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{'item': 'I421 2254025-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 67§ 76§ 70§ 18§§ 31§ 52§ 61§ 66§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlI421 2254025-1 Spruch, I421 2254025-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 10 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 10 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

§ 76FPG verständigt.

Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung gegeben. Am 14.07.2021 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.1. Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG verständigt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung gegeben. Am 14.07.2021 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.10.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.03.2021 zu XXXX keine Folge gegeben.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.10.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021 zu römisch 40 keine Folge gegeben.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schreiben vom 05.04.2022, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass der BF seine Straftaten bereue und sein Leben ändern möchte, er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und führe seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , die derzeit ebenfalls in Österreich lebe, und verfüge er in Österreich über eine Schwester, mit der er eine enge Beziehung pflege. Der BF möchte nach der Inhaftierung den Kontakt mit der Schwester und deren Kinder pflegen und stehe die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes dem entgegen. Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot stehe im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Beantragt werde daher, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schreiben vom 05.04.2022, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass der BF seine Straftaten bereue und sein Leben ändern möchte, er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und führe seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , die derzeit ebenfalls in Österreich lebe, und verfüge er in Österreich über eine Schwester, mit der er eine enge Beziehung pflege. Der BF möchte nach der Inhaftierung den Kontakt mit der Schwester und deren Kinder pflegen und stehe die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes dem entgegen. Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot stehe im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Beantragt werde daher, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eingelangt am 20.04.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Seine Identität steht fest. Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Seine Identität steht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau in Österreich aufhält. Er ist zu keinem Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Seit nunmehr 04.06.2020 befindet er sich in Strafhaft, wobei er derzeit in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau in Österreich aufhält. Er ist zu keinem Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Seit nunmehr 04.06.2020 befindet er sich in Strafhaft, wobei er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig ist. Der BF ist haftfähig, er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF hat in der Slowakei den Beruf als Schneider erlernt und mehrjährige Berufserfahrung gesammelt. Eine Schwester des BF lebt mit ihren Kindern in Österreich. Die Schwester hat den BF während seiner Haft zu keiner Zeit besucht und steht nicht auf der von der Justizanstalt übermittelten Beziehungsliste. Der BF hat eine Freundin Frau XXXX , die auch slowakische Staatsangehörige ist und den BF bisher fünf Mal in der Justizanstalt besucht hat. Ansonsten verfügt der BF über keine familiären Angehörigen und damit kein Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat in der Slowakei den Beruf als Schneider erlernt und mehrjährige Berufserfahrung gesammelt. Eine Schwester des BF lebt mit ihren Kindern in Österreich. Die Schwester hat den BF während seiner Haft zu keiner Zeit besucht und steht nicht auf der von der Justizanstalt übermittelten Beziehungsliste. Der BF hat eine Freundin Frau römisch 40 , die auch slowakische Staatsangehörige ist und den BF bisher fünf Mal in der Justizanstalt besucht hat. Ansonsten verfügt der BF über keine familiären Angehörigen und damit kein Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF weist neun strafgerichtliche Verurteilungen in der Slowakei wegen Diebstahl, unbefugtem Eindringen in Privatbesitz, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Betrugsdelikten, Formen von schwerem Diebstahl sowie der Fälschung von Zahlungsmitteln auf. Zudem weist er eine strafgerichtliche Verurteilung in Tschechien wegen Diebstahl, unbefugtem Eindringen in Privatbesitz sowie der Fälschung von Zahlungsmitteln auf. Dabei wurde er erstmals im Jahr 2001 und zuletzt im Jahr 2017 verurteilt. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen zudem folgende Verurteilungen zur Person des BF auf: 01) BG XXXX XXXX vom 22.02.2018 RK 12.06.201801) BG römisch 40 römisch 40 vom 22.02.2018 RK 12.06.2018 § 241e

