RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI413 2249058-1 Spruch, I413 2249058-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 18-2021-BE-VER04-00004, entschied die belangte Behörde, dass die XXXX GmbH als Betriebsnachfolger[in] zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 von EUR 47.725,45 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.09.2021 1,38% p.a. aus EUR 46.214,01, haftet. Weiters wurde die XXXX GmbH dazu verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 18-2021-BE-VER04-00004, entschied die belangte Behörde, dass die römisch 40 GmbH als Betriebsnachfolger[in] zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, römisch 40 , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 von EUR 47.725,45 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.09.2021 1,38% p.a. aus EUR 46.214,01, haftet. Weiters wurde die römisch 40 GmbH dazu verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
- Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.09.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zur Betriebsnachfolgehaftung ausschließlich auf die Personalsituation gestützt habe. Betriebsmittel würden jedoch in der die durch Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte umfassen. Diesbezügliche Feststellungen oder Ausführungen würden sich aber nicht finden, weshalb der Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Tatsächlich seien die durch Betriebsart und Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte jedoch nicht übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb vor Einstellung des Betriebs des XXXX eröffnet, übernahm folglich keinerlei Betriebsräumlichkeiten oder idente Standorte. Sie habe eigene Betriebsräumlichkeiten mit neuen, anderen Einrichtungsgegenständen und Maschinen ausgestattet und werde ein anderes Warensortiment betrieben. Ein Kundenstock sei nicht übernommen worden. Zwar seien idente Arbeitnehmer zu finden, diese hätten jedoch einen gänzlich anderen Arbeitsbereich. Eine Haftung für rückständige Beiträge und Nebengebühren liege damit nicht vor. Letztlich lasse der Bescheid jegliche Ausführungen darüber vermissen, um welche Art von Beiträgen es sich hinsichtlich des Kontos XXXX und um welche damit im Zusammenhang stehende Fälligkeiten es sich handle. Der Auflistung im Rückstandsausweis seien großteils Zeiträume zu entnehmen, welche bereits der Verjährung unterliegen würden.
- Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.09.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zur Betriebsnachfolgehaftung ausschließlich auf die Personalsituation gestützt habe. Betriebsmittel würden jedoch in der die durch Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte umfassen. Diesbezügliche Feststellungen oder Ausführungen würden sich aber nicht finden, weshalb der Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Tatsächlich seien die durch Betriebsart und Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte jedoch nicht übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb vor Einstellung des Betriebs des römisch 40 eröffnet, übernahm folglich keinerlei Betriebsräumlichkeiten oder idente Standorte. Sie habe eigene Betriebsräumlichkeiten mit neuen, anderen Einrichtungsgegenständen und Maschinen ausgestattet und werde ein anderes Warensortiment betrieben. Ein Kundenstock sei nicht übernommen worden. Zwar seien idente Arbeitnehmer zu finden, diese hätten jedoch einen gänzlich anderen Arbeitsbereich. Eine Haftung für rückständige Beiträge und Nebengebühren liege damit nicht vor. Letztlich lasse der Bescheid jegliche Ausführungen darüber vermissen, um welche Art von Beiträgen es sich hinsichtlich des Kontos römisch 40 und um welche damit im Zusammenhang stehende Fälligkeiten es sich handle. Der Auflistung im Rückstandsausweis seien großteils Zeiträume zu entnehmen, welche bereits der Verjährung unterliegen würden.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, eingelangt am 07.12.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor und beantragte, die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen.
- Am 27.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , und die Zeug:innen XXXX , XXXX und XXXX einvernommen wurden.
