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{'item': 'W272 2248434-1'}

Obsah (11)§ 55§ 53§ 43§§ 31§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9§ 259

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2022 GeschäftszahlW272 2248434-1 SpruchW272 2248434-1/15E, W272 2248434-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von zwölf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von zwölf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste im Dezember 2010 mit seiner Mutter XXXX und seinem Bruder XXXX in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin am 30.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Vater der letzten beiden Kinder, namens XXXX , die Kinder wegnehmen wolle. Sie sei deswegen geflüchtet, um die Kinder zu behalten. Ihr Bruder sei von Kadyrov umgebracht worden und ein anderer sei verschollen. Für die Söhne gelten die gleichen Fluchtgründe wie für sie. Diese haben keine eigenen Fluchtgründe. In Polen habe sie ihren neuen Lebensgefährten XXXX nach muslimischen Recht geheiratet. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.02.2011 gab sie als Fluchtgrund wieder, dass die einzigen Gründe ihrer Flucht, die Gefahr der Wegnahme ihrer Kinder gewesen sei.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste im Dezember 2010 mit seiner Mutter römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin am 30.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Vater der letzten beiden Kinder, namens römisch 40 , die Kinder wegnehmen wolle. Sie sei deswegen geflüchtet, um die Kinder zu behalten. Ihr Bruder sei von Kadyrov umgebracht worden und ein anderer sei verschollen. Für die Söhne gelten die gleichen Fluchtgründe wie für sie. Diese haben keine eigenen Fluchtgründe. In Polen habe sie ihren neuen Lebensgefährten römisch 40 nach muslimischen Recht geheiratet. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.02.2011 gab sie als Fluchtgrund wieder, dass die einzigen Gründe ihrer Flucht, die Gefahr der Wegnahme ihrer Kinder gewesen sei. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 18.05.2011, auch für den BF, mit Zahl 10 12.268-EAST.Ost zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig ist. Die BF wurden nach Polen ausgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde als zulässig gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 18.05.2011, auch für den BF, mit Zahl 10 12.268-EAST.Ost zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig ist. Die BF wurden nach Polen ausgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde als zulässig gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl S1 419.527-1/2011/4E vom 12.07.2011 wurde eine gegen den oa. Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 12.07.2011 in Rechtskraft II. Instanz.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl S1 419.527-1/2011/4E vom 12.07.2011 wurde eine gegen den oa. Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 12.07.2011 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.
  3. Am 19.03.2012 stellte die Mutter des BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sie gab begründet an, dass sie im Juli 2011 nach Polen abgeschoben worden war und nun seit August 2011 wieder in Österreich sei. Sie habe bisher nicht gesagt, dass der Vater ihres Sohnes XXXX , sich in Österreich befinde und anerkannter Flüchtling sei. Mittlerweile sei sie im
  4. Monat schwanger.
  5. Am 19.03.2012 stellte die Mutter des BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sie gab begründet an, dass sie im Juli 2011 nach Polen abgeschoben worden war und nun seit August 2011 wieder in Österreich sei. Sie habe bisher nicht gesagt, dass der Vater ihres Sohnes römisch 40 , sich in Österreich befinde und anerkannter Flüchtling sei. Mittlerweile sei sie im
  6. Monat schwanger. Am
  7. 03.2012 stellte die Mutter des BF für den BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme am 12.04.2012 gab sie vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Hr XXXX der Vater ihres Kindes XXXX sei, beweisen könne sie dies derzeit nicht. Der Zeuge XXXX gab ebenfalls bekannt, dass XXXX sein Sohn sei, beweisen könne er es nicht. Bei der Einvernahme am 12.04.2012 gab sie vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass Hr römisch 40 der Vater ihres Kindes römisch 40 sei, beweisen könne sie dies derzeit nicht. Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls bekannt, dass römisch 40 sein Sohn sei, beweisen könne er es nicht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2012, gab die Mutter des BF vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Asylgründe haben. Ihr Ex-Mann arbeite für den FSB in Tschetschenien und für den Präsidenten. Wenn er zuhause sei, habe er ihr immer die Kinder wegnehmen wollen. Wenn er auf Dienstreise gewesen sei, habe sie die Kinder behalten können. Sie habe mit ihren Kindern zusammen sein wollen, daher sei sie aus der Heimat geflohen. Man habe auch in Polen versucht die Kinder zu holen, aber diese wollen nicht zu ihrem Vater. Es seien Verwandte von ihrem Ex-Mann gewesen, sie haben ihr mitgeteilt, dass dieser die Kinder nicht mehr schlagen werde. Auch die Schwester des Ex-Mannes in Graz habe ihr ein Ultimatum gestellt, dahingehend, dass sie die Kinder über die Botschaft in die Heimat schicken solle. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2012, gab die Mutter des BF vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 1994 einen Herrn XXXX geheiratet habe und mit diesem einen Sohn, namens XXXX habe. Dieser befinde sich beim Vater. Im Jahr 1996 habe sie den zweiten Mann XXXX geheiratet, mit dem habe sie zwei Kinder, nämlich XXXX , den BF und XXXX . Auch mit diesem Mann sei sie nach muslimischen Recht verheiratet gewesen und nach fünf oder sechs Jahren geschieden worden. Er lebe noch in Tschetschenien. Im Dezember 2009 sei sie aus Tschetschenien ausgereist. In Tschetschenien habe sie zunächst mit ihrem Mann gelebt und danach alleine mit ihren Kindern. Ihre Mutter lebe bei ihrer Schwester, der Vater sei bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Angst habe, dass ihr zweiter Ex-Mann die Kinder ihr wegnehme. Zur Polizei habe sie nicht können, da ihr Mann bei Kadyrov gearbeitet habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2012, gab die Mutter des BF vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 1994 einen Herrn römisch 40 geheiratet habe und mit diesem einen Sohn, namens römisch 40 habe. Dieser befinde sich beim Vater. Im Jahr 1996 habe sie den zweiten Mann römisch 40 geheiratet, mit dem habe sie zwei Kinder, nämlich römisch 40 , den BF und römisch 40 . Auch mit diesem Mann sei sie nach muslimischen Recht verheiratet gewesen und nach fünf oder sechs Jahren geschieden worden. Er lebe noch in Tschetschenien. Im Dezember 2009 sei sie aus Tschetschenien ausgereist. In Tschetschenien habe sie zunächst mit ihrem Mann gelebt und danach alleine mit ihren Kindern. Ihre Mutter lebe bei ihrer Schwester, der Vater sei bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Angst habe, dass ihr zweiter Ex-Mann die Kinder ihr wegnehme. Zur Polizei habe sie nicht können, da ihr Mann bei Kadyrov gearbeitet habe. Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl 12 03.477-BAW, bezüglich des Status des Asylberechtigten stattgegeben und ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF der Sohn der XXXX ist, welcher in erster Instanz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.08.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Aufgrund des Akteninhaltes der Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen konnte die Eigenschaft als Familienangehöriger von Asylberechtigten als glaubwürdig gewertet werden. Da der Mutter des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, war dem BF im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls derselbe Schutz zu gewähren.Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl 12 03.477-BAW, bezüglich des Status des Asylberechtigten stattgegeben und ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF der Sohn der römisch 40 ist, welcher in erster Instanz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.08.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Aufgrund des Akteninhaltes der Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen konnte die Eigenschaft als Familienangehöriger von Asylberechtigten als glaubwürdig gewertet werden. Da der Mutter des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, war dem BF im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls derselbe Schutz zu gewähren.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Aktenzahl: 20 Hv 12/19w, wurde der BF am 02.07.2019 aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 19 JGG nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 06.07.2019 rechtskräftig.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Aktenzahl: 20 Hv 12/19w, wurde der BF am 02.07.2019 aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und des Vergehens der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 19, JGG nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 06.07.2019 rechtskräftig. Gegenständliches Verfahren: 4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 16 Hv 15/20h, wurde der BF am 11.05.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, aufgrund des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1 und Z.2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 erster und zweiter Fall, teils iVm § 15 StGB teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, Aktenzahl 20 Hv 12/19w, nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.