(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB § 135
(1)StGBParagraph 135,
(1)StGB § 127 StGBParagraph 127, StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.02.2017 Keine Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf XXXX vom 03.08.2017 zu XXXX Keine Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 vom 03.08.2017 zu römisch 40 02) LG XXXX XXXX vom 04.12.2020 RK 16.03.202102) LG römisch 40 römisch 40 vom 04.12.2020 RK 16.03.2021 §§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(3)StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(3)StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 08.05.2019 Freiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht XXXX XXXX vom 13.01.2020Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht römisch 40 römisch 40 vom 13.01.2020 Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu XXXX für schuldig erkannt, er habe in XXXX gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M. O. als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu römisch 40 für schuldig erkannt, er habe in römisch 40 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M. O. als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I. wegzunehmen versucht, und zwar am 27.04.2019 H. K., indem sie die Türe zu ihrer Wohnung im Pensionistenheim aufbrachen und die Wohnung durchsuchten, aber keine lohnenswerte Beute fanden; römisch eins. wegzunehmen versucht, und zwar am 27.04.2019 H. K., indem sie die Türe zu ihrer Wohnung im Pensionistenheim aufbrachen und die Wohnung durchsuchten, aber keine lohnenswerte Beute fanden; II. weggenommen, und zwar am 08.05.2019, indem sie die Türen zu Wohnungen in einem Pensionstenheim aufbrachen und Schmuck und Bargeld an sich nahmen, und zwar römisch zwei. weggenommen, und zwar am 08.05.2019, indem sie die Türen zu Wohnungen in einem Pensionstenheim aufbrachen und Schmuck und Bargeld an sich nahmen, und zwar A) E. P. im Wert von zumindest EUR 20.000,00; B) M.Z. im Wert von zumindest EUR 12.182,00; C) E. H. im Wert von zumindest EUR 3.000,

  1. Hierdurch hat er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB begangen und wurde hierfür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend die neun einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung und die mehrfache, sich nicht auf den Strafsatz auswirkende Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB gewertet, als mindernd hingegen das Großteils reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.03.2021 zu XXXX keine Folge gegeben und wurde begründend unter anderem ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstrichter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB auszugehen ist und der BF darüber hinaus nach dem Vollzug der letztangeführten Freiheitsstrafe nach nur siebzehn Tagen wiederum einschlägig rückfällig wurde und daher eine Reduktion der verhängten Unrechtsfolge bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht kommt, zumal der als Gewohnheitsverbrecher einzustufende BF in gewerbsmäßiger Absicht und äußerst rasch rückfällig in Wohnstätten einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe (Pensionisten) einbrach. Hierdurch hat er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB begangen und wurde hierfür nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend die neun einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung und die mehrfache, sich nicht auf den Strafsatz auswirkende Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gewertet, als mindernd hingegen das Großteils reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021 zu römisch 40 keine Folge gegeben und wurde begründend unter anderem ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstrichter vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB auszugehen ist und der BF darüber hinaus nach dem Vollzug der letztangeführten Freiheitsstrafe nach nur siebzehn Tagen wiederum einschlägig rückfällig wurde und daher eine Reduktion der verhängten Unrechtsfolge bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht kommt, zumal der als Gewohnheitsverbrecher einzustufende BF in gewerbsmäßiger Absicht und äußerst rasch rückfällig in Wohnstätten einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe (Pensionisten) einbrach. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX . Sein errechnetes Strafende ist der 24.11.
  2. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Sein errechnetes Strafende ist der 24.11.