- Am 27.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , und die Zeug:innen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine seit 16.01.2021 zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihr Geschäftszweig umfasst den Handel mit Waren aller Art, wobei konkret Produkte aus Zirbe (Pflege- und Kosmetikprodukte sowie auch Öle, Autoaufhänger und Liköre) gehandelt werden. Die Beschwerdeführerin ist eine seit 16.01.2021 zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihr Geschäftszweig umfasst den Handel mit Waren aller Art, wobei konkret Produkte aus Zirbe (Pflege- und Kosmetikprodukte sowie auch Öle, Autoaufhänger und Liköre) gehandelt werden. Als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ursprünglich XXXX , daneben trat er auch als Mehrheitsgesellschafter (50,2% des Stammkapitals) auf. Am 28.04.2021 wurde aufgrund eines Änderungsantrages vom 16.04.2021 XXXX als Gesellschafter aus dem Firmenbuch gelöscht und wurden seine Gesellschaftsanteile an seinen Sohn XXXX abgetreten, welcher ursprünglich zu 24,9% am Stammkapital als Gesellschafter beteiligt war. Weiterer Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin ist zudem XXXX , Angestellter der Beschwerdeführerin, dessen Anteile am Stammkapital sich (nach wie vor) auf 24,9% belaufen. Am 22.06.2021 wurde die Funktion des XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer gelöscht und XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen, effektiv führt jedoch XXXX die Geschäfte. Auf der Internetseite der Beschwerdeführerin scheint nach wie vor XXXX als Inhaber CEO auf. Als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ursprünglich römisch 40 , daneben trat er auch als Mehrheitsgesellschafter (50,2% des Stammkapitals) auf. Am 28.04.2021 wurde aufgrund eines Änderungsantrages vom 16.04.2021 römisch 40 als Gesellschafter aus dem Firmenbuch gelöscht und wurden seine Gesellschaftsanteile an seinen Sohn römisch 40 abgetreten, welcher ursprünglich zu 24,9% am Stammkapital als Gesellschafter beteiligt war. Weiterer Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin ist zudem römisch 40 , Angestellter der Beschwerdeführerin, dessen Anteile am Stammkapital sich (nach wie vor) auf 24,9% belaufen. Am 22.06.2021 wurde die Funktion des römisch 40 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer gelöscht und römisch 40 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen, effektiv führt jedoch römisch 40 die Geschäfte. Auf der Internetseite der Beschwerdeführerin scheint nach wie vor römisch 40 als Inhaber CEO auf. XXXX selbst betrieb ein Einzelunternehmen mit mehreren Unternehmessparten und verfügte bis zum 09.08.2021 über Gewerbeberechtigungen hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstand“, dem reglementierten Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart „Cafe Imbiss“, und dem freien Handelsgewerbe. Er betrieb dabei das Cafe XXXX , ein Catering im Business- und Privatbereich sowie ein Käsefachgeschäft. Darüber hinaus bot er – im Sinne einer vierten Sparte – Produkte aus Zirbe an, welche er über seine „Handelsagentur XXXX “ auch im Internet vertrieb. Schwerpunktmäßig war das Einzelunternehmen in diesem Teilbereich auf Souvenirs aus Zirbe spezialisiert. römisch 40 selbst betrieb ein Einzelunternehmen mit mehreren Unternehmessparten und verfügte bis zum 09.08.2021 über Gewerbeberechtigungen hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstand“, dem reglementierten Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart „Cafe Imbiss“, und dem freien Handelsgewerbe. Er betrieb dabei das Cafe römisch 40 , ein Catering im Business- und Privatbereich sowie ein Käsefachgeschäft. Darüber hinaus bot er – im Sinne einer vierten Sparte – Produkte aus Zirbe an, welche er über seine „Handelsagentur römisch 40 “ auch im Internet vertrieb. Schwerpunktmäßig war das Einzelunternehmen in diesem Teilbereich auf Souvenirs aus Zirbe spezialisiert. Effektiv wurde bereits im Januar 2021 damit begonnen, auf die GmbH hinzuarbeiten. XXXX war dabei derjenige, der das Unternehmen auf neue Beine gestellt hat und federführend für das nunmehrige Konzept der Beschwerdeführerin war. Mit 01.02.2021 wurden schließlich XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, welche beide zuvor bis zum 31.01.2021 beim Einzelunternehmen XXXX angestellt waren. Vom 01.02.2021 bis 30.04.2021 war auch XXXX als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin gemeldet, bevor er die Geschäftsführertätigkeit übernahm. XXXX selbst ist seit dem 01.05.2021 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin und übernimmt Tätigkeiten wie das Kommissionieren, Zustellungen an Kunden oder Lagertätigkeiten. Die Tätigkeit der XXXX liegt – wie bereits bei ihrer Beschäftigung im Einzelunternehmen – im administrativen Bereich. Effektiv wurde bereits im Januar 2021 damit begonnen, auf die GmbH hinzuarbeiten. römisch 40 war dabei derjenige, der das Unternehmen auf neue Beine gestellt hat und federführend für das nunmehrige Konzept der Beschwerdeführerin war. Mit 01.02.2021 wurden schließlich römisch 40 und römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, welche beide zuvor bis zum 31.01.2021 beim Einzelunternehmen römisch 40 angestellt waren. Vom 01.02.2021 bis 30.04.2021 war auch römisch 40 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin gemeldet, bevor er die Geschäftsführertätigkeit übernahm. römisch 40 selbst ist seit dem 01.05.2021 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin und übernimmt Tätigkeiten wie das Kommissionieren, Zustellungen an Kunden oder Lagertätigkeiten. Die Tätigkeit der römisch 40 liegt – wie bereits bei ihrer Beschäftigung im Einzelunternehmen – im administrativen Bereich. Die Beschwerdeführerin hat Markenrechte an den von XXXX vertriebenen Produkten erworben. Daneben wurden auch ein Leasingfahrzeug des Einzelunternehmens sowie ein Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen. Kunden des Einzelunternehmens sind in den nunmehrigen Kundenstock der Beschwerdeführerin ebenfalls eingeflossen. Die Beschwerdeführerin hat Markenrechte an den von römisch 40 vertriebenen Produkten erworben. Daneben wurden auch ein Leasingfahrzeug des Einzelunternehmens sowie ein Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen. Kunden des Einzelunternehmens sind in den nunmehrigen Kundenstock der Beschwerdeführerin ebenfalls eingeflossen. Auf der – nunmehr nicht mehr abfragbaren – Website www. XXXX .at war folgender Text zu lesen: „Eine weitere Leidenschaft gilt Produkten aus Zirbenholz, denn seit Jahrhunderten sagten die Menschen der Zirbe besondere Kräfte nach. Nicht nur der Genuss des bekannten Zirbenschnapses erfreut unsere Gaumen, auch wirkt sich allein der Geruch der Zirbe positiv auf Herzfrequenz und Wohlbefinden aus. Die Agentur XXXX bietet Ihnen ein sorgfältig ausgewähltes Sortiment an hochwertigen Spezialitäten an – ganz nach dem Motto „ohne Genuss macht das Leben nur halb so viel Freude“.“ Auf der – nunmehr nicht mehr abfragbaren – Website www. römisch 40 .at war folgender Text zu lesen: „Eine weitere Leidenschaft gilt Produkten aus Zirbenholz, denn seit Jahrhunderten sagten die Menschen der Zirbe besondere Kräfte nach. Nicht nur der Genuss des bekannten Zirbenschnapses erfreut unsere Gaumen, auch wirkt sich allein der Geruch der Zirbe positiv auf Herzfrequenz und Wohlbefinden aus. Die Agentur römisch 40 bietet Ihnen ein sorgfältig ausgewähltes Sortiment an hochwertigen Spezialitäten an – ganz nach dem Motto „ohne Genuss macht das Leben nur halb so viel Freude“.“ Auf der Website www. XXXX .com ist zu lesen: „Unsere Leidenschaft gilt den Produkten aus Zirbenholz! Seit Jahrhunderten sagen die Menschen der Zirbe besondere Kräfte nach. Nicht nur der Genuss des bekannten Zirbenschnapses erfreut unsere Gaumen, auch wirkt sich allein der Geruch der Zirbe positiv auf Herzfrequenz und Wohlbefinden aus. Die Agentur XXXX bietet Ihnen ein sorgfältig ausgewähltes Sortiment an hochwertigen Spezialitäten an – ganz nach dem Motto: „Ohne Genuss macht das Leben nur halb so viel Freude […].“Auf der Website www. römisch 40 .com ist zu lesen: „Unsere Leidenschaft gilt den Produkten aus Zirbenholz! Seit Jahrhunderten sagen die Menschen der Zirbe besondere Kräfte nach. Nicht nur der Genuss des bekannten Zirbenschnapses erfreut unsere Gaumen, auch wirkt sich allein der Geruch der Zirbe positiv auf Herzfrequenz und Wohlbefinden aus. Die Agentur römisch 40 bietet Ihnen ein sorgfältig ausgewähltes Sortiment an hochwertigen Spezialitäten an – ganz nach dem Motto: „Ohne Genuss macht das Leben nur halb so viel Freude […].“ XXXX schuldet der belangten Behörde für den Zeitraum
- Feber 2020 bis
- Jänner 2021 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.01.2021 von 1,38%. römisch 40 schuldet der belangten Behörde für den Zeitraum
- Feber 2020 bis
- Jänner 2021 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.01.2021 von 1,38%. Mit 14.10.2021 wurde über XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck zu 22 S XXXX eröffnet, wobei gegenwärtig noch keine Konkursquote feststeht. Die im Rückstandsausweis aufgelisteten Forderungen wurden im Konkurs angemeldet. Mit 14.10.2021 wurde über römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck zu 22 S römisch 40 eröffnet, wobei gegenwärtig noch keine Konkursquote feststeht. Die im Rückstandsausweis aufgelisteten Forderungen wurden im Konkurs angemeldet. Der Teilbetrieb des Einzelunternehmens XXXX ist spätestens am 01.02.2021 an die Beschwerdeführerin übergegangen.Der Teilbetrieb des Einzelunternehmens römisch 40 ist spätestens am 01.02.2021 an die Beschwerdeführerin übergegangen.
- Beweiswürdigung: Der im Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Der im Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin samt Geschäftszweig, Sitz, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter fußen auf einem zu FN XXXX eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellung zu den angebotenen Produkten konnte aufgrund einer Abfrage der Website www. XXXX .com (Zugriff am 26.04.2022) getroffen werden, welche auch XXXX und XXXX derart bestätigten (Protokoll vom 27.01.2022, S 2 und S 14). Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin samt Geschäftszweig, Sitz, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter fußen auf einem zu FN römisch 40 eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellung zu den angebotenen Produkten konnte aufgrund einer Abfrage der Website www. römisch 40 .com (Zugriff am 26.04.2022) getroffen werden, welche auch römisch 40 und römisch 40 derart bestätigten (Protokoll vom 27.01.2022, S 2 und S 14). Der Wechsel des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie die Abtretung der Gesellschaftsanteile des XXXX an XXXX konnte ebenfalls den Eintragungen im Firmenbuch entnommen werden, die prozentuelle Beteiligung am Stammkapital der jeweiligen Gesellschafter der im Firmenbuch einsehbaren Urkundensammlung, im Konkreten dem Gesellschaftsvertrag vom 27.11.
