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{'item': 'L504 2165241-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL504 2165241-1 Spruch, L504 2165241-1/46E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. EN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.07.2017 wurde der Antrag vom Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 04.07.2017 wurde der Antrag vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und eine Verhandlung beantragt. Diese fand am 04.10.2021 in Anwesenheit der bP und ihrer Vertretung (BBU GmbH - im Folgenden kurz: BBU) statt. Im Zuge von ergänzenden Ermittlungen des BVwG, auf Grund der Kenntnis eines zum Zeitpunkt der Verhandlung noch offenen gerichtlichen Strafverfahrens, ergab sich der Hinweis, dass der Aufenthalt der bP nunmehr unbekannt war. Mit nachfolgendem Schreiben, zugestellt an die gewillkürte Vertretung per ERV am 01.02.2022, wurde die bP wie folgt zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert: „Sehr geehrte Verfahrenspartei! Vom Landesgericht XXXX wurde dem BVwG auf Anfrage mitgeteilt, dass Sie zur Strafverhandlung am 30.11.2021 unentschuldigt nicht erschienen sind. Sie wurden vom Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Sie sich am 04.11.2021 abgemeldet haben. Im Fremdenregister scheint folgender Eintrag auf:Vom Landesgericht römisch 40 wurde dem BVwG auf Anfrage mitgeteilt, dass Sie zur Strafverhandlung am 30.11.2021 unentschuldigt nicht erschienen sind. Sie wurden vom Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Sie sich am 04.11.2021 abgemeldet haben. Im Fremdenregister scheint folgender Eintrag auf: Art der Ausreise: Freiwillige Ausreise – selbständige Weiterreise in Dublin Staat Datum der Ausreise: 08.10.2021 Zielland: Deutschland Sie werden hiermit aufgefordert gem. § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche Ihren aktuellen Aufenthaltsort und Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) bekannt zu geben. Weiters geben Sie konkret an, aus welchem Grund Sie Österreich verlassen und sich dem gerichtlichen Strafverfahren entzogen haben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben.“Sie werden hiermit aufgefordert gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche Ihren aktuellen Aufenthaltsort und , Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) bekannt , zu geben. Weiters geben Sie konkret an, aus welchem Grund Sie Österreich verlassen , und sich dem gerichtlichen Strafverfahren entzogen haben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie , an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben.“ Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. Die BBU löste das Vollmachtsverhältnis auch nicht auf. Aus der von der bP an die BBU erteilten Vollmacht ergibt sich u.a. Folgendes: „(…) Ich erkläre mich dazu bereit, den Kontakt zu meiner Vertreterin aufrecht zu halten, insbesondere meine jeweils aktuellen persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail …) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erkläre ich mich damit einverstanden, dass die BBU GmbH das Vollmachtsverhältnis einseitig auflösen darf, wenn trotz mehrfacher Kontaktaufnahme (postalisch und telefonisch, soweit diesbezügliche Daten vorhanden sind) binnen einer Woche keine Antwort erfolgt. Das Vollmachtverhältnis erlischt in diesem Falle vollumfänglich. (…)“ Am 10.02.2022 langte die Zurücklegung der Vollmacht durch die BBU beim BVwG ein. Eine nähere Begründung dafür ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Beschluss vom 10.02.2022 wies das BVwG die Beschwerde der bP gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass das objektive Rechtsschutzinteresse der bP an der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts aufgrund der Nichtbekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts, ihrer Wohnanschrift sowie ihrer Ausreisegründe weggefallen ist. Die bP ist der vom BVwG mitgeteilten Schlussfolgerung, wonach das Verwaltungsgericht im Falle der Nichtmitteilung bzw. Verletzung dieser Mitwirkungsverpflichtung davon ausgeht, dass sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr hat, wurde nicht entgegen getreten. Der Beschluss wurde der bP noch am selben Tag mittels Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. § 8 Abs. 2 ZustG zugestellt. Mit Beschluss vom 10.02.2022 wies das BVwG die Beschwerde der bP gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass das objektive Rechtsschutzinteresse der bP an der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts aufgrund der Nichtbekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts, ihrer Wohnanschrift sowie ihrer Ausreisegründe weggefallen ist. Die bP ist der vom BVwG mitgeteilten Schlussfolgerung, wonach das Verwaltungsgericht im Falle der Nichtmitteilung bzw. Verletzung dieser Mitwirkungsverpflichtung davon ausgeht, dass sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr hat, wurde nicht entgegen getreten. Der Beschluss wurde der bP noch am selben Tag mittels Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zugestellt. Am 02.03.2022 begründete die bP erneut ein Vertretungsverhältnis zur BBU. Mit Schreiben vom 23.03.2022 ersuchte die BBU um Akteneinsicht sowie um Übermittlung des in Abwesenheit der bP ergangenen Beschlusses. Am 25.03.2022 übermittelte das BVwG der BBU den Beschluss vom 10.02.2022 samt Informationsblatt zur Rückkehrberatung unter Hinweis auf § 6 ZustG, wonach eine erneute Zustellung des Beschlusses keine neuerlichen Rechtswirkungen auslösen würde.Am 25.03.2022 übermittelte das BVwG der BBU den Beschluss vom 10.02.2022 samt Informationsblatt zur Rückkehrberatung unter Hinweis auf Paragraph 6, ZustG, wonach eine erneute Zustellung des Beschlusses keine neuerlichen Rechtswirkungen auslösen würde. Am 08.04.2022 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (I.). Gleichzeitig holte sie den verabsäumten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 10.02.2022 nach (II.). Am 08.04.2022 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (römisch eins.). Gleichzeitig holte sie den verabsäumten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 10.02.2022 nach (römisch zwei.). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die bP im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Unkenntnis des ihre Beschwerde zurückweisenden Beschlusses daran gehindert worden sei, rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu stellen. Ihre Unkenntnis sei darauf zurückzuführen, dass die BBU sie nicht über den Beschluss vom 10.02.2022 binnen offener Frist informiert, sondern sie erst am 25.03.2022 - anlässlich der von der BBU beantragten Akteneinsicht - davon erfahren habe. Die bP habe sich darauf verlassen, dass die BBU sie auch nach Auflösung ihres Vertretungsverhältnisses noch über ein von ihr erforderliches Verhalten (Kontaktaufnahme an das Gericht und falls, wie und wo, Erhebung eines Rechtsmittels) informieren würde. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessenswahrungspflichten der BBU mit Auflösung der Vollmacht sofort erloschen wären. Die BBU wäre zumindest im Rahmen des bis 10.02.2022 bestehenden Vertretungsverhältnisses dazu verpflichtet gewesen, dem BVwG mitzuteilen, wenn sie zur bP keinen Kontakt mehr hätte aufnehmen können. Schließlich habe sie die Telefonnummer und E-Mailadresse der bP gekannt. Die BBU hätte die Vollmacht außerdem rechtzeitig gegenüber der bP auflösen müssen. Auch nach der Auflösung der Vollmacht hätte sie die bP - sofern sie Kenntnis davon gehabt habe - über die Existenz und/oder den Inhalt des Beschlusses informieren müssen. Die bP habe nicht gewusst, dass die BBU die Vollmacht aufgelöst hatte. Ihr sei aufgrund der auf Deutsch unterzeichneten Vertretungsvollmacht auch nicht bewusst gewesen, dass die BBU dies bereits nach einer Woche erfolgloser Kontaktaufnahme tun könne. Zudem habe die bP nicht damit rechnen müssen, dass ihre Beschwerde zurückgewiesen werde, da ein Asylverfahren bei unbekanntem Aufenthalt normalerweise eingestellt werde und ein Fortsetzungsantrag jederzeit möglich sei. Die bP treffe daher kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Auch das Fehlverhalten der BBU könne der bP nicht zugerechnet werden. Die bP schloss dem Antrag auf Wiedereinsetzung den verabsäumten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 10.02.2022 samt Beiblättern an. Darin brachte sie neben den Revisionsgründen zusammengefasst vor, dass der Beschluss des BVwG mangelhaft zugestellt worden sei und insbesondere keine Hinterlegung im Akt ohne weitere Nachforschungen zu ihrer neuen Abgabestelle in Deutschland hätte erfolgen dürfen. Das Gericht habe Informationen zu ihrem Aufenthalt lediglich bei der BBU eingeholt, weitere Schritte zur Ermittlung des Aufenthalts hingegen unterlassen. Die bP beantragte zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme „eines informierten Vertreters der BBU“. Mangels rechtswirksamer Zustellung habe die Rechtsmittelfrist daher erst mit Bewilligung der Akteneinsicht am 25.03.2022 begonnen, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erforderlich sei. Am 21.04.2022 teilte die BBU auf Anfrage des BVwG mit, dass im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren mit der bP kein Vertretungsverhältnis bestünde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, den ho. Gerichtsakt (OZ 28-45), insbesondere die Aufforderung zur Mitwirkung vom 01.02.2022 (OZ 36), den Beschluss vom 10.02.2022 (OZ 38), den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.04.2022 samt Beilagen (OZ 43) sowie die Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken (OZ 35) Beweis erhoben.Das BVwG hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, den ho. Gerichtsakt , (OZ 28-45), insbesondere die Aufforderung zur Mitwirkung vom 01.02.2022 (OZ 36), den Beschluss vom 10.02.2022 (OZ 38), den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.04.2022 samt Beilagen (OZ 43) sowie die Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken (OZ 35) Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 04.07.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung. Am 04.10.2021 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP und ihrer gewillkürten Vertretung (BBU GmbH) statt. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte nicht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ging die bP davon aus, dass ihre Mitwirkung an der (weiteren) Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich ist. Sie reiste am 08.10.2021 freiwillig aus Österreich aus und verzog nach Deutschland, ohne dabei schon die neue Wohnanschrift mitzuteilen. Ihren neuen Aufenthaltsort bzw. ihre neue Abgabestelle (Meldeadresse) in Deutschland teilte sie über ergangener Aufforderung dem BVwG bis dato nicht mit. Am 02.11.2021 erfuhr das BVwG vom Bundesamt, dass in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren der bP am 30.11.2021 eine Hauptverhandlung durchgeführt werde. Auf Anfrage des BVwG teilte das Landesgericht XXXX mit, dass die Hauptverhandlung am 30.11.2021 nicht stattgefunden hat und die bP zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Am 02.11.2021 erfuhr das BVwG vom Bundesamt, dass in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren der bP am 30.11.2021 eine Hauptverhandlung durchgeführt werde. Auf Anfrage des BVwG teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass die Hauptverhandlung am 30.11.2021 nicht stattgefunden hat und die bP zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Das BVwG führte daraufhin Abfragen zum aktuellen Aufenthaltsort der bP im Zentralen Melde-, Fremdenregister sowie im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung durch. Diese ergaben zwar den Eintrag einer freiwilligen Ausreise der bP aus Österreich per 08.10.2021 sowie einen Verzug nach Deutschland, jedoch keinen konkreten Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift dort. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich per 04.11.2021 konnte ebenfalls festgestellt werden (jeweilige Abfragedaten: 01.02.2022). Das BVwG führte daraufhin Abfragen zum aktuellen Aufenthaltsort der bP im Zentralen , Melde-, Fremdenregister sowie im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung durch. Diese ergaben zwar den Eintrag einer freiwilligen Ausreise der bP aus Österreich per 08.10.2021 sowie einen Verzug nach Deutschland, jedoch keinen konkreten Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift dort. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich per 04.11.2021 konnte ebenfalls festgestellt werden (jeweilige Abfragedaten: 01.02.2022). Mit Schreiben vom 01.02.2022 forderte das BVwG die bP daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, ihrer Wohnanschrift samt Nachweis (z.B. Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) sowie ihrer Gründe für das Verlassen Österreichs auf. Gleichzeitig wurde vom Verwaltungsgericht darin mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der Nichtmitteilung bzw. Verletzung dieser Mitwirkungsverpflichtung im Sinne der ergangenen Aufforderung davon ausgeht, dass sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr hat. Das Gericht stellte der Rechtsvertretung (BBU GmbH) das Schreiben noch am gleichen Tag elektronisch zu. Weder von der BBU noch von der bP erfolgte bis heute eine entsprechende Antwort auf die ergangene Aufforderung zur Mitwirkung und mitgeteilten Schlussfolgerung. Mit Schreiben vom 01.02.2022 forderte das BVwG die bP daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, ihrer Wohnanschrift samt Nachweis (z.B. Bestätigung über die erfolgte Anmeldung) sowie ihrer Gründe für das Verlassen Österreichs auf. Gleichzeitig wurde vom Verwaltungsgericht darin mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der Nichtmitteilung bzw. Verletzung dieser Mitwirkungsverpflichtung im Sinne der ergangenen Aufforderung davon ausgeht, dass sie an einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr hat. Das Gericht stellte der Rechtsvertretung (BBU GmbH) das Schreiben noch am gleichen Tag elektronisch zu. Weder von der BBU noch von der bP erfolgte bis heute eine entsprechende Antwort auf die ergangene Aufforderung zur Mitwirkung und mitgeteilten Schlussfolgerung. Am 10.02.2022 legte die BBU ihre Vertretungsvollmacht für die bP im Beschwerdeverfahren ohne Angabe näherer Gründe zurück. Das BVwG führte in weiterer Folge erneut Abfragen zur Feststellung des aktuellen Aufenthaltsorts der bP im Zentralen Melde-, Fremdenregister sowie im Betreuungs-informationssystem der Grundversorgung durch. Wiederholt ergaben diese keinen konkreten Aufenthaltsort bzw. keine konkrete Meldeadresse der bP in Deutschland (jeweilige Abfragedaten: 10.02.2022). Mit Beschluss vom 10.02.2022 wies das BVwG die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurück. Der Beschluss wurde der bP noch am selben Tag aufgrund ihres nach wie vor unbekannten Aufenthaltsorts und ihrer nicht ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Abgabestelle in Deutschland mittels Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 ZustG zugestellt. Mit Beschluss vom 10.02.2022 wies das BVwG die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurück. Der Beschluss wurde der bP noch am selben Tag aufgrund ihres nach wie vor unbekannten Aufenthaltsorts und ihrer nicht ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Abgabestelle in Deutschland mittels Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zugestellt. Am 02.03.2022 begründete die bP erneut ein Vertretungsverhältnis zur BBU. Am 23.03.2022 ersuchte die BBU das BVwG um Akteneinsicht sowie um Übermittlung des Beschlusses vom 10.02.2022, welcher ihr folglich am 25.03.2022, unter Hinweis auf § 6 ZustG, erneut zugestellt wurde. Die bP erfuhr folglich am 25.03.2022 erstmals von Existenz und Inhalt des Beschlusses.Am 23.03.2022 ersuchte die BBU das BVwG um Akteneinsicht sowie um Übermittlung des Beschlusses vom 10.02.2022, welcher ihr folglich am 25.03.2022, unter Hinweis auf Paragraph 6, ZustG, erneut zugestellt wurde. Die bP erfuhr folglich am 25.03.2022 erstmals von Existenz und Inhalt des Beschlusses. Am 08.04.2022 brachte die bP beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Gleichzeitig holte sie den innerhalb der 6-wöchigen Revisionsfrist verabsäumten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 10.02.2022 nach.
  2. Beweiswürdigung Der maßgebende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem ho. Gerichtsakt (OZ 28-45) sowie der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken vom 01.02.2022 und 10.02.2022 (OZ 35). Die bP ist dem festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme des Zustellzeitpunkts des Beschlusses vom 10.02.2022 weder im Antrag auf Wiedereinsetzung noch im nachgeholten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision entgegengetreten. Hinsichtlich des abweichend festgestellten Zustellzeitpunkts (10.02.2022 statt 25.03.2022) wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.2.) verwiesen. Die Feststellung, wonach die bP nach der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 davon ausgegangen sei, dass ihre Mitwirkung an der Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich sei, beruht auf ihren eigenen Angaben im dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigeschlossenen Verfahrenshilfeantrag (vgl. dazu S 18 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag - Zustellmangel). Die Feststellung, wonach die bP nach der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 davon ausgegangen sei, dass ihre Mitwirkung an der Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich sei, beruht auf ihren eigenen Angaben im dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigeschlossenen Verfahrenshilfeantrag vergleiche dazu S 18 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag - Zustellmangel). Die freiwillige Ausreise der bP am 08.10.2021 aus Österreich, die ho Wohnsitzaufgabe sowie ihr Verzug nach Deutschland gründen auf den Abfragen des Zentralen Melde- und Fremdenregisters vom 01.02.2022 und 10.02.2022, welche sich mit dem Vorbringen der bP decken, wonach sie nach der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 von der nicht mehr weiter erforderlichen Mitwirkung an der Beweisaufnahme ausgegangen und am 10.02.2022 gerichtsnotorisch in Deutschland aufhältig gewesen sei (vgl. dazu S 18-19 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag - Zustellmangel).Die freiwillige Ausreise der bP am 08.10.2021 aus Österreich, die ho Wohnsitzaufgabe sowie ihr Verzug nach Deutschland gründen auf den Abfragen des Zentralen Melde- und Fremdenregisters vom 01.02.2022 und 10.02.2022, welche sich mit dem Vorbringen der bP decken, wonach sie nach der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 von der nicht mehr weiter erforderlichen Mitwirkung an der Beweisaufnahme ausgegangen und am 10.02.2022 gerichtsnotorisch in Deutschland aufhältig gewesen sei vergleiche dazu S 18-19 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag - Zustellmangel). Die bis dato nicht erfolgte Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts bzw. ihrer neuen Abgabestelle in Deutschland ergibt sich zum einen aus der nicht aktenkundig erfolgten Mitteilung der bP gem. § 8 Abs. 1 ZustG und zum anderen aus der Nichtbeantwortung des Aufforderungsschreibens vom 01.02.2022 (OZ 36).Die bis dato nicht erfolgte Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts bzw. ihrer neuen Abgabestelle in Deutschland ergibt sich zum einen aus der nicht aktenkundig erfolgten Mitteilung der bP gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG und zum anderen aus der Nichtbeantwortung des Aufforderungsschreibens vom 01.02.2022 (OZ 36). Dass die bP erstmals am 25.03.2022 Kenntnis von dem am 10.02.2021 ergangenen Beschluss durch ihre Rechtsvertretung erlangte, gründet auf ihren eigenen glaubhaften Angaben und ist nicht weiter strittig.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Rechtsgrundlagen Zu A) § 33 VwGVGParagraph 33, VwGVG

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […].
