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{'item': 'I411 1408062-2'}

Obsah (11)§§ 54Art 133§ 7§ 8§ 9§ 57§ 28§ 55§ 52§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI411 1408062-2 Spruch, I411 1408062-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 54, 55 Abs 1 und 58 Abs 2 Asyl

G 2005 wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, stellte in Österreich am 13.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. XXXX , wurde ihr Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana

§ 8Abs 1 Asyl

G 1997 nicht zulässig ist, (Spruchpunkt II.) und ihr nach § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. römisch 40 , wurde ihr Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist, (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr nach Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung subsidiären Schutzes begründete das damalige Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und sich in Ghana schwer niederlassen könne, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu kommen. Aus dem im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten gehe hervor, dass sich bei ihr eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung finden ließen und sich daraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit ergäbe. Durch die Überstellung in ihr Herkunftsland bestünde eine reale Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde bzw. sich ihre Krankheit lebensbedrohlich verschlechtern könne. Aus realistischer Sicht bestehe für sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Beschäftigung finde und folglich ihr Unterhalt gewährleistet sei. Sie verfüge zwar über familiäre Bindungen in Ghana, jedoch könne durch den Tod ihres nahestehenden Bruders nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei anderen Verwandten unterkommen könne. Zudem werde auf die Länderfeststellungen hinsichtlich der Zustände in psychiatrischen Krankenhäusern verwiesen, wonach nicht sichergestellt werden könne, dass in ihrem Herkunftsland eine notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die von der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.07.2009 erhobene Beschwerde wies der ehemalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2010, Zl. A13 408.062-1/2009/2E, ab. Die von der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.07.2009 erhobene Beschwerde wies der ehemalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2010, Zl. A13 408.062-1/2009/2E, ab.

  1. Im weiteren Verlauf suchte die Beschwerdeführerin regelmäßig um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels an. Zuletzt ist ihr bis zum 14.07.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Am 29.05.2018 stellte die Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes einleitete.
  2. Am 20.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Als sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt wurde, gab sie an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe Magenprobleme. Sie habe oft den Eindruck, sie müsse erbrechen, aber müsse dies nicht. Das sei auch der Grund, warum sie die Kurse nicht fertigmachen habe können. Ihr Arzt habe sie zu einem Internisten geschickt. Sie nehme Ibuprofen. Im Verfahren vor dem Bundesamt legte sie ein ÖSD Diplom A2 vom 04.12.2012, eine Bescheinigung für die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Grundkurs, ihren Lebenslauf, mehrere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, eine Niederschrift des AMS vom 14.02.2013 und ein Schreiben des Arztes Dr. XXXX vom 10.09.2018 vor. Im Verfahren vor dem Bundesamt legte sie ein ÖSD Diplom A2 vom 04.12.2012, eine Bescheinigung für die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Grundkurs, ihren Lebenslauf, mehrere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, eine Niederschrift des AMS vom 14.02.2013 und ein Schreiben des Arztes Dr. römisch 40 vom 10.09.2018 vor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2018 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.07.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen

§ 9Abs 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihr die erteilte Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs 4 Asyl

