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{'item': 'W257 2241849-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW257 2241849-1 SpruchW257 2241849-1/5E, , W257 2241849-1/5E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX im Rang eines XXXX als Justizwachebeamter zugeteilt.1.
  3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt römisch 40 im Rang eines römisch 40 als Justizwachebeamter zugeteilt. 1.
  4. Mit Schreiben vom 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungsanträge samt Eventualfeststellungsanträge. Der Beschwerdeführer bringt im Kern vor, dass er weisungsgemäß am 06.11.2019, am 09.01.2020, am 07.02.2020, am 28.05.2020 und am 03.08.2020 beim polizeichefärztlichen Dienst, Sicherheitsdirektion (Anm.: gemeint wohl die „Landespolizeidirektion“) für das Bundesland Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien, vorgesprochen habe und dort Befunde über seine Person bzw. seines Gesundheitszustandes den polizeichefärztlichen Dienst ausgehändigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich im Februar 2020 bei der Dienstbehörde darüber beschwert, hätte allerdings von der Behörde keine Antwort bekommen. Der Polizeichefarzt hätte die Diagnose, welche sich aus den übergebenen Unterlagen ergeben hätte, der Dienstbehörde des Beschwerdeführers mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre allerdings gesetzwidrig gewesen, weil der Polizeiarzt lediglich mitzuteilen habe, ob der Beschwerdeführer dienstfähig, unter gewissen Beschränkungen dienstfähig oder eben nicht dienstfähig sei. Der Beschwerdeführer vermeinte weiters, dass der NÖ Arbeiter- und Angestelltenbund ebenso seine Diagnose erhalten hätte. Die Diagnose unterliege bei privatrechtlichen beschäftigten Dienstnehmer der ärztlichen Schweigepflicht und dürfe die Diagnose der belangten Behörde nicht mitgeteilt werden. Ein Vergleich mit dem privatrechtlichen Beschäftigtensektor würde ergeben, dass dort der Arzt die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers beurteile und der Dienstgeber sich an dieser Einschätzung halte. Der Antragsteller würde daher ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber dem privatrechtlichen beschäftigten Dienstnehmer schlechter gestellt.Der Beschwerdeführer bringt im Kern vor, dass er weisungsgemäß am 06.11.2019, am 09.01.2020, am 07.02.2020, am 28.05.2020 und am 03.08.2020 beim polizeichefärztlichen Dienst, Sicherheitsdirektion Anmerkung, gemeint wohl die „Landespolizeidirektion“) für das Bundesland Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien, vorgesprochen habe und dort Befunde über seine Person bzw. seines Gesundheitszustandes den polizeichefärztlichen Dienst ausgehändigt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich im Februar 2020 bei der Dienstbehörde darüber beschwert, hätte allerdings von der Behörde keine Antwort bekommen. Der Polizeichefarzt hätte die Diagnose, welche sich aus den übergebenen Unterlagen ergeben hätte, der Dienstbehörde des Beschwerdeführers mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre allerdings gesetzwidrig gewesen, weil der Polizeiarzt lediglich mitzuteilen habe, ob der Beschwerdeführer dienstfähig, unter gewissen Beschränkungen dienstfähig oder eben nicht dienstfähig sei. Der Beschwerdeführer vermeinte weiters, dass der NÖ Arbeiter- und Angestelltenbund ebenso seine Diagnose erhalten hätte. Die Diagnose unterliege bei privatrechtlichen beschäftigten Dienstnehmer der ärztlichen Schweigepflicht und dürfe die Diagnose der belangten Behörde nicht mitgeteilt werden. Ein Vergleich mit dem privatrechtlichen Beschäftigtensektor würde ergeben, dass dort der Arzt die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers beurteile und der Dienstgeber sich an dieser Einschätzung halte. Der Antragsteller würde daher ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber dem privatrechtlichen beschäftigten Dienstnehmer schlechter gestellt. Die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an der Dienstbehörde würde auch der DSGVO widersprechen. Aus § 52 BDG 1979 lasse sich nicht erkennen, dass die Diagnose der Dienstbehörde mitzuteilen sei. Das BDG schaffe auch sonst keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO. Ein solcher sei auch nicht aus § 280 BDG 1979 abzuleiten. Die Übermittlung der Daten verletzte folgende Grundrechte der GRC, nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), das Grundrecht auf Schutz personsbezogener Daten (Art 8 GRC), das Grundrecht auf gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen (Art 31 GRC) und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung (Art 41 GRC). Zudem verstoße die beschriebene Vorgehensweise der Dienstbehörde gegen den mehrfach vertypten Gleichheitssatz, weil der Beschwerdeführer ohne jedwede sachliche Rechtfertigung gegenüber privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer schlechter gestellt sei.Die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an der Dienstbehörde würde auch der DSGVO widersprechen. Aus Paragraph 52, BDG 1979 lasse sich nicht erkennen, dass die Diagnose der Dienstbehörde mitzuteilen sei. Das BDG schaffe auch sonst keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera b, DSGVO. Ein solcher sei auch nicht aus Paragraph 280, BDG 1979 abzuleiten. Die Übermittlung der Daten verletzte folgende Grundrechte der GRC, nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, GRC), das Grundrecht auf Schutz personsbezogener Daten (Artikel 8, GRC), das Grundrecht auf gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen (Artikel 31, GRC) und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41, GRC). Zudem verstoße die beschriebene Vorgehensweise der Dienstbehörde gegen den mehrfach vertypten Gleichheitssatz, weil der Beschwerdeführer ohne jedwede sachliche Rechtfertigung gegenüber privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer schlechter gestellt sei. Die Weisung, dass er seine Diagnosen dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen habe, verstoße auch gegen § 302 StGB, denn die Befolgung der Weisung würde nicht nur gegen seine subjektive dienstlichen wie privaten Rechten, welche sich teilweise im Verfassungsrang befänden, verstoßen, sondern würde auch das Recht des Bundes auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege verletzen. In rechtlicher Unkenntnis dessen, hätte der Beschwerdeführer die Dienstaufträge dennoch befolgt. Der Beschwerdeführer hätte auch seine Bedenken mitgeteilt, doch hätte die Dienstbehörde darauf nicht reagiert. Demnach hätte seine Remonstration keinen Erfolg gehabt. Die Weisung hätte nicht befolgt werden müssen, weil sie die Rechte des Beschwerdeführers, welche teilweise in Verfassungsrang stehen würden, verletzt hätte.Die Weisung, dass er seine Diagnosen dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen habe, verstoße auch gegen Paragraph 302, StGB, denn die Befolgung der Weisung würde nicht nur gegen seine subjektive dienstlichen wie privaten Rechten, welche sich teilweise im Verfassungsrang befänden, verstoßen, sondern würde auch das Recht des Bundes auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege verletzen. In rechtlicher Unkenntnis dessen, hätte der Beschwerdeführer die Dienstaufträge dennoch befolgt. Der Beschwerdeführer hätte auch seine Bedenken mitgeteilt, doch hätte die Dienstbehörde darauf nicht reagiert. Demnach hätte seine Remonstration keinen Erfolg gehabt. Die Weisung hätte nicht befolgt werden müssen, weil sie die Rechte des Beschwerdeführers, welche teilweise in Verfassungsrang stehen würden, verletzt hätte. Der Antragsteller begehrt folgende Feststellungen: „
  5. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, seine Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln. - in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, seine Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
  6. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt. - in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienst-behörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
  7. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten ders Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat. - in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
  8. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat. - in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
  9. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat. - in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienst-behörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“ Als Beweis wurde folgendes dem Antrag vorgelegt: Dienstaufträge vom 16.10.2019 und vom 15.05.2020, polizeifachärztliche Gutachten vom 06.11.2019, vom 09.01.2020, vom 07.02.2020, vom 28.05.2020, vom 03.08.2020 und vom 14.02.2020, Beschwerde vom 14.02.2020, Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.02.2019, Protokoll vom 10.02.2020, Auszug aus dem Urteil vom 15.04.
