← Österreich

{'item': 'W228 2247942-2'}

Obsah (13)§ 15Art. 133§ 1§ 8Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 28§ 13§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW228 2247942-2 SpruchW228 2247942-2/6E, W228 2247942-2/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 15Vw

GVG“ werden mangels Beschwer zurückgewiesen.römisch drei. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG“ werden mangels Beschwer zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2021 die Pflichtversicherung des XXXX (in der Folge: Antragsteller) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für die im Bescheid näher genannten Zeiträume festgestellt und ihn zur Entrichtung der ausständigen Beiträge sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 30.09.2021 die Pflichtversicherung des römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für die im Bescheid näher genannten Zeiträume festgestellt und ihn zur Entrichtung der ausständigen Beiträge sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.10.2021 zugestellt. Der Antragsteller hat mit Email vom 04.11.2021 an die SVS (in CC an einlaufstelle@bvwg.gv.at) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang samt Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeerhebung angekündigt. Das diesbezügliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (W228 2247942-1) wurde geschlossen, zumal der Antrag auf Verfahrenshilfe per Email übermittelt wurde und Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe galt daher beim Bundesverwaltungsgericht als nicht eingebracht.Das diesbezügliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (W228 2247942-1) wurde geschlossen, zumal der Antrag auf Verfahrenshilfe per Email übermittelt wurde und Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe galt daher beim Bundesverwaltungsgericht als nicht eingebracht. Am 04.03.2022 brachte der Antragsteller bei der SVS per Email einen Schriftsatz ein, mit welchem er

  1. einen Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels,
  2. einen Antrag auf Erlassung eines Verbesserungsauftrages,
  3. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG stellte. Zu Punkt

  1. wurde ausgeführt, dass für die Eingabe bei der belangten Behörde der Versand per Email zulässig und vorgesehen sei; außerdem sei ihm der fristgerechte Erhalt seines Verfahrenshilfeantrags am 04.11.2021 von der belangten Behörde auch schriftlich bestätigt worden. Zu Punkt
  2. wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinen fristgerecht mit Email vom 04.11.2021 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag zu bearbeiten, auch insofern, als sie die Vorlage des Antrages samt Akten des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat. Zu Punkt
  3. wurde ausgeführt, dass es Tatsache sei, dass sein Verfahrenshilfeantrag vom 04.11.2021 sowohl fristgerecht als auch normenkonform bei der belangten Behörde vorgelegt worden sei. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sei die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlich. Zu Punkt
  4. wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller aufgrund der bisherigen Verfehlungen der belangten Behörde gezwungen sehe, auch den „Antrag auf Vorlage an das zuständige Bundesverwaltungsgericht“ zu stellen. Für den Fall, dass trotz der aufgezeigten Verfahrensmängel und Rechtsbrüche seitens der belangten Behörde der Bescheid vom 30.09.2021 rechtswirksam geworden sein sollte, fordere er den Rechtsträger der SVS

§ 8

AHG auf, bekanntzugeben, ob er bereit sei, den dem Antragsteller durch das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde entstandenen Schaden zu ersetzen.Am 04.03.2022 brachte der Antragsteller bei der SVS per Email einen Schriftsatz ein, mit welchem er

  1. einen Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels,
  2. einen Antrag auf Erlassung eines Verbesserungsauftrages,
  3. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG stellte. Zu Punkt

  1. wurde ausgeführt, dass für die Eingabe bei der belangten Behörde der Versand per Email zulässig und vorgesehen sei; außerdem sei ihm der fristgerechte Erhalt seines Verfahrenshilfeantrags am 04.11.2021 von der belangten Behörde auch schriftlich bestätigt worden. Zu Punkt
  2. wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinen fristgerecht mit Email vom 04.11.2021 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag zu bearbeiten, auch insofern, als sie die Vorlage des Antrages samt Akten des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat. Zu Punkt
  3. wurde ausgeführt, dass es Tatsache sei, dass sein Verfahrenshilfeantrag vom 04.11.2021 sowohl fristgerecht als auch normenkonform bei der belangten Behörde vorgelegt worden sei. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sei die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlich. Zu Punkt
  4. wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller aufgrund der bisherigen Verfehlungen der belangten Behörde gezwungen sehe, auch den „Antrag auf Vorlage an das zuständige Bundesverwaltungsgericht“ zu stellen. Für den Fall, dass trotz der aufgezeigten Verfahrensmängel und Rechtsbrüche seitens der belangten Behörde der Bescheid vom 30.09.2021 rechtswirksam geworden sein sollte, fordere er den Rechtsträger der SVS