G (Spruchpunkt II.) Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2018 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.07.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihr die erteilte Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung begründend aus, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keinen psychischen Problemen mehr leide. Sie sei weder in Therapie noch in Behandlung. Weiters habe sie sich durch Ausstellung eines biometrischen Reisepasses aus Ghana unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 16.10.
  2. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Rechtssache der Beschwerdeführerin teilweise veraltet als auch teilweise unvollständig seien. Sie würden zwar großteils allgemeine Aussagen über Ghana beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Anliegen der Beschwerdeführerin befassen, dass sie bei einer korrekten Ermittlungstätigkeit der Behörde auch vorbringen hätte können. In den Länderfeststellungen wird explizit festgehalten, dass Diskriminierung gegenüber Frauen in Ghana fortgesetzt stattfindet. Die Beschwerdeführerin sei im fortgeschrittenen Alter, befinde sich seit ca. 13 Jahren in Österreich und könne nicht mehr auf ein tragfähiges, soziales Netzwerk in der Heimat verweisen. Sie habe zwar einen Bruder in Ghana, dieser arbeite leider nur gelegentlich und könne der Beschwerdeführerin keinesfalls in irgendeiner Form beistehen. Die Beschwerdeführerin fühle sich von ihrer ehemals angestammten Kultur nun mehr als entfremdet. Warum die belangte Behörde keine weiteren, viel tiefergehenden Länderfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Ghana eingeholt und verwertet habe, bleibe im Dunkeln, noch dazu, wo die Beschwerdeführerin sehr krank gewesen sei, psychisch schon sehr viel durchmachen habe müssen, weshalb ihr bekanntlich auch im Jahr 2009 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Auch hinsichtlich genannter psychischer Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin lange Zeit durchlitten habe, seien vonseiten des Bundesamts keine weiteren Informationen eingeholt worden. Die vorgelegten Unterlagen des Dr. XXXX würden hierzu wohl keine Auskunft geben. Genannter Arzt sei auch kein Spezialist für die psychische Gesundheit von Menschen. Woher die Behörde dann aber anhand der Einvernahme am 20.08.2018 ihre Behauptung ableite, dass die Beschwerdeführerin unter keinen psychischen Problemen mehr leide, bleibe unbeantwortet. Diese Vorgehensweise des BFA sei bedenklich, da die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch sehr disloziert, von ihrem Erlebten nach wie vor sehr getroffen und extrem angeschlagen wirke und insgesamt einen psychisch schon aus Sicht eines Laien eher aggressiv verwirrten Eindruck mache. Es müsse bezweifelt werden, ob die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme tatsächlich gänzlich überwunden habe. Dabei sei zu hinterfragen, ob nicht eventuell Folgewirkungen auch heute noch unter medizinischer Betreuung in Österreich behandelt werden müssten, inwieweit eine Rückkehr nach Ghana ihre psychischen Probleme wieder akut aufleben lassen könnten oder gar verstärken würden, eine Retraumatisierung möglich sein könne. Alles das bleibe in der Entscheidung des Bundesamtes unbeantwortet. Auch hinsichtlich genannter psychischer Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin lange Zeit durchlitten habe, seien vonseiten des Bundesamts keine weiteren Informationen eingeholt worden. Die vorgelegten Unterlagen des Dr. römisch 40 würden hierzu wohl keine Auskunft geben. Genannter Arzt sei auch kein Spezialist für die psychische Gesundheit von Menschen. Woher die Behörde dann aber anhand der Einvernahme am 20.08.2018 ihre Behauptung ableite, dass die Beschwerdeführerin unter keinen psychischen Problemen mehr leide, bleibe unbeantwortet. Diese Vorgehensweise des BFA sei bedenklich, da die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch sehr disloziert, von ihrem Erlebten nach wie vor sehr getroffen und extrem angeschlagen wirke und insgesamt einen psychisch schon aus Sicht eines Laien eher aggressiv verwirrten Eindruck mache. Es müsse bezweifelt werden, ob die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme tatsächlich gänzlich überwunden habe. Dabei sei zu hinterfragen, ob nicht eventuell Folgewirkungen auch heute noch unter medizinischer Betreuung in Österreich behandelt werden müssten, inwieweit eine Rückkehr nach Ghana ihre psychischen Probleme wieder akut aufleben lassen könnten oder gar verstärken würden, eine Retraumatisierung möglich sein könne. Alles das bleibe in der Entscheidung des Bundesamtes unbeantwortet. In Relation zu den vorgelegten Länderinformationen gesetzt stehe fest, dass das im angefochtenen Bescheid dargestellte Kapitel über die medizinische Versorgung in Ghana keinerlei Aufschluss darüber gäbe, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit, vor allem einer nicht auszuschließenden Verschlechterung und damit Verelendung, eine adäquate Versorgung erwarten könne. Auch in diesem entscheidenden Punkt seien die verarbeiteten Länderberichte überhaupt nicht dienlich und ungeeignet, über eine Rückkehr der Beschwerdeführerin erschöpfend Auskunft zu geben. Bedauerlicherweise habe das Bundesamt hinsichtlich der Beurteilung der aktuellen psychischen Verfasstheit keinen hierfür geeigneten medizinischen Sachverständigen zu Rate gezogen, der die Beschwerdeführerin nochmals auf geeignete Art und Weise untersuchen hätte können. Die Beschwerdeführerin mache nach wie vor einen sehr verwirrten, dislozierten Eindruck, ihre Fluchtgeschichte scheine sie noch immer sehr aufzuwühlen und sie werde bei ihren Ausführungen leicht aggressiv. Die Beiziehung eines geeigneten Fachmediziners wäre tatsächlich von Nöten gewesen und werde nunmehr ausdrücklich beantragt. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der rechtlichen Situation, was nun die Passausstellung betreffe, eine solche beantragt habe. Auch hier müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen dislozierten Eindruck mache und die Folgen hinsichtlich ihres Status in Österreich gar nicht intellektuell bedenken und in ihre Überlegungen miteinbeziehen habe können. Sie sei in Panik gewesen ob ihrer Situation und der abermaligen Aufnahme von Ermittlungen in ihrem Fall, sodass sie sich zu dieser unbedachten Maßnahme veranlasst gesehen habe. Ebenso ist es seitens des BFA unrichtig festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gefahr in ihrer ehemaligen Heimat niederlassen könne. Sie sei eine alleinstehende Frau, befinde sich im fortgeschrittenen Alter und habe neben ihrer psychischen Beeinträchtigung einstweilen noch eine Reihe weiterer, vermutlich altersbedingter Erkrankungen. Die vorgelegten Bescheinigungen des Allgemeinmediziners Dr. ABFALTER würden diesbezüglich Auskunft geben. Außerdem würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Die Beschwerdeführerin war und sei um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie habe sich zumindest Deutschkenntnisse auf Niveau A2 aneignen können und könne auf eine dauerhaft eingerichtete Arbeitsstelle bei der Firma XXXX verweisen. Sie befinde sich schon seit 13 Jahren in Österreich, sei von ihrer Heimat komplett entfremdet und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Außerdem würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Die Beschwerdeführerin war und sei um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie habe sich zumindest Deutschkenntnisse auf Niveau A2 aneignen können und könne auf eine dauerhaft eingerichtete Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 verweisen. Sie befinde sich schon seit 13 Jahren in Österreich, sei von ihrer Heimat komplett entfremdet und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  4. Am 13.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und wurden in weiterer Folge von der BBU Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und Staatsangehörige von Ghana, einem sicheren Herkunftsstaat. In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie sowohl eine Gesamtschule als auch eine Handelsschule. Anschließend war sie in Ghana jahrelang erwerbstätig, unter anderem arbeitete sie als Sekretärin. Ihr Bruder, mit dem sie telefonisch in Kontakt steht, lebt nach wie vor in Ghana. In Österreich hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrer Nichte, keine Verwandten. Am 13.07.2005 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem in Österreich auf. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. XXXX , wurde ihr Asylantrag abgewiesen, festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana nicht zulässig ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt.Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. römisch 40 , wurde ihr Asylantrag abgewiesen, festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana nicht zulässig ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde ursprünglich nach Einholung einer fachärztlichen Begutachtung aufgrund ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz gewährt. Sie zeigte sowohl Symptome einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen als auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und es war eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt bestand die reale Gefahr, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation kommen könnte und sich ihr Gesundheitszustand in Ghana bedrohlich verschlechtern würde. Zwischenzeitig hat sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert. Sie nimmt derzeit keine Antidepressiva ein und befindet sich auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung. Manchmal leidet sie an Magenprobleme und fühlt sich dann schwach. Die der Beschwerdeführerin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung ist aufgrund der von ihr in regelmäßigen Abständen gestellten Verlängerungsanträge des Öfteren und zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016, Zl. XXXX , bis zum 14.07.2018 verlängert worden. Die der Beschwerdeführerin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung ist aufgrund der von ihr in regelmäßigen Abständen gestellten Verlängerungsanträge des Öfteren und zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , bis zum 14.07.2018 verlängert worden. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis November 2022 gültigen Reisepass, der ihr von der ghanaischen Botschaft in der Schweiz ausgestellt wurde. Sie hat die Ausstellung des Reisepasses beantragt, da sie insbesondere beabsichtigte, zumindest kurzzeitig nach Ghana zurückzukehren. Auch gegenüber den Kindern ihrer Nichte gab sie an, nach Ghana fahren zu wollen und dort Urlaub machen zu wollen. Während ihres Aufenthalts in Österreich setzte die Beschwerdeführerin einige Integrationsschritte. Sie besuchte insbesondere mehrere Deutschkurse und verfügt über ein ÖSD Zertifikat A
  7. Von 13.12.2010 bis 30.04.2011 war sie als Arbeiterin erwerbstätig und in den Jahren 2013 und 2015 war sie für kurze Zeit geringfügig beschäftigt. Seit 11.01.2016 ist sie durchgehend als Arbeiterin bei der XXXX tätig. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Von 13.12.2010 bis 30.04.2011 war sie als Arbeiterin erwerbstätig und in den Jahren 2013 und 2015 war sie für kurze Zeit geringfügig beschäftigt. Seit 11.01.2016 ist sie durchgehend als Arbeiterin bei der römisch 40 tätig. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besucht regelmäßig die Kirche und knüpfte vor allem in ihrem Arbeitsumfeld einige Kontakte, mit denen sie sich gut versteht. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  8. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
  9. Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020
  10. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 - RSF - Reporter ohne Grenzen