  10. 1.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: Der Antrag festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wurde zurückgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Antrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, wurde zurückgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvolziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 4.). Der Antrag festzustellen, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sowohl die Anträge als auch die Eventualanträge zu Spruchpunkt
  12. und
  13. nicht Feststellungen hinsichlich der Befolgungspflicht einer Weisungserteilung zu treffen bzw. deren „schlichte“ Rechtswidrigkeit festzustellen zum Inhalt hätten, sondern darauf abzielen würden ein davon losgelöstes Verhalten einer Gesetzmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Mangels subjektiver Berechtigung hierzu, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt
  14. und
  15. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 280ff BDG ausreichende Ermächtigungsnormen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im dienstrechtlichen Zusammenhang durch die Personalverantwortlichen seien. Die Voraussetzungen im Sinne des § 52 BDG seien gegeben gewesen. Die diesbezüglichen Weisungen seien auch nicht von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden. Diese gesetzliche Ermächtigung der Dienstbehörde ergebe sich aus § 52 BDG und sei diese im Rahmen einer internen Delegierungsregelung direkt an die Anstaltsleitung delegiert worden. Mit deren Befolgung würden auch keine strafrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Hinsichtlich der Eventualanträge sei ersichtlich, dass diese unter der Bedingung gestellt worden seien, dass normative Anordnungen bzw. Beschränkungen vorhanden seien. Hier verwies die belangte Behörde nochmals auf § 280 BDG. Hinsichtlich Spruchpunkt
  16. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Willkürlichkeit nicht zu erblicken sei und auch eine schlichte Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt
  17. und
  18. nicht zu erblicken. Ebenfalls wurde zum Eventualantrag auf die Bestimmung des §§ 280 BDG verwiesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sowohl die Anträge als auch die Eventualanträge zu Spruchpunkt
  19. und
  20. nicht Feststellungen hinsichlich der Befolgungspflicht einer Weisungserteilung zu treffen bzw. deren „schlichte“ Rechtswidrigkeit festzustellen zum Inhalt hätten, sondern darauf abzielen würden ein davon losgelöstes Verhalten einer Gesetzmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Mangels subjektiver Berechtigung hierzu, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt
  21. und
  22. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 280 f, f, BDG ausreichende Ermächtigungsnormen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im dienstrechtlichen Zusammenhang durch die Personalverantwortlichen seien. Die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 52, BDG seien gegeben gewesen. Die diesbezüglichen Weisungen seien auch nicht von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden. Diese gesetzliche Ermächtigung der Dienstbehörde ergebe sich aus Paragraph 52, BDG und sei diese im Rahmen einer internen Delegierungsregelung direkt an die Anstaltsleitung delegiert worden. Mit deren Befolgung würden auch keine strafrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Hinsichtlich der Eventualanträge sei ersichtlich, dass diese unter der Bedingung gestellt worden seien, dass normative Anordnungen bzw. Beschränkungen vorhanden seien. Hier verwies die belangte Behörde nochmals auf Paragraph 280, BDG. Hinsichtlich Spruchpunkt
  23. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Willkürlichkeit nicht zu erblicken sei und auch eine schlichte Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt
  24. und
  25. nicht zu erblicken. Ebenfalls wurde zum Eventualantrag auf die Bestimmung des Paragraphen 280, BDG verwiesen. 1.
  26. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen der Antragstellung vom 29.10.
  27. Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen würde die Diagnose des Arztes der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses würde der Arzt die Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig sei klären, und wäre diese Vorgehensweise vom OGH niemals in Zweifel gezogen worden (OGH 6.12.1994, 10 ObS 281/94). Dieser Vergleich mit den privatrechtlichen Beschäftigten zeige, dass kein sachlicher Grund bestehen würde, der belangten Behörde und/oder der Dienststelle die krankheitsbegründete Diagnose mitzuteilen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wäre nicht unter Verschluss genommen worden und der Beschwerdeführer hätte der belangten Behörde die Speicherung seiner Gesundheitsdaten auch nicht erlaubt. Der niederösterreichische Arbeiter- und Angestelltenbund (kurz: NÖAAB), welcher vor dem LG St. Pölten unter der Zahl XXXX von ihm geklagt worden wäre, wäre von einer ihm unbekannten Person darüber informiert worden, dass und wann der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst abwesend gewesen sein soll. Er hege den Verdacht, dass der NÖAAB seine Gesundheitsdaten bekommen habe. 1.
  28. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen der Antragstellung vom 29.10.
