← Österreich

{'item': 'I404 2248541-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI404 2248541-1 SpruchI404 2248541-1/3E, I404 2248541-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 20.06.2021 Notstandshilfe.
  2. Frau römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 20.06.2021 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.06.2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Kindergartenassistentin, im Verkauf und als Zahnarztassistentin habe und darüber hinaus über eine Ausbildung zur Kindergartenassistentin verfüge. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kindergartenassistentin oder Hilfsarbeiterin im gewünschten Arbeitsort Bezirk XXXX , XXXX oder XXXX im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitstelle unterstützen werde. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.06.2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Kindergartenassistentin, im Verkauf und als Zahnarztassistentin habe und darüber hinaus über eine Ausbildung zur Kindergartenassistentin verfüge. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kindergartenassistentin oder Hilfsarbeiterin im gewünschten Arbeitsort Bezirk römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitstelle unterstützen werde.
  3. Am 23.08.2021 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma XXXX (in Folge: Fa. P.) am Arbeitsort XXXX im Umfang von 25 Stunden zu.
  4. Am 23.08.2021 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma römisch 40 (in Folge: Fa. P.) am Arbeitsort römisch 40 im Umfang von 25 Stunden zu.
  5. Am 07.09.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto mit, dass sie sich letzte Woche bei der Fa. P. beworben habe. Sie habe der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie in diesem Monat einen Kurs anfangen werde und ihr die Kurszeiten im Umfang von drei Wochen aufgeschrieben. Daraufhin habe ihr die Arbeitgeberin geschrieben, dass sie für die Beschwerdeführerin keine passende Stelle habe, sie sich jedoch nach ihrem Kurs melden solle, falls sie noch Interesse habe. Kopien der entsprechenden Korrespondenz mit der Fa. P. schloss die Beschwerdeführerin dieser Stellungnahme an.
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.09.2021 bis 17.10.2021 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsaufnahme bei der Fa. P. vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.09.2021 bis 17.10.2021 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsaufnahme bei der Fa. P. vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie ihrer Betreuerin vor ein paar Wochen mitgeteilt habe, dass sie einen dreiwöchigen Befähigungskurs am WIFI besuchen werde. Sie habe ihrer Betreuerin außerdem mitgeteilt, dass sie während dem Kurs aktiv Arbeit suchen werde, aber den Arbeitgebern auch mitteilen werde, dass sie laufend an einem Kurs teilnehme. Somit habe sie auch die Genehmigung ihrer Betreuerin bekommen. Die Fa. P. habe sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, welches sie auch angenommen habe und der Fa. P. nur bekannt gegeben habe, dass sie an den folgenden Tagen in den Kurs müsse. Daraufhin habe sie die Rückmeldung bekommen, dass die Fa. P. keine passende Stelle für sie habe. Die Beschwerdeführerin habe somit den Termin nicht abgesagt, sondern die Fa. P. nur über ihre Kursteilnahme informiert.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2021 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Fa. P. zugewiesen worden sei. Mit ihren Angaben gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, im September eine Woche und im Oktober zwei Wochen ganztägig einen Kurs zu besuchen, habe sie ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Es sei von der Beschwerdeführerin auch keine Klarstellung erfolgt, dass sie gegebenenfalls bereit sei, den Kurs nicht zu absolvieren, sollte sich keine andere Lösung finden lassen. Es sei für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar gewesen, inwiefern die Beschwerdeführerin eine „Genehmigung“ von ihrer Betreuerin bekommen haben soll, welche ihre erlaube, dem Dienstgeber mitzuteilen, dass sie laufend an einem Kurs teilnehme. Ein solcher Vermerk sei dem Leistungsakt nicht zu entnehmen und wäre überdies auch nicht relevant. Der Beschwerdeführerin habe bewusst gewesen sein müssen, dass sie durch ihr Verhalten zumindest die Aufnahmechancen verringert habe und sei dies auch kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Somit habe sie die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt.
  10. Mit als „Beschwerde“ bezeichnetem Schreiben vom 11.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, woraufhin die belangte Behörde die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2021 zur Entscheidung vorlegte. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund ihres Antrages vom 20.06.2021 ab diesem Tag Notstandshilfe bezogen. 1.