(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020
  1. Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
  2. Frauen, Kinder Letzte Änderung: 15.6.2020 Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der IV. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c).Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der römisch vier. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020).Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 6.2020c).Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 6.2020c). Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. 2017 sind 18 Fälle bekannt geworden. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt (AA 29.2.2020). Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 29.2.2020). Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 29.2.2020). Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 29.2.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c).Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
  1. Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.
  2. Medizinische Versorgung- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020,
  3. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.
  4. Rückkehr- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020,
  5. Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 1.
  6. Zur aktuell vorliegenden Covid 19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
  7. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zur Beschwerdeführerin: Die getroffenen Feststellungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin und zu den Verlängerungen ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den Unterlagen des ehemaligen Bundesasylamtes, insbesondere aus dem Bescheid vom 14.07.2009, Zl. XXXX , und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die getroffenen Feststellungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin und zu den Verlängerungen ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den Unterlagen des ehemaligen Bundesasylamtes, insbesondere aus dem Bescheid vom 14.07.2009, Zl. römisch 40 , und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2018, in der mündlichen Verhandlung sowie in der Beschwerde und auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen gehen primär die Feststellungen zu ihrer Person, zum Sachverhalt und zu ihren Integrationsbemühungen zurück. Dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand inzwischen wesentlich verbessert hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme am 20.08.2018 und in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin erwähnte mit keinem Wort, weiterhin psychische Probleme zu haben. In der Einvernahme am 20.08.2018 gab sie lediglich an, dass es ihr nicht gut gehe, sie habe Magenprobleme (Protokoll vom 20.08.2018, S. 2). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war davon die Rede, dass sie manchmal Magenprobleme habe und sich dann schwach fühle (Protokoll vom 13.04.2022, S. 3). Anhaltspunkte für psychische Probleme mit Krankheitswert haben sich jedoch nicht ergeben. Im Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, welche das weitere Vorliegen einer depressiven Episode und oder einer posttraumatischen Störung und einer Behandlungsbedürftigkeit bestätigen würden. Des Weiteren sind mittlerweile seit der Zuerkennung subsidiären Schutzes über 10 Jahre vergangen. Der lange Zeitraum, der bereits verstrichen ist, indiziert eine erhebliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes. In der Regel klingen Symptome und psychische Beschwerden mit zunehmender Dauer ab. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern ihrer Nichte angab, nach Ghana fahren zu wollen und dort Urlaub machen zu wollen, gründet sich auf die diesbezüglichen Aussagen ihrer Nichte, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde (Protokoll vom 13.04.2022, S. 9). Die Feststellungen zu ihren Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem am 02.05.2022 abgefragten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass sie seit 11.01.2016 bei der XXXX „ XXXX “ tätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 29.02.2016, GZ: XXXX .Die Feststellung, dass sie seit 11.01.2016 bei der römisch 40 „ römisch 40 “ tätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 29.02.2016, GZ: römisch 40 . Aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 02.05.2022 geht hervor, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.05.
  10. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie: Dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ghana vom 05.12.2019 mit letzter Information eingefügt am 15.06.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  15. Rechtslage Nach § 8 Abs 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  16. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  17. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32). Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Das ehemalige Bundesasylamt gewährte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.07.2009 subsidiären Schutz. Die seinerzeitige Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründete sich auf ihren psychischen Zustand, welcher sich zwischenzeitig sichtlich besserte. Mittlerweile sind über 10 Jahre vergangen und die Beschwerdeführerin erwähnte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort, weiterhin psychische Probleme zu haben und gegenwärtig eine psychiatrische Betreuung zu benötigen. Weiters geht sie seit Anfang 2016 durchgehend in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und beantragte bei der ghanaischen Botschaft in der Schweiz die Ausstellung eines Reisepasses, um nach Ghana zurückzukehren. Da sie somit trotz fortgeschrittenen Alters einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und jedenfalls kurzzeitig nach Ghana reisen wollte, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass es für sie nicht möglich wäre, sich erneut in ihrem Herkunftsstaat niederzulassen. Mit ihrem Antrag auf die Ausstellung eines Reisepasses und der beabsichtigten Reise nach Ghana brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, den (subsidiären) Schutz Österreichs nicht mehr zu benötigen. Wenn ein Fremder, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren möchte, ist nicht ersichtlich, dass er in seinem Herkunftsstaat in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten würde. Zudem steht sie mit ihrem in Ghana lebenden Bruder telefonisch in Kontakt, der sie in zahlreichen Belangen unterstützen könnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt, haben nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 2 Fall AslyG vorliegt.Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt, haben nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Fall AslyG vorliegt. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls hat ergeben, dass kein Anspruch auf subsidiären Schutz mehr besteht. Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) und die Sicherheitslage kann als relativ stabil bezeichnet werden. Es gibt auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz Armut gewährleistet und vor allem im städtischen Bereich ist eine medizinische Basisversorgung verfügbar, auch wenn diese vielfach problematisch ist und mit der Versorgung in Europa nicht verglichen werden kann. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls hat ergeben, dass kein Anspruch auf subsidiären Schutz mehr besteht. Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) und die Sicherheitslage kann als relativ stabil bezeichnet werden. Es gibt auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz Armut gewährleistet und vor allem im städtischen Bereich ist eine medizinische Basisversorgung verfügbar, auch wenn diese vielfach problematisch ist und mit der Versorgung in Europa nicht verglichen werden kann. Frauen in Ghana sind benachteiligt und regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt, allerdings kann nicht angenommen werden, dass jede nach Ghana zurückkehrende Frau einer Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Frauen in Ghana sind benachteiligt und regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt, allerdings kann nicht angenommen werden, dass jede nach Ghana zurückkehrende Frau einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem fortgeschrittenen Alter, ist aber gleichzeitig zumindest eingeschränkt arbeitsfähig und kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem bestehen Programme, die Rückkehrern wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung geben, um die Wiedereingliederung zu erleichtern. Im Falle der Rückkehr könnte sie daher mit Sicherheit eine Existenzgrundlage schaffen und würde wohl nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten. Zudem bleiben selbst nach langjähriger Abwesenheit die Gebräuche und die Kultur des Herkunftsstaates in Erinnerung. Da die Beschwerdeführerin beabsichtigte, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, bestehen auch noch anhaltende Bindungen zu Ghana. 3.
  2. Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  3. Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 9Abs 4 Asyl