  29. Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen würde die Diagnose des Arztes der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses würde der Arzt die Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig sei klären, und wäre diese Vorgehensweise vom OGH niemals in Zweifel gezogen worden (OGH 6.12.1994, 10 ObS 281/94). Dieser Vergleich mit den privatrechtlichen Beschäftigten zeige, dass kein sachlicher Grund bestehen würde, der belangten Behörde und/oder der Dienststelle die krankheitsbegründete Diagnose mitzuteilen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wäre nicht unter Verschluss genommen worden und der Beschwerdeführer hätte der belangten Behörde die Speicherung seiner Gesundheitsdaten auch nicht erlaubt. Der niederösterreichische Arbeiter- und Angestelltenbund (kurz: NÖAAB), welcher vor dem LG St. Pölten unter der Zahl römisch 40 von ihm geklagt worden wäre, wäre von einer ihm unbekannten Person darüber informiert worden, dass und wann der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst abwesend gewesen sein soll. Er hege den Verdacht, dass der NÖAAB seine Gesundheitsdaten bekommen habe. Der Beschwerdeführer führt auch aus, dass § 52 BDG 1979 keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO iVm Art 9 Abs. 2 lit b DSGVO darstellen könne, denn die Bestimmung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 führe lediglich aus, dass sich der Beamte einer Untersuchung zu unterziehen habe, nicht aber, dass die Diagnose der belangten Behörde und/oder der Dienststelle mitzuteilen ist. Dieser Erlaubnistatbestand würde sich auch nicht aus §§ 280 ff BDG 1979 ergeben. Diese Bestimmung würde sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiter der Zentralstellen als Verantwortliche verarbeitend [...] personenbezogenen Daten [...] der im § 280 Abs. 1 BDG 1979 genannten betroffenen Personen beziehen. Dem Verantwortlichen obliege die Verantwortung für Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung durch die ihm zuzuordnenden Stellen oder Personen, beispielsweise ihm unterstellte Bedienstete oder Leiter von Diensten. § 280 BDG schaffe daher keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung seiner gesundheitlichen Daten. In einem Erlass der Behörde führte diese aus, dass Gesundheitsdaten nur in besonderen Fällen per E-Mail übersandt werden sollen und diese mit einem eigenen Passwort zu schützen sein. In seinem Fall wäre diese Übermittlung allerdings ohne ein entsprechendes Passwort übersandt worden und halte so die belangte Behörde ihre eigenen genannten Vorgaben nicht ein. Die beschriebene Vorgehensweise der Behörde würde auch nicht den Mindeststandard nach dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 erfüllen. Das vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführte Amtshaftungsverfahren hätte zutage gebracht, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes hoch und dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass nur jene Bediensteten die Gesundheitsdaten erhalten dürfen, welche ohne diese Daten ihre Arbeit nicht erfüllen könnten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach seiner Ansicht nach das Adressatenkreis in der Justizanstalt XXXX und auch in der belangten Behörde damit auf null beschränkt sei, weil keiner der Bediensteten seine Gesundheitsdaten benötige um seine Arbeit zu erfüllen. Weiters hätte er in dem Antrag vom 29.10.2020 ausgeführt, dass die Übermittlung seine Grundrechte verletzt hätte. Die Vorgehensweise der Behörde hätte folgende Grundrechte verletzt: Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat und Familienlebens, weil die gesunder Staaten dem Privatleben zuzurechnen seien; Art. 8 GRC, nämlich das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, weil der Beschwerdeführer keine Einwilligung zur Übermittlung erteilt hätte und die Übermittlung nicht notwendig gewesen wäre und es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde; gegen Art. 31 GRC, nämlich das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, weil die Behörde würdige Arbeitsbedingungen untergraben hätte, gegen Art. 41 GRC, nämlich das Recht auf eine gute Verwaltung, weil der Beschwerdeführer Teil der öffentliche Verwaltung sei und die einzelnen subjektiven Rechten massiv beeinträchtigt worden wäre. Ebenso wäre Art. 8 der EMRK verletzt, weil jedermann Achtung seines Privat- und Familienlebens habe und dies verletzt worden sei. Zudem wäre die Übermittlung generell weder verhältnismäßig gewesen noch hätte es das gelindeste Mittel dargestellt. Die Gesundheitsdaten hätten für die belangte Behörde keinen Wert dargestellt. Die Sachbearbeiter hätten lediglich das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nutzen können nicht allerdings die medizinischen Grundlagen, welche zu Diagnose geführt hätten. Verwiesen wurde auf die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Amtshaftungsgericht mit Urteil vom 15.04.2020 zu XXXX ergangene Entscheidung, weiters auf eine Entscheidung des VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0004 hinsichtlich einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand und weitere Entscheidungen des VwGH in dem die Dienstbehörde qualifizierte fehlerhafte Entscheidungen durchgeführt hätte. Verwiesen wurde weiters offen Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 23.05.1951, Zl 56.268-3/51, aus dem hervorgehe, dass der Bedienstete ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes habe und daher mögen die ärztlichen Bescheinigungen nur dem Leiter der Dienststelle zugänglich sein. Diese müssen allerdings unter Verschluss genommen und entsprechend gekennzeichnet sein. Schon allein dieses Rundschreiben grenze den Adressatenkreis entsprechend ein. Die bisherige Praxis der Behörde weiche von diesem Erfordernis ab. Hinsichtlich der ergangenen Weisungen seine Gesundheitsdaten dem Arzt vorzulegen sowie sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen, führte aus, dass kein Vorgesetzter und somit auch nicht der Dienststellenleiter oder die belangte Behörde dazu zuständig sein kann, weil dieser Weisung mehrfach gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Die Weisung verstoße somit gegen § 302 StGB. In Rechtsunkenntnis hätte der Beschwerdeführer die genannten Dienstaufträge allerdings befolgt. Der Beschwerdeführer hätte am 14.02.2020 auch gegen diese Weisungen remonstriert, hätte jedoch damit keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer führt auch aus, dass Paragraph 52, BDG 1979 keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera b, DSGVO darstellen könne, denn die Bestimmung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 führe lediglich aus, dass sich der Beamte einer Untersuchung zu unterziehen habe, nicht aber, dass die Diagnose der belangten Behörde und/oder der Dienststelle mitzuteilen ist. Dieser Erlaubnistatbestand würde sich auch nicht aus Paragraphen 280, ff BDG 1979 ergeben. Diese Bestimmung würde sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiter der Zentralstellen als Verantwortliche verarbeitend [...] personenbezogenen Daten [...] der im Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 genannten betroffenen Personen beziehen. Dem Verantwortlichen obliege die Verantwortung für Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung durch die ihm zuzuordnenden Stellen oder Personen, beispielsweise ihm unterstellte Bedienstete oder Leiter von Diensten. Paragraph 280, BDG schaffe daher keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung seiner gesundheitlichen Daten. In einem Erlass der Behörde führte diese aus, dass Gesundheitsdaten nur in besonderen Fällen per E-Mail übersandt werden sollen und diese mit einem eigenen Passwort zu schützen sein. In seinem Fall wäre diese Übermittlung allerdings ohne ein entsprechendes Passwort übersandt worden und halte so die belangte Behörde ihre eigenen genannten Vorgaben nicht ein. Die beschriebene Vorgehensweise der Behörde würde auch nicht den Mindeststandard nach dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 erfüllen. Das vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführte Amtshaftungsverfahren hätte zutage gebracht, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes hoch und dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass nur jene Bediensteten die Gesundheitsdaten erhalten dürfen, welche ohne diese Daten ihre Arbeit nicht erfüllen könnten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach seiner Ansicht nach das Adressatenkreis in der Justizanstalt römisch 40 und auch in der belangten Behörde damit auf null beschränkt sei, weil keiner der Bediensteten seine Gesundheitsdaten benötige um seine Arbeit zu erfüllen. Weiters hätte er in dem Antrag vom 29.10.2020 ausgeführt, dass die Übermittlung seine Grundrechte verletzt hätte. Die Vorgehensweise der Behörde hätte folgende Grundrechte verletzt: Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat und Familienlebens, weil die gesunder Staaten dem Privatleben zuzurechnen seien; Artikel 8, GRC, nämlich das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, weil der Beschwerdeführer keine Einwilligung zur Übermittlung erteilt hätte und die Übermittlung nicht notwendig gewesen wäre und es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde; gegen Artikel 31, GRC, nämlich das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, weil die Behörde würdige Arbeitsbedingungen untergraben hätte, gegen Artikel 41, GRC, nämlich das Recht auf eine gute Verwaltung, weil der Beschwerdeführer Teil der öffentliche Verwaltung sei und die einzelnen subjektiven Rechten massiv beeinträchtigt worden wäre. Ebenso wäre Artikel 8, der EMRK verletzt, weil jedermann Achtung seines Privat- und Familienlebens habe und dies verletzt worden sei. Zudem wäre die Übermittlung generell weder verhältnismäßig gewesen noch hätte es das gelindeste Mittel dargestellt. Die Gesundheitsdaten hätten für die belangte Behörde keinen Wert dargestellt. Die Sachbearbeiter hätten lediglich das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nutzen können nicht allerdings die medizinischen Grundlagen, welche zu Diagnose geführt hätten. Verwiesen wurde auf die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Amtshaftungsgericht mit Urteil vom 15.04.2020 zu römisch 40 ergangene Entscheidung, weiters auf eine Entscheidung des VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0004 hinsichtlich einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand und weitere Entscheidungen des VwGH in dem die Dienstbehörde qualifizierte fehlerhafte Entscheidungen durchgeführt hätte. Verwiesen wurde weiters offen Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 23.05.1951, Zl 56.268-3/51, aus dem hervorgehe, dass der Bedienstete ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes habe und daher mögen die ärztlichen Bescheinigungen nur dem Leiter der Dienststelle zugänglich sein. Diese müssen allerdings unter Verschluss genommen und entsprechend gekennzeichnet sein. Schon allein dieses Rundschreiben grenze den Adressatenkreis entsprechend ein. Die bisherige Praxis der Behörde weiche von diesem Erfordernis ab. Hinsichtlich der ergangenen Weisungen seine Gesundheitsdaten dem Arzt vorzulegen sowie sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen, führte aus, dass kein Vorgesetzter und somit auch nicht der Dienststellenleiter oder die belangte Behörde dazu zuständig sein kann, weil dieser Weisung mehrfach gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Die Weisung verstoße somit gegen Paragraph 302, StGB. In Rechtsunkenntnis hätte der Beschwerdeführer die genannten Dienstaufträge allerdings befolgt. Der Beschwerdeführer hätte am 14.02.2020 auch gegen diese Weisungen remonstriert, hätte jedoch damit keinen Erfolg gehabt. Zusammengefasst wurde ergänzend darin ausgeführt, dass den Anträgen
  30. und
  31. Gesetzesverletzungen zugrunde liegen würden, die untrennbar mit Verletzungen von subjektiven dienstlichen Rechten des Beschwerdeführers einhergehen würden. So könnte man die Wortfolge „das Gesetz verletzt“ durch die Wortfolge „der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt“ ersetzen. Im Interesse der Verdeutlichung des Wesens der Feststellungsbegehren ergänzte der Beschwerdeführer die Feststellungsanträge gemäß Punkt 5.1 und 5.2 der Anträge vom 29.10.2020 nunmehr wie folgt: „
  32. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz und der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln. - in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz und den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
  33. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz und die Antragstellerin in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt. - in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz und des Antragstellers in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nach-hinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“ Ergänzend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum einen als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Ihm daraus entspringendes subjektives dienstliches Recht auf datenschutzkonformen Umgang mit seinen Gesundheitsdaten durch den Dienstgeber werde durch die oben dargestellte dienstliche Praxis der belangten Behörde und der Dienststelle verletzt. Für diese dienstliche Praxis gebe es wie ebenfalls bereits ausgeführt keinen sachlichen Grund, weshalb diese als willkürlich, schikanös und somit als gesetzwidrig zu beurteilen sei. Gegenständlicher Dienstauftrag und die darin an den Beschwerdeführer enthaltene schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, stamme jedenfalls nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt XXXX und somit vom Dienststellenleiter. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG normiere § 52 die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht beim Vorgesetzten, sondern bei Dienstbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin die XXXX . Eine Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 52 BDG von der belangten Behörde an den Leiter der Justizanstalt XXXX als Dienststellenleiter sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Der Leiter der Justizanstalt XXXX habe in objektiver und subjektiver Hinsicht § 302 StGB verwirklicht. Der Leiter habe als unzuständiges Organ dem Beschwerdeführer aufgetragen, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde zu Untersuchung durch den Polizeichefarzt mitzubringen. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde ohne Nachteile mit den Informationen wie „dienstfähig“, „nicht dienstfähig bis voraussichtlich<< >>“, „dauerhaft dienstunfähig“ und/oder „dienstfähig unter Ausschluss von <<>>“ oder ähnlichen Anmerkungen/Ergänzungen als Ergebnis ärztliche Untersuchung – ohne dessen Grundlagen (wie etwa Diagnosen, Laborergebnisse, Befunde etc.)! – vollkommen das Auslangen finden, substantiiertes Vorbringen entgegenzustellen.Ergänzend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum einen als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Ihm daraus entspringendes subjektives dienstliches Recht auf datenschutzkonformen Umgang mit seinen Gesundheitsdaten durch den Dienstgeber werde durch die oben dargestellte dienstliche Praxis der belangten Behörde und der Dienststelle verletzt. Für diese dienstliche Praxis gebe es wie ebenfalls bereits ausgeführt keinen sachlichen Grund, weshalb diese als willkürlich, schikanös und somit als gesetzwidrig zu beurteilen sei. Gegenständlicher Dienstauftrag und die darin an den Beschwerdeführer enthaltene schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG zu unterziehen, stamme jedenfalls nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt römisch 40 und somit vom Dienststellenleiter. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG normiere Paragraph 52, die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht beim Vorgesetzten, sondern bei Dienstbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin die römisch 40 . Eine Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 52, BDG von der belangten Behörde an den Leiter der Justizanstalt römisch 40 als Dienststellenleiter sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 habe in objektiver und subjektiver Hinsicht Paragraph 302, StGB verwirklicht. Der Leiter habe als unzuständiges Organ dem Beschwerdeführer aufgetragen, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde zu Untersuchung durch den Polizeichefarzt mitzubringen. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde ohne Nachteile mit den Informationen wie „dienstfähig“, „nicht dienstfähig bis voraussichtlich<< >>“, „dauerhaft dienstunfähig“ und/oder „dienstfähig unter Ausschluss von <<>>“ oder ähnlichen Anmerkungen/Ergänzungen als Ergebnis ärztliche Untersuchung – ohne dessen Grundlagen (wie etwa Diagnosen, Laborergebnisse, Befunde etc.)! – vollkommen das Auslangen finden, substantiiertes Vorbringen entgegenzustellen. 1.
  34. Der Verwaltungsakt wurde am 06.04.2021 ohne einer weiteren Äußerung durch die belangte Behörde dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  35. Am 11.03.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Fristsetzungsantrag gestellt. Am 29.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, 1.6.
  36. dass er – entgegen der Beschwerde – keine Einwendungen gegen die Zuweisung zum polizeichefärztlichen Dienst erhebe, sondern lediglich, dass er nicht von der Dienstbehörde dorthin beordert worden sei, 1.6.
  37. er – entgegen der Beschwerde – keinen Grund für einen Amtsmissbrauch des Leiters der Justizanstalt sehe, 1.6.
  38. er seine Beschwerde generell dagegen richte, dass seine sensiblen Daten nicht ausreichend geschützt worden wären. Wären diese geschützt worden, würde er das gegenständliche Feststellungsbegehren nicht einbringen.
  39. Feststellungen 2.
  40. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX im Rang eines XXXX als Justizwachebeamter zugeteilt.2.
  41. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt römisch 40 im Rang eines römisch 40 als Justizwachebeamter zugeteilt. 2.
  42. Vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2019 war der Beschwerdeführer in der JA XXXX dienstzugeteilt. Mit XXXX 2019 wäre er in die JA XXXX dienstzugeteilt worden, trat aber dort den Dienst nicht an, weil er ab dem XXXX 2019 bis zum heutigen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Aufgrund des Krankenstandes wurde er gemäß § 52 BDG 1979 mit Dienstaufträgen vom 16.10.2019 dem polizeichefärztlichen Dienst zugewiesen. Diese Weisungen wurden vom Leiter der Justizanstalt XXXX unterfertigt. Der Beschwerdeführer kam den Weisungen vom 16.10.2019 am 06.11.2019 nach, indem er sich vom polizeichefärztlichen Dienst untersuchen ließ. Am 09.01.2020 und am 07.02.2020 kam es zu weiteren Untersuchungen. 2.
  43. Vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2019 war der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 dienstzugeteilt. Mit römisch 40 2019 wäre er in die JA römisch 40 dienstzugeteilt worden, trat aber dort den Dienst nicht an, weil er ab dem römisch 40 2019 bis zum heutigen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Aufgrund des Krankenstandes wurde er gemäß Paragraph 52, BDG 1979 mit Dienstaufträgen vom 16.10.2019 dem polizeichefärztlichen Dienst zugewiesen. Diese Weisungen wurden vom Leiter der Justizanstalt römisch 40 unterfertigt. Der Beschwerdeführer kam den Weisungen vom 16.10.2019 am 06.11.2019 nach, indem er sich vom polizeichefärztlichen Dienst untersuchen ließ. Am 09.01.2020 und am 07.02.2020 kam es zu weiteren Untersuchungen. 2.
  44. Mit Schreiben vom 14.02.2020 beschwerte sich der Beschwerdeführer, indem er ausführte, dass es sehr befremdlich sei, wenn die vom Polizeiarzt erstellten Gutachten dritten Personen zugänglich gemacht werden, handle es sich hierbei ja um sensible Gesundheitsdaten. Zugleich stellte er neun Fragen an die Dienstbehörde. Eine Remonstration kann in diesem Schreiben nicht erkannt werden und wurde eine solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer sprach sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht gegen die Zuweisung aus, sondern nur, dass dieses nicht von der Dienstbehörde ausgesprochen wurde, sondern vom Leiter der JA. 2.
  45. Mit einer weiteren Weisung vom 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 BDG 1979 dem polizeichefärztlichen Dienst zugewiesen. Dieser Weisung kam er am 28.05.2020 nach, indem er sich untersuchen ließ. Bei den Untersuchungen übergab der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt auch seine mitgenommenen Befunde.2.
  46. Mit einer weiteren Weisung vom 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, BDG 1979 dem polizeichefärztlichen Dienst zugewiesen. Dieser Weisung kam er am 28.05.2020 nach, indem er sich untersuchen ließ. Bei den Untersuchungen übergab der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt auch seine mitgenommenen Befunde. 2.