  3. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  5. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der schriftlichen Stellungnahme des BF und des Beschwerdeschriftsatzes und der Strafurteile zu XXXX und XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft sowie Besucher-, Beziehungs- und Telefonliste eingeholt und zum Akt genommen sowie eine Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) gemacht. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der schriftlichen Stellungnahme des BF und des Beschwerdeschriftsatzes und der Strafurteile zu römisch 40 und römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft sowie Besucher-, Beziehungs- und Telefonliste eingeholt und zum Akt genommen sowie eine Anfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) gemacht. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem Familienstand ergeben sich aus der Vollzugsinformation, dem Strafurteil und dem Bescheid. Da der BF sich vor den österreichischen Behörden mit einem slowakischen Personalausweis ausweisen konnte, steht seine Identität fest (AS 65). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zumal der BF erst seit seiner Inhaftierung in Österreich melderechtlich erfasst ist, sich aber aus der Verurteilung vom 22.02.2018, rechtskräftig seit 12.06.2018, ergibt, dass der BF am 20.02.2017 seine letzte, diesem Urteil zugrundeliegende, Tat begangen hat, konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau in Österreich aufhält. Sein Gesundheitszustand wurde durch die Haftfähigkeit indiziert und haben sich aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Die Feststellungen zur Berufsausbildung und -erfahrung basieren auf der vom BF vorgelegten Stellungnahme (AS 25) sowie der Vollzugsinformation. Aufgrund den Ausführungen des BF in der Stellungnahme waren die Feststellungen zu seiner Schwester und deren Familie in Österreich zu treffen (AS 25). Dass ihn die Schwester zu keiner Zeit in der Haft besucht hat, war in der Besucherliste ersichtlich und wird dies auch im Beschwerdeschriftsatz bestätigt. Die Feststellungen zur Freundin XXXX waren zu treffen, zumal im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass der BF eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen führt, die derzeit in Österreich lebt und ist diese Frau auch in der Beziehungsliste, die von der Justizanstalt XXXX übermittelt wurde, als Bekannte eingetragen. Darüber hinaus ist der Besucherliste zu entnehmen, dass sie den BF seit seiner Inhaftierung fünf Mal besucht hat. Aufgrund den Ausführungen des BF in der Stellungnahme waren die Feststellungen zu seiner Schwester und deren Familie in Österreich zu treffen (AS 25). Dass ihn die Schwester zu keiner Zeit in der Haft besucht hat, war in der Besucherliste ersichtlich und wird dies auch im Beschwerdeschriftsatz bestätigt. Die Feststellungen zur Freundin römisch 40 waren zu treffen, zumal im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass der BF eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen führt, die derzeit in Österreich lebt und ist diese Frau auch in der Beziehungsliste, die von der Justizanstalt römisch 40 übermittelt wurde, als Bekannte eingetragen. Darüber hinaus ist der Besucherliste zu entnehmen, dass sie den BF seit seiner Inhaftierung fünf Mal besucht hat. Dass der BF über keine weiterem familiären Angehörigen in Österreich verfügt, konnte festgestellt werden, zumal weder in der Stellungnahme noch im Beschwerdeschriftsatz weitere in Österreich lebende Angehörige genannt wurden. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist ersichtlich, dass er in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF in der Slowakei und in Tschechien einschlägig vorbestraft ist, geht zum einen aus den Entscheidungsgründen im Strafurteil zu XXXX (AS 29), zum anderen aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten ECRIS Abfrage hervor und wurde dies in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der BF in der Slowakei und in Tschechien einschlägig vorbestraft ist, geht zum einen aus den Entscheidungsgründen im Strafurteil zu römisch 40 (AS 29), zum anderen aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten ECRIS Abfrage hervor und wurde dies in der Beschwerde nicht bestritten. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF sind die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX (AS 29), vom 04.12.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu entnehmen waren. Das voraussichtliche Haftende war der von der Justizanstalt XXXX übermittelten Vollzugsinformation, die Besuche und Kontakte des BF während der Inhaftierung waren der übermittelten Besucher-, Beziehungs- und Telefonliste zu entnehmen. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF sind die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 (AS 29), vom 04.12.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu entnehmen waren. Das voraussichtliche Haftende war der von der Justizanstalt römisch 40 übermittelten Vollzugsinformation, die Besuche und Kontakte des BF während der Inhaftierung waren der übermittelten Besucher-, Beziehungs- und Telefonliste zu entnehmen. Eine Integration des BF in Österreich scheitert an der Verurteilung des BF, insbesondere am Umstand, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war und seinen Aufenthalt zum Begehen von strafbaren Handlungen benützt hat.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  9. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.

  1. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der BF hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf und ist seit 04.06.2020 in Justizanstalten gemeldet. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Unstrittig ist, dass der BF keinen mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist, weshalb bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes die erste Stufe des Gefährdungsmaßstabes Anwendung findet. Demnach darf gegen den BF nur dann ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, wenn das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 und 3 FPG erlassen - wegen der über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe. Wie in Punkt II.
