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{'item': 'G304 2190170-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlG304 2190170-1 SpruchG304 2190170-1/22Z, G304 2190170-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 10.03.2022 wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018 erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. In der Sprucheinleitung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde für das Geburtsdatum des BF versehentlich nicht das tatsächliche, sondern ein anderes angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Bereits mit der mündlichen Verkündung wird der Bescheid - unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent. (vgl. diesbezüglich VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN). Bereits mit der mündlichen Verkündung wird der Bescheid - unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent. vergleiche diesbezüglich VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN). Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0255; 22.3.2012, 2009/09/0257). Es spricht kein Grund dagegen, diese Rechtsprechung auch auf verkündete Erkenntnisse der VwG zu übertragen (vgl. diesbezüglich VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0154).Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche VwGH 29.5.1996, 93/13/0255; 22.3.2012, 2009/09/0257). Es spricht kein Grund dagegen, diese Rechtsprechung auch auf verkündete Erkenntnisse der VwG zu übertragen vergleiche diesbezüglich VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0154). Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN), also die Niederschrift über die mündliche Verhandlung bestehend aus der „Verhandlungsschrift“ i.e.S., dem „Protokoll“ und einem mit „Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung“ überschriebenem Aktenstück (vgl. diesbezüglich VwGH 15.12.2021, Ra 2020/17/0028).Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN), also die Niederschrift über die mündliche Verhandlung bestehend aus der „Verhandlungsschrift“ i.e.S., dem „Protokoll“ und einem mit „Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung“ überschriebenem Aktenstück vergleiche diesbezüglich VwGH 15.12.2021, Ra 2020/17/0028). Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im gegenständlichen Fall wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 das Erkenntnis mündlich verkündet, und daraufhin kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt. Mit einem am 26.04.2022 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers „Önal Rechtsanwalt GmbH“ beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten „Berichtigungsantrag“ vom 25.04.2022 wurde die Berichtigung des in dem am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis angegebenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragt. Da in der Sprucheinleitung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 10.03.2022 versehentlich ein anderes statt das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt wurde, war dies mit gegenständlichem Beschluss zu berichtigen. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2190170.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.