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{'item': 'L504 2223834-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL504 2223834-1 SpruchL504 2223834-1/54E, L504 2223834-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 127, 129 Z 1 St

GB Datum der (letzten) Tat 24.02.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.04.201805) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 24.02.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.04.2018 Demnach wurde die bP wegen des Einschlagens der Scheibe eines Autos und Wegnahme des Autoradios wegen Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Sie wurde hinsichtlich mehrerer Fakten freigesprochen, ua. im Zusammenhang mit Drogen und Drohungen. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und als mildernd die objektive Schadensgutmachung festgehalten. Aufgrund des trotz des jungen Alters massiv durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorlebens der bP und des Umstandes, dass sie trotz des bereits verspürten Haftübels wieder straffällig wurde, wurde vom Gericht eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, um ihr das Unrecht der Straftat wirkungsvoll vor Augen zu führen. Es erfolgte kein Widerruf von bedingten Strafnachsichten bzw. der bedingten Entlassung, da gemäß Bericht des Bewährungshelfers eine tendenzielle Verbesserung in der Persönlichkeitsentwicklung erkennbar war und daher die Betreuung durch die Bewährungshilfe als notwendig erachtet wurde. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Festgehalten wurde, dass die Strafzumessung ordnungsgemäß erfolgte und insbesondere zu werten ist, dass die bP einen Monat nach der bedingten Entlassung gemäß § 17 JGG diese Straftat verübte, was auf eine massive kriminelle Energie hinweist. Zudem blieben in der Vergangenheit zahlreiche gewährte Rechtswohltaten völlig wirkungslos.Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Festgehalten wurde, dass die Strafzumessung ordnungsgemäß erfolgte und insbesondere zu werten ist, dass die bP einen Monat nach der bedingten Entlassung gemäß Paragraph 17, JGG diese Straftat verübte, was auf eine massive kriminelle Energie hinweist. Zudem blieben in der Vergangenheit zahlreiche gewährte Rechtswohltaten völlig wirkungslos. 06)

§§ 27(1) Z 1 1.2.

Fall, 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall u
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 30.08.2014 Freiheitsstrafe 12 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX RK XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX 06) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall u
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 30.08.2014 Freiheitsstrafe 12 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG römisch 40 vom römisch 40 Demnach hat die bP von März bis Dezember 2012 sowie Sommer 2013 bis August 2014 insgesamt 37 Gramm Cannabiskraut und im Sommer 2013 bis August 2014 zumindest 200 Stück Ecstasy-Tabletten anderen überlassen sowie weiteren bestimmten Personen 100 bzw. 57 Stück Ecstasy verkauft. Sie handelte teilweise in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mildernd wurde das abgelegte Geständnis und das Alter unter 21 Jahren bewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. 07)

§§ 83(1), 84 (1) St

GB Datum der (letzten) Tat 30.07.2015 Freiheitsstrafe 15 Monate Junge(r) Erwachsene(r)07) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraphen 83,

(1), 84
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 30.07.2015 Freiheitsstrafe 15 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Demnach hat die bP im Juli 2017 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihr einen Kopfstoß in den Gesichtsbereich versetzte, was zu einem Sturz und diversen Verletzungen bzw. einer an sich schweren Körperverletzung führte. Es erfolgte ein Privatbeteiligtenzuspruch iHv EUR 4200,-. Mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, eine Enthemmung durch Alkohol, die Anerkennung des Privatbeteiligtenanschlusses und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. 08)

§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG § 15 St

GB § 269

(1)1. Fall StGB § 229
(1)StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall Abs 2, 27
(1)Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 10.02.2017 Freiheitsstrafe 16 Monate zu LG XXXX RK XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX ; zu LG XXXX RK XXXX Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX 08) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Paragraph 229,
(1)StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall Absatz 2, 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 10.02.2017 Freiheitsstrafe 16 Monate zu LG römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG römisch 40 vom römisch 40 ; zu LG römisch 40 RK römisch 40 Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG römisch 40 vom römisch 40 Demnach hat die bP das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Die bP hat versucht, sich einer Personendurchsuchung zu entziehen und im Rahmen ihrer Festnahme zwei Polizisten verletzt. Zudem hat sie einen Führerschein unterdrückt und 25 bzw. 43 Gramm Heroin erworben, besessen bzw. anderen überlassen. Auch für den persönlichen Gebrauch hat sie Cannabiskraut, Amphetamin und Heroin besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das erkennende Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und das junge Alter von gerade über 21 Jahren, jedoch als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. 09)

§§ 27(1) Z 1 8.