§ 43ABs. 1 St

GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 16 Hv 15/20h, wurde der BF am 11.05.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, aufgrund des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, erster und zweiter Fall, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, Aktenzahl 20 Hv 12/19w, nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.

Paragraph 43, ABs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, Aktenzahl 16 Hv 90/19m, vom 02.07.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, teilweise wegen Versuchs und wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z4 JGG nach §143 Abs. 1 StGB von 8 (acht) Jahren verurteilt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshof wurde die Entscheidung des LG für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 27.05.2021 im Wesentlichen bestätigt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, Aktenzahl 16 Hv 90/19m, vom 02.07.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, teilweise wegen Versuchs und wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Z4 JGG nach §143 Absatz eins, StGB von 8 (acht) Jahren verurteilt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshof wurde die Entscheidung des LG für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 27.05.2021 im Wesentlichen bestätigt.
  3. Im Rahmen des Parteiengehörs zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, brachte der BF mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.04.2021, eingelangt am 23.04.2021 vor, dass er sich für seine Straftaten entschuldige. Er sei im Jahr 2018 in einer schwierigen Phase gewesen. Der Stiefvater habe von seiner Mutter Geld gewollt und diese geschlagen. Aufgrund des schlechten Zustandes der Mutter, seien ihr danach die anderen Kinder vom Jugendamt weggenommen worden. Der BF sei deprimiert und verrückt geworden, auch seine kurze Ehe sei zerbrochen. Er habe sich in der Wohnung der Mutter eingeschlossen und sei nicht mehr rausgegangen, auch Drogen habe er konsumiert. Ein Freund habe ihn in dessen Wohnung gebracht. Er habe auch seinen Konventionsreisepass verloren und hatte kein Geld, um einen neuen ausstellen zu lassen. Er habe als Teilzeit bei einer Security Firma gearbeitet. Eines Tages habe er einen Zivilisten (unabsichtlich) verletzt, er habe ihm seine Daten gegeben und so habe er eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen. Er habe keinen Ausweis gehabt und die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er sich in der JVA melden solle. Einen Konventionsreisepass habe er nicht bekommen, da er sich bei der JVA melden solle und Fluchtgefahr bestehe. Er habe kein Meldezettel, Arbeit, Versicherung gehabt, dann sei die Mutter auch noch von ihren 4 Kindern getrennt worden. Der BF habe kein Geld für die Mutter und einen Psychologen oder Anwalt gehabt. Auch der Bürgermeister habe nicht helfen können. Er sei am Boden zerstört gewesen und habe gesehen, wie seine Mutter jeden Tag geweint habe. Ihr erstes Kind sei ihr bereits in Tschetschenien nach der Geburt weggenommen worden, sie habe auch nicht stillen dürfen. Sie sei mit ihm und seinem Bruder XXXX geflohen, weil der Vater ihn und seinen Bruder von ihr wegnehmen gewollt habe. Hier in Österreich habe sie dann gleich 4 Kinder verloren. Der BF habe einen Einbrecher getroffen und sich mit ihm angefreundet und fing an einzubrechen. Er habe zum ersten Mal seit langer Zeit Geld gehabt. Er sei mit Menschen zusammen gewesen, welche er verachtet habe und sei selbst so einer geworden. Nach der 8-monatigen Haft habe er eine Arbeit gefunden bei einer Reinigungsfirma, eine Lehrstelle als Metalltechniker beim BFI und ein Armenier habe ihm angeboten als Pizzabäcker zu arbeiten. Doch seine Komplizen haben ihn ausgenutzt und alles auf ihn geschoben, auch die Taten, die er nicht begangen habe. Sie haben mitgeteilt, er solle alles auf sich nehmen und sie werden sich um die Mutter kümmern. Er solle sagen er habe die Waffe gehabt und er würde wenig Strafe bekommen, da er ein junger Erwachsener gewesen sei. Natürlich sei dies alles eine Lüge gewesen. Er sei dreimal verurteilt worden, wegen verschiedener Paragraphen. Er könne es wieder gutmachen, eine Lehre abschließen und dem Opfer Schmerzensgeld zahlen. Er habe sein Leben für die Familie geopfert, er habe keinen anderen Weg gefunden. Er entschuldige sich, er werde weisere Entscheidungen treffen. Solange Putin und Kadyrov an der Macht seien könne er nicht nach Tschetschenien zurück. Österreich sei seine Heimat. Er habe noch nie Geld vom Staat genommen, weder sozial noch Arbeitslosengeld. Er habe hier die Schule besucht und vier Geschwister. In Tschetschenien sei er ein Verräter, Feind des Vaters und ein Terrorist. Er dürfe dort keine langen Haare tragen, keinen Bart nicht mal Kleider, wie dass der Islam ihm befiehlt. Kadyrov habe viele Verwandte töten lassen, wie von vielen Tschetschenen die in Österreich leben. In Tschetschenien herrsche Diktatur. Er verstehe warum Österreich ihn nicht wolle, er habe die Hand gebissen die ihn gefüttert habe. Er bitte um eine einzige und letzte Chance.
