr Vorname? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich bin am XXXX in XXXX in XXXX geboren.VP: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren. LA: Gibt es eine Geburtsurkunde oder einen anderen Geburtsnachweis? VP: Ja zuhause in Somalia Anm: Aufforderung Beweismittel unverzüglich vorzulegenAnmerkung, Aufforderung Beweismittel unverzüglich vorzulegen A: Ich werde keine Dokumente bekommen können, weil mein Vater und mein Bruder verstorben sind und ich bin von zuhause geflüchtet LA: Wo befindet sich dieser Geburtsnachweis? VP: Zuhause LA: Führten Sie jemals einen anderen Familien- und/oder Vornamen? Falls ja, wie lauten diese, wann und auf welcher Grundlage erfolgte eine behördliche Namensänderung? VP: Nein. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem andern Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Nein. LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie? VP: Somalia. Ich bin seit meiner Geburt Staatsangehöriger von Somalia. LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis? VP: Nein Ich bin in XXXX geborenVP: Nein Ich bin in römisch 40 geboren LA: Wo befindet sich dieser Staatsbürgerschaftsnachweis? VP: Ich habe keinen LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Somalisch, ich kanns aber nicht lesen und schreiben LA: Haben Sie weitere Sprachkenntnisse, falls ja welche und in welcher Qualität (in Wort und Schrift / mittelmäßig / Grundkenntnisse)? VP: Ich spreche ebenso die Sprache Arabisch und diese kann ich schon lesen und schreiben LA: Welchem Religionsbekenntnis gehören Sie an? VP: Moslem LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Somalia LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: ledig LA: Wie viele leibliche, adoptierte oder legitimierte Kinder haben Sie? VP: Keine. LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort? VP: XXXX , er war ca. XXXX , er wurde XXXX getötet, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Mein Vater ist in Somalia verstorben im XXXX VP: römisch 40 , er war ca. römisch 40 , er wurde römisch 40 getötet, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Mein Vater ist in Somalia verstorben im römisch 40 LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort? VP: XXXX , sie ist ca XXXX , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter wohnt in XXXX seit XXXX .VP: römisch 40 , sie ist ca römisch 40 , das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Meine Mutter wohnt in römisch 40 seit römisch 40 . LA: Sollten Ihre Eltern bereits verstorben sein, wie lauten Datum und Ort des Todes und wo sind sie begraben? VP: Mein Vater ist in XXXX , verstorben ist er XXXX VP: Mein Vater ist in römisch 40 , verstorben ist er römisch 40 LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Ich hatte insgesamt 2 Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Bruder: XXXX , er war ca. XXXX , er wurde XXXX , StA. v. SomaliaBruder: römisch 40 , er war ca. römisch 40 , er wurde römisch 40 , StA. v. Somalia Schwester: XXXX , sie ist ca. XXXX , StA. v. Somalia und wurde entführtSchwester: römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 , StA. v. Somalia und wurde entführt Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. LA: Besitzen Sie ein Handy? VP: Ja LA: Welche Tel.-Nummer hat Ihr Handy? VP: Ich habe keine Simkarte LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? VP: Seit meiner Ausreise keinen, zuletzt habe ich meine Mutter aus der Türkei kontaktiert das war schon 2017 als ich in der Türkei war und meine Mutter in Kenya LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche? VP: Twitter LA: Besitzen sie einen Account zu oben angeführter Social Media Plattform(en)? VP: Mustafa mosty LA: In welcher Art und Weise haben Sie Kontakt (Telefon, Brief, Social Media etc.)? VP: Ich habe mit meiner Mutter in der Türkei telefoniert 2017 LA: Nennen Sie bitte die Tel.-Nr. Ihrer Verwandten im Herkunftsland mit welchen Sie in Kontakt stehen: VP: weiß ich nicht LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen? VP: Ich habe im Jahr 2017 Somalia verlassen im Mai nach Kenya LA: War dies das erste Mal, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? VP: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis XXXX gelebt. Im Juni 2016 wurde ich von den dortigen Behörden nach Somalia zurückgeschickt. Ich lebte ca. 11 Monate in Somalia und dann flüchtete ich nach KenyaVP: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort bis römisch 40 gelebt. Im Juni 2016 wurde ich von den dortigen Behörden nach Somalia zurückgeschickt. Ich lebte ca. 11 Monate in Somalia und dann flüchtete ich nach Kenya LA: Haben Sie jemals die Ausstellung von einem Visum beantragt bzw. waren Sie jemals im Besitz von einem Visum? VP: Nein nie LA: Wann, wo und wie reisten Sie in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein? Schildern Sie bitte Ihre geografische Reiseroute von ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich: VP: Nachdem ich Somalia im Jahr 2017 verlassen habe, habe ich mich 2 Wochen in Kenia aufgehalten ehe ich in den Iran reiste. Dort war ich 11 Tage bis ich in die Türkei weiter zog. In der Türkei habe ich mich 13 Monate aufgehalten. Die Türkei verließ ich nach Griechenland wo ich 1 Woche blieb. Von dort aus reiste ich einen Tag lang durch Mazedonen nach Bosnien wo ich 1 ½ Jahre blieb ehe ich über mir nicht bekannte Länder nach Österreich einreiste. LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung: VP: Ich habe XXXX , XXXX besucht. VP: Ich habe römisch 40 , römisch 40 besucht. XXXX hieß die Schule und der Direktor XXXX römisch 40 hieß die Schule und der Direktor römisch 40 LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung – wenn ja, welche? VP: Ja LA: Wo befinden sich aktuell diese Zeugnisse? VP: Zuhause LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang: VP: In XXXX und Somalia habe ich nie gearbeitet. Ich habe nur ca. 3 Monate in Istanbul in einem Restaurant gearbeitet als KellnerVP: In römisch 40 und Somalia habe ich nie gearbeitet. Ich habe nur ca. 3 Monate in Istanbul in einem Restaurant gearbeitet als Kellner LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein? VP: Nein LA: Können Sie Autofahren? VP: Ja LA: Sind Sie im Besitz eines eigenen KFZ? Welche Marke, Autokennzeichen? VP: Nein LA: Haben Sie einen Führerschein? Wenn ja: Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung? VP: Nein LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft? VP: In Somalia lebte ich in einem kleinen Haus mit einem kleinen XXXX VP: In Somalia lebte ich in einem kleinen Haus mit einem kleinen römisch 40 Unser Haus bestand aus 3 Zimmern LA: Wie sieht die Nationalflagge von Somalia aus? VP: Die Nationalflagge trägt 2 Farben: blau und weiß. In der Flagge befindet ein weißer 5 zackiger Stern. LA: Kennen Sie den Namen des derzeitigen Staatsoberhauptes (Präsidenten)? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Welche Währung (Stückelung) gibt es im Heimatland? VP: Schillinge LA: Haben Sie Militärdienst geleistet? Falls ja, in welcher Einheit, unter welchem Kommandanten, an welchem Ort usw. VP: Nein LA: Haben Sie besondere Kennzeichen, wie z. B. Tätowierungen, Narben, etc. (exakte Beschreibung erforderlich): VP: Nein LA: Wie groß sind Sie? VP: ca. 180 cm LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus? Falls ja, wann, in welchem Krankenhaus, welche Operation? VP: Ja am li. Knie in XXXX als ich noch 9 Jahre alt war XXXX VP: Ja am li. Knie in römisch 40 als ich noch 9 Jahre alt war römisch 40 LA: Verbüßten Sie bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat eine Haftstrafe? (Wenn ja, wo, wie lange und weswegen?) VP: Nein LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? VP: Meine in Somalia lebende Schwester, und meine Mutter in Kenya. LA: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen EU-Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? VP: Nein LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land? VP: Nein LA: Sind oder waren Sie in der Vergangenheit im Besitz eines Dokumentes Ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch, etc.)? VP: Ich hatte nur meine Geburtsurkunde und die Schulzeugnisse und diese blieben zuhause in Somalia Behördliche Aufforderung: Die VP wird hiermit vom LA behördlich dazu aufgefordert alle notwendigen Schritte für eine ehest mögliche Übermittlung sämtlicher allfällig im Herkunftsstaat befindlicher bzw. noch zu beschaffender identitätsbezeugender Beweise (Reisepaß, Geburtsurkunde ,Schulzeugnisse) nach Österreich in Veranlassung zu nehmen. Die VP wird darauf hingewiesen, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Nachweise zunächst in elektronischer Form oder in Fotokopie und sodann auch im Original unaufgefordert und unverzüglich dem BFA in Vorlage gebracht werden. LP: Haben Sie diese behördliche Aufforderung vollinhaltlich verstanden? VP: Ja, ich habe diese Aufforderung verstanden und werde unverzüglich dafür Sorge tragen, dass ich die Beweismittel zu meiner Identität unverzüglich vorab elektronisch und in weiterer Folge auch im Original dem BFA vorlege. Anm: AW weintAnmerkung, AW weint LA: Haben Sie zu den soeben an Sie herangetragenen Fragen und/oder zu Ihren Antworten noch etwas Ergänzendes hinzuzufügen? VP: Ich spreche die somalische Sprache LA: Möchten Sie noch etwas anführen, das für die Prüfung Ihrer Identität maßgeblich und hilfreich sein könnte? VP: Nein LA: Entsprechen alle Ihre Angaben der Wahrheit oder möchten Sie Korrekturen vornehmen? VP: Ja“ Bei der Einvernahme am 13.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an: „F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in Europa? A: Nein. F: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?F: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? A: 16 Jahre. – nachgefragt – bis wann: 2016 F: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie in XXXX ?F: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie in römisch 40 ? A: Meine Eltern haben gearbeitet und deshalb durften wir bleiben. F: Wer hat noch mit Ihnen in XXXX gelebt?F: Wer hat noch mit Ihnen in römisch 40 gelebt? A: Meine Eltern, Vater und Mutter und meine Geschwister. F: Wann und warum haben Sie XXXX verlassen?F: Wann und warum haben Sie römisch 40 verlassen? A: 2016, die Arbeit meines Vaters hat geendet. F: Was hat ihr Vater in XXXX gearbeitet?F: Was hat ihr Vater in römisch 40 gearbeitet? A: In der Stadt – nachgefragt – in XXXX .A: In der Stadt – nachgefragt – in römisch 40 . F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit XXXX .A: Seit römisch 40 . F: Haben Sie Österreich seit der Stellung des Asylantrages je verlassen? A: Nein. F: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Im Juni 2016. F: Mit welchen Dokumenten sind sie von XXXX wieder in Somalia eingereist?F: Mit welchen Dokumenten sind sie von römisch 40 wieder in Somalia eingereist? A: Ich weiß es nicht. F: Wie sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Mit dem Flugzeug. F: Welches Dokument hatten Sie bei Ihrer Ausreise mit dem Flugzeug bei Ihnen? A: Ich bin mit einem falschen Reisepass nach Kenia und dann weiter in den Iran. F: War das ein somalischer Reisepass? A: Ja. F: Wo ist der Reisepass jetzt? A: Der Schlepper hat ihn abgenommen. F: Warum haben Sie sich keinen richtigen Reisepass besorgt? A: Ich weiß es nicht – ich kann nichts dazu sagen. Anmerkung: Der AW gibt nach einiger Überlegung an: Ich habe den echten Pass in Somalia gelassen. F: Welche Staatsbürgerschaft war auf dem gefälschten vermerkt? A: Somali. F: Warum sind sie dann nicht mit dem eigenen Pass gereist? A: Ich hatte Probleme und bin dann nicht mehr in mein Haus gekommen und habe den Reisepass dort gelassen. F: Warum haben Sie jetzt einen Asylantrag in Österreich gestellt? A: Ich will leben wo ich sicher bin. Somalia ist nicht sicher, mein Vater wurde getötet und meine Schwester mitgenommen. F: Warum haben Sie nicht schon vorher auf Ihrer Reise einen Asylantrag gestellt, bzw. sind sie geblieben? A: Ich habe nicht gewusst, dass man in der Türkei um Asyl fragen kann, dort ist es auch nicht so sicher. F: Von wo aus in Somalia haben Sie die Reise angetreten? A: XXXX – nachgefragt – ca. 80 – 90 km entfernt. A: römisch 40 – nachgefragt – ca. 80 – 90 km entfernt. F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise? A: Von Somalia bis Kenia, Bosnien und dann bis in die Türkei hat meine Mutter bezahlt – ich weiß nicht wieviel, sie hat das mit dem Schlepper gemacht. Von der Türkei bis nach Bosnien 900 Dollar, von Bosnien bis hierher € 2000,--. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Meine Mutter hat mir das Geld mitgegeben. F: Wo befindet sich das Reisedokument, mit dem Sie aus Somalia ausgereist sind jetzt? A: Der Schlepper hat es. F: Welches Zielland hatten Sie auf Ihrer Reise? A: Deutschland. – nachgefragt warum – ich weiß es nicht, weil es ein großes Land ist. Ich wollte ein besseres Leben. F: Wo genau haben Sie die letzten 11 Monate vor der Ausreise aus Somalia aufgehalten? A: Ich war immer in XXXX , bis zu meiner Ausreise.A: Ich war immer in römisch 40 , bis zu meiner Ausreise. F: Haben Sie jemals in Mogadischu gewohnt? A: Nein. F: Mit wem und wo haben Sie in Somalia gewohnt? A: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern (siehe Datenblatt) F: Wie alt waren Sie bei Ihrer Ausreise aus Somalia? A: 17 Jahre. F: Mit wem haben Sie bis zu Ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt? A: Mit meiner Mutter. F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Somalia? A: Nur meine Mutter, sonst niemand. F: Sind Sie alleine aus Somalia ausgereist? A: nein, mit meiner Mutter, die ist in Kenia geblieben. Sie wohnt in einem Camp in Nairobi. F: Welcher Volksgruppe/Stamm gehören Sie an? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Welches Religionsbekenntnis haben Sie? A: Islamisch. F: Besuchen Sie die Mosche? A: Ja. Hier in Österreich nicht. F: Welche Moschee befindet sich in der Nähe Ihrer Wohnadresse, in welcher haben Ihre Familienmitglieder üblicherweise gebetet? A: In XXXX . A: In römisch 40 . F: Von wann bis wann sind Sie in Somalia/bzw. XXXX zur Schule gegangen?F: Von wann bis wann sind Sie in Somalia/bzw. römisch 40 zur Schule gegangen? A: 9Jahre Grundschule in XXXX , in Somalia bin ich nicht zur Schule gegangen.A: 9Jahre Grundschule in römisch 40 , in Somalia bin ich nicht zur Schule gegangen. F: Waren Sie in Somalia berufstätig? A: Nein. F: Warum haben Sie in XXXX bzw. Somalia nicht gearbeitet?F: Warum haben Sie in römisch 40 bzw. Somalia nicht gearbeitet? A: In XXXX bin ich noch zur Schule gegangen, in Somalia weil ich nicht gut Somalisch gesprochen habe.A: In römisch 40 bin ich noch zur Schule gegangen, in Somalia weil ich nicht gut Somalisch gesprochen habe. F: Wurde in Ihrer Familie in XXXX nie Somalisch gesprochen?F: Wurde in Ihrer Familie in römisch 40 nie Somalisch gesprochen? A: Nein, ein wenig. Meine Eltern haben mit mir Somalisch gesprochen, ich habe ihnen in arabisch geantwortet weil ich arabisch in der Schule gesprochen habe. F: Wovon haben Sie dann gelebt? A: Von den Einkünften meiner Familie. F: Welcher Tätigkeit ist Ihr Vater nachgegangen? A: Er war Busfahrer. F: Hat Ihre Familie davon leben können? A: Ja. F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Ich habe eine Operation in meinen Beinen in XXXX . (AW zeigt kleine Narbe am Knie)A: Ich habe eine Operation in meinen Beinen in römisch 40 . (AW zeigt kleine Narbe am Knie) F: Verursacht ihnen das Probleme? A: Nein. Manchmal bin ich ein wenig schwindlig. F: Verstehen Sie den Dolmetscher, können Sie der Einvernahme folgen, geht es Ihnen gut? A: Ja. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Lebten Sie je in einer ehe- oder eheähnlichen oder dem gleichkommenden Partnerschaft in Somalia oder XXXX ?F: Lebten Sie je in einer ehe- oder eheähnlichen oder dem gleichkommenden Partnerschaft in Somalia oder römisch 40 ? A: Nein. F: Lebten Sie je in einem anderen Staat außer Somalia und XXXX ?F: Lebten Sie je in einem anderen Staat außer Somalia und römisch 40 ? A: Nein. F: Haben Sie je eine andere Staatsbürgerschaft, außer jener Somalias inne gehabt? A: Nein. F: Erzählen Sie darüber, wie gestaltete sich Ihr Alltag üblicherweise in Somalia? A: Nichts. Ich habe nichts gemacht, habe nur mit meinem Handy gespielt. F: Wie ging es Ihrer Familie, sprich Ihren Eltern und Ihren Geschwistern bis zu Ihrer Ausreise in Somalia? A: Ich habe mit meinen Eltern gelebt, mein Vater wurde getötet, mein Bruder wurde getötet, meine Schwester wurde entführt – wir haben sehr schlecht in Somalia gelebt. F: Wovon haben Sie dann in Somalia gelebt zuletzt? A: Von meinem Vater, als er getötet wurde haben wir Somalia verlassen. F: Haben Sie Kontakt zu in Österreich aufhältigen Personen, oder Verwandte in Österreich. A: Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber ich habe viele Freunde und spiele Fußball. F: Besuchen Sie in Österreich einen Deutschkurs? Können Sie darüber einen Nachweis vorgelegen? A: Nein, ich lerne alleine mit meinem Handy – nachgefragt – ich muss den Bus selber bezahlen und habe kein Geld dafür, da kann ich nicht zum Deutschkurs fahren. F: Wo wohnen Sie in Österreich? A: in Horitschon. F: Schildern Sie Ihren Tagesablauf in Österreich, was machen Sie so den ganzen Tag über? A: Ich mache nur Sport. Ich wasche meine Kleidung und gehe spazieren. F: Verstehen Sie mich? Können Sie sich in Deutsch vorstellen? A: Nein, das kann ich nicht. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein? A: Ja, im XXXX , die Bestätigung habe ich vorgelegt. A: Ja, im römisch 40 , die Bestätigung habe ich vorgelegt. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Von der Grundversorgung. F: Kann jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung (d.h., dass jemand für die Kosten während Ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommt) abgeben? A: Nein. F: Sind Sie vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? A: Nein, aber in der Zukunft will ich arbeiten. F: Was wollen Sie denn arbeiten? A: Ich möchte Medizin studieren. F: Wurden Sie je wegen einer Verwaltungsübertretung etwa nach den Verkehrsvorschriften, Einreisevorschriften, Gewerberecht oder Schwarzarbeit, einem Finanzvergehen, oder einer anderen Verwaltungsübertretung bestraft? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen, fühlen Sie sich gut? Benötigen Sie eine Pause? Wollen Sie etwas trinken? A: Nein, danke. Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen befragt, gebe ich folgendes an: Ich habe Somalia verlassen, weil die Al Shaab meinen Vater und meinen Bruder getötet hat und meine Schwester mitgenommen hat. Meine Mutter und ich haben Somalia verlassen. Ein Mann ist zu uns nach Hause gekommen und wollte meine Schwester heiraten. Da haben meine Eltern aber nein gesagt. Einer von den Al Shaab Männer hat gesagt, wenn sie nicht heiraten will dann nehme ich sie mit. Mein Vater hat gesagt nein, das ist meine Tochter und sie darf nicht heiraten. Die Männer sind gegangen. Ein paar Tage später ist der Mann zurück gekommen mit drei weiteren Personen und wollten meine Schwester mitnehmen, mein Vater hat nein gesagt, und mein Vater und mein Bruder haben wieder gesagt nein, sie nehmen unsere Tochter nicht mit. Der Mann hat dann meinen Vater und meinen Bruder getötet. F: Wie hat er Sie getötet? A: Er hat mit der Pistole geschossen. Sie haben meine Schwester mitgenommen und dann haben wir Angst gehabt und dann haben meine Mutter und ich Somalia verlassen. F: Waren Sie bei dem behaupteten Vorfall dabei? A: Ja. Ich war dabei. F: Was haben Sie gemacht als auf Ihren Vater und Ihren Bruder geschossen wurde? A: Die Leute haben angefangen zu schießen und wir sind über das andere Tor weggelaufen – nachgefragt – ich und meine Mutter. F: Sie haben nicht versucht Ihrer Schwester zu helfen? A: Nein, ich habe Angst gehabt. F: Als die Männer gekommen sind: wo war ihre Schwester? A: In ihrem Zimmer. F: Wo waren Sie? A: in meinem Zimmer. F: Hatte jeder ein eigenes Zimmer? A: Ich und mein Bruder hatten ein Zimmer und meine Schwester ein eigenes. F: Wo war ihre Mutter? A: Im Wohnzimmer. Schildern Sie mir das noch einmal, wie hat sich das genau zugetragen? A: Sie haben an der Tür geläutet, diese vier Männer, dann hat mein Bruder aufgemacht. Und dann war ich in meinem Schlafzimmer und habe die Leute streiten gehört und bin dann nicht rausgegangen. Meine Mutter ist in mein Zimmer gekommen und wir haben die Tür zugemacht und dann haben wir die Leute streiten gehört und dann haben wir die Pistole gehört. Meine Mutter hat gesagt wir müssen weg hier, dann haben wir das Haus über den Hintereingang verlassen und dann ist meine Mutter zu ihrer Freundin gegangen in ihr Haus. Ich war dabei. F: Was ist dann passiert? A: Wir sind nur eine Nacht in diesem Haus geblieben und am nächsten Tag sind wir mit dem PKW nach Kenia gefahren. F: Mit welchem PKW, wem hat er gehört? A: Ein Mann – nachgefragt – die Bekannte meiner Mutter hat einen Freund, dieser hat uns mitgenommen. F: Wie lange hat die Reise nach Kenia – Nairobi - gedauert? A: Ich glaube so um die dreizehn Stunden. F: Haben Sie da unterwegs Handyempfang gehabt? A: Nein. F: Sie haben mir erzählt das Männer von der Al Shaabab gekommen sind. Woher wissen Sie das? A: Die Leute hatten Waffen, die sind sicher von Al Shaabab. Er hatte einen großen Bart. F: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie die Leute nicht gesehen haben, woher wissen Sie, dass er einen langen Bart hatte? A: Am ersten Tag habe ich ihn gesehen. F: War er da bewaffnet? A: Nein. F: Warum haben Sie um Ihren Vater und Ihren Bruder gekümmert? A: Ich habe Angst gehabt. F: Warum hat Ihre Mutter das nicht getan? A: Sie hatte auch Angst, die Al Shaabab sind sehr brutale Leute. F: Woher wissen Sie, dass ihr Vater und ihr Bruder verstorben sind? A: Als wir in Nairobi waren, hat meine Mutter angerufen und ihr wurde erzählt, dass mein Vater und mein Bruder getötet wurden und meine Schwester vermisst wird. F: Wen hat Sie da angerufen? A: Die Freundin meiner Mutter hat meine Mutter angerufen. Anmerkung: Der AW weint. F: Wie lange waren Sie schon in XXXX gelebt, bis dieser Vorfall passiert ist?F: Wie lange waren Sie schon in römisch 40 gelebt, bis dieser Vorfall passiert ist? A: Elf Monate sind vergangen bis dieser Vorfall passiert ist. F: Hatten Sie zuvor schon Kontakt mit den Al Shaabab? A: Nein. F: Woher haben sie gewusst, dass dort eine ledige junge Frau lebt? A: Ich weiß es nicht, wir haben dort in einem kleinen Dorf gewohnt. Vielleicht haben Sie gewusst, dass wir aus XXXX kommen, die haben gewusst, wer neu in die Stadt kommt.Vielleicht haben Sie gewusst, dass wir aus römisch 40 kommen, die haben gewusst, wer neu in die Stadt kommt. F: Wie alt war ihre Schwester als der Vorfall passiert ist? A: Sie war ungefähr 28 Jahre alt, sie kann auch 29 gewesen sein. F: Gibt es noch etwas zu diesem Vorfall das sie mir erzählen möchten? A: Bei uns ist das so, es ist nicht so wichtig mit dem Alter, deshalb weiß ich nicht so genau wie alt meine Geschwister sind. F: Warum war ihr Schwester mit 28 noch nicht verheiratet? A: Ich weiß es nicht. F: Warum hatte ihr Bruder keine eigene Familie? A: Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie nicht die Richtigen gefunden. F: Was hat ihr Bruder in Somalia gearbeitet? A: Nichts. F: Was hat er in XXXX gearbeitet?F: Was hat er in römisch 40 gearbeitet? A: Kellner. F: Hat es Anschläge in XXXX gegeben so lange sie in Somalia waren.F: Hat es Anschläge in römisch 40 gegeben so lange sie in Somalia waren. A: Nein, aber XXXX wurde durch XXXX kontrolliert.A: Nein, aber römisch 40 wurde durch römisch 40 kontrolliert. F: Wie hat sich diese Kontrolle gezeigt? A: Sie hat immer etwas gemacht, sie hat Kinder rekrutiert, sie hat viele gemacht. F: Warum haben Sie nicht versucht nach Kismayo oder nach Mogadischu auszuweichen? A: Ich weiß es nicht, meine Mutter hat nur gesagt ich muss wie nach Kenia gehen. F: Warum haben Sie sich dann entschlossen von Kenia aus nach Österreich zu reisen? A: Weil es in Kenia nicht sicher ist und ich war illegal in Kenia. Ich möchte arbeiten und auch in die Schule gehen. F: Warum wollten Sie in Somalia nicht arbeiten? A: Weil das nicht sicher ist. F: Warum hat ihr Bruder in Somalia nicht gearbeitet? A: Ich weiß es nicht. F: Wovon hat die Familie in Somalia dann wirklich gelebt? A: Meine Eltern haben Gemüse verkauft – nachgefragt – sie haben ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. F: Wo haben Sie das gehabt? A: In XXXX . Meine Mutter hat auch Kleidung verkauft – an einem anderen Platz.A: In römisch 40 . Meine Mutter hat auch Kleidung verkauft – an einem anderen Platz. F: Ihre Mutter und Sie sind nicht mehr in das Haus oder das Geschäft zurückgekehrt? A: Nein. F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Somalia bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern? A: Nein. F: Haben Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? A: Ja. F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe? A: Ja, ich habe alles erwähnt. F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben? A: Ja. F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia? A: Ich habe Angst um mein Leben, Somalia ist nicht sicher. Ich will nicht zurück nach Somalia weil ich dort nur elf Monate war und mein Bruder wurde getötet, ich