Fall, 27

(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 07.06.2016 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Vollzugsdatum XXXX 09) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 07.06.2016 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 Vollzugsdatum römisch 40 Demnach hat die bP einer anderen Person im Jahr 2016 eine die Grenzmenge nicht übersteigende Menge an Heroin überlassen, dass sie zuvor gekauft hatte. Zudem hat sie im Jahr 2016 einer anderen Person zum persönlichen Gebrauch Heroin und Cannabis überlassen. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, das teilweise Alter unter 21 Jahren und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen 2er Vergehen mit weiteren strafbaren Handlungen und die Begehung innerhalb offener Probezeit. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht im Akt des Bundesamtes und wurden dem BVwG auch nicht von den Verwaltungsstrafbehörden mitgeteilt. Mit Erkenntnis vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0316-17 hat der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des mit ihr verbundenen Einreiseverbotes als rechtswidrig erachtet. Das BVwG ist an die Rechtsansicht des VwGH gebunden. Seit der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses des BVwG wurden keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage bekannt.
  1. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren einschließlich dem VwGH Erkenntnis Beweis erhoben. Nach Behebung durch den VwGH hat das Gericht durch Einsichtnahme in das Fremdenregister sowie Strafregister und die gerichtsinterne Evidenz (eVA) ergänzend Beweis erhoben. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
  2. Rechtliche Beurteilung Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner verfahrensgegenständlichen Entscheidung im Wesentlichen Folgendes aus: „(…) Die Maßgabebestätigung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“, sondern nur mehr über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, verfügte, weshalb nicht mehr § 52 Abs. 5 FPG, sondern § 52 Abs. 4 FPG als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung einschlägig sei. Dem ist insofern beizupflichten, als nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 5 FPG dessen Anwendung voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Die Maßgabebestätigung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“, sondern nur mehr über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, verfügte, weshalb nicht mehr Paragraph 52, Absatz 5, FPG, sondern Paragraph 52, Absatz 4, FPG als Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung einschlägig sei. Dem ist insofern beizupflichten, als nach dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 5, FPG dessen Anwendung voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Der somit in erster Linie maßgebliche § 52 Abs. 4 FPG lautet, soweit fallbezogen relevant, wie folgt: Der somit in erster Linie maßgebliche Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet, soweit fallbezogen relevant, wie folgt: „
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, ...
  3. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder ...“ Ein Versagungsgrund im Sinne der beiden genannten Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden“ würde. Auf diese einfache Gefährdungsannahme hat das BVwG in seiner Begründung allerdings - zu Recht - nicht abgestellt, weil der türkische Revisionswerber die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat und er sich im Zeitraum bis zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält. Nach der vom BVwG zutreffend zitierten Rechtsprechung (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 24 und 29 bis 32, mit dem Hinweis auf EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08) ist in diesem Fall der Gefährdungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL, umgesetzt in nationales Recht mit § 52 Abs. 5 FPG, maßgeblich (siehe im Anschluss an die angeführte Judikatur etwa noch VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14/15, wo sich der Gerichtshof auch mit der Stellung des § 52 Abs. 5 FPG im „Stufenbau“ der jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasste). Zu Recht hat das BVwG daher für die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 52 Abs. 4 FPG das Vorliegen einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG geprüft. Ein Versagungsgrund im Sinne der beiden genannten Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden“ würde. Auf diese einfache Gefährdungsannahme hat das BVwG in seiner Begründung allerdings - zu Recht - nicht abgestellt, weil der türkische Revisionswerber die Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB 1/80 erworben hat und er sich im Zeitraum bis zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält. Nach der vom BVwG zutreffend zitierten Rechtsprechung (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 24 und 29 bis 32, mit dem Hinweis auf EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08) ist in diesem Fall der Gefährdungsmaßstab des Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL, umgesetzt in nationales Recht mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG, maßgeblich (siehe im Anschluss an die angeführte Judikatur etwa noch VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14/15, wo sich der Gerichtshof auch mit der Stellung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG im „Stufenbau“ der jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasste). Zu Recht hat das BVwG daher für die Annahme eines Versagungsgrundes nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG das Vorliegen einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG geprüft. Im Hinblick auf die weitere Annahme des BVwG, angesichts der Straftaten des Revisionswerbers sei dieser Gefährdungsmaßstab erfüllt, ging es dann davon aus, die Voraussetzungen der Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG für die Erlassung der Rückkehrentscheidung seien erfüllt. Dabei ließ es jedoch außer Acht, dass § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 17, mit dem Hinweis auf VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19, mwN). Das war vorliegend nicht der Fall, weil der dem Revisionswerber erteilte Aufenthaltstitel bis
