RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI416 2236404-1 Spruch, I416 2236404-1/49E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.01.2022 und am 21.03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.01.2022 und am 21.03.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für sich und den Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 14.01.1994, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für sich und den Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 14.01.1994, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde.
- Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.1994 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom Bundesministerium für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 1991 zuerkannt.
- Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.1994 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom Bundesministerium für Inneres vom 20.12.1994, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 zuerkannt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2007 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2007 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.01.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 und römisch 40 ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: XXXX gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: XXXX wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.12.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: römisch 40 gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: römisch 40 wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2015 zu XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den §§ 31, 40 StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2015 zu römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach Paragraph 31 a, StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 31, 40, StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2014 zu römisch 40 verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015, XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2015, römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 24.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
- Am 27.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in welchem der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt wurde. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er in Deutschland geboren und seine Muttersprache Deutsch sei. Mit seinen Familienangehörigen spreche er zu 90 % Deutsch und zu 10 % Bosnisch. Er selbst und sein Vater seien staatenlos und wisse er nicht, wo sein Vater geboren sei. Er selbst habe bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland gelebt, habe anschließend circa ein halbes Jahr in Bosnien verbracht und sei dann nach Österreich gekommen, wo er seit seinem dritten Lebensjahr durchgehend aufhältig sei. Seine Mutter sei gebürtige Slowakin, jedoch nun deutsche Staatsbürgerin, ebenso wie seine drei Halbbrüder. Er wisse nicht, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, denke jedoch, dass sie Kriegsflüchtlinge gewesen seien. Er habe sich bisher nicht um die bosnische Staatsbürgerschaft bemüht, da er sich nicht als bosnischer Staatsbürger sehe. Er sei ledig und habe zwei Töchter von zwei verschiedenen Frauen. Die Mutter der älteren Tochter sei Bolivianerin und lebe mit der gemeinsamen Tochter in XXXX , wobei seit einem dreiviertel Jahr kein Kontakt mehr bestehe. Die jüngere Tochter wohne mit ihrer Mutter, einer Serbin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, ebenfalls in XXXX und habe der Beschwerdeführer mit ihnen derzeit telefonischen Kontakt und würden Besuche stattfinden. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. In Bosnien habe er sich zuletzt im Jahr 1992 für etwa ein halbes Jahr aufgehalten. Zu seiner Lebenssituation führte er an, dass er bis zu seinem
- Lebensjahr bei seinem Vater in XXXX gelebt habe, anschließend in ein Heim gegangen sei und bis zu seinem
- Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe. Seine Mutter habe er erst vor fünf Jahren kennengelernt. In Österreich würden derzeit sein Vater, seine beiden Kinder und eine Halbschwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Vater habe er nicht so oft Kontakt und sei das Verhältnis nicht das Beste. Zu seiner Halbschwester habe er jedoch regelmäßig Kontakt und würde ihn diese auch regelmäßig im Gefängnis besuchen. Seine Mutter lebe demgegenüber in Deutschland, genauso wie seine Halbbrüder. Auf die Frage der belangten Behörde, ob er noch Kontakte in seinem Heimatland habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden dort kenne und noch nie Kontakt mit jemanden gehabt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner jüngeren Tochter in XXXX gelebt. Gearbeitet habe er zuletzt bei einer Baufirma, in der er bis zu seiner Inhaftierung acht Monate beschäftigt gewesen sei. Seine Freizeit habe er großteils mit seinen Kindern verbracht und sei sein Freundeskreis ausschließlich in XXXX beheimatet. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation, habe in Österreich jedoch Ausbildungen zum Kranfahrer, Maurer und Metallfacharbeiter absolviert und sei angelernter Schalungszimmerer. Er sei neun Jahre in XXXX zur Schule gegangen. Auf die Frage der belangten Behörde, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde und was er dort befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dazu nichts sagen könne, er dort mehr Ausländer als in Österreich sei, er die Sprache nicht so gut wie Deutsch spreche, er keine Familie und Bekannte dort hätte und seine Kinder und sein soziales Umfeld in Österreich seien. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien aufgezeigt und wurde dem Beschwerdeführer, angesichts seiner Weigerung, das Länderinformationsblatt nicht ausgehändigt.
- Am 27.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in welchem der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt wurde. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er in Deutschland geboren und seine Muttersprache Deutsch sei. Mit seinen Familienangehörigen spreche er zu 90 % Deutsch und zu 10 % Bosnisch. Er selbst und sein Vater seien staatenlos und wisse er nicht, wo sein Vater geboren sei. Er selbst habe bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland gelebt, habe anschließend circa ein halbes Jahr in Bosnien verbracht und sei dann nach Österreich gekommen, wo er seit seinem dritten Lebensjahr durchgehend aufhältig sei. Seine Mutter sei gebürtige Slowakin, jedoch nun deutsche Staatsbürgerin, ebenso wie seine drei Halbbrüder. Er wisse nicht, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, denke jedoch, dass sie Kriegsflüchtlinge gewesen seien. Er habe sich bisher nicht um die bosnische Staatsbürgerschaft bemüht, da er sich nicht als bosnischer Staatsbürger sehe. Er sei ledig und habe zwei Töchter von zwei verschiedenen Frauen. Die Mutter der älteren Tochter sei Bolivianerin und lebe mit der gemeinsamen Tochter in römisch 40 , wobei seit einem dreiviertel Jahr kein Kontakt mehr bestehe. Die jüngere Tochter wohne mit ihrer Mutter, einer Serbin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, ebenfalls in römisch 40 und habe der Beschwerdeführer mit ihnen derzeit telefonischen Kontakt und würden Besuche stattfinden. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. In Bosnien habe er sich zuletzt im Jahr 1992 für etwa ein halbes Jahr aufgehalten. Zu seiner Lebenssituation führte er an, dass er bis zu seinem
- Lebensjahr bei seinem Vater in römisch 40 gelebt habe, anschließend in ein Heim gegangen sei und bis zu seinem
- Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe. Seine Mutter habe er erst vor fünf Jahren kennengelernt. In Österreich würden derzeit sein Vater, seine beiden Kinder und eine Halbschwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Vater habe er nicht so oft Kontakt und sei das Verhältnis nicht das Beste. Zu seiner Halbschwester habe er jedoch regelmäßig Kontakt und würde ihn diese auch regelmäßig im Gefängnis besuchen. Seine Mutter lebe demgegenüber in Deutschland, genauso wie seine Halbbrüder. Auf die Frage der belangten Behörde, ob er noch Kontakte in seinem Heimatland habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden dort kenne und noch nie Kontakt mit jemanden gehabt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner jüngeren Tochter in römisch 40 gelebt. Gearbeitet habe er zuletzt bei einer Baufirma, in der er bis zu seiner Inhaftierung acht Monate beschäftigt gewesen sei. Seine Freizeit habe er großteils mit seinen Kindern verbracht und sei sein Freundeskreis ausschließlich in römisch 40 beheimatet. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation, habe in Österreich jedoch Ausbildungen zum Kranfahrer, Maurer und Metallfacharbeiter absolviert und sei angelernter Schalungszimmerer. Er sei neun Jahre in römisch 40 zur Schule gegangen. Auf die Frage der belangten Behörde, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde und was er dort befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dazu nichts sagen könne, er dort mehr Ausländer als in Österreich sei, er die Sprache nicht so gut wie Deutsch spreche, er keine Familie und Bekannte dort hätte und seine Kinder und sein soziales Umfeld in Österreich seien. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien aufgezeigt und wurde dem Beschwerdeführer, angesichts seiner Weigerung, das Länderinformationsblatt nicht ausgehändigt.
- Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise zu seiner Vaterschaft sowie Meldebestätigungen und Identitätsdokumente seiner Kinder und ein Identitätsdokument seiner Mutter vorzulegen. Am 28.05.2020 langte sodann eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 19.05.2020 ein und fügte der Beschwerdeführer Kopien der Geburtsurkunde, des Reisepasses sowie einen ZMR-Auszug seiner jüngeren Tochter sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und einen Beschuss des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Pflegschaftssache seiner älteren Tochter an.
- Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise zu seiner Vaterschaft sowie Meldebestätigungen und Identitätsdokumente seiner Kinder und ein Identitätsdokument seiner Mutter vorzulegen. Am 28.05.2020 langte sodann eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 19.05.2020 ein und fügte der Beschwerdeführer Kopien der Geburtsurkunde, des Reisepasses sowie einen ZMR-Auszug seiner jüngeren Tochter sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und einen Beschuss des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend die Pflegschaftssache seiner älteren Tochter an.
- Am 03.07.2020 folgte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers und fügte er dieser Unterlagen betreffend seine Mutter sowie die bereits am 28.05.2021 übermittelten Schriftstücke an.
- Der Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör vom 14.07.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes Bosnien und Herzegowinas davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft zukomme, da sein Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Besitz der bosnischen Staatsbürgerschaft gewesen sei. Ihm wurde dabei die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Nachweise zum Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft vorzulegen.
- In seiner Stellungnahme datiert mit 23.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass seines Wissens nach weder sein Vater noch er selbst je die bosnische Staatsbürgerschaft besessen hätten. Zudem habe er niemals gesagt, dass er jemals in Bosnien gelebt habe. Vielmehr seien sie lediglich dort gewesen, wobei er nicht mit Bestimmtheit sagen könne, wie lange und wo genau er sich mit seinem Vater in Bosnien aufgehalten habe, schließlich sei er damals erst zwei bis drei Jahre alt gewesen. Es könne aber auch sein, dass er sich damals in Serbien aufgehalten habe, jedoch sei er in der Einvernahme aufgrund des Asylbescheides, wonach sie bosnische Flüchtlinge gewesen seien, davon ausgegangen, dass er in Bosnien gewesen sei. Er habe seit seinem Aufenthalt in Österreich das Bundesgebiet lediglich für einen zweimonatigen Urlaub in Slowenien und zwei bis drei Besuchen bei seiner Mutter in Deutschland verlassen. Er wies darauf hin, dass sein Leben, seit er sich erinnern könne, in Österreich stattgefunden habe, er in Österreich zur Schule gegangen sei und seine Ausbildungen hier gemacht habe. Zudem würden seine Kinder, seine Familie und seine Freunde in Österreich leben und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Seine Straffälligkeit hänge ausschließlich mit seiner Suchtproblematik zusammen und habe er in Österreich bereits zahlreiche Therapien gemacht. Seit drei Jahren seien seine Drogentests negativ und habe er in Haft zusätzlich eine Lehre zum Metallfacharbeiter absolviert, um wieder ins Berufsleben zu finden. Er sei bemüht, für sich und seine Kinder nach der Haft einen anderen Lebensweg einzuschlagen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Außerdem komme dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft zu und führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX , der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt worden sei, dass er Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas sei. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 ( XXXX ) rechtskräftig bestätigt worden, weshalb - dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas folgend, wonach ein Kind die bosnische Staatsbürgerschaft erwirbt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die bosnische Staatsbürgerschaft besaß - die bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anzunehmen sei.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Außerdem komme dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft zu und führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 dem Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt worden sei, dass er Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas sei. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 ( römisch 40 ) rechtskräftig bestätigt worden, weshalb - dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas folgend, wonach ein Kind die bosnische Staatsbürgerschaft erwirbt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die bosnische Staatsbürgerschaft besaß - die bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anzunehmen sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 23.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit wesentlichen Mängeln belastet habe, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zur angenommenen Staatsbürgerschaft erklärte die Rechtsberatung zusammengefasst, dass selbst für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die unterstellte Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas hätte, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer damit automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters besitze, da er doch die ersten Jahre seines Lebens bei seiner Mutter in Deutschland gelebt habe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter Umständen die deutsche oder slowenische Staatsbürgerschaft haben könne. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, welches ausschließlich während des gesicherten Aufenthaltes entstanden sei. Die Rechtsberatung erklärte in weiterer Folge, dass eine detaillierte Ausführung über das Privatleben des Beschwerdeführers noch nachgereicht werde. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde weiters ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde alle vier kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen geprüft habe und sei keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen worden. Qualifizierte Begründungsmängel würden außerdem in Bezug auf die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren bestehen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; in eventu das auf zehn Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt VII. ersatzlos aufheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid zu Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 23.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit wesentlichen Mängeln belastet habe, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zur angenommenen Staatsbürgerschaft erklärte die Rechtsberatung zusammengefasst, dass selbst für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die unterstellte Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas hätte, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer damit automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters besitze, da er doch die ersten Jahre seines Lebens bei seiner Mutter in Deutschland gelebt habe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter Umständen die deutsche oder slowenische Staatsbürgerschaft haben könne. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, welches ausschließlich während des gesicherten Aufenthaltes entstanden sei. Die Rechtsberatung erklärte in weiterer Folge, dass eine detaillierte Ausführung über das Privatleben des Beschwerdeführers noch nachgereicht werde. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde weiters ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde alle vier kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen geprüft habe und sei keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen worden. Qualifizierte Begründungsmängel würden außerdem in Bezug auf die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren bestehen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; in eventu das auf zehn Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos aufheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid zu Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2020 vorgelegt.