- XXXX selbst führte aus, dass XXXX effektiv die Geschäfte der Beschwerdeführerin leiten würde (Protokoll vom 27.01.2022, S 7). XXXX bestätigte in diesem Zusammenhang, dass XXXX hauptsächlich für die Finanzen zuständig sei (Protokoll vom 27.01.2022, S 14), was auch XXXX selbst derart wiedergab (Protokoll vom 27.01.2022, S 15). Auf der Website https:// XXXX .com/contact-page/, Zugriff am 26.04.2022, ist nach wie vor XXXX als Inhaber CEO vermerkt. Der Wechsel des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie die Abtretung der Gesellschaftsanteile des römisch 40 an römisch 40 konnte ebenfalls den Eintragungen im Firmenbuch entnommen werden, die prozentuelle Beteiligung am Stammkapital der jeweiligen Gesellschafter der im Firmenbuch einsehbaren Urkundensammlung, im Konkreten dem Gesellschaftsvertrag vom 27.11.
- römisch 40 selbst führte aus, dass römisch 40 effektiv die Geschäfte der Beschwerdeführerin leiten würde (Protokoll vom 27.01.2022, S 7). römisch 40 bestätigte in diesem Zusammenhang, dass römisch 40 hauptsächlich für die Finanzen zuständig sei (Protokoll vom 27.01.2022, S 14), was auch römisch 40 selbst derart wiedergab (Protokoll vom 27.01.2022, S 15). Auf der Website https:// römisch 40 .com/contact-page/, Zugriff am 26.04.2022, ist nach wie vor römisch 40 als Inhaber CEO vermerkt. Dass XXXX ein Einzelunternehmen mit mehreren Unternehmessparten betrieb, schilderte dieser selbst vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 27.01.2022, S 12). Die Feststellungen zu seinen Gewerbeberechtigungen basieren auf den diesbezüglich eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Person des XXXX . Das Betreiben des Cafe XXXX , eines Caterings im Business- und Privatbereich, eines Käsefachgeschäftes sowie auch sein Angebot in Zusammenhang mit Produkten aus Zirbe ist durch einen amtswegig angefertigten Ausdruck der mittlerweile gelöschten Website www. XXXX .at belegt (Zugriff am 10.12.2021). Dass das Einzelunternehmen in diesem Teilbereich auf Souvenirs aus Zirbe spezialisiert war, schilderten der Beschwerdeführer und sämtliche Zeug:innen gleichlautend (Protokoll vom 27.01.2022, S 6, S 9, S 14 und S 18). Dass römisch 40 ein Einzelunternehmen mit mehreren Unternehmessparten betrieb, schilderte dieser selbst vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 27.01.2022, S 12). Die Feststellungen zu seinen Gewerbeberechtigungen basieren auf den diesbezüglich eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Person des römisch 40 . Das Betreiben des Cafe römisch 40 , eines Caterings im Business- und Privatbereich, eines Käsefachgeschäftes sowie auch sein Angebot in Zusammenhang mit Produkten aus Zirbe ist durch einen amtswegig angefertigten Ausdruck der mittlerweile gelöschten Website www. römisch 40 .at belegt (Zugriff am 10.12.2021). Dass das Einzelunternehmen in diesem Teilbereich auf Souvenirs aus Zirbe spezialisiert war, schilderten der Beschwerdeführer und sämtliche Zeug:innen gleichlautend (Protokoll vom 27.01.2022, S 6, S 9, S 14 und S 18). Der Umstand, dass effektiv bereits im Januar 2021 damit begonnen wurde, auf die GmbH hinzuarbeiten, ergibt sich aus den diesbezügliche Darlegungen des XXXX (Protokoll vom 27.01.2022, S 9). XXXX selbst legte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch dar, dass es XXXX gewesen sei, der das Unternehmen auf neue Beine gestellt und das neue Konzept begründet habe (Protokoll vom 27.01.2022, S 7). Hinsichtlich der Anstellungsverhältnisse liegt im Verwaltungsakt sowohl eine WEBEKU-Dienstnehmerermittlung zu XXXX als auch zur Beschwerdeführerin (jeweils Stand 27.08.2021) ein, denen die entsprechenden Feststellungen zu den Anstellungszeiten entnommen wurden. Auf Nachfrage schilderte XXXX seine nunmehrigen Tätigkeiten (Protokoll vom 27.01.2022, S 7) und vermeinte XXXX ebenfalls glaubhaft – dem Beschwerdevorbringen widersprechend – dass ihre Hauptaufgabe wie bereits im Einzelunternehmen auch bei der Beschwerdeführerin in einer administrativen Funktion liegen würde (Protokoll vom 27.01.2022, S 14). Der Umstand, dass effektiv bereits im Januar 2021 damit begonnen wurde, auf die GmbH hinzuarbeiten, ergibt sich aus den diesbezügliche Darlegungen des römisch 40 (Protokoll vom 27.01.2022, S 9). römisch 40 selbst legte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch dar, dass es römisch 40 gewesen sei, der das Unternehmen auf neue Beine gestellt und das neue Konzept begründet habe (Protokoll vom 27.01.2022, S 7). Hinsichtlich der Anstellungsverhältnisse liegt im