  5. September 2022 gültig ist. Im Hinblick auf die weitere Annahme des BVwG, angesichts der Straftaten des Revisionswerbers sei dieser Gefährdungsmaßstab erfüllt, ging es dann davon aus, die Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG für die Erlassung der Rückkehrentscheidung seien erfüllt. Dabei ließ es jedoch außer Acht, dass Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 17, mit dem Hinweis auf VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19, mwN). Das war vorliegend nicht der Fall, weil der dem Revisionswerber erteilte Aufenthaltstitel bis
  6. September 2022 gültig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte daher nur auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt werden können, was allerdings vorausgesetzt hätte, dass nachträglich ein Versagungsgrund entweder eingetreten oder bekannt geworden ist, welcher der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach der genannten Bestimmung ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0375, Rn. 14, mwN). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte daher nur auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützt werden können, was allerdings vorausgesetzt hätte, dass nachträglich ein Versagungsgrund entweder eingetreten oder bekannt geworden ist, welcher der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach der genannten Bestimmung ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0375, Rn. 14, mwN). Wie auch in der Revision geltend gemacht wird, wurde dem Revisionswerber nach seiner letzten, im Februar 2018 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung im September 2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Ausfertigung des dieser Aufenthaltstitelerteilung zugrundeliegenden Rückstufungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
  7. Juli 2019 lässt sich entnehmen, dass der Niederlassungsbehörde damals alle gegen den Revisionswerber ergangenen, nunmehr als Versagungsgrund angesehenen neun strafgerichtlichen Verurteilungen bekannt waren. Auf einen nachträglich eingetretenen Versagungsgrund hat sich das BVwG aber gar nicht gestützt und dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. Beide Alternativen der Z 1 des § 52 Abs. 4 BFA-VG sind daher nicht erfüllt, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des mit ihr verbundenen Einreiseverbots als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 13/14, mwN). Wie auch in der Revision geltend gemacht wird, wurde dem Revisionswerber nach seiner letzten, im Februar 2018 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung im September 2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Ausfertigung des dieser Aufenthaltstitelerteilung zugrundeliegenden Rückstufungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
  8. Juli 2019 lässt sich entnehmen, dass der Niederlassungsbehörde damals alle gegen den Revisionswerber ergangenen, nunmehr als Versagungsgrund angesehenen neun strafgerichtlichen Verurteilungen bekannt waren. Auf einen nachträglich eingetretenen Versagungsgrund hat sich das BVwG aber gar nicht gestützt und dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. Beide Alternativen der Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz 4, BFA-VG sind daher nicht erfüllt, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des mit ihr verbundenen Einreiseverbots als rechtswidrig erweist vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 13/14, mwN). Gem. § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gegenständlich hat der VwGH befunden, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes rechtswidrig erfolgte. Seit der Entscheidung des BVwG sind keine maßgeblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten, weshalb gem. § 63 Abs 1 VwGG iVm § 28 Abs 1 u. 5 VwGVG der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung auf Basis des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ersatzlos zu beheben war. Gegenständlich hat der VwGH befunden, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes rechtswidrig erfolgte. Seit der Entscheidung des BVwG sind keine maßgeblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten, weshalb gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, u. 5 VwGVG der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung auf Basis des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ersatzlos zu beheben war. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Entscheidung des VwGH hinreichend geklärt war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Entscheidung des VwGH hinreichend geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2223834.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.