- Am 06.11.2020 langte eine Abschluss-Therapiebestätigung der Gruppentherapie in der XXXX , datiert mit 13.06.2019, ein, wonach der Beschwerdeführer seit 24.05.2018 in der Justizanstalt XXXX an der Gruppentherapie teilgenommen und diese positiv abgeschlossen habe.
- Am 06.11.2020 langte eine Abschluss-Therapiebestätigung der Gruppentherapie in der römisch 40 , datiert mit 13.06.2019, ein, wonach der Beschwerdeführer seit 24.05.2018 in der Justizanstalt römisch 40 an der Gruppentherapie teilgenommen und diese positiv abgeschlossen habe.
- Am 06.11.2020 wurde beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeergänzung datiert mit 05.11.2020 eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers sein Vater nicht nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden habe können, da sie ihn nicht als Staatsbürger identifizieren haben können. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mangelhaft berücksichtigt worden, da er aufgrund der Inanspruchnahme mehrerer Drogentherapieprogramme seit über drei Jahren „clean“ sei. Wenn der Beschwerdeführer jedoch in ein Land abgeschoben werden würde, welches er nicht kenne, wäre seine Prognose betreffend seinen psychischen Zustand und seiner Beziehung zu Drogen düster. Zudem habe sich die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers äußerst kurzgehalten. Der Beschwerdeführer habe zwei Töchter, eine Halbschwester und einen Stiefbruder in Österreich. Zu seiner Halbschwester habe er ein sehr inniges Verhältnis und unterstütze ihn diese finanziell und emotional. Seinen beiden Töchtern komme die österreichische Staatsbürgerschaft zu und seien sie minderjährig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Haft beide Töchter regelmäßig finanziell und emotional unterstützt und hätten die Kinder ihn auch während der Haft regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer würde seine Kinder über alles lieben und sei es für ihn nicht vorstellbar, von seinen Kindern getrennt leben zu müssen, schließlich sei es der Familie nicht zuzumuten, dass die minderjährigen Kinder ihren Vater regelmäßig in Bosnien und Herzegowina besuchen müssten. Dies entspräche nicht dem Kindeswohl und sei nicht verhältnismäßig iSd Art. 8 EMRK. Außerdem sei noch auf die schlichte Behauptung der belangten Behörde einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner acht Verurteilungen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich eingehend mit den einzelnen Straftaten auseinanderzusetzen und beschäftige sich an keiner Stelle mit den Gründen für die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Bei seiner ersten Verurteilung habe es sich um eine Jugendstraftat gehandelt und habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem Jugendheim gelebt, nachdem er viele Jahre von seinem Vater schwer misshandelt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit aus der Obhut des Jugendamtes entlassen worden sei, hätten sich Freunde um ihn gekümmert und ließ er sich von ihnen hinreißen, bei einem Raub als Fahrer zur Verfügung zu stehen. Betreffend die danach erfolgten SMG-Verurteilungen sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit versucht habe, seiner Familie ein möglichst gutes Leben zu geben, er jedoch aufgrund seiner Abhängigkeit nicht genug Geld gehabt habe um sich seine Sucht zu finanzieren. Durch seine Drogensucht sei er in einem Teufelskreis gefangen gewesen, jedoch habe er in seinem ersten Jahr in der Justizanstalt durchgehend eine Suchtgruppe besucht, nehme seither keine Medikamente und keine Drogen. Er sei sich seiner Untaten bewusst, jedoch möge das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die zu den einzelnen Straftaten geführt haben. Er wolle in Zukunft wieder ein gutes Mitglied der Gesellschaft und ein liebevoller und verlässlicher Vater sein.
- Am 06.11.2020 wurde beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeergänzung datiert mit 05.11.2020 eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers sein Vater nicht nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden habe können, da sie ihn nicht als Staatsbürger identifizieren haben können. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mangelhaft berücksichtigt worden, da er aufgrund der Inanspruchnahme mehrerer Drogentherapieprogramme seit über drei Jahren „clean“ sei. Wenn der Beschwerdeführer jedoch in ein Land abgeschoben werden würde, welches er nicht kenne, wäre seine Prognose betreffend seinen psychischen Zustand und seiner Beziehung zu Drogen düster. Zudem habe sich die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers äußerst kurzgehalten. Der Beschwerdeführer habe zwei Töchter, eine Halbschwester und einen Stiefbruder in Österreich. Zu seiner Halbschwester habe er ein sehr inniges Verhältnis und unterstütze ihn diese finanziell und emotional. Seinen beiden Töchtern komme die österreichische Staatsbürgerschaft zu und seien sie minderjährig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Haft beide Töchter regelmäßig finanziell und emotional unterstützt und hätten die Kinder ihn auch während der Haft regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer würde seine Kinder über alles lieben und sei es für ihn nicht vorstellbar, von seinen Kindern getrennt leben zu müssen, schließlich sei es der Familie nicht zuzumuten, dass die minderjährigen Kinder ihren Vater regelmäßig in Bosnien und Herzegowina besuchen müssten. Dies entspräche nicht dem Kindeswohl und sei nicht verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK. Außerdem sei noch auf die schlichte Behauptung der belangten Behörde einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner acht Verurteilungen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich eingehend mit den einzelnen Straftaten auseinanderzusetzen und beschäftige sich an keiner Stelle mit den Gründen für die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Bei seiner ersten Verurteilung habe es sich um eine Jugendstraftat gehandelt und habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem Jugendheim gelebt, nachdem er viele Jahre von seinem Vater schwer misshandelt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit aus der Obhut des Jugendamtes entlassen worden sei, hätten sich Freunde um ihn gekümmert und ließ er sich von ihnen hinreißen, bei einem Raub als Fahrer zur Verfügung zu stehen. Betreffend die danach erfolgten SMG-Verurteilungen sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit versucht habe, seiner Familie ein möglichst gutes Leben zu geben, er jedoch aufgrund seiner Abhängigkeit nicht genug Geld gehabt habe um sich seine Sucht zu finanzieren. Durch seine Drogensucht sei er in einem Teufelskreis gefangen gewesen, jedoch habe er in seinem ersten Jahr in der Justizanstalt durchgehend eine Suchtgruppe besucht, nehme seither keine Medikamente und keine Drogen. Er sei sich seiner Untaten bewusst, jedoch möge das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die zu den einzelnen Straftaten geführt haben. Er wolle in Zukunft wieder ein gutes Mitglied der Gesellschaft und ein liebevoller und verlässlicher Vater sein.