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […].
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]. § 26 VwGGParagraph 26, VwGG
(1)Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
  2. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; […].
(3)Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(3)Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
(5)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Gem. § 26 Abs 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH – diese beträgt gem § 26 Abs 1 sechs Wochen – gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat. Es ist keine eigene Frist für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages vorgesehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat sich daher auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist zu richten. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholende Handlung kann sowohl in der Erhebung der Revision als auch in einem Verfahrenshilfeantrag bestehen (Jantschgi in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 26 Rz 22 VwGG).Gem. Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH – diese beträgt gem Paragraph 26, Absatz eins, sechs Wochen – gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat. Es ist keine eigene Frist für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages vorgesehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat sich daher auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist zu richten. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholende Handlung kann sowohl in der Erhebung der Revision als auch in einem Verfahrenshilfeantrag bestehen (Jantschgi in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 26, Rz 22 VwGG). § 32 AVGParagraph 32, AVG
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 8 ZustGParagraph 8, ZustG
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 15 AsylGParagraph 15, AsylG
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er , 1-3 […] 4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt; (…) 3.2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechtzeitigkeit des Antrages Die bP erlangte am 25.03.2022 Kenntnis von der Zustellung und Inhaltes des in ihrer Abwesenheit am 10.02.2022 ergangenen Beschlusses. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gem. § 33 Abs. 3 VwGVG begann somit am 25.03.2022 zu laufen und endete am 08.04.2022 (§ 32 Abs. 2 AVG). Der am 08.04.2022 per Telefax von ihr eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit rechtzeitig.Die bP erlangte am 25.03.2022 Kenntnis von der Zustellung und Inhaltes des in ihrer Abwesenheit am 10.02.2022 ergangenen Beschlusses. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG begann somit am 25.03.2022 zu laufen und endete am 08.04.2022 (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Der am 08.04.2022 per Telefax von ihr eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit rechtzeitig. Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung findet nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher, nicht aber materiellrechtlicher Fristen statt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 28.8.2008, 2008/22/0348; 26.4.2011, 2011/03/0017; vgl auch Hengstschläger4 Rz 243; Thienel/Schulev-Steindl5 139 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Gitschthaler in Rechberger3 ZPO § 123 Rz 3). Dies trifft insb auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw grundgelegten (§ 33 Rz 11
  1. f)Fristen zu (vgl auch § 17 Abs 3 erster Satz ZustG und dazu VwGH 10. 4. 2003, 99/18/0395), also vor allem (vgl VfSlg 16.461/2002) auf Fristen für Rechtsbehelfe (vgl § 42 Abs 3, § 57 Abs 2, § 64a Abs 2, § 63 Abs 5, § 69 Abs 2 und § 71 Abs 2 AVG; § 71 Rz 14, 16; ferner § 51b Rz 10 sowie etwa § 46 VwGG [VwGH 5.10.1994, 94/03/0241]), aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung (zB über den Aufwandersatz [vgl 59 Abs 3 letzter VwGG und dazu VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061 sowie Rz 1; ferner § 51a Rz 7]) gerichtet sind (vgl auch VwGH 21. 1. 1991, 90/12/0250; Walter/Mayer8 Rz 229).Wiedereinsetzung findet nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher, nicht aber materiellrechtlicher Fristen statt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 28.8.2008, 2008/22/0348; 26.4.2011, 2011/03/0017; vergleiche auch Hengstschläger4 Rz 243; Thienel/Schulev-Steindl5 139 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Gitschthaler in Rechberger3 ZPO Paragraph 123, Rz 3). Dies trifft insb auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw grundgelegten (Paragraph 33, Rz 11
  2. f)Fristen zu vergleiche auch Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz ZustG und dazu VwGH 10. 4. 2003, 99/18/0395), also vor allem vergleiche VfSlg 16.461 aus 2002,) auf Fristen für Rechtsbehelfe vergleiche Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 64 a, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 71, Absatz 2, AVG; Paragraph 71, Rz 14, 16; ferner Paragraph 51 b, Rz 10 sowie etwa Paragraph 46, VwGG [VwGH 5.10.1994, 94/03/0241]), aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung (zB über den Aufwandersatz [vgl 59 Absatz 3, letzter VwGG und dazu VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061 sowie Rz 1; ferner Paragraph 51 a, Rz 7]) gerichtet sind vergleiche auch VwGH 21. 1. 1991, 90/12/0250; Walter/Mayer8 Rz 229). Versäumt ist eine Frist nur dann, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 33 Rz 2 sowie Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband § 71 Rz 22). Hat sie - etwa wie im Fall von Zustellmängeln (VwGH 26.5.2009, 2009/20/0002) - gar nicht zu laufen begonnen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Die Wirksamkeit der Zustellung ist nach den Vorschriften über die Zustellung zu beurteilen (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 33 Rz 5a).Versäumt ist eine Frist nur dann, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 33, Rz 2 sowie Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband Paragraph 71, Rz 22). Hat sie - etwa wie im Fall von Zustellmängeln (VwGH 26.5.2009, 2009/20/0002) - gar nicht zu laufen begonnen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Die Wirksamkeit der Zustellung ist nach den Vorschriften über die Zustellung zu beurteilen (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] , Paragraph 33, Rz 5a). Verfahrensgegenständlich versäumte die bP die in § 26 VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den in ihrer Abwesenheit am 10.02.2022 ergangenen Beschluss. Nachdem ihr der Beschluss noch am selben Tag mittels Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch rechtswirksam gem. § 8 Abs. 2 ZustG zugestellt wurde, begann die sechswöchige Revisionsfrist am 10.02.2022 zu laufen. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe verstrich somit am 24.03.2022 (§ 32 Abs. 2 AVG) ungenützt, ehe die bP am 25.03.2022 rechtzeitig Kenntnis vom Beschluss erlangen und einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen konnte.Verfahrensgegenständlich versäumte die bP die in Paragraph 26, VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den in ihrer Abwesenheit am 10.02.2022 ergangenen Beschluss. Nachdem ihr der Beschluss noch am selben Tag mittels Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch rechtswirksam gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zugestellt wurde, begann die sechswöchige Revisionsfrist am 10.02.2022 zu laufen. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe verstrich somit am 24.03.2022 (Paragraph 32, Absatz 2, AVG) ungenützt, ehe die bP am 25.03.2022 rechtzeitig Kenntnis vom Beschluss erlangen und einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen konnte. Die bP bringt im Beiblatt zum Antrag auf Verfahrenshilfe vor (S 18ff), der Beschluss sei ihr am 10.02.2022 nicht rechtswirksam zugestellt worden, da das BVwG weitere, ihm nach der Rechtsprechung zumutbare Ermittlungsschritte zur Feststellung des Aufenthalts der bP in Deutschland unterlassen habe. Das BVwG hätte insbesondere vor der Hinterlegung des Beschlusses ohne Zustellversuch (§ 8 Abs. 2 ZustG) zunächst feststellen müssen, „ob“ die bP ihre bisherige Abgabestelle tatsächlich aufgegeben habe bzw. dann weitere Nachforschungen hinsichtlich einer neuen Abgabestelle - etwa eine zweite Meldeauskunft nach ein paar Tagen, Rückfrage bei einem Bewohner der früheren Abgabestelle, Rückfrage bei der Grundversorgungsstelle - durchführen müssen. Eine Nachfrage bei der ehemaligen Unterkunft der bP sei aber genauso wenig wie eine Abfrage im deutschen Melderegister erfolgt. Abgesehen von der ergebnislosen Nachfrage bei der BBU am 01.02.2022 habe das BVwG keine weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung in Deutschland gesetzt.Die bP bringt im Beiblatt zum Antrag auf Verfahrenshilfe vor (S 18ff), der Beschluss sei ihr am 10.02.2022 nicht rechtswirksam zugestellt worden, da das BVwG weitere, ihm nach der Rechtsprechung zumutbare Ermittlungsschritte zur Feststellung des Aufenthalts der bP in Deutschland unterlassen habe. Das BVwG hätte insbesondere vor der Hinterlegung des Beschlusses ohne Zustellversuch (Paragraph 8, Absatz 2, ZustG) zunächst feststellen müssen, „ob“ die bP ihre bisherige Abgabestelle tatsächlich aufgegeben habe bzw. dann weitere Nachforschungen hinsichtlich einer neuen Abgabestelle - etwa eine zweite Meldeauskunft nach ein paar Tagen, Rückfrage bei einem Bewohner der früheren Abgabestelle, Rückfrage bei der Grundversorgungsstelle - durchführen müssen. Eine Nachfrage bei der ehemaligen Unterkunft der bP sei aber genauso wenig wie eine Abfrage im deutschen Melderegister erfolgt. Abgesehen von der ergebnislosen Nachfrage bei der BBU am 01.02.2022 habe das BVwG keine weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung in Deutschland gesetzt. Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG neben der bereits beim Landesgericht XXXX eingeholten Auskunft ausreichende Ermittlungen zur Feststellung des Aufenthaltsorts der bP in Deutschland unternommen hat, indem es sowohl am 01.02.2022 als auch am 10.02.2022 Abfragen im Zentralen Melde-, Fremdenregister sowie im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung zur bP durchführte (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Den Meldebestätigungen vom 01.02.2022 und 10.02.2022 zufolge hat die bP ihren Hauptwohnsitz in Österreich am 04.11.2021 aufgegeben, wobei sie nach Deutschland verzogen ist. Hinweise auf ihren neuen Aufenthaltsort bzw. ihre neue Meldeadresse (Wohnanschrift) in Deutschland ergaben sich daraus nicht. Auch aus den anderen Abfragen ließen sich keine näheren Informationen dazu entnehmen, weshalb das BVwG die bP über ihre Vertretung BBU am 01.02.2022 zur Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts der bP im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) aufforderte. Da seitens der bP bzw. ihrer Vertretung entsprechende Auskünfte nicht erfolgten und die neue Abgabestelle in Deutschland nicht ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können, stellte das BVwG der bP den Beschluss nach Zurücklegung der Vertretungsvollmacht durch die BBU am 10.02.2022 mittels Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 ZustG zu. Dem Vorbringen der bP, wonach das BVwG, abgesehen von einer Nachfrage bei ihr bzw. der BBU, jegliche weiteren Ermittlungsschritte zur Feststellung ihres Aufenthaltsortes in Deutschland unterlassen habe und ihr der Beschluss folglich nicht mittels Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 ZustG hätte zugestellt werden dürfen, insbesondere die Rechtsmittelfrist erst im Zuge der Kenntnisnahme des Beschlusses am 25.03.2022 zu laufen begonnen habe und damit kein Antrag auf Wiedereinsetzung erforderlich sei, kann daher nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme „eines informierten Vertreters der BBU“, wobei eine Konkretisierung der Person unterlassen wurde und damit de facto einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt, konnte somit unterbleiben. Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG neben der bereits beim Landesgericht römisch 40 , eingeholten Auskunft ausreichende Ermittlungen zur Feststellung des Aufenthaltsorts der bP in Deutschland unternommen hat, indem es sowohl am 01.02.2022 als auch am 10.02.2022 Abfragen im Zentralen Melde-, Fremdenregister sowie im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung zur bP durchführte vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Den Meldebestätigungen vom 01.02.2022 und 10.02.2022 zufolge hat die bP ihren Hauptwohnsitz in Österreich am 04.11.2021 aufgegeben, wobei sie nach Deutschland verzogen ist. Hinweise auf ihren neuen Aufenthaltsort bzw. ihre neue Meldeadresse (Wohnanschrift) in Deutschland ergaben sich daraus nicht. Auch aus den anderen Abfragen ließen sich keine näheren Informationen dazu entnehmen, weshalb das BVwG die bP über ihre Vertretung BBU am 01.02.2022 zur Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts der bP im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (Paragraph 15, AsylG) aufforderte. Da seitens der bP bzw. ihrer Vertretung entsprechende Auskünfte nicht erfolgten und die neue Abgabestelle in Deutschland nicht ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können, stellte das BVwG der bP den Beschluss nach Zurücklegung der Vertretungsvollmacht durch die BBU am 10.02.2022 mittels Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zu. Dem Vorbringen der bP, wonach das BVwG, abgesehen von einer Nachfrage bei ihr bzw. der BBU, jegliche weiteren Ermittlungsschritte zur Feststellung ihres Aufenthaltsortes in Deutschland unterlassen habe und ihr der Beschluss folglich nicht mittels Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hätte zugestellt werden dürfen, insbesondere die Rechtsmittelfrist erst im Zuge der Kenntnisnahme des Beschlusses am 25.03.2022 zu laufen begonnen habe und damit kein Antrag auf Wiedereinsetzung erforderlich sei, kann daher nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme „eines informierten Vertreters der BBU“, wobei eine Konkretisierung der Person unterlassen wurde und damit de facto einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt, konnte somit unterbleiben. Zur unterlassenen Abfrage im deutschen Melderegister ist festzuhalten, dass Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland nicht zu den von § 8 Abs. 2 ZustG geforderten „einfachen Hilfsmitteln“ zählen, welche für das Gericht zur Feststellung der neuen Abgabestelle in Deutschland zumutbar gewesen wären. Nach der Literatur dürfe die Ermittlungspflicht der Behörde (hier: des BVwG), welche die säumige Partei zusätzlich schütze, nicht überspannt werden und seien lediglich zumutbare Bemühungen einfacher Art davon umfasst, etwa dann, wenn der Zusteller nur den neuen Wohnort (ohne Anschrift) bekannt gibt, auch eine zusätzliche Meldeanfrage an diesem Ort (Stumvoll in Fasching/Konecny3, Zivilprozessgesetze § 8 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Zudem hatte die bP infolge der im Laufe des Asylverfahrens nachweislich ergangenen Belehrungen davon Kenntnis, dass sie gem. § 15 Abs 1 Z4 AsylG verpflichtet war, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.Zur unterlassenen Abfrage im deutschen Melderegister ist festzuhalten, dass Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland nicht zu den von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG geforderten „einfachen Hilfsmitteln“ zählen, welche für das Gericht zur Feststellung der neuen Abgabestelle in Deutschland zumutbar gewesen wären. Nach der Literatur dürfe die Ermittlungspflicht der Behörde (hier: des BVwG), welche die säumige Partei zusätzlich schütze, nicht überspannt werden und seien lediglich zumutbare Bemühungen einfacher Art davon umfasst, etwa dann, wenn der Zusteller nur den neuen Wohnort (ohne Anschrift) bekannt gibt, auch eine zusätzliche Meldeanfrage an diesem Ort (Stumvoll in Fasching/Konecny3, Zivilprozessgesetze , Paragraph 8, ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Zudem hatte die bP infolge der im Laufe des Asylverfahrens nachweislich ergangenen Belehrungen davon Kenntnis, dass sie gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z4 AsylG verpflichtet war, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Verfahrensgegenständlich lagen jedoch keine Anhaltspunkte für den konkreten Aufenthaltsort der bP in Deutschland vor, weshalb eine Anfrage des BVwG bei den deutschen Behörden die vom Gesetzgeber geforderten zumutbaren Ermittlungen einfacher Art überschritten hätte. Nachdem auch nach der Rechtsprechung die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde, eine neue Abgabestelle festzustellen, qualifiziert wird (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313), ist das BVwG mit den am 01.02.2022 und 10.02.2022 durchgeführten Meldeauskünften der in § 8 Abs. 2 ZustG definierten Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen.Verfahrensgegenständlich lagen jedoch keine Anhaltspunkte für den konkreten Aufenthaltsort der bP in Deutschland vor, weshalb eine Anfrage des BVwG bei den deutschen Behörden die vom Gesetzgeber geforderten zumutbaren Ermittlungen einfacher Art überschritten hätte. Nachdem auch nach der Rechtsprechung die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde, eine neue Abgabestelle festzustellen, qualifiziert wird (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313), ist das BVwG mit den am 01.02.2022 und 10.02.2022 durchgeführten Meldeauskünften der in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG definierten Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen. Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 27.09.2012, 2009/16/0098). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (VwGH 16.07.1996, 95/14/0144; 08.08.1996, 96/14/0072).Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 27.09.2012, 2009/16/0098). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (VwGH 16.07.1996, 95/14/0144; 08.08.1996, 96/14/0072). Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289).Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289). Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070). Das Ereignis muss kausal für die Versäumnis sein (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Es ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). In Frage kommen äußere Vorgänge wie Unfall, Krankheit, Haft usw. oder innere Vorgänge wie Vergessen oder ein Irrtum (VwGH 28.09.2004, 2004/14/0039 mwN; BVwG 08.06.2015, W184 2106204-1 betreffend einen Spitalsaufenthalt; s auch Reisner in Götzl ua2 § 33 Rz 10; Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 33 Rz 4, 9-12).Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070). Das Ereignis muss kausal für die Versäumnis sein (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Es ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). In Frage kommen äußere Vorgänge wie Unfall, Krankheit, Haft usw. oder innere Vorgänge wie Vergessen oder ein Irrtum (VwGH 28.09.2004, 2004/14/0039 mwN; BVwG 08.06.2015, W184 2106204-1 betreffend einen Spitalsaufenthalt; s auch Reisner in Götzl ua2 Paragraph 33, Rz 10; Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 33, Rz 4, 9-12). Verfahrensgegenständlich machte die bP die Unkenntnis des ihr am 10.02.2022 zugestellten Beschlusses aufgrund der seitens der Rechtsvertretung (BBU) nicht binnen der Revisionsfrist erfolgten Information darüber trotz des bereits aufgelösten Vertretungsverhältnisses durch diese als unvorhergesehenes Ereignis geltend, welches die bP daran hinderte, rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur möglichen Bekämpfung des Beschlusses einzubringen. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um kein unvorhergesehenes Ereignis, zumal das Beschwerdeverfahren der bP nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 noch nicht abgeschlossen war, die bP somit ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertretungsverhältnisses zur BBU jederzeit mit der Zustellung einer verfahrensbeendenden Erledigung oder weiterer Verfahrensschritte durch das BVwG rechnen musste und sich trotz Kenntnis dieses Umstandes dem Beschwerdeverfahren entzogen hat, indem sie am 08.10.2021 freiwillig aus Österreich unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen hat und nach Deutschland verzogen ist, ohne dem Gericht gem. § 15 Abs 1 Z4 AsylG ihren aktuellen Aufenthaltsort samt Wohnanschrift (Meldeadresse) unverzüglich bekannt zu geben. Zwar ist nachvollziehbar, dass die bP aufgrund der Annahme, dass ihre Mitwirkung an der Beweisaufnahme nach Durchführung der am 04.10.2021 stattgefundenen Verhandlung nicht mehr erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass sie sich für die Kenntniserlangung der verfahrensbeendenden Erledigung des BVwG angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnisses zur BBU nicht unbedingt in Österreich aufhalten müsse und folglich die Zustellung des in ihrer Unkenntnis ergangenen Beschlusses am 10.02.2022 tatsächlich nicht einberechnet hat. Dennoch musste der bP unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht bewusst sein, dass eine verfahrensbeendende Entscheidung des BVwG jederzeit an sie ohne ihre Kenntnis zugestellt werden könne, wenn sie sich dem Beschwerdeverfahren ohne Angabe von Gründen sowie ihres Aufenthaltsorts bzw. ihrer Meldeadresse (Wohnanschrift) in Deutschland entzieht und auch mit ihrer Rechtsvertretung nicht entsprechend kommuniziert. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um kein unvorhergesehenes Ereignis, zumal das Beschwerdeverfahren der bP nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 noch nicht abgeschlossen war, die bP somit ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertretungsverhältnisses zur BBU jederzeit mit der Zustellung einer verfahrensbeendenden Erledigung oder weiterer Verfahrensschritte durch das BVwG rechnen musste und sich trotz Kenntnis dieses Umstandes dem Beschwerdeverfahren entzogen hat, indem sie am 08.10.2021 freiwillig aus Österreich unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen hat und nach Deutschland verzogen ist, ohne dem Gericht gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z4 AsylG ihren aktuellen Aufenthaltsort samt Wohnanschrift (Meldeadresse) unverzüglich bekannt zu geben. Zwar ist nachvollziehbar, dass die bP aufgrund der Annahme, dass ihre Mitwirkung an der Beweisaufnahme nach Durchführung der am 04.10.2021 stattgefundenen Verhandlung nicht mehr erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass sie sich für die Kenntniserlangung der verfahrensbeendenden Erledigung des BVwG angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnisses zur BBU nicht unbedingt in Österreich aufhalten müsse und folglich die Zustellung des in ihrer Unkenntnis ergangenen Beschlusses am 10.02.2022 tatsächlich nicht einberechnet hat. Dennoch musste der bP unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht bewusst sein, dass eine verfahrensbeendende Entscheidung des BVwG jederzeit an sie ohne ihre Kenntnis zugestellt werden könne, wenn sie sich dem Beschwerdeverfahren ohne Angabe von Gründen sowie ihres Aufenthaltsorts bzw. ihrer Meldeadresse (Wohnanschrift) in Deutschland entzieht und auch mit ihrer Rechtsvertretung nicht entsprechend kommuniziert. Die bP bringt dazu vor, sie hätte nicht gewusst, dass die BBU die Vollmacht aufgelöst hatte bzw. dies einseitig tun kann, zumal sie die Vollmacht auf Deutsch unterschrieben habe und sich aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht über alle Details der Vollmacht im Klaren gewesen sei (siehe dazu S 7 des Antrags auf Wiedereinsetzung sowie S 19 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag). Dem ist zu entgegnen, dass die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kein unvorhersehbares Ereignis nach der Rechtsprechung ist (vgl. dazu Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 33 Rz 6) und die bP selbst bei tatsächlichen Unklarheiten in Bezug auf den Regelungsinhalt der Vollmacht bei der BBU hätte nachfragen können. Stattdessen entzog sich die bP schuldhaft dem Beschwerdeverfahren, indem sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, insbesondere die sie nach § 8 Abs. 1 ZustG und § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG treffenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, gröblich außer Acht ließ (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 33 Rz 12). Die bP bringt dazu vor, sie hätte nicht gewusst, dass die BBU die Vollmacht aufgelöst hatte bzw. dies einseitig tun kann, zumal sie die Vollmacht auf Deutsch unterschrieben habe und sich aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht über alle Details der Vollmacht im Klaren gewesen sei (siehe dazu S 7 des Antrags auf Wiedereinsetzung sowie S 19 des Beiblatts zum Verfahrenshilfeantrag). Dem ist zu entgegnen, dass die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kein unvorhersehbares Ereignis nach der Rechtsprechung ist vergleiche dazu Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 33, Rz 6) und die bP selbst bei tatsächlichen Unklarheiten in Bezug auf den Regelungsinhalt der Vollmacht bei der BBU hätte nachfragen können. Stattdessen entzog sich die bP schuldhaft dem Beschwerdeverfahren, indem sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, insbesondere die sie nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG treffenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, gröblich außer Acht ließ (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 33, Rz 12). Die bP wendet dagegen ein, sie treffe kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis des am 10.02.2022 an sie zugestellten Beschlusses, da sie sich darauf verlassen habe, dass die BBU sie auch nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses über die Existenz sowie den Inhalt des Beschlusses (sofern die BBU davon Kenntnis hatte) und die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Schritte (Kontaktaufnahme an das Gericht und falls, wie und wo, Erhebung eines Rechtsmittels) informieren würde. Wie die bP zu dieser irrigen Annahme nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses durch die BBU am 10.02.2022 kommt, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal die BBU zu diesem Zeitpunkt weder etwaige Interessenswahrungspflichten gegenüber der bP trafen noch diese Kenntnis vom Beschluss mangels Zustellbevollmächtigung haben konnte. Die bP bringt weiters vor, dass ihr auch das ihrer Meinung nach vorliegende Fehlverhalten der BBU nicht nach der Rechtsprechung zugerechnet werden könne, wenn sie als Asylwerberin auf eine auf Flüchtlingsberatung spezialisierte Rechtsberatungsorganisation vertraut und ein Vertretungsverhältnis zu dieser bestanden habe. Wie bereits ausgeführt, bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses am 10.02.2022 kein Vertretungsverhältnis mehr zwischen der BBU und der bP. Die Frage der Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der BBU stellte sich somit fallbezogen nicht. Aber selbst bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zur BBU hätte sich die bP deren Fehlverhalten, sofern ein solches vorliegen würde,an der Verabsäumung der Revisionsfrist betreffend die rechtzeitige Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags nach der ständigen Rechtsprechung zurechnen lassen müssen (vgl. dazu VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113)., Wie bereits ausgeführt, bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses am 10.02.2022 kein Vertretungsverhältnis mehr zwischen der BBU und der bP. Die Frage der Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der BBU stellte sich somit fallbezogen nicht. Aber selbst bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zur BBU hätte sich die bP deren Fehlverhalten, sofern ein solches vorliegen würde,an der Verabsäumung der Revisionsfrist betreffend die rechtzeitige Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags nach der ständigen Rechtsprechung zurechnen lassen müssen vergleiche dazu VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Ergebnis gelingt es der bP somit nicht, ein unvorhergesehenes Ereignis in Bezug auf die in ihrer Unkenntnis am 10.02.2022 erfolgte Zustellung des Beschlusses ohne ihr Verschulden bzw. mit einem nur minderen Grad des Versehens gem. § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft zu machen. Auch der von der bP abschließend geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, wonach sie nicht mit einem ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss hätte rechnen müssen, zumal ein Asylverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Antragstellers normalerweise eingestellt würde und in weiterer Folge wieder fortgesetzt werden könne, konnte angesichts des bis 10.02.2022 nicht beendeten Beschwerdeverfahrens und der jederzeitigen Möglichkeit der Zustellung einer das Verfahren beendenden Entscheidung durch das Gericht - ungeachtet dessen, wie diese im Spruch auch lauten würde - kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellen.Im Ergebnis gelingt es der bP somit nicht, ein unvorhergesehenes Ereignis in Bezug auf die in ihrer Unkenntnis am 10.02.2022 erfolgte Zustellung des Beschlusses ohne ihr Verschulden bzw. mit einem nur minderen Grad des Versehens gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft zu machen. Auch der von der bP abschließend geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, wonach sie nicht mit einem ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss hätte rechnen müssen, zumal ein Asylverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Antragstellers normalerweise eingestellt würde und in weiterer Folge wieder fortgesetzt werden könne, konnte angesichts des bis 10.02.2022 nicht beendeten Beschwerdeverfahrens und der jederzeitigen Möglichkeit der Zustellung einer das Verfahren beendenden Entscheidung durch das Gericht - ungeachtet dessen, wie diese im Spruch auch lauten würde - kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellen. Da von der bP keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht wurden und das BVwG an die von der bP vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe gebunden ist, brauchte das Vorliegen anderer Wiedereinsetzungsgründe von Amts wegen nicht geprüft werden (vgl. dazu Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 33 Rz 21). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da von der bP keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht wurden und das BVwG an die von der bP vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe gebunden ist, brauchte das Vorliegen anderer Wiedereinsetzungsgründe von Amts wegen nicht geprüft werden vergleiche dazu Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 33, Rz 21). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem mit dem gegenständlichen Beschluss bereits inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr, ob dem Antrag gem. § 34 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwN). Da dies auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach der Abweisung des Antrags kein Raum mehr für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.Nachdem mit dem gegenständlichen Beschluss bereits inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr, ob dem Antrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwN). Da dies auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach der Abweisung des Antrags kein Raum mehr für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage sowie dem Inhalt des Wiedereinsetzungs- und Verfahrenshilfeantrages vom 08.04.2022 samt Beiblättern als hinreichend geklärt ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß , Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage sowie dem Inhalt des Wiedereinsetzungs- und Verfahrenshilfeantrages vom 08.04.2022 samt Beiblättern als hinreichend geklärt ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2165241.1.00

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