Verwaltungsakt sowohl eine WEBEKU-Dienstnehmerermittlung zu römisch 40 als auch zur Beschwerdeführerin (jeweils Stand 27.08.2021) ein, denen die entsprechenden Feststellungen zu den Anstellungszeiten entnommen wurden. Auf Nachfrage schilderte römisch 40 seine nunmehrigen Tätigkeiten (Protokoll vom 27.01.2022, S 7) und vermeinte römisch 40 ebenfalls glaubhaft – dem Beschwerdevorbringen widersprechend – dass ihre Hauptaufgabe wie bereits im Einzelunternehmen auch bei der Beschwerdeführerin in einer administrativen Funktion liegen würde (Protokoll vom 27.01.2022, S 14). Zwar verneinte XXXX in der mündlichen Verhandlung, dass Immaterialgüterrechte, Urheberrechte und dergleichen übernommen wurden (Protokoll vom 27.01.2022, S 11), jedoch wurde in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2021 explizit dargelegt, dass Markenrechte an den von XXXX vertriebenen Produkten erworben worden wären. Aus diesem Grunde war die diesbezügliche Feststellung zu treffen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeuge XXXX dazu keine Auskunft geben konnte, er aber glaubte, die Zirben- XXXX wäre eine Marke, die bei der GmbH liege (Protokoll vom 27.01.2022, S 19). Bereits seitens XXXX wurde ausgeführt, dass ein Leasingfahrzeug von der Beschwerdeführerin übernommen wurde (Protokoll vom 27.01.2022, S 10), was in weiterer Folge auch der Zeuge XXXX bestätigte (Protokoll vom 27.01.2022, S 16). Daneben gab dieser auch glaubhaft zu Protokoll, dass ein Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen wurden, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen (Protokoll vom 27.01.2022, S 17). Zudem legte er dar, dass auch Kunden von XXXX in den Kundenstock der Beschwerdeführerin eingeflossen wären (Protokoll vom 27.01.2022, S 19). Zwar verneinte römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, dass Immaterialgüterrechte, Urheberrechte und dergleichen übernommen wurden (Protokoll vom 27.01.2022, S 11), jedoch wurde in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2021 explizit dargelegt, dass Markenrechte an den von römisch 40 vertriebenen Produkten erworben worden wären. Aus diesem Grunde war die diesbezügliche Feststellung zu treffen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeuge römisch 40 dazu keine Auskunft geben konnte, er aber glaubte, die Zirben- römisch 40 wäre eine Marke, die bei der GmbH liege (Protokoll vom 27.01.2022, S 19). Bereits seitens römisch 40 wurde ausgeführt, dass ein Leasingfahrzeug von der Beschwerdeführerin übernommen wurde (Protokoll vom 27.01.2022, S 10), was in weiterer Folge auch der Zeuge römisch 40 bestätigte (Protokoll vom 27.01.2022, S 16). Daneben gab dieser auch glaubhaft zu Protokoll, dass ein Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen wurden, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen (Protokoll vom 27.01.2022, S 17). Zudem legte er dar, dass auch Kunden von römisch 40 in den Kundenstock der Beschwerdeführerin eingeflossen wären (Protokoll vom 27.01.2022, S 19). Ein Ausdruck der mittlerweile nicht mehr abrufbaren Website www. XXXX .at, welcher den in den Feststellungen zitierten Text beinhaltet, liegt im Gerichtsakt ein (Abfrage vom 10.12.2021). Ein Ausdruck der mittlerweile nicht mehr abrufbaren Website www. römisch 40 .at, welcher den in den Feststellungen zitierten Text beinhaltet, liegt im Gerichtsakt ein (Abfrage vom 10.12.2021). Einer Abfrage der Website www. XXXX .com (Zugriff 26.04.2022) wurde der aktuelle Werbetext entnommen, wobei ein diesbezüglicher Ausdruck auch im Gerichtsakt einliegt (Abfrage vom 10.12.2021).Einer Abfrage der Website www. römisch 40 .com (Zugriff 26.04.2022) wurde der aktuelle Werbetext entnommen, wobei ein diesbezüglicher Ausdruck auch im Gerichtsakt einliegt (Abfrage vom 10.12.2021). Der Umstand, dass XXXX der belangten Behörde für den Zeitraum
- Feber 2020 bis
- Jänner 2021 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.01.2021 von 1,38 % schuldet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 06.12.
- Der ebenfalls im Akt befindliche Rückstandsausweis vom 27.08.2021 enthielt hingegen noch Beträge bis einschließlich Mai 2021, was die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.12.2021 richtigstellte und sowohl Zinslauf als auch Zinshöhe entsprechend korrigierte. Der Umstand, dass römisch 40 der belangten Behörde für den Zeitraum
- Feber 2020 bis
- Jänner 2021 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.01.2021 von 1,38 % schuldet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 06.12.