- Am 11.11.2021 erging an das Landesgericht XXXX ein Ersuchen um Übermittlung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes XXXX , mit welchem die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 zu XXXX ausgesprochene Strafhöhe nachträglich angehoben wurde, und langte die entsprechende Entscheidung am 12.11.2021 beim erkennenden Gericht ein.
- Am 11.11.2021 erging an das Landesgericht römisch 40 ein Ersuchen um Übermittlung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes römisch 40 , mit welchem die im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2017 zu römisch 40 ausgesprochene Strafhöhe nachträglich angehoben wurde, und langte die entsprechende Entscheidung am 12.11.2021 beim erkennenden Gericht ein.
- Das erkennende Gericht ersuchte am 11.11.2021 die Justizanstalt XXXX um Übermittlung der Besucherliste betreffend den Beschwerdeführer sowie um Ausfolgung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den vollständigen Namen und eine zustellfähige Adresse seiner Halbschwester bekannt zu geben. Am 12.11.2021 langte beim erkennenden Gericht eine Ausgangs-/Abwesenheitsliste, Besucherlisten, Telefonlisten, eine Personeninfoliste, eine Vollzugsinformation sowie die Geburtsurkunde seiner jüngeren Tochter durch die Justizanstalt XXXX ein. Am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht den Namen sowie die Adresse seiner Halbschwester bekannt.
- Das erkennende Gericht ersuchte am 11.11.2021 die Justizanstalt römisch 40 um Übermittlung der Besucherliste betreffend den Beschwerdeführer sowie um Ausfolgung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den vollständigen Namen und eine zustellfähige Adresse seiner Halbschwester bekannt zu geben. Am 12.11.2021 langte beim erkennenden Gericht eine Ausgangs-/Abwesenheitsliste, Besucherlisten, Telefonlisten, eine Personeninfoliste, eine Vollzugsinformation sowie die Geburtsurkunde seiner jüngeren Tochter durch die Justizanstalt römisch 40 ein. Am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht den Namen sowie die Adresse seiner Halbschwester bekannt.
- Am 30.11.2021 langte nach einem telefonischen Ersuchen der Beschluss des Landesgerichts XXXX zur GZ: XXXX vom 05.10.2015 beim erkennenden Gericht ein.
- Am 30.11.2021 langte nach einem telefonischen Ersuchen der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zur GZ: römisch 40 vom 05.10.2015 beim erkennenden Gericht ein.
- Am 24.01.2022 ersuchte das erkennenden Gericht die Justizanstalt XXXX erneut um Übermittlung einer aktuellen Besucherliste, der Vollzugsinformation und einer Ausgangsliste und langten die entsprechenden Unterlagen noch am selben Tag ein.
- Am 24.01.2022 ersuchte das erkennenden Gericht die Justizanstalt römisch 40 erneut um Übermittlung einer aktuellen Besucherliste, der Vollzugsinformation und einer Ausgangsliste und langten die entsprechenden Unterlagen noch am selben Tag ein.
- Am 25.01.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin Arabella KORICANIN (im Folgenden: Zeugin K.) einvernommen wurden. Die geladene Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin D.) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 um 18:45 Uhr per E-Mail mit, dass sie aufgrund einer Krankheit nicht bei der Verhandlung erscheinen werde, ohne dass der vorgelegten ärztlichen Krankmeldung Hinderungsgründe wie eine verordnete Bettruhe oder Ausgehbeschränkungen zu entnehmen waren.
- Am 25.01.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin Arabella KORICANIN (im Folgenden: Zeugin K.) einvernommen wurden. Die geladene Zeugin römisch 40 (im Folgenden: Zeugin D.) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 um 18:45 Uhr per E-Mail mit, dass sie aufgrund einer Krankheit nicht bei der Verhandlung erscheinen werde, ohne dass der vorgelegten ärztlichen Krankmeldung Hinderungsgründe wie eine verordnete Bettruhe oder Ausgehbeschränkungen zu entnehmen waren.
- Am 02.02.2022 und am 04.02.2022 wurden dem erkennenden Gericht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Urkunden vorgelegt: Krankmeldung der Zeugin D., Einstellungszusage der XXXX datiert mit XXXX 2021, E-Mail XXXX Covid-19 betreffend die Zeugin D.
- Am 02.02.2022 und am 04.02.2022 wurden dem erkennenden Gericht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Urkunden vorgelegt: Krankmeldung der Zeugin D., Einstellungszusage der römisch 40 datiert mit römisch 40 2021, E-Mail römisch 40 Covid-19 betreffend die Zeugin D.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022 wurde die Zeugin D. zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 geladen. Begründend wurde festgehalten, dass die Zeugin zur Verhandlung am 25.01.2022 nicht erschienen ist, laut den übermittelten Unterlagen durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Quarantäne jedoch am 07.02.2022 geendet habe. Da eine Gesundmeldung ihrerseits nicht erfolgt sei, werde Sie zum neuen Verhandlungstermin mit förmlicher Erledigung geladen.
