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{'item': 'W238 2247936-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW238 2247936-1 SpruchW238 2247936-1/13E, W238 2247936-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 03.05.2021, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2021, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.04.2021 bis 30.05.2021 gemäß § 10 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 03.05.2021, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2021, römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.04.2021 bis 30.05.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 15.01.2021 Arbeitslosengeld.
  2. Am 29.03.2021 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der XXXX GmbH zugewiesen.
  3. Am 29.03.2021 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der römisch 40 GmbH zugewiesen.
  4. Am 07.04.2021 und am 16.04.2021 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor.
  5. Am 19.04.2021 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit in seinem Betrieb aufgenommen habe. Er hätte als Lenker (LKW-Fahrer) beginnen sollen, habe jedoch abgesagt.
  6. Am 27.04.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers beim AMS ein. Darin führte er gesundheitliche Probleme, insbesondere eine Stauballergie, ein schweres Burnout bzw. psychische Probleme aufgrund geleisteter Überstunden ins Treffen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 03.05.2021 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.04.2021 bis 30.05.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Lenker bei der XXXX GmbH durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 03.05.2021 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.04.2021 bis 30.05.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Lenker bei der römisch 40 GmbH durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er für die betreffende Firma bereits im Jahr 2018 gearbeitet habe. Das Dienstverhältnis habe nach einem Streit über die Arbeitszeiten, insbesondere über zu leistende Überstunden, die er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr leisten habe können, durch Dienstgeberkündigung geendet. Zudem sei er schon damals wegen einer Stauballergie mit gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Firma in Verbindung gesetzt. Da es sich jedoch um die gleiche Tätigkeit wie im Jahr 2018 gehandelt hätte und noch mehr zeitliche Flexibilität von ihm gefordert worden wäre, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Stelle anzunehmen.
  10. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS zunächst eine Beschäftigung als Lagerarbeiter zugewiesen worden sei, welche in Folge zwischenzeitiger Besetzung der Stelle nicht zustande gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber eine Arbeitsmöglichkeit als LKW-Fahrer angeboten worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stauballergie bewirke keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung, zumal das Tragen einer Atemschutzmaske im Baustellenbereich das Auftreten allergischer Symptome zu verhindern vermöge. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auf einen Allergietest aus dem Jahr 2011 gestützt. Laut aktuellem Allergietest bestehe keine Stauballergie mehr. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte Depression, jedoch kein Burnout-Syndrom vor. Im Dachverband seien lediglich drei kurze Krankenstände verzeichnet. Der potentielle Dienstgeber hätte zudem Rücksicht auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers genommen. Ein Basischeck bei fit2work vom 07.06.2021 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in psychologischer Behandlung gestanden sei; aufgrund der psychologischen Untersuchung sei eine klinisch-psychologische Behandlung empfohlen worden. Die Tätigkeit als LKW-Fahrer sei dem Beschwerdeführer sohin zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen. Durch seine Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, wonach er nicht mehr in diesem Bereich arbeiten könne, in ärztlicher bzw. therapeutischer Behandlung stehe und keine Überstunden zu leisten vermöge, habe er den Tatbestand der Vereitelung einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
  11. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS zunächst eine Beschäftigung als Lagerarbeiter zugewiesen worden sei, welche in Folge zwischenzeitiger Besetzung der Stelle nicht zustande gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber eine Arbeitsmöglichkeit als LKW-Fahrer angeboten worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stauballergie bewirke keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung, zumal das Tragen einer Atemschutzmaske im Baustellenbereich das Auftreten allergischer Symptome zu verhindern vermöge. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auf einen Allergietest aus dem Jahr 2011 gestützt. Laut aktuellem Allergietest bestehe keine Stauballergie mehr. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte Depression, jedoch kein Burnout-Syndrom vor. Im Dachverband seien lediglich drei kurze Krankenstände verzeichnet. Der potentielle Dienstgeber hätte zudem Rücksicht auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers genommen. Ein Basischeck bei fit2work vom 07.06.2021 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in psychologischer Behandlung gestanden sei; aufgrund der psychologischen Untersuchung sei eine klinisch-psychologische Behandlung empfohlen worden. Die Tätigkeit als LKW-Fahrer sei dem Beschwerdeführer sohin zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen. Durch seine Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, wonach er nicht mehr in diesem Bereich arbeiten könne, in ärztlicher bzw. therapeutischer Behandlung stehe und keine Überstunden zu leisten vermöge, habe er den Tatbestand der Vereitelung einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
  12. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen, wonach ihm eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufgrund des Zeit- und Arbeitsdrucks sowie der Staubbelastung mit Blick auf seine psychische Erkrankung und seine Stauballergie nicht zumutbar gewesen sei.
  13. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.11.2021 vorgelegt.