  2. ausführlich dargelegt, wurde der BF vom Landesgerichtes XXXX vom 04.10.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen - wegen der über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe. Wie in Punkt römisch zwei.
  3. ausführlich dargelegt, wurde der BF vom Landesgerichtes römisch 40 vom 04.10.2020, rechtskräftig seit 16.03.2021, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Bereits vorab gilt es anzumerken, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich dazu genutzt hat, um strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu setzen, wobei schon dieser Umstand dafürspricht, dass der BF der österreichischen Rechtsordnung und den gesellschaftlichen Regeln wenig Bedeutung beimisst. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgte schließlich auch die Verurteilung des BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Bereits vorab gilt es anzumerken, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich dazu genutzt hat, um strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu setzen, wobei schon dieser Umstand dafürspricht, dass der BF der österreichischen Rechtsordnung und den gesellschaftlichen Regeln wenig Bedeutung beimisst. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgte schließlich auch die Verurteilung des BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen fremde bewegliche Sachen an einem Tag einer anderen Person wegzunehmen versuchte, indem sie die Türe zur Wohnung im Pensionistenheim mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen und die Wohnung durchsuchten, aber keine nennenswerte Beute fanden und weiters an einem anderen Tag anderen Personen weggenommen haben, indem sie Wohnungstüren in einem Pensionistenheim mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen und Schmuck und Bargeld an sich nahmen und zwar einer Person im Wert von zumindest EUR 20.000,00, der zweiten Person im Wert von zumindest EUR 12.182,00 und der dritten Person im Wert von zumindest EUR 3.000,
  4. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Opfern um eine besonders vulnerable Bevölkerungsgruppe (nämlich Pensionisten) handelte, die regelmäßig Bargeld und Wertsachen daheim aufbewahren und der BF und sein Mittäter die vorübergehende Abwesenheit ausnutzten, um die Gegenstände an sich zu nehmen. Aufgrund des verwerflichen Umstandes, dass es sich um Einbrüche in Wohnräume in Seniorenheime handelte, und der Art der Tatbegehung sah auch das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen nach § 130 Abs 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren eine siebenjährige Freiheitsstrafe als notwendig, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Demnach wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht zu zwei Dritteln ausgeschöpft. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Opfern um eine besonders vulnerable Bevölkerungsgruppe (nämlich Pensionisten) handelte, die regelmäßig Bargeld und Wertsachen daheim aufbewahren und der BF und sein Mittäter die vorübergehende Abwesenheit ausnutzten, um die Gegenstände an sich zu nehmen. Aufgrund des verwerflichen Umstandes, dass es sich um Einbrüche in Wohnräume in Seniorenheime handelte, und der Art der Tatbegehung sah auch das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB von einem bis zu zehn Jahren eine siebenjährige Freiheitsstrafe als notwendig, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Demnach wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht zu zwei Dritteln ausgeschöpft. Darüber hinaus kommt dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der BF bereits zehn strafgerichtliche Verurteilungen in der Slowakei und in Tschechien wegen Vermögensdelikten aufweist und auch bereits in Österreich im Jahr 2018 vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 241e Abs 3, 135 Abs 1, 127; 229 Abs 1 StGB verurteilt wurde, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 03.08.2017 zu XXXX , wo er wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, abgesehen wurde. Hierbei zeigt vor allem der Umstand, dass der BF aus der Strafhaft erst am 10.04.2019 entlassen wurde und bereits am 27.04.2019 in die Wohnung im Seniorenheim eingebrochen ist, um Schmuck und Bargeld wegzunehmen und damit rasch rückfällig wurde, dass vom BF eine massive Gefahr ausgeht und ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Nachdem der BF erstmals im Jahr 2001 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seither 11 weitere Male verurteilt worden ist, weist er ein schwer einschlägig getrübtes Vorleben auf. Darüber hinaus kommt dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der BF bereits zehn strafgerichtliche Verurteilungen in der Slowakei und in Tschechien wegen Vermögensdelikten aufweist und auch bereits in Österreich im Jahr 2018 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 241 e, Absatz 3, 135, Absatz eins, 127,; 229 Absatz eins, StGB verurteilt wurde, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 03.08.2017 zu römisch 40 , wo er wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, abgesehen wurde. Hierbei zeigt vor allem der Umstand, dass der BF aus der Strafhaft erst am 10.04.2019 entlassen wurde und bereits am 27.04.2019 in die Wohnung im Seniorenheim eingebrochen ist, um Schmuck und Bargeld wegzunehmen und damit rasch rückfällig wurde, dass vom BF eine massive Gefahr ausgeht und ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Nachdem der BF erstmals im Jahr 2001 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seither 11 weitere Male verurteilt worden ist, weist er ein schwer einschlägig getrübtes Vorleben auf. Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF sein bisheriges Fehlverhalten bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde, wird für sich gesehen positiv berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Wie bereits erwähnt, weist der BF zahlreiche einschlägige Vorstrafen im Ausland auf und musste bereits mehrmals Haftübel verspüren.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF sein bisheriges Fehlverhalten bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde, wird für sich gesehen positiv berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Wie bereits erwähnt, weist der BF zahlreiche einschlägige Vorstrafen im Ausland auf und musste bereits mehrmals Haftübel verspüren. Mit seinen Verurteilungen in Österreich, die sich gegen dieselben Rechtsgüter richten, zeigt der BF unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an gültige Rechtsnormen zu halten und dass ihn bisherige Verurteilungen und Haftstrafen nicht davon abgehalten haben, in gesteigertem Ausmaß straffällig zu werden. Die genannten Gründe lassen jedenfalls eine Prognose für eine neuerliche Tatwiederholung nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels nicht stattgefunden hat, sodass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2019 bereits siebzehn Tage nachher erneut strafrechtlich relevantes Verhalten setzte. Von einer positiven Zukunftsprognose kann schon deshalb und auch aufgrund der Tatsache, dass sich der BF aktuell und noch bis voraussichtlich 2026 in Strafhaft befindet und die siebenjährige Haftstrafe zu verbüßen hat, nicht ausgegangen werden. Die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich und war bis zu seiner Festnahme am 04.06.2020 nicht in Österreich gemeldet. Er weist erst aufgrund seiner Inhaftierung am 04.06.2020 Hauptwohnsitze bei mehreren österreichischen Justizanstalten auf. Ohne Zweifel verfügt der BF durch seine Schwester und deren Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. In weiterer Folge war zu prüfen, ob die familiäre Verbindung eine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. Derartiges kann jedoch - auch wenn der BF im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert darauf verweist, dass er eine enge Beziehung zu seiner Schwester pflegt - nicht erkannt werden. Eine emotionale, soziale oder aber auch eine finanzielle Abhängigkeit der Schwester bzw. des BF zu seiner Schwester wurde weder in der Stellungnahme, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet und ergaben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt. Zwar führt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass er nach der Inhaftierung den Kontakt mit seiner Schwester und deren Kinder pflegen möchte, allerdings lässt sich daraus keine nähere Dringlichkeit oder Notwendigkeit dieser Besuche ableiten und wird als solches auch nicht behauptet. Ungeachtet dessen wird der Kontakt zu seiner Schwester nicht vollkommen unterbunden oder verunmöglicht. So steht es dem BF einerseits frei mit ihnen den Kontakt über Telefon und sonstigen Kommunikationsmitteln aufrecht zu halten. Zudem steht es der Schwester und deren Familie andererseits offen in ihren Herkunftsstaat, die Slowakei, zu reisen und dabei den BF zu besuchen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach das Aufenthaltsverbot dem Kontakt mit seiner Schwester und den Kindern entgegenstehe, ist entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten in Kauf zu nehmen. Ferner war zu berücksichtigen, dass der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen, XXXX , zu führen, die derzeit in Österreich lebe. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Zumal keine weiteren Details und Ausführungen hinsichtlich Dauer oder Zusammenleben in Österreich gemacht wurden und der BF selbst die Beziehung in seiner Stellungnahme nicht erwähnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Beziehung von maßgeblicher Intensität und Dauer handelt. Es wird nicht verkannt, dass XXXX den BF in der Justizanstalt seit seiner Inhaftierung bereits fünf Mal besucht hat und ihr Name auf der übermittelten Beziehungsliste der Justizanstalt als Bekannte steht. Allerdings ließ sich das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellen, da dies insbesondere während seiner Haftaufenthalte nicht gegeben war. Zumal sowohl der BF als auch die Freundin slowakische Staatsangehörige sind, wird es ihnen möglich und zumutbar sein, ihre Beziehung nach der Haftentlassung in ihrer gemeinsamen Heimat