- Am 21.03.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zeugin D. in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Deutsch er verfügt darüber hinaus über gute Kenntnisse in den Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, reiste anschließend mit seinem Vater, einem bosnischen Staatsangehörigen, zunächst nach Bosnien und Herzegowina und in weiterer Folge nach Österreich, wo dieser für sich und den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Asylantrag in Österreich stellte. Dem Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX , in zweiter Instanz stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, reiste anschließend mit seinem Vater, einem bosnischen Staatsangehörigen, zunächst nach Bosnien und Herzegowina und in weiterer Folge nach Österreich, wo dieser für sich und den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 31.12.1993 einen Asylantrag in Österreich stellte. Dem Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.1994, Zl. römisch 40 , in zweiter Instanz stattgegeben und dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seinem Vater wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt und seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erachtet, und wurde diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Sein Aufenthaltsort ist derzeit – trotz anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – unbekannt und hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Vater. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina verfügt. Seine Mutter und seine Halbbrüder leben in Deutschland und besteht unregelmäßiger Kontakt zum Beschwerdeführer. Seine Halbschwester, sein Stiefbruder und seine Stiefmutter leben wiederum in Österreich. Insbesondere besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester ein inniges Naheverhältnis und fanden zahlreiche Besuche während seiner Haft statt, wobei derzeit keine wechselseitige Abhängigkeit besteht. Er wuchs im österreichischen Bundesgebiet auf und absolvierte die neunjährige Schulpflicht. Anschließend absolvierte er eine Lehre zum Maurer und eine Ausbildung zum Metallfacharbeiter in Haft. Weitere Kurse besuchte der Beschwerdeführer nicht und war er auch nicht gemeinnützig tätig. Er besuchte allerdings mehrere Therapien für suchtgefährdete Personen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei Töchter, die im österreichischen Bundesgebiet leben. Am XXXX wurde seine Tochter XXXX geboren und entstammt diese aus der früheren Beziehung mit XXXX , die das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter innehat. Es besteht bereits über zwei Jahren kein Kontakt zum Beschwerdeführer und fanden bislang keine Besuche seiner Tochter I.T. in der Justizanstalt XXXX statt. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig und erhält sie seit 01.07.2017 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss vonseiten des Staates. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei Töchter, die im österreichischen Bundesgebiet leben. Am römisch 40 wurde seine Tochter römisch 40 geboren und entstammt diese aus der früheren Beziehung mit römisch 40 , die das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter innehat. Es besteht bereits über zwei Jahren kein Kontakt zum Beschwerdeführer und fanden bislang keine Besuche seiner Tochter römisch eins.T. in der Justizanstalt römisch 40 statt. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig und erhält sie seit 01.07.2017 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss vonseiten des Staates. Aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers mit der Österreicherin XXXX , Zeugin D., stammt die gemeinsame Tochter XXXX , geb. am XXXX . Der Zeugin D. kommt die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu und wurde ebenfalls ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, da der Beschwerdeführer keinen Kindesunterhalt leistet. Vor seinem Haftantritt lebten sie beginnend mit der Geburt seiner Tochter A.K. bis zum 04.01.2016 sowie von August 2016 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers Ende Mai 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Anschließend besuchte die Zeugin D. den Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Tochter in regelmäßigen Abständen in Haft, wobei dieser Kontakt während der COVID-19-Pandemie über Videokonferenz oder telefonisch weitergeführt wurde. Seit August 2021 besteht für den Beschwerdeführer ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht für seine Tochter, wobei er sie einmal im Monat für je eine Stunde in Begleitung einer Sozialarbeiterin sehen darf. Im Jahr 2021 sah der Beschwerdeführer seine Tochter einmal persönlich und zwei Mal per Videokonferenz, eine besondere Nahebeziehung besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.K. nicht.Aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers mit der Österreicherin römisch 40 , Zeugin D., stammt die gemeinsame Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der Zeugin D. kommt die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu und wurde ebenfalls ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, da der Beschwerdeführer keinen Kindesunterhalt leistet. Vor seinem Haftantritt lebten sie beginnend mit der Geburt seiner Tochter A.K. bis zum 04.01.2016 sowie von August 2016 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers Ende Mai 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Anschließend besuchte die Zeugin D. den Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Tochter in regelmäßigen Abständen in Haft, wobei dieser Kontakt während der COVID-19-Pandemie über Videokonferenz oder telefonisch weitergeführt wurde. Seit August 2021 besteht für den Beschwerdeführer ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht für seine Tochter, wobei er sie einmal im Monat für je eine Stunde in Begleitung einer Sozialarbeiterin sehen darf. Im Jahr 2021 sah der Beschwerdeführer seine Tochter einmal persönlich und zwei Mal per Videokonferenz, eine besondere Nahebeziehung besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.K. nicht. Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch hat der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes diverse Freundschaften in Österreich geschlossen, führt jedoch derzeit keine Beziehung. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im Jahr 2017 einer legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt in Österreich – außerhalb seiner Inhaftierungen - überwiegend durch Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie durch die Erträge aus seinen strafrechtswidrigen Tätigkeiten. Während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich war er – außerhalb seiner Haftzeiten – insgesamt etwa ein Jahr legal erwerbstätig. Er ist in Besitz von zwei Einstellungsbestätigungen für die Zeit nach seiner Enthaftung und stehen ihm aufgrund nicht geleisteter Alimentszahlungen bzw. der gewährten Unterhaltsvorschüsse für seine zwei Töchter Schulden in unbekannter Höhe gegenüber. Durchgängig aufhältig im österreichischen Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer seit Dezember
- Im Jahr 2007 wurde er volljährig, im Jahr 2008 war er erstmals in einer Haftanstalt gemeldet und hat er bis dato zusammengerechnet bereits über sieben Jahre in Haft verbracht. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer acht Eintragungen auf und wurde er zusammengerechnet zu (teils bedingten) Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 13 Jahren und sieben Monaten rechtskräftig verurteilt wurde: Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2007 zu XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2007 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.01.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.01.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146 StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Tatbeteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und wurden die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 und römisch 40 ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde zu GZ: römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 01.10.2010 aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: XXXX gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: XXXX wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte vorschriftswidrig Suchtgift, wobei es sich um Marihuana und Kokain handelte, in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28a SMG mehrfach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf überlassen haben, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten überwiegend deshalb begangen hat, um sich selbst Suchtmittel für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie in einem anderen Fall zu überlassen versucht haben. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das überschießende Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend fielen seine Vorstrafen sowie die Tatwiederholungen ins Gewicht.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.12.