  47. Der Leiter einer Justizanstalt ist zur Weisungen gem. § 52 BDG 1979 berechtigt. Der Beschwerdeführer war zur Befolgung der Weisungen vom 16.10.2019 und 15.05.2020 verpflichtet.2.
  48. Der Leiter einer Justizanstalt ist zur Weisungen gem. Paragraph 52, BDG 1979 berechtigt. Der Beschwerdeführer war zur Befolgung der Weisungen vom 16.10.2019 und 15.05.2020 verpflichtet. 2.
  49. Die Übermittlung der Gesundheitsdaten vom polizeichefärztlichen Dienst an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der Justizanstalt war rechtsgemäß. 2.
  50. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 (samt Eventualanträge) wird festgestellt, dass das DSG die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes einen eigenen Rechtsweg zu bestreiten (sh dazu Punkt 4.3 bei den rechtlichen Erwägungen)
  51. Beweiswürdigung 3.
  52. Die Feststellungen zu Punkt 2.
  53. stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund und seine Tätigkeit in der Justizanstalt XXXX ergeben sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die mit der Darstellung im Bescheid übereinstimmen.3.
  54. Die Feststellungen zu Punkt 2.
  55. stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund und seine Tätigkeit in der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die mit der Darstellung im Bescheid übereinstimmen. 3.
  56. Die Feststellung zu Punkt 2.
  57. und 2.
  58. ergaben sich zum einen aus der mündlichen Verhandlung und ebenso aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt der beiden Weisungen und bestätigte, dass er den Untersuchungen nachkam. Das Datum der jeweiligen Weisungen und der jeweiligen Untersuchungen sind unbestritten. Dass er dem polizeiärztlichen Dienst seine Befunde aushändigte, ergab sich aus seinen Vorbringen (sh Seite 2 der Beschwerde). 3.
  59. Die Feststellung zu Punkt 2.
  60. ergibt sich aus der rechtlichen Darstellung unter Punkt 4.
  61. Dass die Zuweisung zum Arzt durch die Dienstbehörde in die Grundrechte eingreift, konnte er weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung klar darlegen. Im Gegenteil: In der mündlichen Verhandlung sprach sich weder der Beschwerdeführer, noch der Rechtsvertreter dessen gegen die Zuweisung aus, lediglich wäre die Zuweisung nicht von der richtigen Stelle (von Leiter der JA und nicht von der Dienstbehörde) verhängt worden.
  62. Rechtliche Beurteilung: 4.
  63. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.
  64. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 4.
  65. Zur Weisung gemäß § 52 BDG 1979: 4.
  66. Zur Weisung gemäß Paragraph 52, BDG 1979: Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Weisung aus zwei Gründen rechtswidrig gewesen wäre. Zum einen würde sich aus § 52 BDG 1979 klar ergeben, dass lediglich die Dienstbehörde eine entsprechende Weisung erteilen könne und nicht der Leiter der Justizanstalt (sein Hinweis auf § 52 Abs. 1 BDG 1979, welcher auszugsweise lautet: „[...] so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung [...]“; sh auch seine Stellungnahme vom 04.03.2021 und die Ausführungen in der Beschwerde Seite 26 ff und 30 zu seinem Eventualantrag unter Antragspunkt 3 („[...] mangels Zuständigkeit [..]“), zum anderen vermeinte er, dass aufgrund der Eingriffe in Grundrechte - und somit auch nicht die Dienststellenleiter oder die belangte Behörde - für solche Weisung zuständig sein können (siehe Seite 18 der Beschwerde und der gerichtlichen Niederschrift). Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Weisung aus zwei Gründen rechtswidrig gewesen wäre. Zum einen würde sich aus Paragraph 52, BDG 1979 klar ergeben, dass lediglich die Dienstbehörde eine entsprechende Weisung erteilen könne und nicht der Leiter der Justizanstalt (sein Hinweis auf Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979, welcher auszugsweise lautet: „[...] so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung [...]“; sh auch seine Stellungnahme vom 04.03.2021 und die Ausführungen in der Beschwerde Seite 26 ff und 30 zu seinem Eventualantrag unter Antragspunkt 3 („[...] mangels Zuständigkeit [..]“), zum anderen vermeinte er, dass aufgrund der Eingriffe in Grundrechte - und somit auch nicht die Dienststellenleiter oder die belangte Behörde - für solche Weisung zuständig sein können (siehe Seite 18 der Beschwerde und der gerichtlichen Niederschrift). Der hier relevante § 52 Abs. 2 BDG 1979 lautet in der heute geltenden Fassung folgendermaßen: Der hier relevante Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 lautet in der heute geltenden Fassung folgendermaßen: „Ärztliche Untersuchung § 52.