- Der ebenfalls im Akt befindliche Rückstandsausweis vom 27.08.2021 enthielt hingegen noch Beträge bis einschließlich Mai 2021, was die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.12.2021 richtigstellte und sowohl Zinslauf als auch Zinshöhe entsprechend korrigierte. Auf Nachfrage führte XXXX selbst an, dass er hinsichtlich seines Unternehmens Insolvenz angemeldet habe (Protokoll vom 27.01.2022, S 10), was durch eine Abfrage der Ediktsdatei bestätigt wird. Übereinstimmend geht aus den Angaben des XXXX (Protokoll vom 27.01.2022, S 20) und den Eintragungen in der Ediktsdatei hervor, dass eine Konkursquote noch nicht feststeht. Des Weiteren führte XXXX aus, dass die im Rückstandsausweis aufgelisteten Forderungen im Konkurs angemeldet wurden (Protokoll vom 27.01.2022, S 20). Auf Nachfrage führte römisch 40 selbst an, dass er hinsichtlich seines Unternehmens Insolvenz angemeldet habe (Protokoll vom 27.01.2022, S 10), was durch eine Abfrage der Ediktsdatei bestätigt wird. Übereinstimmend geht aus den Angaben des römisch 40 (Protokoll vom 27.01.2022, S 20) und den Eintragungen in der Ediktsdatei hervor, dass eine Konkursquote noch nicht feststeht. Des Weiteren führte römisch 40 aus, dass die im Rückstandsausweis aufgelisteten Forderungen im Konkurs angemeldet wurden (Protokoll vom 27.01.2022, S 20). Die Feststellung zum Datum des Betriebsübergangs ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Beschwerdeführerin übernahm mit 01.02.2021 die Dienstnehmerin XXXX und den Dienstnehmer XXXX vom Einzelunternehmen XXXX , zudem stellte sie mit diesem Datum auch XXXX ein. Damit war sie spätestens mit
- Februar 2021 in die Lage, mit den – bereits erwähnten – übernommenen Betriebsmitteln und Dienstnehmer:innen eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes vorzunehmen. Die Feststellung zum Datum des Betriebsübergangs ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Beschwerdeführerin übernahm mit 01.02.2021 die Dienstnehmerin römisch 40 und den Dienstnehmer römisch 40 vom Einzelunternehmen römisch 40 , zudem stellte sie mit diesem Datum auch römisch 40 ein. Damit war sie spätestens mit
- Februar 2021 in die Lage, mit den – bereits erwähnten – übernommenen Betriebsmitteln und Dienstnehmer:innen eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes vorzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtslage Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu bezahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu bezahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" ist die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2003, 98/08/0104). Betrieb ist im Sinne der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den betriebszwecklichen Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958, VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Als "Betriebsnachfolger" gemäß § 67 Abs 4 ASVG ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleibt (VwGH 17.10.1996, 96/08/0047). Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN und VwGH 30.09.1997, 95/08/0248, mwN). Betrieb ist im Sinne der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den betriebszwecklichen Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958, VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Als "Betriebsnachfolger" gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleibt (VwGH 17.10.1996, 96/08/0047). Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN und VwGH 30.09.1997, 95/08/0248, mwN). Der Erwerbsvorgang gemäß § 67 Abs 4 ASVG muss sich dabei auf einen lebenden bzw. lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind, beziehen (vgl VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). Der Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG muss sich dabei auf einen lebenden bzw. lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind, beziehen vergleiche VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall 3.2.
- Zu einer Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG3.2.