weiß nicht ob sie noch lebt, ich will nicht zurück nach Somalia. XXXX war besser, wir haben dort besser leben können, das war ein sicheres Land.A: Ich habe Angst um mein Leben, Somalia ist nicht sicher. Ich will nicht zurück nach Somalia weil ich dort nur elf Monate war und mein Bruder wurde getötet, ich weiß nicht ob sie noch lebt, ich will nicht zurück nach Somalia. römisch 40 war besser, wir haben dort besser leben können, das war ein sicheres Land. F: Warum sind Sie nicht dort geblieben in XXXX ?F: Warum sind Sie nicht dort geblieben in römisch 40 ? A: Als die Arbeit meines Vaters vorbei war, haben Sie uns sofort zurückgeschickt. F: Warum haben Sie dort nicht gearbeitet? A: Weil ich keinen Aufenthaltstitel hatte. F: Sie haben zuvor gesagt, dass jeder der Arbeit hat auch dortbleiben kann? A: Ja, aber ich war minderjährig. – Es ist nicht so einfach in XXXX zu arbeiten und dort zu bleiben, dass passiert sehr selten.A: Ja, aber ich war minderjährig. – Es ist nicht so einfach in römisch 40 zu arbeiten und dort zu bleiben, dass passiert sehr selten. F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie die Dolmetscherin somit verstanden? A: Ja. F: Ist es Ihnen gut gegangen während der Einvernahme? A: Ja. F: Was würden Sie gerne arbeiten, wenn Sie hier in Österreich bleiben könnten? A: Ich möchte studieren und Arzt werden. Vorhalt: Dem Bundesamt liegen Länderfeststellungen über die allgemeine Lage in Somalia vor, die medizinische Versorgung und die Rückkehrbedingungen vor, wollen Sie dazu Stellung schriftlich nehmen? A: Nein. F: Sie haben mir zuvor erzählt, dass Sie gemeinsam mit ihrer Mutter fluchtartig das Haus verlassen und bei Ihrer Freundin geblieben sind. Von dort sind Sie ohne wieder zurückzukehren sofort weitergereist nach Kenia – ebenso hat ihnen ihre Mutter das Geld für die Reise nach Europa gegeben. Hatte Sie so viel Geld bei ihr – wie ist das vor sich gegangen? A: Meine Mutter hatte kein Geld mitgenommen, sie hat den Goldschmuck den Sie getragen hat verkauft. Sie hat diesen Goldschmuck immer getragen. F: Warum sind Sie nach diesem Vorfall mit Ihrem Vater und Ihrem Bruder nicht zur Polizei gegangen? A: Es gibt keine Polizei, Al Shaabab kontrolliert das Dorf. F: Wie kontrollieren Sie das Dorf? A: Sie gehen immer mit Pistolen durch das Dorf – nachgefragt – ich persönlich habe das nie gesehen, aber ich habe es gehört. F: Von wem haben Sie das gehört? A: Von meinem Vater. F: Sind Sie persönlich jemals einem Mitglied von Al Shaabab begegnet? A: Nein, aber ich habe gehört sie rekrutieren kleine Kinder, aber ich habe keinen gesehen. F: Warum hat Ihre Mutter nicht versucht, ihren verstorbenen Mann oder Sohn zu bestatten. A: Sie hat mich mitgenommen, sie hat Angst gehabt. F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? A: Ja. (Anm.: sehr bestimmt) – das letzte Mal in der Türkei, ich habe mein Telefon verloren.A: Ja. Anmerkung, sehr bestimmt) – das letzte Mal in der Türkei, ich habe mein Telefon verloren. F: Haben Sie jetzt ein Telefon? A: Ja.“ Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde dem BF aufgetragen von XXXX bis zum XXXX im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX .Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde dem BF aufgetragen von römisch 40 bis zum römisch 40 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 . Beweiswürdigend hielt das BFA u.a. fest: „Sie gaben an, in XXXX geboren zu sein und erst im Alter von 16 Jahren, nachdem Ihr Vater seine Arbeit als Busfahrer verloren und der Aufenthalt ihrer Familie in XXXX nicht mehr geduldet wurde, erstmals nach Somalia gekommen zu sein. Sie sprechen nicht sehr gut somalisch und sind auch nicht in der Lage somalisch zu schreiben, da Sie in XXXX zur Schule gegangen sind und dort arabisch als Umgangssprache verwendet haben und auch durch den Schulbesuch arabisch Schreiben und Lesen gelernt hätten. An dieser Stelle wird seitens der Behörde festgehalten, dass Sie im Verfahren angegeben haben, die Dolmetscher in der Sprache Somalisch zu verstehen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX wurden Sie dazu befragt und gaben Sie an, die Dolmetscher sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme zum Asylantrag gut zu verstehen.Beweiswürdigend hielt das BFA u.a. fest: „Sie gaben an, in römisch 40 geboren zu sein und erst im Alter von 16 Jahren, nachdem Ihr Vater seine Arbeit als Busfahrer verloren und der Aufenthalt ihrer Familie in römisch 40 nicht mehr geduldet wurde, erstmals nach Somalia gekommen zu sein. Sie sprechen nicht sehr gut somalisch und sind auch nicht in der Lage somalisch zu schreiben, da Sie in römisch 40 zur Schule gegangen sind und dort arabisch als Umgangssprache verwendet haben und auch durch den Schulbesuch arabisch Schreiben und Lesen gelernt hätten. An dieser Stelle wird seitens der Behörde festgehalten, dass Sie im Verfahren angegeben haben, die Dolmetscher in der Sprache Somalisch zu verstehen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 wurden Sie dazu befragt und gaben Sie an, die Dolmetscher sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme zum Asylantrag gut zu verstehen. Sie gaben an, als 16-jähriger zum ersten Mal in Somalia gewesen zu sein und bis zu ihrer Ausreise aus Somalia keine Schule besucht und auch keiner Arbeit nachgegangen zu sein, da sie die Sprache somalisch nicht gut beherrschen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie zusammengefasst an, ein Mann zu ihrer Familie nach Hause gekommen sei und verlangt hätte, dass Ihr Vater ihm ihre Schwester zur Frau geben soll. Nachdem ihr Vater dies verneint hatte und den Mann abgewiesen hatte, sei dieser ganz einfach gegangen und Tage später wieder in Begleitung von drei weiteren Männern bei Ihnen zu Hause erschienen. Ihr Bruder hätte – begleitet von ihrem Vater – die Tür geöffnet und hätte der Mann der zuvor geläutet hatte, sein Verlangen noch einmal artikuliert. Ihr Vater hätte dieses Ansinnen wiederum verneint, daraufhin hat der Mann, der in Begleitung von drei weiteren Männern war, auf Ihren Vater und ihren Bruder geschossen. Bereits während des lauten Streits zwischen den Männern, ihrem Vater und ihrem Bruder sei ihre Mutter zu ihnen ins Zimmer gekommen und hätte sie aufgefordert, gemeinsam mit ihr das Haus durch die Hintertür zu verlassen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Sie angegeben haben, dass ihre Schwester in ihrem eigenen Zimmer war, also noch nicht vor die Tür gegangen war oder auch nicht aus dem Haus gebracht wurde und ihre Mutter lediglich sie selbst aufforderte das Haus mit ihr zu verlassen und ihre Mutter ihren Erzählungen folgend, gar nicht daran dachte, Ihre Schwester ebenso ins Sicherheit zu bringen. Die Aussage, dass ihre Schwester verschleppt worden wäre, ist demgemäß aus ihrer Sicht eine reine Mutmaßung. Die angeblichen Schüsse auf Ihren Vater und Ihren Bruder wollen Sie jedoch gehört haben. Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie Zeuge am angeblichen Mord an ihrem Vater und ihrem Bruder waren, haben diese Aussage jedoch im Zuge der Einvernahme revidiert und festgestellt, dass Sie während des Vorfalls in ihrem Zimmer waren und somit gar nicht Zeuge werden konnten. Sie haben die von Ihnen behaupteten Vorgänge, Ihren eigenen Angaben zufolge, nicht persönlich gesehen, sondern haben lediglich aufgrund der Geräuschkulisse und der von Ihnen daraus abgeleiteten Vorgänge und dem Zuruf ihrer Mutter folgend, das Haus durch den Hintereingang verlassen. Es ist seitens der Behörde nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter mit Ihnen das Haus verlassen hat ohne den Versuch zu unternehmen, alle Ihre Kinder – also auch ihre Schwester - zu beschützen bzw. in Sicherheit zu bringen. Ebenso unverständlich und unglaubwürdig erscheint der Behörde, dass ihre Mutter zu keiner Zeit versucht hat in ihr Haus zurückzukehren um sich vom angeblichen Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes und den Verbleib ihrer Tochter zu überzeugen. Es hätte ja auch sein können, dass die beiden lediglich verletzt gewesen sind und ihrer Hilfe bedurft hätten. Vielmehr hat ihre Mutter sich entschlossen, mit ihnen gemeinsam am nächsten Tag in ein anderes Land – sprich Kenia – zu fliehen ohne sich um den Verbleib ihrer Angehörigen zu kümmern. Aus Sicht der Behörde ist diese Reaktion absolut unverständlich, irrational und nicht nachvollziehbar, was die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens untermauert. Nicht glaubhaft ist ebenso, dass – wie von Ihnen behauptet – Angehörige der Al Shabaab – an der Tür klingeln und nach der Tochter des Hauses fragen und sich dann vom Vater wieder abweisen lassen, weil dieser deren Vorhaben nicht unterstützt und Ihnen die Tür weist. Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben, dass ein Angehöriger der Al Shabaab Ihre Schwester heiraten, bzw. entführen hätten wollen, hätte die Absage ihres Vaters diese sicherlich nicht daran gehindert ihr Vorhaben umzusetzen. Zumal die Mitglieder von Al Shabaab als gewaltbereit auch gegenüber der Zivilbevölkerung gelten. Die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens wird auch dadurch geschmälert, dass Sie selbst im Zuge der Einvernahme zu allen Vorgängen die Sie geschildert haben keinerlei Regung, oder Aufregung zeigten. Sie waren in keiner Weise emotional bei der Schilderung der angeblichen Vorfälle. Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Sie zeigten wie schon zuvor erwähnt, keinerlei emotionale Regung, und schilderten weder Details noch keine anderen Anhaltspunkte die die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens unterstützen könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt. Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen Erlebnisse sich selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe, die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte bewegend darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. Der Verlust des Vaters, des Bruders und der Schwester, die Flucht in ein anderes Land - wie von Ihnen behautet - wird aus Sicht der Behörde als ein solches Ereignis erachtet. Dies haben Sie aber im Widerspruch von einer solcherart erwartbaren Darstellungsweise nicht gemacht. Ihre generelle Glaubwürdigkeit ist daher zu verneinen. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass die Lebensbedingungen die sie nach ihrer Rückkehr aus XXXX in Somalia vorgefunden haben in keiner Weise adäquat im Vergleich zu XXXX gewesen waren und sie sich entschlossen haben ihre persönliche Lebenssituation zu verbessern indem sie das Land verlassen haben um in Europa Fuß zu fassen um ihre persönliche Situation zu verbessern.Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass die Lebensbedingungen die sie nach ihrer Rückkehr aus römisch 40 in Somalia vorgefunden haben in keiner Weise adäquat im Vergleich zu römisch 40 gewesen waren und sie sich entschlossen haben ihre persönliche Lebenssituation zu verbessern indem sie das Land verlassen haben um in Europa Fuß zu fassen um ihre persönliche Situation zu verbessern. Letztlich ist im gegenständlichen Fall durchaus besonders relevant, darauf hinzuweisen, dass Sie ad personam aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig sind; denn bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass Sie Präferenzen haben, in Europa zu leben. Ein Indiz dafür ist, dass Sie auf der Reise nach Österreich schon mehrere als sicher geltende Länder durchreisten, ohne dort trotz realistischer Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen. Ihnen wurde durch die deutschen Grenzbehörden am XXXX die Einreise nach Deutschland verweigert und sie wurden von den österreichischen Behörden rückübernommen. Ihr ursprüngliches Ziel war nicht Österreich, sondern Deutschland. Dies haben Sie auch im Rahmen der Erstbefragung vor den österreichischen Behörden angegeben. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen Sie offenbar nicht davor zurück über persönliche und maßgebliche Umstände die Behörde zu täuschen. Ihnen wurde durch die deutschen Grenzbehörden am römisch 40 die Einreise nach Deutschland verweigert und sie wurden von den österreichischen Behörden rückübernommen. Ihr ursprüngliches Ziel war nicht Österreich, sondern Deutschland. Dies haben Sie auch im Rahmen der Erstbefragung vor den österreichischen Behörden angegeben. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen Sie offenbar nicht davor zurück über persönliche und maßgebliche Umstände die Behörde zu täuschen. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Sie waren definitiv nicht imstande, das Zutreffen des Vorbringens glaubhaft darzustellen da dieses in seiner Gesamtheit als unglaubhaft befunden wurde. Somit ist eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung der geäußerten Konstellationen anhand der Länderfeststellungen völlig obsolet, und kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer einer solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten. Darüberhinausgehende Gründe haben sich nicht ergeben. Ihnen wurden die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Dies lehnten sie ab. Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie gegenwärtig in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sind, nicht festgestellt werden konnten. Aufgrund der prekären allgemeinen Lage und fehlender familiärer Unterstützung bzw. Ihrer persönlichen Situation - Sozialisierung in XXXX und mangelnder Bezug und Anbindungen zum und im Herkunftsstaat - ist derzeit eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich. Sie verfügen zwar über eine Schulbildung, die jedoch in einem anderen Land stattgefunden hat, ebenso verfügen Sie über keinerlei Lebens- und Berufserfahrung in Somalia und haben noch nie eine Schule in Somalia besucht. Auch aufgrund der fehlenden Schul- und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass sie in einem anderen Land aufgewachsen sind, wird in der Gesamtbetrachtung durch die Behörde festgestellt, dass nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung – im Sinne von Artikel 3 EMRK – ausgesetzt sein würden/könnten, weshalb Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden ist.“ Aufgrund der prekären allgemeinen Lage und fehlender familiärer Unterstützung bzw. Ihrer persönlichen Situation - Sozialisierung in römisch 40 und mangelnder Bezug und Anbindungen zum und im Herkunftsstaat - ist derzeit eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich. Sie verfügen zwar über eine Schulbildung, die jedoch in einem anderen Land stattgefunden hat, ebenso verfügen Sie über keinerlei Lebens- und Berufserfahrung in Somalia und haben noch nie eine Schule in Somalia besucht. Auch aufgrund der fehlenden Schul- und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass sie in einem anderen Land aufgewachsen sind, wird in der Gesamtbetrachtung durch die Behörde festgestellt, dass nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung – im Sinne von Artikel 3 EMRK – ausgesetzt sein würden/könnten, weshalb Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden ist.“ Gegen Spruchpunkt I des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Somalia aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur aktuellen Lage in Somalia wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021 zugrunde gelegt. Zu Al Shabaab Noch vor zehn Jahren kontrollierte Al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war. Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert. Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen Al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (LIB 2021, Seite 39 f). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (LIB 2021, Seite 40). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für Al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, Al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist. Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit Al Shabaab (LIB 2021, Seite 40). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von Al Shabaab (LIB 2021, Seite 40). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von Al Shabaab unterwandert. Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen. Jedenfalls verfügt Al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. In den Außenbezirken hat Al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (LIB 2021, Seite 41). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch Al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB 2021, Seite 41). Üblicherweise verfolgt Al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde Al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB 2021, Seite 160). zur Zwangsrekrutierung Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Betroffen sind in erster Linie ländliche, von Al Shabaab kontrollierte Gebiete der Region Bay aber auch Middle Shabelle und Bakool. Allerdings ist die Zahl an derartigen Rekrutierungen seit 2019 rückläufig. Anfang 2020 betraf eine Rekrutierungskampagne die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle (LIB 2021, Seite 95). Al Shabaab hat Kinder teils mit aggressiven und gewaltsamen Methoden rekrutiert. Es wird davon ausgegangen, dass Al Shabaab Kinder von Minderheitengruppen systematisch entführt, um sie in die eigene Armee zu integrieren. Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Außerdem indoktriniert und rekrutiert Al Shabaab Kinder gezielt in Schulen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen. An Gemeinden, die sich einer Herausgabe von Kindern verweigern, wird Vergeltung geübt. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (LIB 2021, Seite 95). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (LIB 2021, Seite 95 f). Manchmal werden Kinder aus den Händen der Al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (LIB 2021, Seite 96). Hauptrekrutierungsbereich von Al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner der Al Shabaab eine Rolle. Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle. Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu Al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist. Mindestens 50 % schließen sich Al Shabaab aus ökonomischen Gründen an. Dies betrifft insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von Al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der Al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Im Übrigen ist auch die Loyalität von Al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt Al Shabaab sogar für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (LIB 2021, Seite 96). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei Al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu Al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (LIB 2021, Seite 96). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten Al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (LIB 2021, Seite 96 f). Verweigerung: Üblicherweise richtet Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit Al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der Al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (LIB 2021, Seite 97). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der Al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen im Gebiet Toosweyne westlich von Baidoa. Dort wurden Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Gemeindeführer von Al Shabaab in Haft genommen, weil sich die Bevölkerung weigerte, 100 Buben und 200.000 US-Dollar abzuführen. Tausende Familien sind in der Folge aus dem Gebiet geflüchtet. Im Bezirk Xudur (Bakool) hat Al Shabaab Gemeinden Enteignung und Deportation angedroht. Die Gemeinden wehrten sich mit ihrer Miliz, die 2020 in mehrere Kampfhandlungen mit Al Shabaab verwickelt wurde. Im Juli 2020 entführte Al Shabaab in Reaktion 60 Personen, danach wurde ein Waffenstillstand ausverhandelt (LIB 2021, Seite 97). Generell gestattet Al Shabaab keinen Austritt. Allerdings sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der Al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die Al Shabaab erwirken konnten. Oft gleicht eine Desertion jedoch einer Flucht – mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens Al Shabaab. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (LIB 2021, Seite 99). In manchen Fällen kann ein Deserteur bei seinem eigenen Clan Schutz finden. Al Shabaab ist aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke. In Mogadischu sind Deserteure nicht sicher. Ob sie jedoch zum Ziel werden oder nicht, hängt auch von ihrer früheren Rolle bei Al Shabaab ab. Ein Deserteur befindet sich dann in einer gefährlichen Situation, wenn Al Shabaab ihn aufspüren konnte. Es gibt Berichte, wonach Deserteure von Al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden. Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (LIB 2021, Seite 99). Allerdings gibt es kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure. Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren. Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der Al Shabaab nie zum Angriffsziel geworden. Inwiefern Al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der Al Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (LIB 2021, Seite 99).
  2. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Somalia bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Völlig zu Recht geht das BFA davon aus, dass sich das Vorbringen des BF in oberflächlichen, vagen und widersprüchlichen Angaben erschöpft. Es obliegt nämlich dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau sowie widerspruchsfrei zu schildern. Während der BF bei der Einvernahme am 13.08.2020 angab, dass nachdem ein Al Shabaab Mann um die Hand seiner Schwester gefragt habe, ein paar Tage später dieser Mann wiederum mit anderen Männern gekommen sei und seinen Bruder und Vater getötet habe, sprach dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon, dass dies bereits am nächsten Tag am Abend passiert sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Während der BF bei der Einvernahme am 13.08.2020 angab, dass vier Männer gekommen seien, diese an der Tür geläutet hätten und sein Bruder aufgemacht habe, gab dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass das Al Shaabab Mitglied mit 3 oder 4 Männern gekommen sei, diese an die Tür geklopft hätten und sein Vater aufgemacht habe. Während der BF bei der Einvernahme am 13.08.2020 angab, dass er zu diesem Zeitpunkt in seinem eigenen Zimmer und seine Mutter im Wohnzimmer gewesen sei sowie seine Mutter als es zur Streiterei gekommen sei in sein Zimmer gekommen sei, gab dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass er und seine Mutter sich zu diesem Zeitpunkt im Elternschlafzimmer aufgehalten hätten. Auf Vorhalt dieser Widersprüche war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben. Der BF steigerte auch sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass das Al Shabaab Mitglied gedroht habe nicht nur die Schwester sondern auch den BF gewaltsam mitzunehmen. Durch das Verhalten des BF entsteht der Eindruck, dass offenbar durch Steigerung des Vorbringens versucht wird, einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, obwohl ein solcher in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Während der BF in den Einvernahmen am 08.03.2020 und 11.03.2020 angab, in der Türkei als Kellner gearbeitet zu haben, verneinter er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles noch minderjährig war und aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind. Dass der BF die seine Flucht auslösende Bedrohung derart unterschiedlich darstellt kann nicht nachvollzogen werden. Das erkennende Gericht geht angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Somalia nicht bestehen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 75Abs. 17 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Dass jeder Rückkehrer aus dem „westlich gesinnten“ Ausland als Ungläubiger oder auch Verräter generell einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sein soll, kann den vorliegenden Länderberichten, wonach Al Shabaab Zivilsten eben gerade nicht spezifisch angreife, nicht entnommen werden. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der jungen Männer, welchen eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab drohe. Wie den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen ist, kommt es nach wie vor zu Rekrutierungen durch Al Shabaab. Aus den Länderfeststellungen ist aber auch ersichtlich, dass Al Shabaab keineswegs im gesamten somalischen Gebiet ihren Einfluss geltend macht. In Mogadischu kommt es zu gar keinen Zwangsrekrutierungen mehr. Da somit die allgemeine Lage in Somalia nicht derart gestaltet ist, dass jeder Mann der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und auch sonst nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer im besonderem Maße gefährdet wäre, rekrutiert zu werden, war dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass dem BF in seinem Heimatland, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia kann nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Zudem wurde dem BF aufgrund der gegenwärtigen Lebensbedingungen in Somalia die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gewährt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2235312.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.