(1)[...] Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ Im gegenständlichen Fall wurde die Weisung nicht von der Dienstbehörde, sondern vom Leiter einer Justizanstalt ausgesprochen. Dieser ist gemäß § 45 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet gegenüber seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Es wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass der Leiter der Justizanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion hat. Der Beschwerdeführer meint, dass in anderen Stellen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der „Vorgesetzte“ genannt werde und lediglich im § 52 BDG 1979 die „Dienstbehörde“ ausdrücklich genannt wäre. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht der Vorgesetzte, sondern alleine die Dienstbehörde dazu berechtigt wäre eine Weisung gemäß § 52 BDG 1979 zu erteilen. Dem kann das Gericht nicht folgen, denn der Begriff „Dienstbehörde“ wird mehrmals im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannt (insgesamt 148 mal). Alleine daraus lässt sich nicht der Schluss ableiten das für die Weisung gem § 52 BDG 1979 alleinig die Dienstbehörde zuständig ist. § 2 Abs. 3 DVG bestimmt auch, dass jeder Bundesminister bzw. Bundesministerin nachgeordnete Dienstbehörde errichten kann. Dies wurde innerhalb des Justizressorts auch vorgenommen. Mit § 1 Ziffer 6 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009 – DVPV–BMJ 2009), bestimmt das Justizanstalten von der Bundesministerin nachgeordnete Dienststellen sind. Diese nachgeordneten Dienststellen haben somit die Personalhoheit über ihre Mitarbeiter:innen, womit sich ergibt, dass der Leiter der Justizanstalt, eine entsprechende Weisung gemäß § 52 Abs. 2 erteilen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vorliegenden Erlass der Bundesministerin für Justiz, Zl. BMJ-VD36000/0001-VD 4/2008 vom 16.08.2000 hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass „die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von sich aus anordnen und der Dienstbehörde gleichzeitig darüber berichten“ müssen.Im gegenständlichen Fall wurde die Weisung nicht von der Dienstbehörde, sondern vom Leiter einer Justizanstalt ausgesprochen. Dieser ist gemäß Paragraph 45, BDG 1979 berechtigt und verpflichtet gegenüber seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Es wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass der Leiter der Justizanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion hat. Der Beschwerdeführer meint, dass in anderen Stellen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der „Vorgesetzte“ genannt werde und lediglich im Paragraph 52, BDG 1979 die „Dienstbehörde“ ausdrücklich genannt wäre. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht der Vorgesetzte, sondern alleine die Dienstbehörde dazu berechtigt wäre eine Weisung gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu erteilen. Dem kann das Gericht nicht folgen, denn der Begriff „Dienstbehörde“ wird mehrmals im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannt (insgesamt 148 mal). Alleine daraus lässt sich nicht der Schluss ableiten das für die Weisung gem Paragraph 52, BDG 1979 alleinig die Dienstbehörde zuständig ist. Paragraph 2, Absatz 3, DVG bestimmt auch, dass jeder Bundesminister bzw. Bundesministerin nachgeordnete Dienstbehörde errichten kann. Dies wurde innerhalb des Justizressorts auch vorgenommen. Mit Paragraph eins, Ziffer 6 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009 – DVPV–BMJ 2009), bestimmt das Justizanstalten von der Bundesministerin nachgeordnete Dienststellen sind. Diese nachgeordneten Dienststellen haben somit die Personalhoheit über ihre Mitarbeiter:innen, womit sich ergibt, dass der Leiter der Justizanstalt, eine entsprechende Weisung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erteilen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vorliegenden Erlass der Bundesministerin für Justiz, Zl. BMJ-VD36000/0001-VD 4 aus 2008, vom 16.08.2000 hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass „die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von sich aus anordnen und der Dienstbehörde gleichzeitig darüber berichten“ müssen. Zudem hat der Beschwerdeführer - unterstellt man seinem Schreiben vom 14.02.2020 einen Remonstrationscharakter, dies aus diesem nicht klar hervorgeht - die Weisung vom 09.10.2019 erstmals am 16.10.2019 und die Weisung vom 15.05.2020 am 28.05.2020 befolgt und ist eine Remonstration – damit dieses Regime der Remonstration wirksam werden kann - in aller Regel vor Befolgung der Weisung vorzunehmen (sh Erk des VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Der Beschwerdeführer hat die befolgt und ließ sich an diesem Tag erstmals vom polizeiärztlichen Dienst untersuchen. Die Beschwerde, indem er seine Bedenken mitteilte, langten bei der belangten Behörde erst am 14.02.2020, nach der dritten Untersuchung - welche am 07.02.2020 vorgenommen wurden - ein. Eine Remonstration liegt somit hinsichtlich der ersten Weisung nicht (mehr) vor. Auch hinsichtlich der gegenüber der ersten Weisung gleichlautenden zweiten Weisung vom 15.05.2020 kann grundsätzlich von keiner Remonstration ausgegangen werden, weil er seine Bedenken am 14.02.2020 mitteilte. Eine Remonstration kann allerdings nur dann erfolgen, wenn einer Weisung vorliegt. Am 14.02.2020 lag allerdings eine solche noch nicht vor (die erste Weisung wurde zu diesem Zeitpunkt bereits befolgt) und kann auch hinsichtlich der zweiten Weisung von keiner gültigen Remonstration gesprochen werden. Allerdings muss auch hier festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Weisung nachkam und sich am 28.05.2020 und am 03.08.2020 untersuchen ließ. Auch hier kam der Beschwerdeführer letztlich der Weisung nach, selbst unter dem Gesichtspunkt, dass er am 14.02.2020 seine Bedenken der belangten Behörde mitteilte, wobei auch hier festgehalten wird, dass eine Remonstration in dem Schreiben nicht erkannt wird, fehlt ihr doch deutlich der Inhalt, dass er die Weisung als rechtswidrig ansieht. Soweit der Beschwerdeführer – in der Beschwerde - auch geltend macht, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde, ist dem nicht zu folgen, denn die Weisung selbst gründet sich direkt auf die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 2 BDG
  1. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor weswegen die Weisung selbst grundrechtswidrig sei (und konnte dies in der Verhandlung auch nicht darlegen, sondern erklärte, dass er nichts gegen die Zuweisung vorbringe, insoweit man auch von einer Zurückziehung ausgehen hätte können [sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift. Hier wörtlich wiedergegen: „R: Sie sagen, das die Zuweisung/Weisung gem § 52 BDG zu einem Arzt würde in ihre Grundrechte eingreifen, auch wenn die Zuweisung die Behörde vornehmen würde (Seite 18 der Beschwerde). Erklären Sie mir das bitte. BF: Die Zuweisung selbst greift meiner Ansicht nach nicht in die Grundrechte ein, sondern, dass die amtsärztlichen Gutachten der Dienstbehörde weitergeleitet werden, diese die Gutachten dem Anstaltsleiter weiterleiten und für alle bearbeitenden Personen (einen gewissen Kreis) zugänglich gemacht werden.“]) sondern führte aus, dass sich die Verletzung seiner Grundrechte auf die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die belangte Behörde gründete. Diese Übermittlung an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der den Stellen erfolgte allerdings erst in einem weiteren Schritt. Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung ist keine Grundrechtsverletzung erkennbar und konnte der Beschwerdeführer eine solche letztlich auch nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, dass überhaupt kein Organwalter dazu zuständig sein soll eine entsprechende Weisung zu erteilen.Soweit der Beschwerdeführer – in der Beschwerde - auch geltend macht, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde, ist dem nicht zu folgen, denn die Weisung selbst gründet sich direkt auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, BDG
