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{'item': 'W238 2248731-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW238 2248731-1 SpruchW238 2248731-1/5E, W238 2248731-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 01.02.2021 Arbeitslosengeld. Am 30.04.2021 wurde die Teilnahme an der Maßnahme „TimO (Time Out – Zeit für Perspektivenwechsel)“ ab 17.05.2021 vereinbart. Am 28.05.2021 wurde die Maßnahme unterbrochen. Am 20.09.2021 stieg der Beschwerdeführer wieder in die Maßnahme ein. Für die Teilnahme an der Maßnahme beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.10.2021 die Gewährung eines Bildungsbonus. Im Falle der Ablehnung seines Antrags begehrte er die Ausstellung eines Bescheides.
  2. Am 07.10.2021 wurde ihm seitens des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) per eAMS-Nachricht mitgeteilt, dass die Prüfung des Bildungsbonus mit der Beantragung der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe erfolge und eine gesonderte Beantragung nicht erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle von Kursunterbrechungen die Gewährung des Bildungsbonus vom Grund der Unterbrechung abhänge. Da die Maßnahme am 28.05.2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen Bewilligung einer Rehabilitation unterbrochen worden sei, könne kein Bildungsbonus gewährt werden.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 18.10.2021 im Wege seines eAMS-Kontos eine Nachricht an die Behörde, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Rechtsansicht des AMS im Lichte der Gesetzesmaterialien den Willen des Gesetzgebers unterlaufe. Da es sich auch im Falle der Unterbrechung und späteren Fortsetzung eines Kurses lediglich um eine Qualifizierungsmaßnahme handle, stehe die Auslegung des AMS nicht mit dem Gesetz im Einklang. Zudem sei die Fortsetzung der Maßnahme wegen der hohen Kursauslastung nicht möglich gewesen und nicht an ihm gelegen. Insgesamt dauere der Kurs mindestens 120 Tage, weshalb die geforderte Mindestzeit von vier Monaten erfüllt sei.
  4. Mit der nunmehr angefochtenen – vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichneten – Erledigung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 28.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung und Rücksprache mit der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Wien kein Bildungsbonus gewährt werden könne.
  5. Mit Eingabe vom 17.11.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Erledigung des AMS vom 28.10.2021 Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, im Schreiben des AMS vom 28.10.2021 werde unmissverständlich ausgesprochen, dass sein Antrag auf Gewährung eines Bildungsbonus nicht bewilligt werde. Es handle sich daher – ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als „Bescheid“ und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung – dennoch um einen Bescheid. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die Rechtsansicht der Behörde keine Deckung im Gesetz finde.
  6. In einer Weisung des AMS vom 18.11.2021 wurde unter Bezugnahme auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides festgehalten, dass ein solcher ab Mai 2021 im Hinblick auf die gebührende Leistung zu erstellen sei. Weiters wurde festgehalten, dass „eine Beschwerde (gegen den noch nicht vorhandenen Bescheid) […] bereits per eAMS eingelangt“ sei. Schließlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Bezugsdauer von weniger als vier Monaten (20.09.2021 bis 07.01.2022) kein Anspruch auf einen Bildungsbonus bestehe.
  7. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 19.11.2021 wurde aufgrund des Anbringens des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 mit näherer Begründung festgestellt, dass ihm gemäß §§ 20 und 21 AlVG ab 01.05.2021 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 59,48 gebühre.
  8. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 19.11.2021 wurde aufgrund des Anbringens des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 mit näherer Begründung festgestellt, dass ihm gemäß Paragraphen 20 und 21 AlVG ab 01.05.2021 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 59,48 gebühre.