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die zur GZ: römisch 40 gewährte bedingte Entlassung des noch offenen Strafrests widerrufen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ: römisch 40 wurde abgesehen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte vorschriftswidrig Suchtgift, wobei es sich um Marihuana und Kokain handelte, in einer insgesamt die Grenzmenge des Paragraph 28 a, SMG mehrfach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf überlassen haben, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten überwiegend deshalb begangen hat, um sich selbst Suchtmittel für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie in einem anderen Fall zu überlassen versucht haben. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das überschießende Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend fielen seine Vorstrafen sowie die Tatwiederholungen ins Gewicht. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Darin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum Dezember 2013 bis Anfang Februar 2014 vorschriftswidrig Suchtgift, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen wurden, um sich Mittel zum Eigenkonsum zu verschaffen, gewerbsmäßig anderen überlassen, sowie 269,93 Gramm brutto Cannabiskraut sowie 1,81 Gramm brutto Amphetamin (Speed) erworben und besessen, wobei er diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurde sein von Beginn an umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die bestehenden Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.10.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Darin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum Dezember 2013 bis Anfang Februar 2014 vorschriftswidrig Suchtgift, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen wurden, um sich Mittel zum Eigenkonsum zu verschaffen, gewerbsmäßig anderen überlassen, sowie 269,93 Gramm brutto Cannabiskraut sowie 1,81 Gramm brutto Amphetamin (Speed) erworben und besessen, wobei er diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurde sein von Beginn an umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die bestehenden Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, er hat im Mai 2013 XXXX mit der Hand Schläge ins Gesicht und gegen den Körper versetzt, wodurch diese Hämatome im Gesicht und an den Armen erlitt, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 B.T. dadurch, dass er sie zumindest fünf Stunden in ihrer Wohnung einsperrte und sie an den Händen und Füßen fesselte, wiederrechtlich gefangen gehalten, und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 eine fremde Sache in nicht mehr festzustellendem, EUR 3.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Wert, zerstört, indem er das Festnetztelefon der B.T. aus der Wand riss und dieses gegen die Wand schleuderte. Als mildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung während eines offenen Strafaufschubes nach § 39 SMG gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, er hat im Mai 2013 römisch 40 mit der Hand Schläge ins Gesicht und gegen den Körper versetzt, wodurch diese Hämatome im Gesicht und an den Armen erlitt, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 B.T. dadurch, dass er sie zumindest fünf Stunden in ihrer Wohnung einsperrte und sie an den Händen und Füßen fesselte, wiederrechtlich gefangen gehalten, und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2013 eine fremde Sache in nicht mehr festzustellendem, EUR 3.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Wert, zerstört, indem er das Festnetztelefon der B.T. aus der Wand riss und dieses gegen die Wand schleuderte. Als mildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung während eines offenen Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2015 zu XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den §§ 31, 40 StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2014 zu XXXX verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde, da bei gemeinsamer Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren das Auslangen gefunden worden wäre.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2015 zu römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Milderung der Strafe nach Paragraph 31 a, StGB hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.04.2015, rechtskräftig mit 13.04.2014, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten mit der Maßnahme stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 31, 40, StGB nunmehr als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2014 zu römisch 40 verhängten Strafe ausgesprochen und auf 12 Monate herabgesetzt wurde, da bei gemeinsamer Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren das Auslangen gefunden worden wäre. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2015, Zl. XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Strafgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen im Zeitraum Ende 2013 bis Mai 2017 überlassen zu haben, und zwar Marihuana sowie Kokain, und am 09.01.2017 zwei Kilogramm Marihuana zu überlassen versucht haben, indem er mit dem Suchtgift zu einem Treffen fuhr, um dieses zu einem unbekannten Preis zu übergeben, wobei er beim Treffpunkt überfallen und das Suchtgift geraubt wurde, sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, und zwar Marihuana und Kokain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben, sowie im Zeitraum 03.06.2014 bis 30.05.2017 Marihuana und Kokain zum ausschließlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Das Strafgericht stellte unter anderem fest, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, durch das fortgesetzte und wiederholte Überlassen von Suchtgiften anderen insgesamt eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge zu überlassen, wobei sein Wille von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmenge umfasste. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung anführte, von Oktober 2010 bis zur Festnahme am 31.05.2017 insgesamt zwischen 31.200 und 34.500 Gramm Marihuana und im Zeitraum Juli 2015 bis 31.05.2017 850 Gramm Kokain erworben zu haben, wovon er circa 2.500 bis 3.500 Gramm Marihuana und 350 bis 400 Gramm Kokain selbst konsumiert hat. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2015, Zl. römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Strafgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen im Zeitraum Ende 2013 bis Mai 2017 überlassen zu haben, und zwar Marihuana sowie Kokain, und am 09.01.2017 zwei Kilogramm Marihuana zu überlassen versucht haben, indem er mit dem Suchtgift zu einem Treffen fuhr, um dieses zu einem unbekannten Preis zu übergeben, wobei er beim Treffpunkt überfallen und das Suchtgift geraubt wurde, sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, und zwar Marihuana und Kokain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben, sowie im Zeitraum 03.06.2014 bis 30.05.2017 Marihuana und Kokain zum ausschließlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Das Strafgericht stellte unter anderem fest, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, durch das fortgesetzte und wiederholte Überlassen von Suchtgiften anderen insgesamt eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge zu überlassen, wobei sein Wille von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmenge umfasste. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung anführte, von Oktober 2010 bis zur Festnahme am 31.05.2017 insgesamt zwischen 31.200 und 34.500 Gramm Marihuana und im Zeitraum Juli 2015 bis 31.05.2017 850 Gramm Kokain erworben zu haben, wovon er circa 2.500 bis 3.500 Gramm Marihuana und 350 bis 400 Gramm Kokain selbst konsumiert hat. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde zudem als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der Ausspruch des Verfalls von EUR 36.000,00 und die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift angenommen, wohingegen der lange Tatzeitraum zusätzlich als erschwerend berücksichtig wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 24.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde zudem als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der Ausspruch des Verfalls von EUR 36.000,00 und die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift angenommen, wohingegen der lange Tatzeitraum zusätzlich als erschwerend berücksichtig wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 17.04.2019 in der Hauptverhandlung in einem Verfahren des Landesgerichtes XXXX wegen §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem er zusammengefasst angab, dass er vom Angeklagten niemals Suchtgift bekommen habe. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein umfängliches Geständnis sowie die Drucksituation und erschwerend sein getrübtes Vorleben gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 17.04.2019 in der Hauptverhandlung in einem Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 wegen §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem er zusammengefasst angab, dass er vom Angeklagten niemals Suchtgift bekommen habe. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein umfängliches Geständnis sowie die Drucksituation und erschwerend sein getrübtes Vorleben gewertet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX , ist seit 01.08.2021 im gelockerten Vollzug und arbeitet in der Abteilung Ökonomie mit Pferden.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt römisch 40 , ist seit 01.08.2021 im gelockerten Vollzug und arbeitet in der Abteilung Ökonomie mit Pferden. 1.