Paragraph 8, AHG auf, bekanntzugeben, ob er bereit sei, den dem Antragsteller durch das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde entstandenen Schaden zu ersetzen. Am 09.03.2022 leitete die SVS den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 29.03.2022 übermittelte die SVS eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2022 dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er unter anderem aufgefordert wurde, das Verfahrenshilfeantragsformular zu befüllen. Am 20.04.2022 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er auch das ausgefüllte Verfahrenshilfeantragsformular übermittelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid der SVS vom 30.09.2021, mit welchem die Pflichtversicherung des Antragstellers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern festgestellt und er zur Entrichtung der ausständigen Beiträge sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet wurde, wurde dem Antragsteller laut Rückschein am Donnerstag, 07.10.2021, durch Übernahme zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Donnerstag, 04.11.
  2. Der Antragsteller hat mit Email vom 04.11.2021 (Sendezeit 17.01 Uhr) an die SVS einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang samt Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeerhebung angekündigt. Dieser Verfahrenshilfeantrag ist am Donnertag, 04.11.2021, um 17:02 Uhr bei der SVS eingelangt. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS enden an Donnerstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Die Einbringung des Verfahrenshilfeantrags erfolgte sohin außerhalb der Amtsstunden. Die SVS hat den Verfahrenshilfeantrag als verspätet eingebracht erachtet und daher keine weiteren Schritte unternommen. In einer Stellungnahme der SVS vom 18.02.2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Bescheid vom 30.09.2021 rechtskräftig sei. Der Antragsteller hat am 18.02.2022 von dieser Stellungnahme Kenntnis erlangt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 hat der Antragsteller (unter anderem) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er hat diesen Schriftsatz am Freitag, 04.03.2022, per Email um 16:22 Uhr bei der SVS eingebracht. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS enden an Freitagen die Amtsstunden um 14:45 Uhr. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte sohin außerhalb der Amtsstunden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 30.09.2021 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und hat der Antragsteller die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 30.09.2021 am 07.10.2021 nicht bestritten. Die beiden Emails des Antragstellers an die SVS vom 04.11.2021 sowie vom 04.03.2022 liegen im Akt ein und ergibt sich daraus zweifelsfrei die Uhrzeit, zu welcher die Emails gesendet wurden. Dass der Antragsteller am 18.02.2022 von der Stellungnahme der SVS vom 18.02.2022 Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen im Email vom 04.03.2022, mit welchem er den Wiedereinsetzungsantrag an die SVS übermittelte. So führte er darin aus: „Innerhalb offener Frist (Kenntniserhalt: 18.02.2022) bringe ich div. Rechtsmittel in obiger Rechtsache ein.“
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A I.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A römisch eins.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich aus folgenden Erwägungen als verspätet: Der Antragsteller hat seinen eigenen Ausführungen im Email vom 04.03.2022 zufolge, mit welchem er den Wiedereinsetzungsantrag an die SVS übermittelte, am 18.02.2022 Kenntnis von der Rechtskraft des Bescheides vom 30.09.2021 erlangt. Die Frist von zwei Wochen für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages begann sohin am Freitag, 18.02.2022, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, 04.03.2022.Der Antragsteller hat seinen eigenen Ausführungen im Email vom 04.03.2022 zufolge, mit welchem er den Wiedereinsetzungsantrag an die SVS übermittelte, am 18.02.2022 Kenntnis von der Rechtskraft des Bescheides vom 30.09.2021 erlangt. Die Frist von zwei Wochen für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages begann sohin am Freitag, 18.02.2022, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, 04.03.2022.

