← Österreich

{'item': 'I408 1319152-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI408 1319152-4 Spruch, I408 1319152-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte bereits 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 22.01.2009 rechtskräftig negativ erledigt wurde.
  2. Im Bundesgebiet trat er erst wieder am 04.05.2018 in Erscheinung, als er bei einem Suchtmittelverkauf festgenommen und deshalb am 03.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2018 eine Rückkehrentscheidung samt 7-jährigen Einreiseverbot. Das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, I417 1319152-2/4E, auf 4 Jahre herabgesetzt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben
  3. Mit Eingabe vom 24.08.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Reduktion des Einreiseverbotes, welche ihm letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021, I421 1319152-3/2E, verwehrt wurde.
  4. Trotz des aufrechten Einreiseverbotes kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde am 04.07.2021 im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen. Am 31.08.2021 folgte eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
  5. Mit Verständigung vom 07.07.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.
  6. Am 28.09.2021 wurde zur Frage der Suchtmittelabhängigkeit sowie der Therapiefähigkeit und -willigkeit ein psychotherapeutisches Sachverständigengutachten eingeholt und in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 Abs 1 SMG abgewiesen.
  7. Am 28.09.2021 wurde zur Frage der Suchtmittelabhängigkeit sowie der Therapiefähigkeit und -willigkeit ein psychotherapeutisches Sachverständigengutachten eingeholt und in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG abgewiesen.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.02.2022 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.02.2022 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.03.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Vornahme einer mündlichen Verhandlung.
  11. Diese fand am 07.04.2022 statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wege der Videoeinvernahme befragt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teil, besprach mit ihm am Vortag den Fall und beantwortete mit Mail vom 06.04.2022 die im Zuge der Ladung gestellten Fragen zu den persönlichen Verhältnissen seines Mandanten. Dieses Mail erhielt der erkennende Richter erst nach der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Als sich der Beschwerdeführer von 2007 bis 2009 aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages im Bundesgebiet aufhielt wurde er bereits wegen eines Suchtgiftdelikts strafgerichtlich verurteilt. 2018 trat er dann wieder in Österreich in Erscheinung, wurde beim Verkauf von Suchtgift betreten und in Untersuchungshaft genommen. Am 03.08.2018 folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt. Dieser Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer 90 Gramm Kokain aus der Tschechischen Republik nach Österreich eingeführt hat.2018 trat er dann wieder in Österreich in Erscheinung, wurde beim Verkauf von Suchtgift betreten und in Untersuchungshaft genommen. Am 03.08.2018 folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt. Dieser Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer 90 Gramm Kokain aus der Tschechischen Republik nach Österreich eingeführt hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde darauf ein 7-jähriges Einreiseverbot verhängt, welches nach Reduktion auf eine Dauer von 4 Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2018, I417 1319152-2/4E, in Rechtskraft erwuchs. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben und kehrte bereits später nach Tschechien zurück. Der in der Folge gestellte Antrag auf Reduktion des Einreiseverbotes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021, I421 1319152-3/2E, rechtskräftig abgewiesen, sodass das Einreiseverbot bis 13.09.2022 aufrecht blieb. Trotzdem kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2021 nach Österreich zurück, wurde am 04.07.2021 im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 31.08.2021, XXXX , verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu 20 Monaten Freiheitstrafe, weil dieser im Jahr 2021 gewerbsmäßig mindestens 30 Gramm Heroin und mindestens 30 Gramm Kokain anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe, den Rückfall in offener Probezeit und die Faktenmehrheit. Mit Urteil vom 31.08.2021, römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu 20 Monaten Freiheitstrafe, weil dieser im Jahr 2021 gewerbsmäßig mindestens 30 Gramm Heroin und mindestens 30 Gramm Kokain anderen überlassen hat. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe, den Rückfall in offener Probezeit und die Faktenmehrheit. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG wies das Strafgericht mit Beschluss vom 15.10.2021 ab und bestätigte das Oberlandesgericht XXXX diese Entscheidung mit Beschluss vom 30.11.2021 ( XXXX ). In diesem Verfahren wurde ein psychotherapeutisches Gutachten zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers eingeholt und führte die Sachverständige Mag. XXXX nach Begutachtung des Beschwerdeführers aus, dass bei ihm nicht vom Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit auszugehen ist. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Errechnetes Strafende ist der 04.03.
