GVG“ werden mangels Beschwer zurückgewiesen.römisch drei. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG“ werden mangels Beschwer zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2021 die Pflichtversicherung des XXXX (in der Folge: Antragsteller) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für die im Bescheid näher genannten Zeiträume festgestellt und ihn zur Entrichtung der ausständigen Beiträge sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2021 die Pflichtversicherung des römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für die im Bescheid näher genannten Zeiträume festgestellt und ihn zur Entrichtung der ausständigen Beiträge sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.10.2021 zugestellt. Der Antragsteller hat mit Email vom 04.11.2021 an die SVS (in CC an einlaufstelle@bvwg.gv.at) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang samt Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeerhebung angekündigt. Das diesbezügliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (W228 2247942-1) wurde geschlossen, zumal der Antrag auf Verfahrenshilfe per Email übermittelt wurde und Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen
G-EVV ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe galt daher beim Bundesverwaltungsgericht als nicht eingebracht.Das diesbezügliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (W228 2247942-1) wurde geschlossen, zumal der Antrag auf Verfahrenshilfe per Email übermittelt wurde und Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe galt daher beim Bundesverwaltungsgericht als nicht eingebracht. Am 04.03.2022 brachte der Antragsteller bei der SVS per Email einen Schriftsatz ein, mit welchem er
GVG stellte. Zu Punkt
AHG auf, bekanntzugeben, ob er bereit sei, den dem Antragsteller durch das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde entstandenen Schaden zu ersetzen.Am 04.03.2022 brachte der Antragsteller bei der SVS per Email einen Schriftsatz ein, mit welchem er
Paragraph 15, VwGVG stellte. Zu Punkt
Paragraph 8, AHG auf, bekanntzugeben, ob er bereit sei, den dem Antragsteller durch das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde entstandenen Schaden zu ersetzen. Am 09.03.2022 leitete die SVS den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 29.03.2022 übermittelte die SVS eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2022 dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er unter anderem aufgefordert wurde, das Verfahrenshilfeantragsformular zu befüllen. Am 20.04.2022 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er auch das ausgefüllte Verfahrenshilfeantragsformular übermittelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A I.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A römisch eins.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Abs. 2 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Absatz 2, können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Abs. 5 ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Absatz 5, ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (RV 294 BlgNR XXIII. GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, Regierungsvorlage 294 BlgNR römisch 23 . GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Vgl. VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt (vgl. etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Vgl. VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt vergleiche etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, avsv Nr. 184/2019, enden an Freitagen die Amtsstunden um 14:45 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe die entsprechende Verlautbarung unter https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.730344).Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, AVSV Nr. 184 aus 2019,, enden an Freitagen die Amtsstunden um 14:45 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe die entsprechende Verlautbarung unter https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.730344). Den Feststellungen folgend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er hat diesen Schriftsatz am Freitag, 04.03.2022, um 16:22 Uhr per Email bei der SVS eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.03.2022, als eingebracht und erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092).Den Feststellungen folgend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er hat diesen Schriftsatz am Freitag, 04.03.2022, um 16:22 Uhr per Email bei der SVS eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.03.2022, als eingebracht und erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Es ist darauf zu verweisen, dass die Angabe im Antwortmail der SVS vom 05.03.2022, wonach das Schreiben des Antragstellers vom 04.03.2022 als eingebracht gilt, ohne Relevanz ist, da dieses Antwortmail an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nichts ändert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin wegen Verspätung zurückzuweisen. Zu A II.) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Verspätung:Zu A römisch zwei.) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Verspätung: Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVS vom 30.09.2021 am 07.10.2021 zugestellt.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 07.10.2021, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 04.11.
GVG“ mangels Beschwer:Zu A römisch drei.) Zurückweisung des „Antrags auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie des „Vorlageantrags
Paragraph 15, VwGVG“ mangels Beschwer: Zum, vom Antragsteller im Schriftsatz vom 04.03.2022 weiters gestellten, „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie „Vorlageantrag
GVG“ ist auszuführen, dass der Verfahrenshilfeantrag samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht von der SVS vorgelegt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Norm des § 15 VwGVG sich auf einen Vorlageantrag nach Beschwerdevorentscheidung bezieht. Eine Beschwerdevorentscheidung liegt fallgegenständlich nicht vor.Zum, vom Antragsteller im Schriftsatz vom 04.03.2022 weiters gestellten, „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie „Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG“ ist auszuführen, dass der Verfahrenshilfeantrag samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht von der SVS vorgelegt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Norm des Paragraph 15, VwGVG sich auf einen Vorlageantrag nach Beschwerdevorentscheidung bezieht. Eine Beschwerdevorentscheidung liegt fallgegenständlich nicht vor. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag
GVG“ sind daher mangels Beschwer zurückzuweisen. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG“ sind daher mangels Beschwer zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2022 bezüglich allfälliger Amtshaftungsansprüche ist der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf der Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2247942.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.