  4. Im Rahmen des Parteiengehörs zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, brachte der BF mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.04.2021, eingelangt am 23.04.2021 vor, dass er sich für seine Straftaten entschuldige. Er sei im Jahr 2018 in einer schwierigen Phase gewesen. Der Stiefvater habe von seiner Mutter Geld gewollt und diese geschlagen. Aufgrund des schlechten Zustandes der Mutter, seien ihr danach die anderen Kinder vom Jugendamt weggenommen worden. Der BF sei deprimiert und verrückt geworden, auch seine kurze Ehe sei zerbrochen. Er habe sich in der Wohnung der Mutter eingeschlossen und sei nicht mehr rausgegangen, auch Drogen habe er konsumiert. Ein Freund habe ihn in dessen Wohnung gebracht. Er habe auch seinen Konventionsreisepass verloren und hatte kein Geld, um einen neuen ausstellen zu lassen. Er habe als Teilzeit bei einer Security Firma gearbeitet. Eines Tages habe er einen Zivilisten (unabsichtlich) verletzt, er habe ihm seine Daten gegeben und so habe er eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen. Er habe keinen Ausweis gehabt und die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er sich in der JVA melden solle. Einen Konventionsreisepass habe er nicht bekommen, da er sich bei der JVA melden solle und Fluchtgefahr bestehe. Er habe kein Meldezettel, Arbeit, Versicherung gehabt, dann sei die Mutter auch noch von ihren 4 Kindern getrennt worden. Der BF habe kein Geld für die Mutter und einen Psychologen oder Anwalt gehabt. Auch der Bürgermeister habe nicht helfen können. Er sei am Boden zerstört gewesen und habe gesehen, wie seine Mutter jeden Tag geweint habe. Ihr erstes Kind sei ihr bereits in Tschetschenien nach der Geburt weggenommen worden, sie habe auch nicht stillen dürfen. Sie sei mit ihm und seinem Bruder römisch 40 geflohen, weil der Vater ihn und seinen Bruder von ihr wegnehmen gewollt habe. Hier in Österreich habe sie dann gleich 4 Kinder verloren. Der BF habe einen Einbrecher getroffen und sich mit ihm angefreundet und fing an einzubrechen. Er habe zum ersten Mal seit langer Zeit Geld gehabt. Er sei mit Menschen zusammen gewesen, welche er verachtet habe und sei selbst so einer geworden. Nach der 8-monatigen Haft habe er eine Arbeit gefunden bei einer Reinigungsfirma, eine Lehrstelle als Metalltechniker beim BFI und ein Armenier habe ihm angeboten als Pizzabäcker zu arbeiten. Doch seine Komplizen haben ihn ausgenutzt und alles auf ihn geschoben, auch die Taten, die er nicht begangen habe. Sie haben mitgeteilt, er solle alles auf sich nehmen und sie werden sich um die Mutter kümmern. Er solle sagen er habe die Waffe gehabt und er würde wenig Strafe bekommen, da er ein junger Erwachsener gewesen sei. Natürlich sei dies alles eine Lüge gewesen. Er sei dreimal verurteilt worden, wegen verschiedener Paragraphen. Er könne es wieder gutmachen, eine Lehre abschließen und dem Opfer Schmerzensgeld zahlen. Er habe sein Leben für die Familie geopfert, er habe keinen anderen Weg gefunden. Er entschuldige sich, er werde weisere Entscheidungen treffen. Solange Putin und Kadyrov an der Macht seien könne er nicht nach Tschetschenien zurück. Österreich sei seine Heimat. Er habe noch nie Geld vom Staat genommen, weder sozial noch Arbeitslosengeld. Er habe hier die Schule besucht und vier Geschwister. In Tschetschenien sei er ein Verräter, Feind des Vaters und ein Terrorist. Er dürfe dort keine langen Haare tragen, keinen Bart nicht mal Kleider, wie dass der Islam ihm befiehlt. Kadyrov habe viele Verwandte töten lassen, wie von vielen Tschetschenen die in Österreich leben. In Tschetschenien herrsche Diktatur. Er verstehe warum Österreich ihn nicht wolle, er habe die Hand gebissen die ihn gefüttert habe. Er bitte um eine einzige und letzte Chance. Mit Stellungnahme vom 28.10.2021, eingelangt am 04.11.2021 brachte der BF noch vor, dass seine gesamte Familie hier lebe und er als ältester Sohn für sie verantwortlich sei. In Tschetschenien erwarte ihn keine Unterstützung, daher sei es unumgänglich, dass er in Österreich bleibe bis zur Volljährigkeit seiner Geschwister. Zudem sei seine Mutter krank und auch sein kleiner Bruder sei in medizinischer Behandlung. Er spreche fließend Deutsch, habe hier die Schule absolviert und sei 100% in Österreich integriert. Zudem übe er seit 2018 eine selbständige Tätigkeit aus. Er habe weder Verbindungen nach Tschetschenien, respektive in die Russische Föderation, noch Kontakt zu seinem Vater oder dessen Familie. Er bedauere seine Verfehlungen, dies sei aufgrund seines Stiefvaters gewesen. Er selbst habe die Republik Österreich und ihre Judikatur immer respektiert. Er habe nie gegen fremdenrechtliche oder asylrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er habe bis 2018 den Behörden nie einen Grund gegeben, seinen rechtlichen Status zu überprüfen.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Aktenzahl 3 Hv 30/21w, vom 26.04.2021, wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB, nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Aktenzahl 3 Hv 30/21w, vom 26.04.2021, wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.
  7. Mit gegenständlichen Bescheid vom 07.10.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: 12 03.477-BAW, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). 8. Mit gegenständlichen Bescheid vom 07.10.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: 12 03.477-BAW, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei im Bundesgebiet massiv straffällig geworden. Er sei eine Gefahr für die Allgemeinheit. Es sei eine langjährige Haftstrafe angeordnet worden, in Haft sei er abermals straffällig geworden. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG sei erfüllt, da er mehrmals von inländischen Gerichten wegen besonders schwerer Verbrechen schuldig gesprochen worden sei. Es haben keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden könne, die gegen die Rückkehr in die Russische Föderation sprechen. Er habe ein Anrecht auf Grundversorgung und Unterstützung, auch die Familie aus Österreich können ihn unterstützen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und aufgrund des Aufwachsens mit der Mutter kenne er die russische Tradition und Gepflogenheiten. Auch die Sprache könne er, dadurch sei es ihm möglich in seiner Heimat ein Leben aufzubauen. Es könne keine Bedrohung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten. Der BF habe den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und sein nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch im nunmehrigen Verfahren habe er keine Befürchtungen vor einer spezifischen Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr geäußert. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde auf die massive Straffälligkeit verwiesen und daher überwiege die Rückkehr aus öffentlichen Sicherheitsgründen gegenüber den persönlichen privaten Interessen. Im Bundesgebiet habe er sechs Tage Vollzeit gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister leben im Bundesgebiet, er spreche Deutsch, verfüge jedoch über keine weiteren nennenswerten Integrationsmerkmale. Aufgrund der mehrfach besonders schweren Verbrechen, welche er begangen habe, gehe die belangte Behörde von einer Gefahr für die Gemeinschaft und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, es sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Im kriminalpolizeilichen Index scheinen eine Vielzahl von Eintragungen auf, daher gehe die Behörde insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose aus und sei damit ein unbefristetes Einreiseverbot gerechtfertigt. Gründe einer Unzulässigkeit der Abschiebung sei nicht feststellbar. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei im Bundesgebiet massiv straffällig geworden. Er sei eine Gefahr für die Allgemeinheit. Es sei eine langjährige Haftstrafe angeordnet worden, in Haft sei er abermals straffällig geworden. Der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei erfüllt, da er mehrmals von inländischen Gerichten wegen besonders schwerer Verbrechen schuldig gesprochen worden sei. Es haben keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden könne, die gegen die Rückkehr in die Russische Föderation sprechen. Er habe ein Anrecht auf Grundversorgung und Unterstützung, auch die Familie aus Österreich können ihn unterstützen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und aufgrund des Aufwachsens mit der Mutter kenne er die russische Tradition und Gepflogenheiten. Auch die Sprache könne er, dadurch sei es ihm möglich in seiner Heimat ein Leben aufzubauen. Es könne keine Bedrohung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten. Der BF habe den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und sein nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch im nunmehrigen Verfahren habe er keine Befürchtungen vor einer spezifischen Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr geäußert. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde auf die massive Straffälligkeit verwiesen und daher überwiege die Rückkehr aus öffentlichen Sicherheitsgründen gegenüber den persönlichen privaten Interessen. Im Bundesgebiet habe er sechs Tage Vollzeit gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister leben im Bundesgebiet, er spreche Deutsch, verfüge jedoch über keine weiteren nennenswerten Integrationsmerkmale. Aufgrund der mehrfach besonders schweren Verbrechen, welche er begangen habe, gehe die belangte Behörde von einer Gefahr für die Gemeinschaft und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, es sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Im kriminalpolizeilichen Index scheinen eine Vielzahl von Eintragungen auf, daher gehe die Behörde insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose aus und sei damit ein unbefristetes Einreiseverbot gerechtfertigt. Gründe einer Unzulässigkeit der Abschiebung sei nicht feststellbar. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 12.11.2021 wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erfüllt, da sie die im Jahr 2012 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gründe nicht erhoben und berücksichtigt habe. Die Behörde hätte auch die Eltern einvernehmen müssen, um feststellen zu können, ob es Gefahren für den BF bei der Rückkehr geben würde. Daher sei bei dem Aberkennungsgrund des Wegfalls der Umstände auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden war, gravierend mangelhaft geführt worden. Die Behörde stütze ihren Aberkennungsgrund laut Spruch auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG somit auf eine Straffälligkeit des BF, damit jedoch auf eine falsche Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G vor und daher wäre dem BF jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei der Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den privaten und familiären Interessen des BF auseinandergesetzt. Der BF sei fast 11 Jahre rechtmäßig in Österreich, verfüge über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter, Geschwister und Freundin und pflege einen engen Kontakt sowie bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit. Von seinem Heimatland sei er vollends entfremdet, er sei bestens in Österreich integriert und habe keinerlei Bindungen in seinen Herkunftsstaat. Der BF bereue seine Taten und werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Es überwiege daher das Interesse an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr und der Abschiebung. Hätte die belangte Behörde ausreichend und ordentliche ermittelt, so hätte sie auch kein Einreiseverbot erlassen bzw. diese kürzer bemessen müssen. Es fehle an einer ausreichenden Begründung der Prognoseentscheidung, zumal lediglich die Angabe von straffälligem Verhalten nicht ausreise. Auch werde auf sein Familien- und Privatleben in Österreich hingewiesen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 12.11.2021 wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erfüllt, da sie die im Jahr 2012 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gründe nicht erhoben und berücksichtigt habe. Die Behörde hätte auch die Eltern einvernehmen müssen, um feststellen zu können, ob es Gefahren für den BF bei der Rückkehr geben würde. Daher sei bei dem Aberkennungsgrund des Wegfalls der Umstände auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden war, gravierend mangelhaft geführt worden. Die Behörde stütze ihren Aberkennungsgrund laut Spruch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG somit auf eine Straffälligkeit des BF, damit jedoch auf eine falsche Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor und daher wäre dem BF jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei der Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den privaten und familiären Interessen des BF auseinandergesetzt. Der BF sei fast 11 Jahre rechtmäßig in Österreich, verfüge über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter, Geschwister und Freundin und pflege einen engen Kontakt sowie bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit. Von seinem Heimatland sei er vollends entfremdet, er sei bestens in Österreich integriert und habe keinerlei Bindungen in seinen Herkunftsstaat. Der BF bereue seine Taten und werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Es überwiege daher das Interesse an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr und der Abschiebung. Hätte die belangte Behörde ausreichend und ordentliche ermittelt, so hätte sie auch kein Einreiseverbot erlassen bzw. diese kürzer bemessen müssen. Es fehle an einer ausreichenden Begründung der Prognoseentscheidung, zumal lediglich die Angabe von straffälligem Verhalten nicht ausreise. Auch werde auf sein Familien- und Privatleben in Österreich hingewiesen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Am 22.03.2022 wurde seitens der JA die medizinischen Befunde vorgelegt.
  2. Am 29.03.2022 wurde den Vertreter des BF Akteneinsicht gewährt.
  3. Am 01.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der BF legte vor: Eine Stellungnahme zum LIB.
  4. Am 20.04.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der Russischen Föderation – Ukraine Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland vom 14.04.2022, Ukraine Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige vom 14.04.2022 und Militärische Rekrutierungen für den Ukraine Krieg vom 14.04.2022 an den BF und dem BFA zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.
  5. Am 26.04.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein: Er brachte im Wesentlichen vor, dass derzeit sowohl Reservisten als auch Pflichtdiener in die russische „Spezialoperation“ eingesetzt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass auch Russland bald von Kriegshandlungen betroffen sei. Auch russische und tschetschenische Soldaten seien getötet worden. Über die Situation der Rückkehrer können nur gemutmaßt werden. Seit März 2022 sei die Russische Föderation nicht mehr Mitglied im Europarat und mit Herbst 2022 auch nicht mehr Mitglied des EMRK, daher könne eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Die Menschenrechtslage habe sich in Russland seit Ende Februar stark verschlechtert. Auch fehle es bei Rückkehr des BF an den notdürftigsten Mitteln, da er fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und Russlands Bevölkerung stark von den wirtschaftlichen Sanktionen betroffen sei.