  14. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 39, SMG wies das Strafgericht mit Beschluss vom 15.10.2021 ab und bestätigte das Oberlandesgericht römisch 40 diese Entscheidung mit Beschluss vom 30.11.2021 ( römisch 40 ). In diesem Verfahren wurde ein psychotherapeutisches Gutachten zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers eingeholt und führte die Sachverständige Mag. römisch 40 nach Begutachtung des Beschwerdeführers aus, dass bei ihm nicht vom Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit auszugehen ist. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Errechnetes Strafende ist der 04.03.
  15. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Tschechien, gültig bis 24.02.
  16. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen 12-jährigen Tochter in Prag. Am 22.12.2021 wurde er von beiden in der Justizanstalt besucht. In Nigeria leben die Mutter, der Bruder, die Schwester und zwei Onkel des Beschwerdeführers. Mit ihnen steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt und hielt er sich zuletzt auch regelmäßig geschäftlich in Nigeria auf, wo er auch seine Familie besuchte. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und weist er auch sonst keinerlei Integrationsmerkmale auf. 1.
  17. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird. Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
  18. Zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria werden auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall relevant sind: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  19. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  20. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität, Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im eingeholten Strafgerichtsakt einliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses fest. In der mündlichen Verhandlung am 07.04.2022 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, gesund zu sein, weshalb in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und dem ersten Aufenthalt im Bundesgebiet von 2007 bis 2009 beruhen auf der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, I417 1319152-2/4E und der Aufenthalt ist zudem aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich. In dem eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint zwar keine Verurteilung während dieses Aufenthaltes auf, allerdings gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, schon damals und somit insgesamt drei Mal verurteilt worden zu sein, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zum zweiten Aufenthalt im Jahr 2018, der zweiten Verurteilung vom 03.08.2018 sowie dem verhängten Einreiseverbot beruhen auf der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021, I421 1319152-3/2E und den dort getroffenen Feststellungen. Das Strafurteil liegt im Gerichtsakt ein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers und das aufrechte Einreiseverbot sind aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer bereits nach drei Wochen nach Tschechien zurückkehrte, gab er in der mündlichen Verhandlung an. Dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 nach Österreich zurückgekehrt ist, gab er in der mündlichen Verhandlung an und ist plausibel. Seine Verhaftung am 04.07.2021 geht aus dem Polizeibericht, welcher im eingeholten Gerichtsakt einliegt, hervor. Auch das dritte Urteil vom 31.08.2021 liegt, ebenso wie das psychotherapeutische Gutachten und die Vollzugsinformation sowie der Beschluss des Oberlandesgericht XXXX vom 30.11.2021 im Gerichtsakt ein. Daraus ergeben sich unzweifelhaft die näheren Feststellungen zur Verurteilung, den Strafbemessungsgründen, dem Nichtvorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit und zum errechneten Strafende.Dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 nach Österreich zurückgekehrt ist, gab er in der mündlichen Verhandlung an und ist plausibel. Seine Verhaftung am 04.07.2021 geht aus dem Polizeibericht, welcher im eingeholten Gerichtsakt einliegt, hervor. Auch das dritte Urteil vom 31.08.2021 liegt, ebenso wie das psychotherapeutische Gutachten und die Vollzugsinformation sowie der Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 vom 30.11.2021 im Gerichtsakt ein. Daraus ergeben sich unzweifelhaft die näheren Feststellungen zur Verurteilung, den Strafbemessungsgründen, dem Nichtvorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit und zum errechneten Strafende. Seinen tschechischen Aufenthaltstitel brachte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren zu GZ I421 1319152-3 in Vorlage. Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Prag entsprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Aus der eingeholten Besucherliste der JA XXXX (OZ 7) ist ersichtlich, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer am 22.12.2021 besucht haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 7).Seinen tschechischen Aufenthaltstitel brachte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren zu GZ I421 1319152-3 in Vorlage. Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Prag entsprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Aus der eingeholten Besucherliste der JA römisch 40 (OZ 7) ist ersichtlich, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer am 22.12.2021 besucht haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Auch die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Nigeria, dem Kontakt zu ihnen und den Reisen nach Nigeria entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine nennenswerten Bindungen oder Integrationsmerkmale verfügt, ergibt sich aus dem Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte sowie aus der Kürze des Aufenthaltes, welchen der Beschwerdeführer überdies zu einem überwiegenden Teil in Haft verbrachte. 2.