  14. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden eine Stellungnahme des AMS vom 23.11.2021 sowie ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum) vom 06.12.2021 eingeholt. Dem Gutachten zufolge sei die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht gerechtfertigt gewesen; eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über die Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  16. Am 17.12.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass das arbeitsmedizinische Gutachten vom 06.12.2021 nicht bestritten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet werde. Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 02.07.2018 bis 01.10.2018 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 04.10.2018 bei der XXXX GmbH vollversichert als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Der Beschwerdeführer war vom 02.07.2018 bis 01.10.2018 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 04.10.2018 bei der römisch 40 GmbH vollversichert als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Anschließend war der Beschwerdeführer vom 16.10.2018 bis 03.01.2019 und vom 17.06.2019 bis 15.11.2019 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.11.2019 und Krankengeldbezug vom 19.11.2019 bis 16.11.2020 bei der XXXX GesmbH vollversichert beschäftigt. Anschließend war der Beschwerdeführer vom 16.10.2018 bis 03.01.2019 und vom 17.06.2019 bis 15.11.2019 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 18.11.2019 und Krankengeldbezug vom 19.11.2019 bis 16.11.2020 bei der römisch 40 GesmbH vollversichert beschäftigt. Ab 15.01.2021 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 29.03.2021 wurde ihm vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der XXXX GmbH zugewiesen. Der Beschwerdeführer nahm telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf. Da die Stelle als Lagerarbeiter bereits besetzt war, wurde ihm eine Arbeitsmöglichkeit als LKW-Fahrer angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die Aufnahme dieser Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 29.03.2021 wurde ihm vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der römisch 40 GmbH zugewiesen. Der Beschwerdeführer nahm telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf. Da die Stelle als Lagerarbeiter bereits besetzt war, wurde ihm eine Arbeitsmöglichkeit als LKW-Fahrer angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die Aufnahme dieser Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen ab. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
  18. Burnout Syndrom (führende Diagnose);
  19. Depression;
  20. Impulskontrollstörung;
  21. Persönlichkeitsentwicklungsstörung;
  22. Zervikalsyndrom;
  23. Lumboischialgie;
  24. Coxarthrose bds;
  25. Noduli hämorrhoidales;
  26. Refluxösophagitis;
  27. Nikotinabusus;
  28. anamnestisch Tinnitus bds. Es liegt ein mittleres Ausmaß der Beeinträchtigung(en) vor. Der Beschwerdeführer ist im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig. Es besteht Einsetzbarkeit im Vollzeitausmaß für leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten, bei denen Lagewechsel möglich und gehäufte Zwangshaltungen nicht erforderlich sind. Auszuschließen sind insbesondere Arbeiten in länger nach vorn gebeugter Körperhaltung und/oder Rumpfbeugen sowie verdrehter Körperhaltung, in hockender Position, Vibrationsbelastung sowie Arbeiten mit besonderer Höhenexposition. Auch Tätigkeiten, die mit erhöhtem Stress einhergehen, Nacht- und Schichtarbeit, Tätigkeiten unter hoher Lärmexposition, Arbeiten an unfallgefährdenden Maschinen sowie berufliche Fahrtätigkeit sind nicht mehr möglich. Die Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind, soweit sie die früheren Beschäftigungen des Beschwerdeführers, den Arbeitslosengeldbezug, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle als Lagerarbeiter, die Besetzung dieser Stelle mit einem anderen Bewerber, das alternative Angebot einer Beschäftigung als LKW-Fahrer seitens des potentiellen Dienstgebers sowie die Ablehnung dieses Angebots durch den Beschwerdeführer betreffen, unstrittig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Unzumutbarkeit der Ausübung der Tätigkeit als LKW-Fahrer stützen sich auf das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 06.12.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das – von den Verfahrensparteien nicht bestrittene – Sachverständigengutachten für schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, weshalb es der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  34. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…)“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).3.
  2. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.
  3. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS zunächst ein Stellenangebot als Lagerarbeiter bei einer Firma zugewiesen, für die er im Jahr 2018 als LKW-Fahrer tätig war. Der Beschwerdeführer nahm telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf. Da die Stelle als Lagerarbeiter zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war, bot der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer eine alternative Arbeitsmöglichkeit als LKW-Fahrer an. Der Beschwerdeführer lehnte die Aufnahme der Beschäftigung jedoch unter Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme ab. Da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Lichte des im Beschwerdeverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.12.2021 in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zumutbar ist, wurde der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 AlVG durch die Ablehnung der sich ihm bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht verwirklicht.Da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Lichte des im Beschwerdeverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.12.2021 in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zumutbar ist, wurde der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG durch die Ablehnung der sich ihm bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht verwirklicht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die im behördlichen Verfahren noch strittige Frage der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer abgelehnten Beschäftigung als Berufskraftfahrer wurde durch Einholung eines – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen – medizinischen Sachverständigengutachtens gelöst. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die im behördlichen Verfahren noch strittige Frage der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer abgelehnten Beschäftigung als Berufskraftfahrer wurde durch Einholung eines – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen – medizinischen Sachverständigengutachtens gelöst. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 9 Abs. 1 AlVG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2247936.1.00

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