fortzuführen. Darüber hinaus ist eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung des BF in Österreich de facto nicht gegeben. Die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich und war bis zu seiner Festnahme am 04.06.2020 nicht in Österreich gemeldet. Er weist erst aufgrund seiner Inhaftierung am 04.06.2020 Hauptwohnsitze bei mehreren österreichischen Justizanstalten auf. Ohne Zweifel verfügt der BF durch seine Schwester und deren Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. In weiterer Folge war zu prüfen, ob die familiäre Verbindung eine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. Derartiges kann jedoch - auch wenn der BF im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert darauf verweist, dass er eine enge Beziehung zu seiner Schwester pflegt - nicht erkannt werden. Eine emotionale, soziale oder aber auch eine finanzielle Abhängigkeit der Schwester bzw. des BF zu seiner Schwester wurde weder in der Stellungnahme, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet und ergaben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt. Zwar führt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass er nach der Inhaftierung den Kontakt mit seiner Schwester und deren Kinder pflegen möchte, allerdings lässt sich daraus keine nähere Dringlichkeit oder Notwendigkeit dieser Besuche ableiten und wird als solches auch nicht behauptet. Ungeachtet dessen wird der Kontakt zu seiner Schwester nicht vollkommen unterbunden oder verunmöglicht. So steht es dem BF einerseits frei mit ihnen den Kontakt über Telefon und sonstigen Kommunikationsmitteln aufrecht zu halten. Zudem steht es der Schwester und deren Familie andererseits offen in ihren Herkunftsstaat, die Slowakei, zu reisen und dabei den BF zu besuchen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach das Aufenthaltsverbot dem Kontakt mit seiner Schwester und den Kindern entgegenstehe, ist entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten in Kauf zu nehmen. Ferner war zu berücksichtigen, dass der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, seit mehreren Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen, römisch 40 , zu führen, die derzeit in Österreich lebe. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Zumal keine weiteren Details und Ausführungen hinsichtlich Dauer oder Zusammenleben in Österreich gemacht wurden und der BF selbst die Beziehung in seiner Stellungnahme nicht erwähnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Beziehung von maßgeblicher Intensität und Dauer handelt. Es wird nicht verkannt, dass römisch 40 den BF in der Justizanstalt seit seiner Inhaftierung bereits fünf Mal besucht hat und ihr Name auf der übermittelten Beziehungsliste der Justizanstalt als Bekannte steht. Allerdings ließ sich das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellen, da dies insbesondere während seiner Haftaufenthalte nicht gegeben war. Zumal sowohl der BF als auch die Freundin slowakische Staatsangehörige sind, wird es ihnen möglich und zumutbar sein, ihre Beziehung nach der Haftentlassung in ihrer gemeinsamen Heimat fortzuführen. Darüber hinaus ist eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung des BF in Österreich de facto nicht gegeben. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Allerdings ist das von der belangten Behörde unbefristete Aufenthaltsverbot im Vergleich zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Delikten unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits wegen Vermögensdelikten in der Slowakei und in Tschechien verurteilt wurde und aufgrund erneuter Straffälligkeit nun eine Haftstrafe von sieben Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der BF aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, hat die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von zehn Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des schweren getrübten Vorlebens des BF und des raschen Rückfalls nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von zehn Jahren zu begrenzen war. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18

Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt und der Tatsache, dass eine positive Zukunftsprognose nicht erkannt werden kann. Durch sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vermögensdelikten missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet seine Grundlage in seinem Rückfall und seiner neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz nunmehr im österreichischen Bundesgebiet. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Zudem weist der BF im Bundesgebiet keinerlei maßgebliche Bindungen auf und hat er daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in der Slowakei ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in der Slowakei ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt und konnte der BF eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt und konnte der BF eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2254025.1.00

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