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{'item': 'I404 2247493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI404 2247493-1 Spruch, I404 2247493-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), stellte am 15.04.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), stellte am 15.04.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2021 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 228 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten vorliegen würden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.08.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die ihm ausgehändigte Internationale Arbeitsbescheinigung für sein Dienstverhältnis in der Schweiz umgehend ausfüllen lasse und nachreichen werde.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2021 zur Entscheidung vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft mit den inländischen Versicherungszeiten nicht erfüllt habe. Aufgrund des Endes der Entscheidungsfrist werde der Leistungsakt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und werde dieses bei Einlangen der Unterlagen der schweizerischen Arbeitsmarkverwaltung verständigt.
  6. Mit Schreiben vom 24.01.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass die schweizerische Arbeitsmarkverwaltung die entsprechenden Unterlagen am 20.01.2022 übermittelt habe und aus Sicht der belangten Behörde die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt sei.
  7. Mit Schreiben vom 27.01.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen zweiwöchiger Frist mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ihrer Ansicht nach erfüllt sind.
  8. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.01.2022 mit, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerde stattzugeben sei, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung 15.04.2021 erfüllt wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.04.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In den 24 Monaten vor der Geltendmachung - somit seit 15.04.2019 - war der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt 228 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2020 war der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in der Schweiz war der Beschwerdeführer in den 24 Monaten vor der Stellung des gegenständlichen Antrages insgesamt 399 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und gehen insbesondere die Versicherungszeiten in der Schweiz aus den nachträglich vorgelegten Unterlagen der schweizerischen Arbeitsmarkverwaltung hervor. Dass der Beschwerdeführer in den 24 Monaten vor der Stellung des gegenständlichen Antrages insgesamt 399 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, ist dem am 24.01.2022 übermittelten Auszug „Anwartschaft Hauptverband“ zu entnehmen. Im Übrigen hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.01.2022 ausdrücklich mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerde nunmehr stattzugeben sei, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung 15.04.2021 erfüllt wären.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  13. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. … Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. …
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. … Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, lautet: Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. … 3.2.
  1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall der belangten Behörde erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz von der schweizerischen Arbeitsmarkverwaltung übermittelt wurden. Entsprechend § 14 Abs. 5 AlVG iVm Art. 61 der zwischen Österreich und der Schweiz anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, zu berücksichtigen. Entsprechend Paragraph 14, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Artikel 61, der zwischen Österreich und der Schweiz anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, zu berücksichtigen. Damit war der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG insgesamt 399 Tage – somit länger als 52 Wochen – arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat somit die Anwartschaft erfüllt. Zu diesem Ergebnis kommt auch die belangte Behörde, indem sie in ihrem Schreiben vom 28.01.2022 ausdrücklich ausführt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerde stattzugeben ist, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung 15.04.2021 erfüllt sind.Damit war der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG insgesamt 399 Tage – somit länger als 52 Wochen – arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat somit die Anwartschaft erfüllt. Zu diesem Ergebnis kommt auch die belangte Behörde, indem sie in ihrem Schreiben vom 28.01.2022 ausdrücklich ausführt, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerde stattzugeben ist, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung 15.04.2021 erfüllt sind. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.2.
  2. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.
  3. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits anhand des Akteninhaltes feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2247493.1.00

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