  6. Am 26.04.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein: Er brachte im Wesentlichen vor, dass derzeit sowohl Reservisten als auch Pflichtdiener in die russische „Spezialoperation“ eingesetzt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass auch Russland bald von Kriegshandlungen betroffen sei. Auch russische und tschetschenische Soldaten seien getötet worden. Über die Situation der Rückkehrer können nur gemutmaßt werden. Seit März 2022 sei die Russische Föderation nicht mehr Mitglied im Europarat und mit Herbst 2022 auch nicht mehr Mitglied des EMRK, daher könne eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Die Menschenrechtslage habe sich in Russland seit Ende Februar stark verschlechtert. Auch fehle es bei Rückkehr des BF an den notdürftigsten Mitteln, da er fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und Russlands Bevölkerung stark von den wirtschaftlichen Sanktionen betroffen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung und den eingebrachten und sonstigen Stellungnahmen, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren, ein russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem. Er beabsichtigt sich der Gruppe XXXX , einer islamischen Gemeinschaft anzuschließen. Er trägt keinen langen Bart, keine ausfallende Kleidung oder ist sonst in irgendeiner Art vom Äußeren auffällig. Der BF besuchte die Volksschule in Tschetschenien. Er spricht Tschetschenisch und Russisch. Weiters noch Deutsch auf muttersprachlichen Niveau, sowie Englisch, Polnisch und Serbisch. Der BF hat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, zu denen er zurückkehren kann, er hat Kontakt zu seinem Vater und keine Probleme mit ihm.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien geboren, ein russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem. Er beabsichtigt sich der Gruppe römisch 40 , einer islamischen Gemeinschaft anzuschließen. Er trägt keinen langen Bart, keine ausfallende Kleidung oder ist sonst in irgendeiner Art vom Äußeren auffällig. Der BF besuchte die Volksschule in Tschetschenien. Er spricht Tschetschenisch und Russisch. Weiters noch Deutsch auf muttersprachlichen Niveau, sowie Englisch, Polnisch und Serbisch. Der BF hat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, zu denen er zurückkehren kann, er hat Kontakt zu seinem Vater und keine Probleme mit ihm. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie, Mutter und einem Bruder im Dezember 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 18.05.2011, auch für den BF, mit Zahl 10 12.268-EAST.Ost zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig ist. Die BF wurden nach Polen ausgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde als zulässig gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl S1 419.527-1/2011/4E vom 12.07.2011 wurde eine gegen den oa. Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 12.07.2011 in Rechtskraft II. Instanz.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 18.05.2011, auch für den BF, mit Zahl 10 12.268-EAST.Ost zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig ist. Die BF wurden nach Polen ausgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde als zulässig gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl S1 419.527-1/2011/4E vom 12.07.2011 wurde eine gegen den oa. Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 12.07.2011 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Am
  8. 03.2012 stellte die Mutter des BF für den BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen, nach Einvernahme durch das Bundesasylamt, damit, dass ihr Ex-Mann, der Vater des BF, für den FSB in Tschetschenien arbeite und für den Präsidenten. Der Vater habe die Kinder wegnehmen wollen. Der Vater habe die Kinder geschlagen. Die Mutter wollte jedoch die Kinder behalten und sei deswegen geflüchtet. Diesem Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl 12 03.477-BAW, bezüglich des Status des Asylberechtigten stattgegeben und ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF der Sohn der XXXX ist, welcher in erster Instanz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.08.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund des Akteninhaltes der Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen konnte die Eigenschaft als Familienangehörige von Asylberechtigten als glaubwürdig gewertet werden. Da der Mutter des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, war dem BF im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls derselbe Schutz zu gewähren.Diesem Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl 12 03.477-BAW, bezüglich des Status des Asylberechtigten stattgegeben und ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF der Sohn der römisch 40 ist, welcher in erster Instanz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.08.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund des Akteninhaltes der Bezugsperson in Verbindung mit dem entscheidungsrelevanten Vorbringen konnte die Eigenschaft als Familienangehörige von Asylberechtigten als glaubwürdig gewertet werden. Da der Mutter des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, war dem BF im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls derselbe Schutz zu gewähren. Mit gegenständlichen Bescheid vom 07.10.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: 12 03.477-BAW, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen Mit gegenständlichen Bescheid vom 07.10.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: 12 03.477-BAW, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen 1.2. Situation in Österreich: Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Die erste Verurteilung erfolgte am 02.07.2019, rechtskräftig am 06.07.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz. Der BF hat am 09.09.2018 einen anderen durch Versetzen eines Faustschlages und eines Fußtrittes ins Gesicht in Form einer Schädelprellung rechts seitlich, einer Oberlippenschwellung und einer geringen Zahnlockerung vorsätzlich am Körper verletzt. Am 08.10.2018 hat er in Graz zwei Sicherheitsbeamte (Polizei) durch sinngemäße Äußerung „sie sollten rauskommen, er würde sie schlagen“, wobei er die Fäuste in ihre Richtung ballte, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, weiters hat er Beamte während der Ausübung ihres Amtes am Gang des zu dieser Zeit stark frequentierten Landesgerichts für Strafsachen Graz, somit öffentlich, beschimpft und zwar indem er sie am 08.10.2018 als Arschlöcher bezeichnete und am 23.10.2018 einen anderen Beamten mit der Äußerung „Halts Maul, Bulle“ beschimpfte. Er hat hiedurch das Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, das Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und das Vergehens der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 19 JGG nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde berücksichtigt die bisherige Unbescholtenheit des BF, die teilweise reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden. Aufgrund der mildernden Umstände wurde auch eine bedingte Strafnachsicht verfügt, weiters nahm das Gericht an, dass die bloße Androhung des Vollzuges einer dreimonatigen Freiheitsstrafe genügen werde, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten sowie auch zur Begehung durch andere ausreichend entgegengewirkt wird. Die erste Verurteilung erfolgte am 02.07.2019, rechtskräftig am 06.07.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz. Der BF hat am 09.09.2018 einen anderen durch Versetzen eines Faustschlages und eines Fußtrittes ins Gesicht in Form einer Schädelprellung rechts seitlich, einer Oberlippenschwellung und einer geringen Zahnlockerung vorsätzlich am Körper verletzt. Am 08.10.2018 hat er in Graz zwei Sicherheitsbeamte (Polizei) durch sinngemäße Äußerung „sie sollten rauskommen, er würde sie schlagen“, wobei er die Fäuste in ihre Richtung ballte, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, weiters hat er Beamte während der Ausübung ihres Amtes am Gang des zu dieser Zeit stark frequentierten Landesgerichts für Strafsachen Graz, somit öffentlich, beschimpft und zwar indem er sie am 08.10.2018 als Arschlöcher bezeichnete und am 23.10.2018 einen anderen Beamten mit der Äußerung „Halts Maul, Bulle“ beschimpfte. Er hat hiedurch das Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und das Vergehens der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 19, JGG nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde berücksichtigt die bisherige Unbescholtenheit des BF, die teilweise reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des

  1. Lebensjahres begangen wurden. Aufgrund der mildernden Umstände wurde auch eine bedingte Strafnachsicht verfügt, weiters nahm das Gericht an, dass die bloße Androhung des Vollzuges einer dreimonatigen Freiheitsstrafe genügen werde, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten sowie auch zur Begehung durch andere ausreichend entgegengewirkt wird. Die zweite Verurteilung erfolgte am 11.05.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht, GZ 016 Hv 15/20h, rechtskräftig am 01.09.