- Zu einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es durch die Übernahme des Betriebs des Vorgängers durch die Beschwerdeführerin zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs 4 ASVG zur Folge hätte. Diesbezüglich gilt auszuführen wie folgt:Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es durch die Übernahme des Betriebs des Vorgängers durch die Beschwerdeführerin zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zur Folge hätte. Diesbezüglich gilt auszuführen wie folgt: XXXX führte als Einzelunternehmer (unter anderem) einen (Teil-)Betrieb in Zusammenhang mit dem Handel von Waren, konkret Produkten aus Zirbe, ebenso wie nunmehr die Beschwerdeführerin. römisch 40 führte als Einzelunternehmer (unter anderem) einen (Teil-)Betrieb in Zusammenhang mit dem Handel von Waren, konkret Produkten aus Zirbe, ebenso wie nunmehr die Beschwerdeführerin. Wie bereits zuvor zitiert, ist unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2003, 98/08/0104). Neben dem Umstand, dass XXXX bei der Begründung der Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ist damit gegenständlich seine (ursprüngliche) Mehrheitsbeteiligung mit 50,2 % am Stammkapital der Gesellschaft entscheidungswesentlich, auf welche der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Einzelunternehmen XXXX auf die Beschwerdeführerin im Sinne einer Einbringung des organisatorisch selbstständigen Teilbetriebes im Bereich des Handels mit Produkten aus Zirbe beruht. Diese so von der Beschwerdeführerin erworbene organisierte Erwerbsgelegenheit war auch als Objekt im Rechtsverkehr dazu geeignet, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt für Produkte aus Zirbe zu erbringen. In Einklang mit diesen Erwägungen stehen auch die eigenen Darlegungen des XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung, welche auf die erforderliche Unternehmensumstrukturierung Bezug nahmen. Der Umstand, dass XXXX mittlerweile nicht mehr Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, nicht mehr die Funktion des selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführers ausübt (jedoch nach wie vor auf der Homepage als Inhaber CEO aufscheint) und nunmehr seit 01.05.2021 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin gemeldet ist, vermag im Nachhinein daran nichts zu ändern. Auch, dass in weiterer Folge die Produktpalette der Zirbenprodukte abgeändert bzw adaptiert wurde, steht einer Betriebsübernahme nicht entgegen, zumal es nicht entscheidend ist, ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand (bzw. sogar die Betriebsart) gleichbleiben (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mit Hinweis auf VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994 und VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Wie bereits zuvor zitiert, ist unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2003, 98/08/0104). Neben dem Umstand, dass römisch 40 bei der Begründung der Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ist damit gegenständlich seine (ursprüngliche) Mehrheitsbeteiligung mit 50,2 % am Stammkapital der Gesellschaft entscheidungswesentlich, auf welche der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Einzelunternehmen römisch 40 auf die Beschwerdeführerin im Sinne einer Einbringung des organisatorisch selbstständigen Teilbetriebes im Bereich des Handels mit Produkten aus Zirbe beruht. Diese so von der Beschwerdeführerin erworbene organisierte Erwerbsgelegenheit war auch als Objekt im Rechtsverkehr dazu geeignet, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt für Produkte aus Zirbe zu erbringen. In Einklang mit diesen Erwägungen stehen auch die eigenen Darlegungen des römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, welche auf die erforderliche Unternehmensumstrukturierung Bezug nahmen. Der Umstand, dass römisch 40 mittlerweile nicht mehr Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, nicht mehr die Funktion des selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführers ausübt (jedoch nach wie vor auf der Homepage als Inhaber CEO aufscheint) und nunmehr seit 01.05.2021 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin gemeldet ist, vermag im Nachhinein daran nichts zu ändern. Auch, dass in weiterer Folge die Produktpalette der Zirbenprodukte abgeändert bzw adaptiert wurde, steht einer Betriebsübernahme nicht entgegen, zumal es nicht entscheidend ist, ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand (bzw. sogar die Betriebsart) gleichbleiben vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mit Hinweis auf VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994 und VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Zumal der (Teil-)Betrieb des XXXX zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens XXXX von der Beschwerdeführerin erworben wurde, wobei die Unternehmensgründung im Januar 2021 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit des XXXX mit Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen mit 09.08.2021 erfolgte, ist auch das von der Rechtsprechung benannte Erfordernis eines lebenden bzw lebensfähigen (Teil-)Betriebes erfüllt (vgl VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). Zumal der (Teil-)Betrieb des römisch 40 zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens römisch 40 von der Beschwerdeführerin erworben wurde, wobei die Unternehmensgründung im Januar 2021 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit des römisch 40 mit Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen mit 09.08.2021 erfolgte, ist auch das von der Rechtsprechung benannte Erfordernis eines lebenden bzw lebensfähigen (Teil-)Betriebes erfüllt vergleiche VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). In weiterer Folge übernahm die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch zwei Dienstnehmer:innen des Einzelunternehmens XXXX , nämlich XXXX , Tochter des XXXX im Administrationsbereich und XXXX , welcher nunmehr bei der Beschwerdeführerin effektiv die Geschäfte leitet. Dabei gehören nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248). Dies trifft bei XXXX jedenfalls zu, zumal es schließlich er war, der entsprechend den Feststellungen unter Punkt II.