§ 13Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Abs. 2 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Absatz 2, können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Abs. 5 ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Absatz 5, ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (RV 294 BlgNR XXIII. GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, Regierungsvorlage 294 BlgNR römisch 23 . GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Vgl. VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt (vgl. etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Vgl. VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt vergleiche etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, avsv Nr. 184/2019, enden an Freitagen die Amtsstunden um 14:45 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe die entsprechende Verlautbarung unter https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.730344).Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, AVSV Nr. 184 aus 2019,, enden an Freitagen die Amtsstunden um 14:45 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe die entsprechende Verlautbarung unter https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.730344). Den Feststellungen folgend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er hat diesen Schriftsatz am Freitag, 04.03.2022, um 16:22 Uhr per Email bei der SVS eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.03.2022, als eingebracht und erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092).Den Feststellungen folgend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er hat diesen Schriftsatz am Freitag, 04.03.2022, um 16:22 Uhr per Email bei der SVS eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.03.2022, als eingebracht und erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Es ist darauf zu verweisen, dass die Angabe im Antwortmail der SVS vom 05.03.2022, wonach das Schreiben des Antragstellers vom 04.03.2022 als eingebracht gilt, ohne Relevanz ist, da dieses Antwortmail an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nichts ändert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin wegen Verspätung zurückzuweisen. Zu A II.) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Verspätung:Zu A römisch zwei.) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Verspätung: Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVS vom 30.09.2021 am 07.10.2021 zugestellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 07.10.2021, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 04.11.

  1. Der Verfahrenshilfeantrag, mit welchem gleichzeitig die Beschwerdeerhebung angekündigt wurde, wurde vom Antragsteller per Email am 04.11.2021 um 17:01 Uhr gesendet und ist um 17:02 Uhr bei der SVS eingegangen. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, avsv Nr. 184/2019, enden an Donnerstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Es ist diesbezüglich auf die unter Punkt A I.) getätigten Ausführungen zur Erreichbarkeitskundmachung der SVS zu verweisen, wonach Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.11.2021, als eingebracht und erweist sich der Verfahrenshilfeantrag daher als verspätet. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 07.10.2021, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, 04.11.
  2. Der Verfahrenshilfeantrag, mit welchem gleichzeitig die Beschwerdeerhebung angekündigt wurde, wurde vom Antragsteller per Email am 04.11.2021 um 17:01 Uhr gesendet und ist um 17:02 Uhr bei der SVS eingegangen. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, AVSV Nr. 184 aus 2019,, enden an Donnerstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Es ist diesbezüglich auf die unter Punkt A römisch eins.) getätigten Ausführungen zur Erreichbarkeitskundmachung der SVS zu verweisen, wonach Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe gilt somit erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 07.11.2021, als eingebracht und erweist sich der Verfahrenshilfeantrag daher als verspätet. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass die Angabe im Antwortmail der SVS vom 05.11.2021, wonach das Schreiben des Antragstellers vom 04.11.2021 als eingebracht gilt, ohne Relevanz ist, da dieses Antwortmail an der verspäteten Einbringung des Verfahrenshilfeantrages nichts ändert. Der vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Verbesserungsauftrag dahingehend, dass der Antragsteller das Verfahrenshilfeantragsformular zu befüllen hat, welchem der Antragsteller auch nachgekommen ist, konnte daher den verspäteten Antrag auf Verfahrenshilfe nicht sanieren. Der Verfahrenshilfeantrag ist sohin wegen Verspätung zurückzuweisen. Zu A III.) Zurückweisung des „Antrags auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie des „Vorlageantrags

§ 15Vw

GVG“ mangels Beschwer:Zu A römisch drei.) Zurückweisung des „Antrags auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie des „Vorlageantrags

Paragraph 15, VwGVG“ mangels Beschwer: Zum, vom Antragsteller im Schriftsatz vom 04.03.2022 weiters gestellten, „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie „Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG“ ist auszuführen, dass der Verfahrenshilfeantrag samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht von der SVS vorgelegt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Norm des § 15 VwGVG sich auf einen Vorlageantrag nach Beschwerdevorentscheidung bezieht. Eine Beschwerdevorentscheidung liegt fallgegenständlich nicht vor.Zum, vom Antragsteller im Schriftsatz vom 04.03.2022 weiters gestellten, „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie „Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG“ ist auszuführen, dass der Verfahrenshilfeantrag samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht von der SVS vorgelegt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Norm des Paragraph 15, VwGVG sich auf einen Vorlageantrag nach Beschwerdevorentscheidung bezieht. Eine Beschwerdevorentscheidung liegt fallgegenständlich nicht vor. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG“ sind daher mangels Beschwer zurückzuweisen. Der „Antrag auf Feststellung eines Zustellmangels“ sowie der „Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG“ sind daher mangels Beschwer zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2022 bezüglich allfälliger Amtshaftungsansprüche ist der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf der Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2247942.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.