  2. Der BF hat im Zeitraum zwischen Dezember 2018 und März 2019 und einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2018/Anfang 2019 mit anderen gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken teils als Beitragstäter, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht jedoch EUR 300.000 übersteigenden Wert (hinsichtlich des BF EUR 17.565,33) anderen mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei der BF und der andere die Taten auch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen haben sowie der BF die Taten zudem teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen. So sind 9 Zeitpunkte aufgelistet indem der BF mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter tätig war. Weitere 9 Fälle hat der BF mit einem anderen Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken durchgeführt. Auch hier hat er ua. Eingangstüren von Lokalen aufgebrochen, versucht Tresore aufzubrechen, Handkassen mitgenommen, umso an ihre Beute heranzukommen, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Aber auch als unmittelbarer Täter hat er die Tür von Lokalen zwangsweise geöffnet und versucht Diebesgut (ua. Bargeld, Laptop, Zigaretten, Getränke usw.) zu erlangen. Auch versuchte er mit einer weggenommenen Bankomatkarte ausgestellt auf ein Gasthaus und einer Feuerwehr zwei Behebungen und einen Behebungsversuch beim Bankomaten eines Geldinstitutes durchzuführen. Auch drei weitere Bankomatkarten nahm der BF zu sich. Er wurde wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1 und Z.2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 erster und zweiter Fall, teils iVm § 15 StGB teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, Aktenzahl 20 Hv 12/19w, nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend wurde bewertet, dass Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die Vielzahl an Fakten in kurzem Tatzeitraum, die mehrfache Qualifikation, mildernd die teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft und die lange Verfahrensdauer. Überdies war die ausgeprägte kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich neben der Vielzahl von Angriffen in kurzem Tatzeitraum auch darin äußerte, dass mehrere Taten in einer Nacht bei Lokalitäten eines Straßenzuges gesetzt bzw. hinsichtlich des Zweitangeklagten auch Einbrüche in dieselben Geschäftslokale wiederholt wurde. Die zweite Verurteilung erfolgte am 11.05.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht, GZ 016 Hv 15/20h, rechtskräftig am 01.09.2020. Der BF hat im Zeitraum zwischen Dezember 2018 und März 2019 und einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2018/Anfang 2019 mit anderen gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken teils als Beitragstäter, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht jedoch EUR 300.000 übersteigenden Wert (hinsichtlich des BF EUR 17.565,33) anderen mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei der BF und der andere die Taten auch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen haben sowie der BF die Taten zudem teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen. So sind 9 Zeitpunkte aufgelistet indem der BF mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter tätig war. Weitere 9 Fälle hat der BF mit einem anderen Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken durchgeführt. Auch hier hat er ua. Eingangstüren von Lokalen aufgebrochen, versucht Tresore aufzubrechen, Handkassen mitgenommen, umso an ihre Beute heranzukommen, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Aber auch als unmittelbarer Täter hat er die Tür von Lokalen zwangsweise geöffnet und versucht Diebesgut (ua. Bargeld, Laptop, Zigaretten, Getränke usw.) zu erlangen. Auch versuchte er mit einer weggenommenen Bankomatkarte ausgestellt auf ein Gasthaus und einer Feuerwehr zwei Behebungen und einen Behebungsversuch beim Bankomaten eines Geldinstitutes durchzuführen. Auch drei weitere Bankomatkarten nahm der BF zu sich. Er wurde wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, erster und zweiter Fall, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, Aktenzahl 20 Hv 12/19w, nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend wurde bewertet, dass Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die Vielzahl an Fakten in kurzem Tatzeitraum, die mehrfache Qualifikation, mildernd die teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Beitragstäterschaft und die lange Verfahrensdauer. Überdies war die ausgeprägte kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich neben der Vielzahl von Angriffen in kurzem Tatzeitraum auch darin äußerte, dass mehrere Taten in einer Nacht bei Lokalitäten eines Straßenzuges gesetzt bzw. hinsichtlich des Zweitangeklagten auch Einbrüche in dieselben Geschäftslokale wiederholt wurde. Die dritte Verurteilung erfolgte am 02.07.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht. Der BF wurde mit mehreren Mittätern angeklagt und verurteilt. Der BF hat in Graz mit anderen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung. Bei der Vereinigung waren zumindest acht andere russische Staatsbürger. Der BF hat am 30.11.2018 in Graz dem Geldboten der A1-Tankstelle, Bargeld in der Höhe von EUR 14.326,78 sowie einen Regenschirm im Wert von EUR 9,99, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand entriss. Am 13.02.2019 in Graz einer Angestellten der ENI-Tankstelle Bargeld in der Höhe von EUR 1.623 sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von EUR 11,04 indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus! eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm. Am 18.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von EUR 350, --, indem der andere eine Gas-Alarmpistole dem Opfer an den Kopf setzte und der BF mit seinem Komplizen von ihm Geld forderte, worauf dieser eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, aushändigte. Der BF mit einem anderen am 19.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche der BF mit sich führte, einem Taxifahrer Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Opfer am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstandes, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeuges in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb. Der BF mit einem anderen am 19.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Taxifahrer Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 170, --, indem der BF eine Gas-Alarmpistole gegen den Taxifahrer richtete und der Mittäter zu ihm sagte: „Motor aus! Geldtasche her! worauf hin das Opfer eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befanden den Mittäter aushändigte, welcher sie daraufhin an den BF weitergab. Der BF mit einem anderen am 20.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 325, --, indem der Mittäter mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen das Opfer richtete, wodurch dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte. Während dieser Tathandlungen wurde der BF durch andere Täter unterstützt indem diese teilweisen Informationen einholten, ihn bestärkten oder in der Nähe des Tatortes warteten, um die schnelle Flucht sicher zu stellen. Der BF hat auch im Zuge eines Raubüberfalles durch anderen Mittäter am 20.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Opfer XXXX , durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt. Der BF hat auch Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, indem er am 18.03.2019 den Taxilenkerausweis eines Opfers sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der XXXX welche er an sich brachte, in der Folge in die Mur warf. Er hat auch im Zuge des Raubüberfalles vom 18.03.2019 die Brille des XXXX teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen EUR 5.000, -- nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er diese zusammendrückt. Sowie bei einem Raubüberfall am 19.03.2019 das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeuges, teils beschädigt, teils zerstört, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte. Der BF hat weiters in Graz eine Person dadurch geschädigt, dass er am 18.03.2019, das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des Opfers im Gesamtwert von zumindest EUR 420, --, welche er an sich nahm in die Mur war. Der BF hat in Graz Beamte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 24.03.2019 indem er auf die beiden Beamten, welche Polizeibeamte im Begriffe standen, seine Festnahme zu vollziehen, zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete. Der BF hat am 20.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zuge der geschilderten Tathandlung diesen vorsätzlich am Körper verletzt (Kopfprellung, Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand). Der BF hat am 13.05.2019 XXXX durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht (Hämatom im Bereich des linken Auges) und am 26.08.2019 XXXX durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur herbeiführte. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, die Verbrechen des schweren Raubes nach dem §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen sowie die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB. Unter der Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von acht