- das Unternehmen auf neue Beine gestellt hat und federführend bei der Konzipierung des nunmehrigen Unternehmens war und auch die entsprechende Umorientierung des Einzelunternehmens hin zur Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Neben den Dienstnehmer:innen erfolgte zudem die Übernahme eines Teiles des Kundenstockes des Betriebsvorgängers, wobei es dabei weder auf die Anzahl der Kunden (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223) noch auf ein gewisses Umsatzverhältnis ankommt, sondern darauf, ob die Kunden weiter hätten betreut werden können, wie gegenständlich – zumal diese ja nach wie vor hinsichtlich der Zirbenprodukte bedient werden – der Fall. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Markenrechte an den von XXXX vertriebenen Produkten erworben, ein Leasingfahrzeug des Einzelunternehmens sowie einen Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen. Im Ergebnis wurden damit jene Betriebsmittel erworben, welche eine wesentliche Grundlage des Teilbetriebes des Einzelunternehmens XXXX hinsichtlich der Produkte aus Zirbe gebildet haben und die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerb in die Lage versetzten, den Betrieb fortzuführen. Ein Erwerb aller zum (Teil-)Betrieb gehörigen Betriebsmittel (wie beispielsweise Betriebsräumlichkeiten oder Einrichtungsgegenstände) ist dabei nicht erforderlich (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208). Wesentlich erscheint im gegenständlichen Fall zudem, dass der ursprünglich auf der Homepage www. XXXX .at befindliche Werbetext fast gänzlich dem nunmehrigen, auf der Website www. XXXX .com, entspricht. Dabei fällt auf, dass selbst der Passus „Die Agentur XXXX bietet […]“ nicht verändert wurde.In weiterer Folge übernahm die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch zwei Dienstnehmer:innen des Einzelunternehmens römisch 40 , nämlich römisch 40 , Tochter des römisch 40 im Administrationsbereich und römisch 40 , welcher nunmehr bei der Beschwerdeführerin effektiv die Geschäfte leitet. Dabei gehören nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248). Dies trifft bei römisch 40 jedenfalls zu, zumal es schließlich er war, der entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
- das Unternehmen auf neue Beine gestellt hat und federführend bei der Konzipierung des nunmehrigen Unternehmens war und auch die entsprechende Umorientierung des Einzelunternehmens hin zur Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Neben den Dienstnehmer:innen erfolgte zudem die Übernahme eines Teiles des Kundenstockes des Betriebsvorgängers, wobei es dabei weder auf die Anzahl der Kunden vergleiche VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223) noch auf ein gewisses Umsatzverhältnis ankommt, sondern darauf, ob die Kunden weiter hätten betreut werden können, wie gegenständlich – zumal diese ja nach wie vor hinsichtlich der Zirbenprodukte bedient werden – der Fall. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Markenrechte an den von römisch 40 vertriebenen Produkten erworben, ein Leasingfahrzeug des Einzelunternehmens sowie einen Telefonvertrag bzw. Rufnamennummern der einzelnen Handys übernommen, weiters die Altlasten der nicht funktionierenden Produkte aus dem Einzelunternehmen. Im Ergebnis wurden damit jene Betriebsmittel erworben, welche eine wesentliche Grundlage des Teilbetriebes des Einzelunternehmens römisch 40 hinsichtlich der Produkte aus Zirbe gebildet haben und die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerb in die Lage versetzten, den Betrieb fortzuführen. Ein Erwerb aller zum (Teil-)Betrieb gehörigen Betriebsmittel (wie beispielsweise Betriebsräumlichkeiten oder Einrichtungsgegenstände) ist dabei nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208). Wesentlich erscheint im gegenständlichen Fall zudem, dass der ursprünglich auf der Homepage www. römisch 40 .at befindliche Werbetext fast gänzlich dem nunmehrigen, auf der Website www. römisch 40 .com, entspricht. Dabei fällt auf, dass selbst der Passus „Die Agentur römisch 40 bietet […]“ nicht verändert wurde. Letztlich besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bei Gründung vorherrschenden Gesellschafter- und Geschäftsführerverhältnisse, den zuvor genannten Betriebsmitteln und den von dieser Gesellschaft übernommenen Dienstnehmer:innen in die Lage versetzt wurde, den Teil-)Betrieb in Zusammenhang mit Produkten aus Zirbe weiterzuführen. Im Ergebnis liegen damit alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Betriebsnachfolgerhaftung nach § 67 Abs 4 ASVG vor und hat die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht über die Haftung der Beschwerdeführerin ausgesprochen.Letztlich besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bei Gründung vorherrschenden Gesellschafter- und Geschäftsführerverhältnisse, den zuvor genannten Betriebsmitteln und den von dieser Gesellschaft übernommenen Dienstnehmer:innen in die Lage versetzt wurde, den Teil-)Betrieb in Zusammenhang mit Produkten aus Zirbe weiterzuführen. Im Ergebnis liegen damit alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Betriebsnachfolgerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG vor und hat die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht über die Haftung der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Hinsichtlich der Haftungshöhe hat die Beschwerdeführerin – wie unter Punkt II.
- ausgeführt – jedoch zu Recht moniert, dass lediglich für die Dauer von rückwirkend 12 Monate eine Haftung geltend gemacht werden könne, was schließlich auch die belangte Behörde einräumte. Die Haftungssumme war daher spruchgemäß um jene Beiträge zu reduzieren, die bei dem Einzelunternehmen XXXX erst nach der Übernahme des gegenständlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin anfielen, weshalb die Haftungssumme mit EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen war.Hinsichtlich der Haftungshöhe hat die Beschwerdeführerin – wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – jedoch zu Recht moniert, dass lediglich für die Dauer von rückwirkend 12 Monate eine Haftung geltend gemacht werden könne, was schließlich auch die belangte Behörde einräumte. Die Haftungssumme war daher spruchgemäß um jene Beiträge zu reduzieren, die bei dem Einzelunternehmen römisch 40 erst nach der Übernahme des gegenständlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin anfielen, weshalb die Haftungssumme mit EUR 43.800,90 zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen war. Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis betrifft die Beurteilung eines Einzelfalles, welcher grundsätzlich keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249058.1.00