  13. Infolge einer am 30.06.2021 geschlossenen verbindlichen Betreuungsvereinbarung wurde ihr am 23.08.2021 von der belangten Behörde eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Fa. P. zugewiesen. Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in XXXX und somit in einem der in der Betreuungsvereinbarung vom 30.06.2021 vereinbarten Bezirke gelegen. Laut Anforderungsprofil wären Freude am Umgang mit Kund*innen, Organisationstalent, Übernahme von Kassentätigkeiten, Auffüllen von Warenbeständen und das Sorgen für Ordnung in den Abteilungen der Verkaufsfläche gefordert worden. Es hätte sich um eine Teilzeitstelle mit 25 Stunden pro Woche (12:00 bis 17:00 Uhr, 5-Tage-Woche, jeden zweiten Samstag Dienst) gehandelt und wäre das Mindestentgelt mit € 1.740,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung festgesetzt gewesen.Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in römisch 40 und somit in einem der in der Betreuungsvereinbarung vom 30.06.2021 vereinbarten Bezirke gelegen. Laut Anforderungsprofil wären Freude am Umgang mit Kund*innen, Organisationstalent, Übernahme von Kassentätigkeiten, Auffüllen von Warenbeständen und das Sorgen für Ordnung in den Abteilungen der Verkaufsfläche gefordert worden. Es hätte sich um eine Teilzeitstelle mit 25 Stunden pro Woche (12:00 bis 17:00 Uhr, 5-Tage-Woche, jeden zweiten Samstag Dienst) gehandelt und wäre das Mindestentgelt mit € 1.740,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung festgesetzt gewesen. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin teilte der Fa. P. am 31.08.2021 per E-Mail Folgendes mit: „…Ich könnte gerne bei dem Vorstellungsgespräch teilnehmen aber vorhinein möchte ich mitteilen, dass Ich vergesse habe mit Ihnen mitzuteilen, dass ich im September (1 Woche) und im Oktober (2 Wochen) bei einem Kurs teilnehmen werde und meine Kurszeiten sind von 20.09.2021 bis 24.09.2021 Mo-Fr, 08.00-17.00 und 04.10.2021 bis 15.10.2021 Mo-Fr, 08.00-18.00 Uhr ich werde bei einem Befähigungskurs teilnehmen (WIFI XXXX ).“„…Ich könnte gerne bei dem Vorstellungsgespräch teilnehmen aber vorhinein möchte ich mitteilen, dass Ich vergesse habe mit Ihnen mitzuteilen, dass ich im September (1 Woche) und im Oktober (2 Wochen) bei einem Kurs teilnehmen werde und meine Kurszeiten sind von 20.09.2021 bis 24.09.2021 Mo-Fr, 08.00-17.00 und 04.10.2021 bis 15.10.2021 Mo-Fr, 08.00-18.00 Uhr ich werde bei einem Befähigungskurs teilnehmen (WIFI römisch 40 ).“ 1.
  15. Am 06.09.2021 teilte die Fa. P. der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin am 30.08.2021 beworben hat, jedoch wegen einer Kursteilnahme im September und Oktober in dieser Zeit nicht arbeiten kann. Es kam in der Folge aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Fa. P. zu keiner Anstellung der Beschwerdeführerin bei Fa. P. 1.
  16. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass durch ihre Angaben, dass sie im September für eine Woche und im Oktober für zwei Wochen jeweils ganztätig nicht zur Verfügung steht, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm sie dies billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht klargestellt, dass sie bereit wäre, ein Dienstverhältnis trotz ihres geplanten Kurses auf Dauer zu begründen bzw. den Kurs nicht zu besuchen. 1.
  17. Die belangte Behörde hat den Kursbesuch der Beschwerdeführerin nicht genehmigt. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin steht erst seit 01.02.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
  21. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zugewiesenen Tätigkeit wurden dem Akteninhalt entnommen. 2.
  22. Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Fa. P ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31.08.2021, welches die Beschwerdeführerin der belangten Behörde selbst übermittelt hat und von ihr auch nicht bestritten wurde. 2.
  23. Die Feststellungen zum Mail der die Fa. P an die belangten Behörde am 06.09.2021 wurden der diesbezüglichen Mail im vorgelegten Akt entnommen. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Fa. P. nicht zustande gekommen ist, basiert auf dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Fa. P. an die Beschwerdeführerin vom 31.08.2021, welches ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegte wurde und nur acht Minuten nach jenem E-Mail, mit welchem die Beschwerdeführerin ihren Kursbesuch mitgeteilt hat, datiert. Darin gibt die Fa. P. an, dass sie „in diesem Fall […] leider keine passende Stelle“ anbieten könne, weshalb der Kausalzusammenhang zweifellos gegeben ist. 2.