  9. Die Beschwerde vom 17.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2021 vorgelegt. Im Begleitschreiben wurde u.a. festgehalten, dass nach Beantragung eines Bildungsbonus aufgrund weiterer Interventionen des Beschwerdeführers am 19.11.2021 ein konzeptiver Bescheid erstellt worden sei. Die Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangt gewesen. Da die sachliche Richtigkeit der Ablehnung des Bildungsbonus bereits mehrfach bestätigt worden sei und in der Beschwerde vom 17.11.2021 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt werde, erfolge eine direkte Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 01.02.2021 Arbeitslosengeld. Am 30.04.2021 wurde die Teilnahme an der Maßnahme „TimO (Time Out – Zeit für Perspektivenwechsel)“ über das BBRZ für den geplanten Zeitraum vom 17.05.2021 bis 17.09.2021 vereinbart. Am 28.05.2021 wurde die Maßnahme unterbrochen. Am 20.09.2021 (geplant bis 07.01.2022) stieg der Beschwerdeführer wieder in die Maßnahme ein. Am 05.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Maßnahme die Gewährung eines Bildungsbonus. In weiterer Folge übermittelte das AMS Wien Laxenburger Straße am 28.10.2021 nachstehendes Schreiben per eAMS an den Beschwerdeführer: „Betreff: Bildungsbonus Sehr geehrter Herr XXXX , Sehr geehrter Herr römisch 40 , nach nochmaliger Prüfung und Rücksprache mit der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Wien möchte ich Ihnen mitteilen, dass unsere Entscheidung korrekt ist und in Ihrem Fall aus bereits erläuterten Gründen kein Bildungsbonus gewährt werden kann. Mit freundlichen Grüßen, XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße Laxenburger Straße 18 1100 Wien“ Der Beschwerdeführer wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob dagegen mit Eingabe vom 17.11.2021 Beschwerde. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 19.11.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 und 21 AlVG ab 01.05.2021 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 59,48 gebührt. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 19.11.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 20 und 21 AlVG ab 01.05.2021 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 59,48 gebührt. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und von den Verfahrensparteien insoweit nicht bestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Vereinbarung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Maßnahme „TimeO – Time Out, Zeit für Perspektivenwechsel“ für den geplanten Zeitraum vom 17.05.2021 bis 17.09.2021, die Unterbrechung der Maßnahme ab 28.05.2021 und ihre Fortsetzung ab 20.09.2021 (geplant bis 07.01.2022) ergibt sich aus dem Akteninhalt und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. Der Grund der Unterbrechung der Maßnahme, der von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird, ist im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant, weshalb Feststellungen insoweit unterbleiben können. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2021, die angefochtene Erledigung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 28.10.2021, die Beschwerde vom 17.11.2021 und der Bescheid vom 19.11.2021 sind Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass sich die vorliegende Beschwerde vom 17.11.2021 ausschließlich gegen die Erledigung vom 28.10.2021 richtet, ist ihrem unmissverständlichen Wortlaut zu entnehmen: „Da mein[em] Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides nicht entsprochen worden war, ersuchte ich neuerlich um stattgebende Entscheidung, was seitens des AMS mit Schreiben vom 28.10.2021 abgelehnt wurde. Da in diesem Schreiben des AMS unmissverständlich ausgesprochen wird, dass mein Antrag auf Gewährung des Bildungsbonus nicht bewilligt werde, handelt es sich dabei – ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als ‚Bescheid‘ und fehlender Rechtsmittelbelehrung – dennoch um einen Bescheid im Sinne des Gesetzes. Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 AIVG an das Bundesverwaltungsgericht und begründe diese wie folgt: […]“Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde gem. Paragraph 56, Absatz 2, AIVG an das Bundesverwaltungsgericht und begründe diese wie folgt: […]“ Der Bescheid vom 19.11.2021 samt Rechtsmittelbelehrung liegt im Verwaltungsakt ein. Dass dem Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bislang nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Zwar führte die Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage aus, dass am 19.11.2021 ein Bescheid erstellt worden sei und die Beschwerde vom 17.11.2021 zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangt gewesen sei. Dass sich die Beschwerde vom 17.11.2021 – entgegen der Auffassung des AMS – jedoch nicht gegen den Bescheid vom 19.11.2021 richtet, ergibt sich aus dem Zeitpunkt ihrer Einbringung und dem (wiedergegebenen) Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  15. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.
  16. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg. 9458 A (verstärkter Senat); etwa 24.04.1996, 95/12/0248; 29.03.1996, 96/02/0113), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg. 9458 A (verstärkter Senat); etwa 24.04.1996, 95/12/0248; 29.03.1996, 96/02/0113), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085).Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085). 3.
  17. Mit der angefochtenen Erledigung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 28.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung und Rücksprache mit der Fachabteilung der Landesgeschäftsstelle Wien kein Bildungsbonus gewährt werden könne. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage kann die (oben wörtlich wiedergegebene) Erledigung vom 28.10.2021 fallbezogen nicht als Bescheid betrachtet werden. Für die Verneinung eines Bescheides spricht insbesondere der Umstand, dass das Schreiben des AMS vom 28.10.2021 nicht die äußere Form eines Bescheides aufweist, keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch aus der Textierung der Erledigung ergibt sich nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, dass damit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2021 auf Gewährung eines Bildungsbonus rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Der einzigen allenfalls als normative Aussage zu deutenden Textpassage im ersten Satz („… kein Bildungsbonus gewährt werden kann“) stehen die gegen eine normative Regelung sprechenden Höflichkeitsfloskeln in der Anrede („Sehr geehrter Herr …“) und in der Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“) entgegen (s. etwa auch VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Davon ausgehend kann jedoch der Erledigung vom 28.10.2021 – unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs – nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beigemessen werden. Die Erledigung stellt sich vielmehr als unverbindliche Mitteilung bzw. Information dar. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt demnach in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes die Zuständigkeit für eine meritorische Entscheidung, weshalb die Beschwerde vom 17.11.2021 gegen die Erledigung vom 18.10.2021 als unzulässig zurückzuweisen war. Wie im Übrigen bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, erweist sich die Annahme der Behörde, wonach sich die Beschwerde vom 17.11.2021 gegen den – offenbar unbekämpft gebliebenen – Bescheid vom 19.11.2021 richte, sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes als auch hinsichtlich des unmissverständlichen Inhalts des Beschwerdeschriftsatzes als denkunmöglich. 3.
  18. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2248731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.