  23. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Er hat vielmehr angegeben, sich in den vergangenen Jahren regelmäßig geschäftlich in Nigeria - wo nach wie vor seine Mutter und Geschwister leben - aufgehalten zu haben. Auf die Frage nach einer existenzbedrohlichen Lage in Nigeria gab er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an: „Ja, es wäre möglich, dass ich dort lebe. Ich habe meine Familie, meine Mutter, meinen Bruder und meine Schwester dort.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Er hat vielmehr angegeben, sich in den vergangenen Jahren regelmäßig geschäftlich in Nigeria - wo nach wie vor seine Mutter und Geschwister leben - aufgehalten zu haben. Auf die Frage nach einer existenzbedrohlichen Lage in Nigeria gab er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an: „Ja, es wäre möglich, dass ich dort lebe. Ich habe meine Familie, meine Mutter, meinen Bruder und meine Schwester dort.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine wie auch immer geartete Gefährdung droht. Da der Beschwerdeführer gesund ist und er auch in Bezug auf sein Alter keiner Covid-Risikogruppe angehört, ist auch unter diesem Aspekt von keiner Gefährdung in Nigeria auszugehen. 2.
  24. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 31.01.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten Berichten auch nicht entgegengetreten ist.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  26. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  27. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - bspw. also Tschechien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - bspw. also Tschechien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). Aufgrund seiner massiven Suchtmitteldelinquenz stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wie sich schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG ergibt, wonach z.B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Z 2). Aufgrund seiner massiven Suchtmitteldelinquenz stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wie sich schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt, wonach z.B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Ziffer 2,). Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens ab der Begehung seiner Straftaten - und somit nur kurz nach der Einreise - an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorlagen. Unabhängig davon erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon aufgrund des noch immer bestehenden Einreiseverbotes als rechtswidrig.Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens ab der Begehung seiner Straftaten - und somit nur kurz nach der Einreise - an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht mehr vorlagen. Unabhängig davon erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon aufgrund des noch immer bestehenden Einreiseverbotes als rechtswidrig. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Dies gilt ungeachtet seiner Aufenthaltsberechtigung für Tschechien. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dies gilt ungeachtet seiner Aufenthaltsberechtigung für Tschechien. Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie in weiterer Folge gezeigt werden wird (siehe Punkt 3.4.), ist im gegenständlichen Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Wie in weiterer Folge gezeigt werden wird (siehe Punkt 3.4.), ist im gegenständlichen Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass auch ein solches nicht vorliegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und hielt sich auch in den vergangenen Jahren immer wieder dort auf. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches bereits in drei rechtskräftigen Verurteilungen mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches bereits in drei rechtskräftigen Verurteilungen mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits zum zweiten Mal bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seiner Tochter - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bereits zum zweiten Mal bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig. 3.
  28. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  29. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, in Nigeria leben zu können. Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf hin, dass ihm in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde und haben sich darauf auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Hinweise ergeben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, in Nigeria leben zu können. Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. 3.
  30. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  31. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Ziffer 2, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und auch, weil seine nach § 28a SMG bestraften Delikte Vorsatztaten sind, jenen des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und auch, weil seine nach Paragraph 28 a, SMG bestraften Delikte Vorsatztaten sind, jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Delinquenz und der Beschwerdeführer ist bereits zum zweiten Mal offenbar gerade zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist. Bei ihm selbst liegt keine Suchtmittelabhängigkeit vor und beging der Beschwerdeführer seine Straftaten somit offenbar in Gewinnabsicht, was sich auch durch die vom Strafgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeit bestätigt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur während offener Probezeit erneut wegen desselben Delikts verurteilt wurde, sondern auch, dass er trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich damit bewusst gegen aufrechte fremdenrechtliche Maßnahme gestellt hat. Damit hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich (und Tschechien) rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die Verurteilungen „wegen SMG […] den Beschwerdeführer inzwischen geläutert [haben], weshalb für ihn nunmehr eine günstige Zukunftsprognose anzustellen“ sei, lässt das sich aus den Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild diesen Schluss nicht zu. Vielmehr gibt sein deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Diese Annahme bestätigt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er offenbar bereits während seines ersten Aufenthaltes zwischen 2007 und 2009 im Zusammenhang mit Suchtgift strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten in den vergangenen 15 Jahren nichts gelernt hat. Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die Verurteilungen „wegen SMG […] den Beschwerdeführer inzwischen geläutert [haben], weshalb für ihn nunmehr eine günstige Zukunftsprognose anzustellen“ sei, lässt das sich aus den Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild diesen Schluss nicht zu. Vielmehr gibt sein deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Diese Annahme bestätigt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er offenbar bereits während seines ersten Aufenthaltes zwischen 2007 und 2009 im Zusammenhang mit Suchtgift strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten in den vergangenen 15 Jahren nichts gelernt hat. Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar in Österreich über keinerlei familiäre oder private Bindungen verfügt, jedoch im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels ist und in Tschechien ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner 12-jährigen Tochter führt. Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Tschechien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Tschechien. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.