  24. Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie durch ihre Angaben gegenüber der Fa. P. zumindest ihre Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber verringert hat, liegt auf der Hand und wurde Gegenteiliges auch von der Beschwerdeführerin nicht angegeben. Aus der vorgelegten Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. P. geht nicht hervor, dass sie klargestellt hätte, dass sie bereit wäre, ein Dienstverhältnis trotz ihres geplanten Kurses auf Dauer zu begründen bzw. den Kurs nicht zu besuchen und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 2.
  25. Hinweise darauf, dass die belangte Behörde den Kursbesuch der Beschwerdeführerin tatsächlich genehmigt hat, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Insbesondere ist eine solche Genehmigung aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht ersichtlich und wurde diesbezüglich auch in der Betreuungsvereinbarung vom 30.06.2021 nichts festgehalten. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nie behauptet, dass sie eine Vereinbarung mit der belangten Behörde geschlossen habe, wonach sie sich wegen ihres Kursbesuches nicht bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben habe, sondern hat sie nur darauf verwiesen, ihrer Betreuerin den Besuch eines Kurses mitgeteilt zu haben. Daraus auf eine Zustimmung zu schließen, ist jedoch nicht denkbar. 2.
  26. Dass die Beschwerdeführerin mit 01.02.2022 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug von diesem Datum zu entnehmen.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  29. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin weder gegenüber der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz angegeben hat, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar wäre. Gesundheitliche Einschränkungen, die mit der zugewiesenen Stelle nicht vereinbar wären, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch sind solche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Auch zur Frage der angemessenen Entlohnung hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass diese nicht gegeben wäre. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Wegzeit nicht zumutbar wäre. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Wegzeit nicht zumutbar wäre. Auch dafür, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht der Qualifikation der Beschwerdeführerin entspricht, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Verkäuferin verfügt und keine besonderen Qualifikationen gefordert wurden. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. Dass die Beschäftigung nicht zumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 3.2.
  5. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der Fa. P. mitgeteilt, dass sie im September für eine Woche und im Oktober für zwei Wochen einen ganztägigen Kurs am WIFI besucht. Die Äußerung der wahren Intention kann als Vereitelungstatbestand gewertet werden. Durch den Hinweis des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch auf einen aktuellen Ausbildungskurs wird damit, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, der Kursbesuch in den Vordergrund der Aussage gestellt. In diesem Fall wäre zumindest eine Klarstellung erforderlich gewesen, dass er dennoch bereit sei, ein Dienstverhältnis auf Dauer zu begründen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (Juni 2021), § 10 Rz 271 mwN). Die Äußerung der wahren Intention kann als Vereitelungstatbestand gewertet werden. Durch den Hinweis des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch auf einen aktuellen Ausbildungskurs wird damit, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, der Kursbesuch in den Vordergrund der Aussage gestellt. In diesem Fall wäre zumindest eine Klarstellung erforderlich gewesen, dass er dennoch bereit sei, ein Dienstverhältnis auf Dauer zu begründen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg (Juni 2021), Paragraph 10, Rz 271 mwN). Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher als Vereitelungshandlung einzustufen, zumal sie ausdrücklich auf ihren Ausbildungskurs verwiesen und nicht klargestellt hat, dass sie dennoch bereit wäre, ein Dienstverhältnis auf Dauer zu begründen bzw. auf den Besuch des Kurses zu verzichten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich außerdem, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin Fa. P. aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Fa. P. nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten auch kausal. Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angabe, im September für eine und im Oktober für zwei Wochen einen ganztägigen Kurs zu besuchen, die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angabe, im September für eine und im Oktober für zwei Wochen einen ganztägigen Kurs zu besuchen, die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
  9. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin Fa. P. eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. 3.2.
  10. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  11. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082).Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit 01.02.2022 – sohin erst rund dreieinhalb Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist am 17.10.2021 – eine Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahme keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Es gab somit keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit 01.02.2022 – sohin erst rund dreieinhalb Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist am 17.10.2021 – eine Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahme keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Es gab somit keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021 zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Kontext des § 10 AlVG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Kontext des Paragraph 10, AlVG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2248541.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.