  2. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor weswegen die Weisung selbst grundrechtswidrig sei (und konnte dies in der Verhandlung auch nicht darlegen, sondern erklärte, dass er nichts gegen die Zuweisung vorbringe, insoweit man auch von einer Zurückziehung ausgehen hätte können [sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift. Hier wörtlich wiedergegen: „R: Sie sagen, das die Zuweisung/Weisung gem Paragraph 52, BDG zu einem Arzt würde in ihre Grundrechte eingreifen, auch wenn die Zuweisung die Behörde vornehmen würde (Seite 18 der Beschwerde). Erklären Sie mir das bitte. BF: Die Zuweisung selbst greift meiner Ansicht nach nicht in die Grundrechte ein, sondern, dass die amtsärztlichen Gutachten der Dienstbehörde weitergeleitet werden, diese die Gutachten dem Anstaltsleiter weiterleiten und für alle bearbeitenden Personen (einen gewissen Kreis) zugänglich gemacht werden.“]) sondern führte aus, dass sich die Verletzung seiner Grundrechte auf die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die belangte Behörde gründete. Diese Übermittlung an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der den Stellen erfolgte allerdings erst in einem weiteren Schritt. Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung ist keine Grundrechtsverletzung erkennbar und konnte der Beschwerdeführer eine solche letztlich auch nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, dass überhaupt kein Organwalter dazu zuständig sein soll eine entsprechende Weisung zu erteilen. Aus den Schriftsatz des Beschwerdeführers ist auch nicht klar erkennbar weswegen der Leiter der Justizanstalt einen Amtsmissbrauch begangen haben könne. Soweit er sich darauf beschränkt, dass er zu einer solchen Weisung keine Kompetenz gehabt hätte, ist auf den obigen Ausführungen zu verweisen und ergibt sich schon alleine aus objektiven Sicht kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher auch aus seiner Sicht keine Veranlassung von Amtswegen gegen den Leiter der Justizanstalt Wien XXXX vorzugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung nichts davon wusste, in der Beschwerde den Leiter der Justizanstalt wegen Amtsmissbrauch bezichtigt zu haben. Aus den Schriftsatz des Beschwerdeführers ist auch nicht klar erkennbar weswegen der Leiter der Justizanstalt einen Amtsmissbrauch begangen haben könne. Soweit er sich darauf beschränkt, dass er zu einer solchen Weisung keine Kompetenz gehabt hätte, ist auf den obigen Ausführungen zu verweisen und ergibt sich schon alleine aus objektiven Sicht kein Tatbestand gemäß Paragraph 302, StGB. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher auch aus seiner Sicht keine Veranlassung von Amtswegen gegen den Leiter der Justizanstalt Wien römisch 40 vorzugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung nichts davon wusste, in der Beschwerde den Leiter der Justizanstalt wegen Amtsmissbrauch bezichtigt zu haben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verarbeitung/Speicherung/Weitergabe seiner sensiblen Gesundheitsdaten richtet und eine Verletzung seiner sensiblen Daten behauptet, ist auf die Ausführung hinsichtlich der zurückweisenden Punkte zu verweisen (sh Punkt 4.3). Darüberhinausgehende Einwendungen brachte er nicht vor (sh die gerichtliche Niederschrift). Wörtlich führte er aus: „R: Was wäre, wenn ihre sensiblen Daten vollends geschützt worden wären. Somit keiner die Möglichkeit hatte, darin einzusehen, außer derjenige der darüber zu entscheiden hatte. Würden sie auch in diesem Fall gegen die Weisung vorgehen? BF: Ich bin der Ansicht, dass ein Amtsarzt aufgrund seiner medizinischen Untersuchungen beurteilen kann, ob man dienstfähig ist oder nicht. Dass die Unterlagen an den Anstaltsleiter weitergeleitet werden, sehe ich nicht ein. Der Anstaltsleiter ist kein Mediziner, der das einschätzen kann.“ Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Leiter der JA XXXX wegen der Dienstzuteilung ab dem XXXX 2019 gar nicht für die Weisung am 16.10.2019 und am 15.05.2020 zuständig sein konnte, wird dem entgegnet, dass seine Stammdienststelle – dies er selbst vorbringt – die JA XXXX war und ist. Den Dienst in der JA XXXX hat er faktisch nie angetreten. Deswegen kann nur der Leiter der JA XXXX sein Vorgesetzter gewesen sein dies er nach wie vor ist, zumal der Beschwerdeführer keine Remonstration wegen Unzuständigkeit des weisungsgebenden Organes einbrachte. Es kann somit festgehalten werden, dass die Weisung und die Weitergabe rechtsgemäß vorgenommen wurden. Die Behörde war daher im Recht, den Antragspunkt 3.
  3. und
  4. und auch die dazugehörigen Eventualanträge abzuweisen. Aus diesem Grund musste die Feststellung unter Punkt 2.5 getroffen werden.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass der Leiter der JA römisch 40 wegen der Dienstzuteilung ab dem römisch 40 2019 gar nicht für die Weisung am 16.10.2019 und am 15.05.2020 zuständig sein konnte, wird dem entgegnet, dass seine Stammdienststelle – dies er selbst vorbringt – die JA römisch 40 war und ist. Den Dienst in der JA römisch 40 hat er faktisch nie angetreten. Deswegen kann nur der Leiter der JA römisch 40 sein Vorgesetzter gewesen sein dies er nach wie vor ist, zumal der Beschwerdeführer keine Remonstration wegen Unzuständigkeit des weisungsgebenden Organes einbrachte. , Es kann somit festgehalten werden, dass die Weisung und die Weitergabe rechtsgemäß vorgenommen wurden. Die Behörde war daher im Recht, den Antragspunkt 3.
  5. und
  6. und auch die dazugehörigen Eventualanträge abzuweisen. Aus diesem Grund musste die Feststellung unter Punkt 2.5 getroffen werden. 4.
  7. Zu den von der Behörde zugewiesen Spruchpunkte 1 und
  8. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Auf § 1 und 24 DSG wird an dieser Stelle verwiesen. Auf Paragraph eins und 24 DSG wird an dieser Stelle verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich Spruchpunkt 1 festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Beschwerdeführerin zu übermitteln, in eventu solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, in eventu solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen. Dass ihre subjektiven Rechte verletzt worden seien, begründete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang primär mit einer Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Der Beschwerdeführer behauptet somit eine datenschutzrechtliche Grundrechtsverletzung durch einerseits die Weiterleitung ihrer Gesundheitsdaten und andererseits durch die Speicherung bzw. die Aufbewahrung ihrer Gesundheitsdaten. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß § 24 DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten.Wie aus den maßgeblichen Bestimmungen des DSG eindeutig hervorgeht, sieht das Gesetz gemäß Paragraph 24, DSG die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurden somit zu Recht zurückgewiesen, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2241849.1.00

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