G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 9 Abs 4 AsylG angewandt und mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 9, Absatz 4, AsylG angewandt und mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (offenbar gemeint: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

§ 57Asyl

G wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (offenbar gemeint: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

Paragraph 57, AsylG wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1. Rechtslage Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (§ 52 Abs 2 Z 4 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG).

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des §55 Abs 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des §55 Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt erließ gestützt auf § 52 Abs 2 Z 4 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, weshalb zu prüfen ist, ob diese zulässig und mit Art 8 EMRK vereinbar ist.Das Bundesamt erließ gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, weshalb zu prüfen ist, ob diese zulässig und mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch wenn die Beschwerdeführerin angab, dass eine Nichte von ihr in Österreich lebt, kann daraus noch nicht auf eine erhebliche Beziehungsintensität geschlossen werden, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte sie nicht geltend. Ein im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden.Auch wenn die Beschwerdeführerin angab, dass eine Nichte von ihr in Österreich lebt, kann daraus noch nicht auf eine erhebliche Beziehungsintensität geschlossen werden, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte sie nicht geltend. Ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, sondern greift in ihr Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 13.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem in Österreich auf. Der langen Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren kommt im Rahmen der Interessensabwägung ein hohes Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr bereits einen beträchtlichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht und die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat sind abgeschwächt. Der Aufenthalt war bislang auch rechtmäßig, da ihr aufgrund des Asylverfahrens eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam und ihr anschließend durch die Gewährung subsidiären Schutzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, die mehrmals verlängert worden ist. Bei einem Aufenthalt von über 10 Jahren fällt außerdem das Bewusstsein über den unsicheren Aufenthaltsstatus nicht mehr derart stark relativierend ins Gewicht. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sie sich mittlerweile in beruflicher Hinsicht gut eingegliedert und in anderen Bereichen zumindest die Zeit in Ansätzen genützt, um sich zu integrieren. So hat sie insbesondere mehrere Deutschkurse besucht und spricht jedenfalls nachweislich Deutsch auf Niveau A2. In beruflicher Hinsicht ist sie jedenfalls tiefergehend integriert. Bereits seit mehreren Jahren geht sie einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie auch nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen, sondern selbsterhaltungsfähig ist. Insgesamt ergibt eine Gesamtbetrachtung des konkreten Falls, dass eine Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Sinne des Artikel 8 EMRK unverhältnismäßig wäre. Die Beschwerdeführerin hält sich seit langem in Österreich auf und baute sich entsprechend ein Privatleben auf. Gleichzeitig liegen keine Umstände vor, welche die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erheblich relativieren und das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise stark verstärken würden. Zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und war

§ 55Abs 1 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und war

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Abs 7 Asyl

G auszufolgen. Sie hat dabei

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.

§ 54Abs 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Sie hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) und der Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids), stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) und der Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids), stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 1 Asyl

G noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.1408062.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.