Abs 4 B-VG nicht zulässig.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ Im gegenständlichen Fall wurde die Weisung nicht von der Dienstbehörde, sondern vom Leiter einer Justizanstalt ausgesprochen. Dieser ist gemäß § 45 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet gegenüber seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Es wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass der Leiter der Justizanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion hat. Der Beschwerdeführer meint, dass in anderen Stellen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der „Vorgesetzte“ genannt werde und lediglich im § 52 BDG 1979 die „Dienstbehörde“ ausdrücklich genannt wäre. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht der Vorgesetzte, sondern alleine die Dienstbehörde dazu berechtigt wäre eine Weisung gemäß § 52 BDG 1979 zu erteilen. Dem kann das Gericht nicht folgen, denn der Begriff „Dienstbehörde“ wird mehrmals im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannt (insgesamt 148 mal). Alleine daraus lässt sich nicht der Schluss ableiten das für die Weisung gem § 52 BDG 1979 alleinig die Dienstbehörde zuständig ist. § 2 Abs. 3 DVG bestimmt auch, dass jeder Bundesminister bzw. Bundesministerin nachgeordnete Dienstbehörde errichten kann. Dies wurde innerhalb des Justizressorts auch vorgenommen. Mit § 1 Ziffer 6 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009 – DVPV–BMJ 2009), bestimmt das Justizanstalten von der Bundesministerin nachgeordnete Dienststellen sind. Diese nachgeordneten Dienststellen haben somit die Personalhoheit über ihre Mitarbeiter:innen, womit sich ergibt, dass der Leiter der Justizanstalt, eine entsprechende Weisung gemäß § 52 Abs. 2 erteilen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vorliegenden Erlass der Bundesministerin für Justiz, Zl. BMJ-VD36000/0001-VD 4/2008 vom 16.08.2000 hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass „die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von sich aus anordnen und der Dienstbehörde gleichzeitig darüber berichten“ müssen.Im gegenständlichen Fall wurde die Weisung nicht von der Dienstbehörde, sondern vom Leiter einer Justizanstalt ausgesprochen. Dieser ist gemäß Paragraph 45, BDG 1979 berechtigt und verpflichtet gegenüber seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Es wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass der Leiter der Justizanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion hat. Der Beschwerdeführer meint, dass in anderen Stellen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der „Vorgesetzte“ genannt werde und lediglich im Paragraph 52, BDG 1979 die „Dienstbehörde“ ausdrücklich genannt wäre. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht der Vorgesetzte, sondern alleine die Dienstbehörde dazu berechtigt wäre eine Weisung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu erteilen. Dem kann das Gericht nicht folgen, denn der Begriff „Dienstbehörde“ wird mehrmals im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannt (insgesamt 148 mal). Alleine daraus lässt sich nicht der Schluss ableiten das für die Weisung gem Paragraph 52, BDG 1979 alleinig die Dienstbehörde zuständig ist. Paragraph 2, Absatz 3, DVG bestimmt auch, dass jeder Bundesminister bzw. Bundesministerin nachgeordnete Dienstbehörde errichten kann. Dies wurde innerhalb des Justizressorts auch vorgenommen. Mit Paragraph eins, Ziffer 6 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009 – DVPV–BMJ 2009), bestimmt das Justizanstalten von der Bundesministerin nachgeordnete Dienststellen sind. Diese nachgeordneten Dienststellen haben somit die Personalhoheit über ihre Mitarbeiter:innen, womit sich ergibt, dass der Leiter der Justizanstalt, eine entsprechende Weisung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erteilen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vorliegenden Erlass der Bundesministerin für Justiz, Zl. BMJ-VD36000/0001-VD 4 aus 2008, vom 16.08.2000 hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass „die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von sich aus anordnen und der Dienstbehörde gleichzeitig darüber berichten“ müssen. Zudem hat der Beschwerdeführer - unterstellt man seinem Schreiben vom 14.02.2020 einen Remonstrationscharakter, dies aus diesem nicht klar hervorgeht - die Weisung vom 09.10.2019 erstmals am 16.10.2019 und die Weisung vom 15.05.2020 am 28.05.2020 befolgt und ist eine Remonstration – damit dieses Regime der Remonstration wirksam werden kann - in aller Regel vor Befolgung der Weisung vorzunehmen (sh Erk des VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Der Beschwerdeführer hat die befolgt und ließ sich an diesem Tag erstmals vom polizeiärztlichen Dienst untersuchen. Die Beschwerde, indem er seine Bedenken mitteilte, langten bei der belangten Behörde erst am 14.02.2020, nach der dritten Untersuchung - welche am 07.02.2020 vorgenommen wurden - ein. Eine Remonstration