(8)Jahren verurteilt. Das Gericht hat vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, AZ 20 Hv 12/19w, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Als erschwerend wurde bewertet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die 2-fache Qualifikation beim schweren Raub, den raschen Rückfall, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Zeit, die Tatwiederholung, als mildernd die zumindest teilweise geständige Verantwortung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung. Das Gericht beurteilte, dass angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern hinsichtlich sämtlicher Angeklagten und damit auch gegenüber dem BF jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen waren, um den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt zu werden.Die dritte Verurteilung erfolgte am 02.07.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht. Der BF wurde mit mehreren Mittätern angeklagt und verurteilt. Der BF hat in Graz mit anderen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung. Bei der Vereinigung waren zumindest acht andere russische Staatsbürger. Der BF hat am 30.11.2018 in Graz dem Geldboten der A1-Tankstelle, Bargeld in der Höhe von EUR 14.326,78 sowie einen Regenschirm im Wert von EUR 9,99, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand entriss. Am 13.02.2019 in Graz einer Angestellten der ENI-Tankstelle Bargeld in der Höhe von EUR 1.623 sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von EUR 11,04 indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus! eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm. Am 18.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von EUR 350, --, indem der andere eine Gas-Alarmpistole dem Opfer an den Kopf setzte und der BF mit seinem Komplizen von ihm Geld forderte, worauf dieser eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, aushändigte. Der BF mit einem anderen am 19.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche der BF mit sich führte, einem Taxifahrer Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Opfer am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstandes, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeuges in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb. Der BF mit einem anderen am 19.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Taxifahrer Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 170, --, indem der BF eine Gas-Alarmpistole gegen den Taxifahrer richtete und der Mittäter zu ihm sagte: „Motor aus! Geldtasche her! worauf hin das Opfer eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befanden den Mittäter aushändigte, welcher sie daraufhin an den BF weitergab. Der BF mit einem anderen am 20.03.2019 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Taxifahrer Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 325, --, indem der Mittäter mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen das Opfer richtete, wodurch dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte. Während dieser Tathandlungen wurde der BF durch andere Täter unterstützt indem diese teilweisen Informationen einholten, ihn bestärkten oder in der Nähe des Tatortes warteten, um die schnelle Flucht sicher zu stellen. Der BF hat auch im Zuge eines Raubüberfalles durch anderen Mittäter am 20.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Opfer römisch 40 , durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt. Der BF hat auch Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, indem er am 18.03.2019 den Taxilenkerausweis eines Opfers sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der römisch 40 welche er an sich brachte, in der Folge in die Mur warf. Er hat auch im Zuge des Raubüberfalles vom 18.03.2019 die Brille des römisch 40 teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen EUR 5.000, -- nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er diese zusammendrückt. Sowie bei einem Raubüberfall am 19.03.2019 das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeuges, teils beschädigt, teils zerstört, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte. Der BF hat weiters in Graz eine Person dadurch geschädigt, dass er am 18.03.2019, das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des Opfers im Gesamtwert von zumindest EUR 420, --, welche er an sich nahm in die Mur war. Der BF hat in Graz Beamte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 24.03.2019 indem er auf die beiden Beamten, welche Polizeibeamte im Begriffe standen, seine Festnahme zu vollziehen, zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete. Der BF hat am 20.03.2019 mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zuge der geschilderten Tathandlung diesen vorsätzlich am Körper verletzt (Kopfprellung, Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand). Der BF hat am 13.05.2019 römisch 40 durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht (Hämatom im Bereich des linken Auges) und am 26.08.2019 römisch 40 durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur herbeiführte. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, die Verbrechen des schweren Raubes nach dem Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen sowie die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach §229 Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB. Unter der Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von acht
(8)Jahren verurteilt. Das Gericht hat vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2019, AZ 20 Hv 12/19w, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Als erschwerend wurde bewertet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die 2-fache Qualifikation beim schweren Raub, den raschen Rückfall, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Zeit, die Tatwiederholung, als mildernd die zumindest teilweise geständige Verantwortung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung. Das Gericht beurteilte, dass angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern hinsichtlich sämtlicher Angeklagten und damit auch gegenüber dem BF jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen waren, um den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt zu werden. Mit Entscheidung des OGH vom 27.05.2021, Zahl 12Os141/20g, wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass der BF

§ 259Z 3 St

PO von den Vorwürfen freigesprochen wurde, er habe am 20. März 2019 in Graz in einverständlichem Zusammenwirken mit einem anderen im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch den XXXX mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt. Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB, die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB wurde er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.Mit Entscheidung des OGH vom 27.05.2021, Zahl 12Os141/20g, wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass der BF

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den Vorwürfen freigesprochen wurde, er habe am

  1. März 2019 in Graz in einverständlichem Zusammenwirken mit einem anderen im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch den römisch 40 mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt. Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, die Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB wurde er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die vierte Verurteilung erfolgte am
  2. April 2021 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 3 Hv 30/21w. Der BF hat in der Justizanstalt Graz-Jakomini am 14.11.2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Körper versetzte, ihn zu Boden stieß und am Boden liegend weiter auf ihn eintrat, wodurch dieser einen offenen Bruch am linken großen Zeh, zahlreiche Schürfwunden sowie Prellungen erlitt, wobei die Verletzung an sich schwer war und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Weiters hat er am
  3. Juli 2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Verletzung im Bereich der Lippe erlitt. Weiters hat der BF am
  4. August 2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals ins Gesicht und auf andere Körperteile schlug, wodurch dieser Schürfwunden im Bereich des Halses, der Wange und ein Hämatom im Bereich der linken Kniekehle erlitt. Schließlich hat er am
  5. August 2020 diesen mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Anschluss an die vorher genannte Tathandlung zu ihm sagte: „Das war noch gar nichts! Wir werden dich umbringen“. Der BF hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wurde hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwöf) Monaten verurteilt. Erschwerend wirkte das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, das durch eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten getrübte Vorleben, sowie der rasche Rückfall. Mildernd – wenngleich nicht reumütig – die geständige Verantwortung des Angeklagten, welche zumindest zur Wahrheitsfindung beitrug. Das Urteil wurde rechtskräftig.Die vierte Verurteilung erfolgte am