- Zum Status des Asylberechtigten und zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde als damals noch Minderjähriger mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und leitete sich dieser von seinem Vater ab. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich nur auf die Ankerperson, nämlich den Vater. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Dem Beschwerdeführer wurde als damals noch Minderjähriger mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und leitete sich dieser von seinem Vater ab. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich nur auf die Ankerperson, nämlich den Vater. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung in Bosnien und Herzegowina ausgesetzt, und wurde seinem Vater der Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 und nach Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz aberkannt. Der Beschwerdeführer selbst war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und hat im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Im Entscheidungszeitpunkt liegt keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina vor. Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage: Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner„Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51% des Territoriums, ca. 63% der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49% des Territoriums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.). Mit der Entscheidung des Lenkungsausschusses (Stearing Board) des Friedensimplementierungsrats (PIC) für Bosnien und Herzegowina ist der erfahrene CSU-Politiker, Christian Schmidt, mit der Funktion des Hohen Representanten (HR) betraut worden. Dieser hat die Aufgabe, den Friedensvertrag von Dayton, der den blutigen Bosnienkrieg (1992-1995) beendete, zu überwachen und den politisch-zivilen Teil des Abkommens zu implementieren. Durch die ständigen Blockaden vor allem seitens der bosnischen Serben und bosnischen Kroaten ist der bosnische Staat heute praktisch funktionsunfähig und zeigt kaum Fortschritte auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie. Schon seit Jahren versucht Moskau eine Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten (OHR) zu erreichen, was die Krise in Bosnien in absehbarer Weise noch vergrößern und das Bestehen dieses Staates gefährden würde (DW 7.6.2021). Die in ihren jeweilige Volksgruppen dominierenden National-Parteien haben bei den Kommunalwahlen in BuH empfindliche Niederlagen einstecken müssen. In der Hauptstadt Sarajevo verlor die muslimisch-bosniakische Regierungspartei SDA mehrere Stadtteile an ein links-liberales Oppositionsbündnis. Im serbischen Landesteil, der RS, verlor die Regierungspartei SNSD des serbischen Präsidentschaftsmitglieds Milorad Dodik die Bürgermeisterwahl in der Regionshauptstadt Banja Luka. Bosnische Medien werteten die Wahlergebnisse als Beginn eines möglichen Wandels. Sie schrieben sie auch dem Versagen der National-Parteien bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu, von der BuH besonders hart betroffen ist. So gab es etwa Korruption im Zusammenhang mit dem Kauf medizinischer Geräte (DW 16.11.2020). Bosnien und Herzegowina muss im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 die 14 Schlüsselprioritäten umsetzen, die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2019 zum Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft genannt wurden. Die Stellungnahme ist ein umfassender Fahrplan für tiefgreifende Reformen in den Bereichen Demokratie/Funktionsweise der staatlichen Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte sowie öffentliche Verwaltung. Bosnien und Herzegowina muss seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen - wo erforderlich auch auf Verfassungsebene - grundlegend verbessern, um den Anforderungen für die EU-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die Erfüllung der 14 Schlüsselprioritäten wird es dem Land ermöglichen, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Im Juli 2020 verabschiedeten alle Regierungsebenen den strategischen Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, was zur Umsetzung der Schlüsselpriorität 14 beitrug. Nun müssen alle Regierungsebenen den entsprechenden Aktionsplan annehmen. Bosnien und Herzegowina hat im September 2020 die überarbeitete nationale Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen angenommen, und damit einen Beitrag zur Schlüsselpriorität 5 geleistet. Ferner sind Vorbereitungen für die Tagungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses im Gange. Bosnien und Herzegowina muss auch bei den anderen Schlüsselprioritäten Fortschritte erzielen (VB 7.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - AA - Auswärtiges Amt (30.11.2020a): Bosnien und Herzegowina, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnien-und-herzegowina/207680, Zugriff 26.4.2021 - DW - Deutsche Welle Gastkolumne (7.6.2021): Christian Schmidt - der richtige Mann für Bosnien und Herzegowina, https://www.dw.com/de/gastkolumne-christian-schmidt-der-richtige-mann-f%C3%Bcr-bosnien-und-herzegowina/a-57803671, Zugriff 5.7.2021 - Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 27.7.2021 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitslage Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit,Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021 - DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 16.4.2021 - DS - Der Standard (27.4.2021): Kolumne, Paul Lendvai, Die "tickende Zeitbombe" auf dem Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000126164069/die-tickende-zeitbombe-auf-dem-balkan; Zugriff 27.4.2021 Rechtsschutz/Justizwesen: Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität (EK 10.2020). Im September 2020 verabschiedete der Ministerrat von BuH die im Mai 2018 vorgelegte, lang verzögerte überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen. Die Strategie zielt darauf ab, Fälle von Kriegsverbrechen effizient vom Staat an Gerichte der unteren Ebene zu verteilen, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen. Die NGO TRIAL International äußerte die Sorge, dass im Jahr 2020, 25 Jahre nach dem Völkermord von Srebrenica, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen immer noch geleugnet oder bagatellisiert werden. Nach Angaben der OSZE waren im August 2020 243 Kriegsverbrecherprozesse gegen 483 Angeklagte vor allen Gerichten in BuH anhängig. Zwischen Januar und Juli 2020 fällten die Gerichte in BuH in 11 Fällen erstinstanzliche Urteile; 12 der 19 Angeklagten wurden verurteilt. Im gleichen Zeitraum fällten bosnische Gerichte in sechs Fällen rechtskräftige Urteile, fünf von neun Angeklagten wurden verurteilt und in zwei Fällen endete das Verfahren mit dem Tod des Angeklagten (HRW 13.1.2021). In zwei unterschiedlichen Fällen wurden gegen zwei bosnische Staatsbürger, die im Zuge der Rückkehraktionen Ende 2019 aus Syrien nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurden, entsprechende Urteile wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien oder im Irak und Mitgliedschaft bei ISIS vom Staatsgericht ausgesprochen. Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Bosnier, der als Minderjähriger mit seiner Familie nach Syrien und Irak verzogen war, rechtskräftig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Im zweiten Fall wurde ein 27-jähriger Bosnier wegen Teilnahme an Kriegshandlungen und Anstiftung zum Terrorismus durch Propagandavideos erstinstanzlich zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sakib MAHMULJIN, der ehemalige Kommandant der Dritten Kompanie der Armee der Republik BuH, wo ein Teil auch die „El Mujahidin“ Sektion war, wurde vom zuständigen Gericht in Sarajevo wegen Kriegsverbrechen, begangen 1995 gegen serbische Kriegsgefangene und Zivilisten in der Gegend von Zavidovici und Vozuca in Zentralbosnien, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (VB 7.5.2021). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 5.4.2021). Die von den zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina erarbeiteten Gesetzesänderungen für Richter und Staatsanwälte, die im sogenannten höchstrichterlichen und staatsanwaltschaftlichem Gremium (High Judicial and Prosecutorial Council - HJPC) zusammengefasst sind, sollen für eine transparente Umsetzung von Regelungen im Zusammenhang mit Interessenskonflikt, Transparenz bei Bestellungen und Ernennungen, Disziplinarrecht und ‐Prozeduren für Staatsanwälte und Richter in BuH sorgen. Die „Venedig Kommission“ des Europarats und deren Mitglieder üben deutliche Kritik an der Vorlage und verweisen darauf, dass trotz bereits mehrfach geübter Kritik essenzielle Änderungen ausgeblieben sind und dies einer bewussten Verweigerung gleichkommt, da bereits 2014 auf notwendige Anpassungen im Sinne der Annäherung an die EU - Richtlinien hingewiesen wurde (VB 6.5.2021). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 7.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD
(2020)350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf, Zugriff 26.4.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (6.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 1.2021). Ein von Österreich angeführtes Konsortium mit Kroatien als Junior Partner wurde im Jänner 2021 mit der Durchführung des Twinning-Projektes „EU 4 Fight against Cybercrime in BiH“ betraut. Aufgrund der aktuellen Lage betreffend die Pandemie ist der Beginn des Projekts (vorgesehen für März 2021) zumindest bis Mai 2021 verschoben worden (VB 7.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 1.2021). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021 Religionsfreiheit Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021). Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51% der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31%, Katholiken 15% und andere, darunter Protestanten und Juden, 3%. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierungen durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 219 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 75 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen (USDOS 10.6.2020a). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und September 2020 91 Hassverbrechen, von denen die meisten religiös oder ethnisch motiviert waren, sechs davon mit körperlicher Gewalt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liefen acht Verfahren gegen die Täter, von denen zwei verurteilt wurden (HRW 13.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 - USDOS - US Department of State (10.6.2020a): 2019 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031217.html, Zugriff 5.4.2021 Bewegungsfreiheit Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 - AA - Auswärtiges Amt (27.4.2021b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 27.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 IDPs und Flüchtlinge An der Grenze zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien sitzen mehr als 8.000 Flüchtlinge fest. Sie versuchen, in die Europäische Union zu kommen. Doch die kroatische Grenzpolizei geht brutal gegen sie vor. Dabei missachtet sie europäische Gesetze. Nach Angaben des bosnischen Innenministeriums befinden sich derzeit etwa 10.000 Flüchtlinge im Land. Davon 8.000 im Kanton Una-Sana, der an Kroatien grenzt. Laut Hilfsorganisation SOS Bihać gibt es für die Flüchtlinge in dieser Grenzregion keine Anlaufstelle, um einen Asylantrag stellen zu können, und auch keine rechtliche Unterstützung, um gegen die kroatischen Behörden zu klagen (AI 11.12.2020a). Die Behörden versäumten es, Tausenden von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten, die im Land gestrandet waren, Unterstützung zu gewähren (AI 7.4.2021b). Bosnien und Herzegowina war - im Vergleich zum Vorjahr - 2020 deutlich weniger von Migrationsbewegungen von Flüchtlingen und Migranten in Richtung Europäische Union betroffen. 2020 wurden ca. 16.000 Flüchtlinge bzw. Migranten durch den bosnischen Grenzschutz aufgenommen bzw. von der bosnischen Ausländerbehörde aufgedeckt. Während das Recht auf Asyl in Bosnien und Herzegowina existiert, stellten von den registrierten Migranten bzw. Flüchtlingen lediglich 244 Personen einen Asylantrag. 2019 waren es noch 784 Personen. 2020 haben 15.178 Migranten bzw. Flüchtlinge eine Asylabsichtserklärung abgegeben. Die mangelhafte personelle und materielle Ausstattung der Ausländerbehörde erschwert die Annahme und Bearbeitung von Asylanträgen und Asylabsichtserklärungen. Bosnien und Herzegowina ist mangels Kooperation und Koordinierung der verschiedenen Ebenen (Gesamtstaat, Entitäten, Kantone und Kommunen) mit der Migrationssituation überfordert. Ein Migrationsmanagement unter Einbeziehung relevanter Akteure existiert noch nicht, wurde vom Sicherheitsminister aber in Aussicht gestellt. Internationale Hilfsorganisationen gewährleisten i. d. R. die Unterkunft und Versorgung von Migranten bzw. Flüchtlingen. Wie bereits 2019 gab es auch 2020 Vorwürfe gegenüber der kroatischen Grenzpolizei, Flüchtlinge, die die bosnisch-kroatische Grenze illegal zu überqueren versuchen, zu misshandeln. Die Aufklärung der Vorwürfe wird derzeit durch die EU geprüft, Kroatien hat seine Zusammenarbeit zugesagt. Teile der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina verfolgten die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens mit Anteilnahme und Hilfsbereitschaft gegenüber den in Not geratenen Menschen. Gleichwohl hat sich die Stimmung gegenüber diesen Personen innerhalb der bosnischen Gesellschaft gewandelt und ist zunehmend durch ablehnende Haltungen gegenüber Migranten bzw. Flüchtlingen und Kritik am Migrationsmanagement des Staates und der internationalen Organisationen im Land charakterisiert; angesichts des Zustroms von Migranten bzw. Flüchtlingen wehrten sich Gemeinden gegen die Errichtung von Aufnahmezentren auf ihrem Territorium. Auch die Republika Srpska lehnt weiterhin jedwede Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten ab (AA 5.4.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Zu Beginn des Jahres 2020 gewährte das UNHCR 807 Binnenvertriebenen einen unmittelbaren Schutz oder Hilfe. Nach Angaben des UNHCR lebten schätzungsweise 3.000 Personen, einschließlich Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Die Unterkünfte waren zwar nur als vorübergehend gedacht, aber einige Vertriebene leben seit 20 oder mehr Jahren in diesen Unterkünften. Eine beträchtliche Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt unter minderwertigen Bedingungen, die ihren Lebensunterhalt beeinträchtigten. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten. Das Projekt CEB II für die Schließung von 121 Zentren für kollektives Wohnen in BuH im Wert von 200 Mio BAM läuft und die geplanten Ziele werden erfolgreich umgesetzt. Bis jetzt wurden viele dieser Zentren geschlossen und ihre Bewohner, mehrere Hundert Familien, bekamen Wohnungen und Häuser im Rahmen des „Sozialen Wohnens“. Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge arbeitet dabei mit den Entitätsministerien zusammen, und die Sozialw