liegt somit hinsichtlich der ersten Weisung nicht (mehr) vor. Auch hinsichtlich der gegenüber der ersten Weisung gleichlautenden zweiten Weisung vom 15.05.2020 kann grundsätzlich von keiner Remonstration ausgegangen werden, weil er seine Bedenken am 14.02.2020 mitteilte. Eine Remonstration kann allerdings nur dann erfolgen, wenn einer Weisung vorliegt. Am 14.02.2020 lag allerdings eine solche noch nicht vor (die erste Weisung wurde zu diesem Zeitpunkt bereits befolgt) und kann auch hinsichtlich der zweiten Weisung von keiner gültigen Remonstration gesprochen werden. Allerdings muss auch hier festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Weisung nachkam und sich am 28.05.2020 und am 03.08.2020 untersuchen ließ. Auch hier kam der Beschwerdeführer letztlich der Weisung nach, selbst unter dem Gesichtspunkt, dass er am 14.02.2020 seine Bedenken der belangten Behörde mitteilte, wobei auch hier festgehalten wird, dass eine Remonstration in dem Schreiben nicht erkannt wird, fehlt ihr doch deutlich der Inhalt, dass er die Weisung als rechtswidrig ansieht. Soweit der Beschwerdeführer – in der Beschwerde - auch geltend macht, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde, ist dem nicht zu folgen, denn die Weisung selbst gründet sich direkt auf die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 2 BDG
- Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor weswegen die Weisung selbst grundrechtswidrig sei (und konnte dies in der Verhandlung auch nicht darlegen, sondern erklärte, dass er nichts gegen die Zuweisung vorbringe, insoweit man auch von einer Zurückziehung ausgehen hätte können [sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift. Hier wörtlich wiedergegen: „R: Sie sagen, das die Zuweisung/Weisung gem § 52 BDG zu einem Arzt würde in ihre Grundrechte eingreifen, auch wenn die Zuweisung die Behörde vornehmen würde (Seite 18 der Beschwerde). Erklären Sie mir das bitte. BF: Die Zuweisung selbst greift meiner Ansicht nach nicht in die Grundrechte ein, sondern, dass die amtsärztlichen Gutachten der Dienstbehörde weitergeleitet werden, diese die Gutachten dem Anstaltsleiter weiterleiten und für alle bearbeitenden Personen (einen gewissen Kreis) zugänglich gemacht werden.“]) sondern führte aus, dass sich die Verletzung seiner Grundrechte auf die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die belangte Behörde gründete. Diese Übermittlung an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der den Stellen erfolgte allerdings erst in einem weiteren Schritt. Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung ist keine Grundrechtsverletzung erkennbar und konnte der Beschwerdeführer eine solche letztlich auch nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, dass überhaupt kein Organwalter dazu zuständig sein soll eine entsprechende Weisung zu erteilen.Soweit der Beschwerdeführer – in der Beschwerde - auch geltend macht, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde, ist dem nicht zu folgen, denn die Weisung selbst gründet sich direkt auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, BDG
- Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor weswegen die Weisung selbst grundrechtswidrig sei (und konnte dies in der Verhandlung auch nicht darlegen, sondern erklärte, dass er nichts gegen die Zuweisung vorbringe, insoweit man auch von einer Zurückziehung ausgehen hätte können [sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift. Hier wörtlich wiedergegen: „R: Sie sagen, das die Zuweisung/Weisung gem Paragraph 52, BDG zu einem Arzt würde in ihre Grundrechte eingreifen, auch wenn die Zuweisung die Behörde vornehmen würde (Seite 18 der Beschwerde). Erklären Sie mir das bitte. BF: Die Zuweisung selbst greift meiner Ansicht nach nicht in die Grundrechte ein, sondern, dass die amtsärztlichen Gutachten der Dienstbehörde weitergeleitet werden, diese die Gutachten dem Anstaltsleiter weiterleiten und für alle bearbeitenden Personen (einen gewissen Kreis) zugänglich gemacht werden.“]) sondern führte aus, dass sich die Verletzung seiner Grundrechte auf die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die belangte Behörde gründete. Diese Übermittlung an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der den Stellen erfolgte allerdings erst in einem weiteren Schritt. Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung ist keine Grundrechtsverletzung erkennbar und konnte der Beschwerdeführer eine solche letztlich auch nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, dass überhaupt kein Organwalter dazu zuständig sein soll eine entsprechende Weisung zu erteilen. Aus den Schriftsatz des Beschwerdeführers ist auch nicht klar erkennbar weswegen der Leiter der Justizanstalt einen Amtsmissbrauch begangen haben könne. Soweit er sich darauf beschränkt, dass er zu einer solchen Weisung keine Kompetenz gehabt hätte, ist auf den obigen Ausführungen zu verweisen und ergibt sich schon alleine aus objektiven Sicht kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher auch aus seiner Sicht keine Veranlassung von Amtswegen gegen den Leiter der Justizanstalt Wien XXXX vorzugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung nichts davon wusste, in der Beschwerde den Leiter der Justizanstalt wegen Amtsmissbrauch bezichtigt zu haben. Aus den Schriftsatz des Beschwerdeführers ist auch nicht klar erkennbar weswegen der Leiter der Justizanstalt einen Amtsmissbrauch begangen haben könne. Soweit er sich darauf beschränkt, dass er zu einer solchen Weisung keine Kompetenz gehabt hätte, ist auf den obigen Ausführungen zu verweisen und ergibt sich schon alleine aus objektiven Sicht kein Tatbestand gemäß Paragraph 302, StGB. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher auch aus seiner Sicht keine Veranlassung von Amtswegen gegen den Leiter der Justizanstalt Wien römisch 40 vorzugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung nichts davon wusste, in der Beschwerde den Leiter der Justizanstalt wegen Amtsmissbrauch bezichtigt zu haben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verarbeitung/Speicherung/Weitergabe seiner sensiblen Gesundheitsdaten richtet und eine Verletzung seiner sensiblen Daten behauptet, ist auf die Ausführung hinsichtlich der zurückweisenden Punkte zu verweisen (sh Punkt 4.3). Darüberhinausgehende Einwendungen brachte er nicht vor (sh die gerichtliche Niederschrift). Wörtlich führte er aus: „R: Was wäre, wenn ihre sensiblen Daten vollends geschützt worden wären. Somit keiner die Möglichkeit hatte, darin einzusehen, außer derjenige der darüber zu entscheiden hatte. Würden sie auch in diesem Fall gegen die Weisung vorgehen? BF: Ich bin der Ansicht, dass ein Amtsarzt aufgrund seiner medizinischen Untersuchungen beurteilen kann, ob man dienstfähig ist oder nicht. Dass die Unterlagen an den Anstaltsleiter weitergeleitet werden, sehe ich nicht ein. Der Anstaltsleiter ist kein Mediziner, der das einschätzen kann.“ Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Leiter der JA XXXX wegen der Dienstzuteilung ab dem XXXX 2019 gar nicht für die Weisung am 16.10.2019 und am 15.05.2020 zuständig sein konnte, wird dem entgegnet, dass seine Stammdienststelle – dies er selbst vorbringt – die JA XXXX war und ist. Den Dienst in der JA XXXX hat er faktisch nie angetreten. Deswegen kann nur der Leiter der JA XXXX sein Vorgesetzter gewesen sein dies er nach wie vor ist, zumal der Beschwerdeführer keine Remonstration wegen Unzuständigkeit des weisungsgebenden Organes einbrachte. Es kann somit festgehalten werden, dass die Weisung und die Weitergabe rechtsgemäß vorgenommen wurden. Die Behörde war daher im Recht, den Antragspunkt 3.
- und
- und auch die dazugehörigen Eventualanträge abzuweisen. Aus diesem Grund musste die Feststellung unter Punkt 2.5 getroffen werden.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Leiter der JA römisch 40 wegen der Dienstzuteilung ab dem römisch 40 2019 gar nicht für die Weisung am 16.10.2019 und am 15.05.2020 zuständig sein konnte, wird dem entgegnet, dass seine Stammdienststelle – dies er selbst vorbringt – die JA römisch 40 war und ist. Den Dienst in der JA römisch 40 hat er faktisch nie angetreten. Deswegen kann nur der Leiter der JA römisch 40 sein Vorgesetzter gewesen sein dies er nach wie vor ist, zumal der Beschwerdeführer keine Remonstration wegen Unzuständigkeit des weisungsgebenden Organes einbrachte. , Es kann somit festgehalten werden, dass die Weisung und die Weitergabe rechtsgemäß vorgenommen wurden. Die Behörde war daher im Recht, den Antragspunkt 3.
- und
- und auch die dazugehörigen Eventualanträge abzuweisen. Aus diesem Grund musste die Feststellung unter Punkt 2.5 getroffen werden. 4.
- Zu den von der Behörde zugewiesen Spruchpunkte 1 und
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Auf § 1 und 24 DSG wird an dieser Stelle verwiesen. Auf Paragraph eins und 24 DSG wird an dieser Stelle verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich Spruchpunkt 1 festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Beschwerdeführerin zu übermitteln, in eventu solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, in eventu solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen. Dass ihre subjektiven Rechte verletzt worden seien, begründete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang primär mit einer Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Der Beschwerdeführer behauptet somit eine datenschutzrechtliche Grundrechtsverletzung durch einerseits die Weiterleitung ihrer Gesundheitsdaten und andererseits durch die Speicherung bzw. die Aufbewahrung ihrer Gesundheitsdaten. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß § 24 DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten.Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß Paragraph 24, DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurden somit zu Recht zurückgewiesen, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2241849.1.00