  6. April 2021 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 3 Hv 30/21w. Der BF hat in der Justizanstalt Graz-Jakomini am 14.11.2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Körper versetzte, ihn zu Boden stieß und am Boden liegend weiter auf ihn eintrat, wodurch dieser einen offenen Bruch am linken großen Zeh, zahlreiche Schürfwunden sowie Prellungen erlitt, wobei die Verletzung an sich schwer war und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Weiters hat er am
  7. Juli 2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Verletzung im Bereich der Lippe erlitt. Weiters hat der BF am
  8. August 2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals ins Gesicht und auf andere Körperteile schlug, wodurch dieser Schürfwunden im Bereich des Halses, der Wange und ein Hämatom im Bereich der linken Kniekehle erlitt. Schließlich hat er am
  9. August 2020 diesen mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Anschluss an die vorher genannte Tathandlung zu ihm sagte: „Das war noch gar nichts! Wir werden dich umbringen“. Der BF hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwöf) Monaten verurteilt. Erschwerend wirkte das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, das durch eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten getrübte Vorleben, sowie der rasche Rückfall. Mildernd – wenngleich nicht reumütig – die geständige Verantwortung des Angeklagten, welche zumindest zur Wahrheitsfindung beitrug. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der BF befand sich vom 26.03.2019 – 22.11.2019 und seit 03.07.2020 in Haft. Der BF befindet sich derzeit in Haft. Es kann keine positive Zukunftsprognose festgestellt werden. Der BF ist gemeingefährlich. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen, er kennt die tschetschenische Kultur sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Er besuchte in Russland die Volksschule in Österreich und wuchs bei seiner tschetschenischen Mutter in Österreich auf und hatte mit anderen Tschetschenen Kontakt. Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt öffentlich die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kadyrow oder die russische Regierung und trat auch nicht gegen diesen auf. Die Mutter des BF und seine Geschwister leben in Österreich. In Österreich leben neben seiner Mutter, sein Bruder XXXX , welcher am XXXX in Tschetschenien geboren wurde und mit dem BF und seiner Mutter nach Österreich einreiste. XXXX wurde mit Rechtskraft 10.11.2018, vom Landegericht für Strafsachen Graz, wegen versuchten Raubes, am 17.03.2018 in Graz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am 06.12.2018 bedingt entlassen. Die Mutter des BF und seine Geschwister leben in Österreich. In Österreich leben neben seiner Mutter, sein Bruder römisch 40 , welcher am römisch 40 in Tschetschenien geboren wurde und mit dem BF und seiner Mutter nach Österreich einreiste. römisch 40 wurde mit Rechtskraft 10.11.2018, vom Landegericht für Strafsachen Graz, wegen versuchten Raubes, am 17.03.2018 in Graz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am 06.12.2018 bedingt entlassen. Weiters seine Bruder XXXX und XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX . Die vier letztgenannten Kinder sind nicht vom Vater des BF. Die letzten vier unmündigen Kinder wurden am 15.10.2018 aufgrund wiederholter Gewaltausübung gegen sie, vom Jugendamt abgeholt und in einer Pflegeeinrichtung abgeholt. Der Stiefvater des BF XXXX , Vater der letztgenannten Kinder, war im Zeitraum von 2015 bis 2017 vier Mal rechtskräftig wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohung und dem SMG verurteilt. Der älteste Bruder XXXX lebt in Tschetschenien und der BF hat Kontakt mit ihm. Eine Schwester des Vaters des BF lebt in Graz, mit welcher der BF Kontakt hat.Weiters seine Bruder römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Die vier letztgenannten Kinder sind nicht vom Vater des BF. Die letzten vier unmündigen Kinder wurden am 15.10.2018 aufgrund wiederholter Gewaltausübung gegen sie, vom Jugendamt abgeholt und in einer Pflegeeinrichtung abgeholt. Der Stiefvater des BF römisch 40 , Vater der letztgenannten Kinder, war im Zeitraum von 2015 bis 2017 vier Mal rechtskräftig wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohung und dem SMG verurteilt. Der älteste Bruder römisch 40 lebt in Tschetschenien und der BF hat Kontakt mit ihm. Eine Schwester des Vaters des BF lebt in Graz, mit welcher der BF Kontakt hat. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF war 4 – 5 Monate nach islamischen Recht verheiratet und hat derzeit keine Beziehung. Der BF absolvierte in Österreich von 2012 bis 2016 die Schule. 2017 begann er eine Ausbildung als Tischler mit Hauptschulabschluss, er wechselte zur Lehrausbildung als Metalltechniker. Der BF schloss keinen positiven Hauptschulabschluss ab. Er war bei verschiedenen Sportvereinen. Er geht nunmehr in der Justizanstalt einer Beschäftigung nach und möchte seine Lehre als Tischler beenden. Weiters absolvierte er einen Computerkurs. Einige Monate war der BF im Jahr 2018 als selbständiger Unternehme in einem Handyshop tätig. Er arbeitete teilweise als Security und Vollzeit bei der Dachdeckerei XXXX für einige Monate. Daneben ging er einige Gelegenheitsjobs als Möbeltransporteur oder Mitarbeiter des Winterdienstes nach. Der BF bezog von November 2014 bis 04.09.2015 immer wieder Arbeitslosengeld. Vom 13.11.2017 bis 04.02.2018 immer wieder Arbeitslosengeld und vom 24.03.2020 – 31.07.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung.Der BF absolvierte in Österreich von 2012 bis 2016 die Schule. 2017 begann er eine Ausbildung als Tischler mit Hauptschulabschluss, er wechselte zur Lehrausbildung als Metalltechniker. Der BF schloss keinen positiven Hauptschulabschluss ab. Er war bei verschiedenen Sportvereinen. Er geht nunmehr in der Justizanstalt einer Beschäftigung nach und möchte seine Lehre als Tischler beenden. Weiters absolvierte er einen Computerkurs. Einige Monate war der BF im Jahr 2018 als selbständiger Unternehme in einem Handyshop tätig. Er arbeitete teilweise als Security und Vollzeit bei der Dachdeckerei römisch 40 für einige Monate. Daneben ging er einige Gelegenheitsjobs als Möbeltransporteur oder Mitarbeiter des Winterdienstes nach. Der BF bezog von November 2014 bis 04.09.2015 immer wieder Arbeitslosengeld. Vom 13.11.2017 bis 04.02.2018 immer wieder Arbeitslosengeld und vom 24.03.2020 – 31.07.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der BF rechtfertigt sein strafrechtliches Verhalten vorwiegend mit dem Verlust seines Konventionsreisepasses und in der Folge aufgrund der nichtvorhandenen Identitätskarte mit Problemen im täglichen Leben – Wegnahme der Kinder von der Mutter, Probleme der Mutter -, wie Berufsausübung, Wohnungsanmeldung usw. Der BF hat eine nahe Beziehung zu seinen Brüdern und seiner Mutter. Seine Mutter wohnt mit seinem Bruder in einem Haushalt und sie wird von Freunden und dem Bruder unterstützt. Der BF unterstützt derzeit auch nicht finanziell seine Mutter. Die Mutter des BF ist derzeit in Tschetschenien nach islamischen Recht verheiratet. Der BF ist nur teilweise reumütig. Der BF hat österreichische Bekannte im Gefängnis und eine bosnische und serbische Freundin, sonst hat er keine sozialen Kontakte, mit Ausnahme seiner Familienangehörigen und einem weiteren Freund, in Österreich. 1.
  10. zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sich wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie der Mutter. Es wird festgestellt, dass die Mutter des BF keiner Gefährdung oder Bedrohung durch den Vater des BF oder sonstige Gefährdung ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass der BF keiner Bedrohung oder Gefährdung durch seinen Vater ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dem BF ist es möglich nach Tschetschenien zu seinem Vater zurückzukehren und von ihm unterstützt zu werden. Es ist dem BF aber auch möglich und zumutbar sich in anderen Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Er fällt nicht unter die COVID-19-Risikogruppen. Weiters ist der BF bereits an COVID-19 erkrankt gewesen und hat daher einen erhöhten Schutz vor einer weiteren Infektion. Der BF hat aus der Erkrankung keine Folgeerkrankung erlitten. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. 1.
  11. Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 6 vom 10.03.2022): Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 18.05.2021 Hinweis: Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen. In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung: 18.05.2021 COVID-19-Situation Letzte Änderung: 02.03.2022 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  12. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  13. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022). Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022 Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022 DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. 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CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018).

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