  32. 2018, C-240/17, E). Zudem steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Ob die tschechischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Tschechien oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hat.Ob die tschechischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Tschechien oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Familienleben schon durch den aktuellen Haftaufenthalt entscheidend eingeschränkt ist. So haben seine Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2021 besucht und besteht seither nur telefonischer Kontakt. Ein solcher wird zweifellos auch aus Nigeria möglich sein. Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie umseits bereits dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner wiederholt unter Beweis gestellten mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung in Gewinnabsicht durch den Beschwerdeführer auch um ein besonderes erschwerendes Schuldmerkmal handelt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung in Gewinnabsicht durch den Beschwerdeführer auch um ein besonderes erschwerendes Schuldmerkmal handelt vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562). Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer diese Qualifikation. Auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (Begehung binnen drei Monaten nach der Einreise) ist die belangte Behörde zu Recht ausgegangen. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer diese Qualifikation. Auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (Begehung binnen drei Monaten nach der Einreise) ist die belangte Behörde zu Recht ausgegangen. Trotz aller Erschwernisgründe war bei der Bemessung des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall jedoch nicht allein auf die Verhältnisse in Österreich, sondern auch auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien abzustellen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde hat sich bei der Bemessung des Einreiseverbotes nur mit der Delinquenz des Beschwerdeführers, nicht jedoch mit seinem Privat- und Familienleben in Tschechien auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer nicht am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und insbesondere keine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör erstattet hat, ist der belangten Behörde die Nichtberücksichtigung des Familienlebens zwar nicht vorzuwerfen, allerdings hat dieses nunmehr in der vorliegenden Entscheidung Niederschlag zu finden. Unter diesen Gesichtspunkten und nach der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes einerseits und dem familiären Interesse des Beschwerdeführers und insbesondere seiner 12-jährigen Tochter an einer Fortsetzung des Familienlebens in Tschechien in absehbarer Zeit andererseits, erscheint eine Reduktion um zwei Jahre gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 6 Jahren effektiv begegnet werden kann, weshalb das Einreiseverbot spruchgemäß zu reduzieren war.Trotz aller Erschwernisgründe war bei der Bemessung des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall jedoch nicht allein auf die Verhältnisse in Österreich, sondern auch auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Tschechien abzustellen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde hat sich bei der Bemessung des Einreiseverbotes nur mit der Delinquenz des Beschwerdeführers, nicht jedoch mit seinem Privat- und Familienleben in Tschechien auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer nicht am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und insbesondere keine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör erstattet hat, ist der belangten Behörde die Nichtberücksichtigung des Familienlebens zwar nicht vorzuwerfen, allerdings hat dieses nunmehr in der vorliegenden Entscheidung Niederschlag zu finden. Unter diesen Gesichtspunkten und nach der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes einerseits und dem familiären Interesse des Beschwerdeführers und insbesondere seiner 12-jährigen Tochter an einer Fortsetzung des Familienlebens in Tschechien in absehbarer Zeit andererseits, erscheint eine Reduktion um zwei Jahre gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 6 Jahren effektiv begegnet werden kann, weshalb das Einreiseverbot spruchgemäß zu reduzieren war. 3.
  33. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  34. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1a FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Ziffer eins,). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtfertigt jedenfalls diese Annahme, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgegangen ist richtigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.1319152.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.